BGE 43 II 519
BGE 43 II 519Bge5 avr. 1917Ouvrir la source →
511< Haftpflichtrecht. N0 67. A la suite dc cci accident il a ouvert action a Ia C. G. T. E. en concluant au paiement de 66050 fr. 60. La Compagnie defenderesse a evoque Emile Bernard • en garantie ct a conclu a liberation complete et, sub si- dia irement , a ce que Bernard Ja releve de la totalite des condamnations qui pourraient etre prononcees contre {'He. Elle soutient que l'accident est imputable exclusive- nwnt a dt's fantes commises par Hürlimann ct par Ber- nard. BNnard, l'stimant que l'accident 1U' Jui esl }>as impu- tahle, a eünelu au dehoutemcnt <1(' tonks }Ps eondnsions prisrs ('OIÜrC lui, Par an'els du 2 mars t'l (h 1;-) juin 1917 la C\1U!' de .Jus- lire eivilt' a admis 1<'5 eondusions du d('mulldeur cORlre la Compaguil' defender('ss' jllsqu'it {'(llll'nrrencc de ;-)0 '>11 1'1'. Ofi, Bernul'd etant eondamne a rekwr Ia dHt'll- dt'['('sst' Ü {'O]1eUlTcnct.'. dr 1/ 5 d(' In ditt' somnw. La Cour a adrnis quc l'ucddclli etail dll a un COllCOurS de faules de la Compagnie defl'nderesse et de Bel'llard, lA's trois partk>s au }ll'Oces ouL n''ouru en rt'.formc eontrt' les arrHs dt, la Cour de Justice eiyjle, en reprenunt ks eonrlusiolls transeriti's ci-dessus.
520 Erflndungsschutz. N° 68. B. -Gegen dieses-Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Patentes in ganzem • Umfange, eventuell auf Anordnung einer Oberexpertise. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
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Erßndungsschutz. N° 68.
-wonach die zur Aufnahme des Bügels bestimmten Oesen
aus dem Ringkörper selbst gebildet werden, statt dass sie
mit dem Ring bloss in eine mehr oder weniger geeignete
Verbindung gebracht seien -, so dass der Nichtigkeits-
grund der fehlenden Neuheit gar nicht in Frage kommen
könne, so geht dies offenbar zu weit. Denn einzelne der
bei den Akten liegenden Sachverständigengutachten (so
das in einer konnexen Strafsache eingeholte Gutachten
von Waldkirch und das Privatgutachten Ritter) bejahen
das Vorhandensein jenes Nichtigkeitsgrundes, während
die von der Vorinstanz als gerichtliche Experten bestellten
Gasfachmänn.er
Roth und Laquai dem Unteranspruch des
beklagtischen
Patentel> die. « Neuheit zuerkennen )} und
auch die Privatgutachten Forrer u. Hug und Nägeli
& oe, insbesondere letzteres, diese Auffassun.g mit schlüs-
siger Begründung
vertreten. Freilich stimmt der Halte!'
des Beklagten mit demjenigen von Croizet insofern
überein, als
auch bei diesem -im Gegensatz zu den
übrigen Glühstrumpfhaltern, insbesondere zu dem sog.
Berliner Blockhalter
-Ring und Oesen aus einem Stück
bestehen, indem die Oesen aus dem gleichen Stück Blech
herausgeschnitten sind wie
der Ring ;. allein sie stehen,
wie
der Experte NägeIi zutreffend feststellt, seitlich vom
Hing ab und sind mit ihm nur durch schmale Stege ver-
bunden, während sie beim Halter des Beklagten durch
einfaches Falten aus dem R i n g k ö r per seI beI'
gebildet werden, so dass beilll einen die Oesen entfernt
werden können und der Ring doch bestehen bleibt, was
beim anderen ausgeschlossen ist, weil eben die Oesen
einen
eigentlichen Bestandteil des Ringes ausmachen.
Angesichts dieser wesentlichen
konstruktiven Verschie-
denheit
kann nicht gesagt werden, dass die beiden Patente
sich decken, wie denn auch erst der Halter des Beklagten
sich als
ausführbar und leistungsfähig erwies.
4. -Es frägt sich aber weiter -und hierin liegt der
Kernpun.kt des Prozesses -, ob in der Eigenart des
Glühstrumpfhalters des Beklagten, nach dem
Unteran-
Erlindullgsschutz. ". tix.
spruch des Patentes, überhaupt eine patentfähige. Erfin-
dung erblickt werden könne. Nach ständiger Beeil.-
sprechung des Bundesgerichts und allgemein anerkannter
Auffassung gehört zum Begriff der Erfindung die Er-
reichung eines wesentlichen Fortschrittes uer Technik.
eine~ technischen Nutzeffektes, durch neue, originelle
Kombination von Naturkräften; ausgeschlossen sind
daher Konstruktionen, die nicht auf einer eigenartigen.
schöpferischen Idee ihres
Urhebers beruhen, sondern ledig-
lich
das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit bildeI!.
sowie Entdeckungen, die bloss bereits yorhandelles ent-
hüllen (vergL BGE 26 II S.232, sowie GlEHlU:, I )eutsch.
Privatrecht I S. 8,19 u. 863; Kom.EH, Patentrecht S. :rL
Forschungen aus dem Patentrecbl S. :J u. B).
Dass nun der Glühstrumpfhalter des Bl'klaglt'lI in dl'l'
Konstruktion, wie sie in Erw. 3 hieYol' be1ichrie!H'll wunk.
einen technisehen Nutzeffekt erzielt und eilten we;wllt-
Hchen technisehcll FOl'tsehritt lwdeulet, ist nach den ri!r
das Bundesgeriehl massgebclldell, &UdlYCrställdigell All:;-
führungen der gcrk htliehcn Experten, deren Hidltigkeit
auch durch die bei den Akten liegenden Zeugnisse zahl-
reicher fachkundiger Abnehmer
bestätigt wird, die sieh
alle
über den Halter lobend aussprechen. ohne weiteres
zu bejahen. Dt'r technische NutzefIekt bestehl danach ill
wesentlicher :NIaterialcrsparnis, soliderer Konstruktion
der Oesen in Verbindung mit dem Hing und cinfadwl'I'r
Herstellung. Damit eine patentfähige Erfindullg yorlicgl.
muss aber die Heryorbrillgullg dieses Nutzctrekls aue
einer originellen Kombination, auf einer eigenartigl'J)
schöpferischen Idee beruheIl. Auch dieses Erfordernis isL
jedoch nach den Ausführungen der gerichtlichen ExperLclJ.
auf die auch die Vorinstanz abgestellt hat, als gegehea
zu betrachten. Zuzugeben ist zwar, dass die Expertt'll
sich in nicht ganz unzweideutiger Weise ausgedrück
haben, indem sie wohl annehmen, dass die konstruktiyell
Vorteile des Halters auf einem «( eigenen Erfindungs-
gedanken
)} beruhen, dann aber beifügen, diese Verbesse-
Erflndungsschutz. No 68. nmg !<önnc kaum als eine schöpferische Idee bezeichnet werden. in Deutschland würde für eine solche Teiler- llndullg kein Patent, sondern höchstens der Gebrauchs- l1mst<'fschutz bewilligt. Allein auf Erläuterungsfrage der Klägerin haben sie diesen Passus dahin verdeutlicht, es hanllle sich um eine ({ dem Seheidegger'sehen Halter eigen- t ül1lliche konstruktiye Idee », und nicht um Anwendung hlosser handwerksmässiger Geschicklichkeit. Daraus geht mit genügender Klarheit hervor, dass der Halter nicht dRS Ergebnis blosser technischer Geschicklichkeit und J Iandfertigkeit ist. sondern dass wirklich eine neue, ori- ginelle Kombination, eine eigenartige konstruktive Idee \orliegl, was nach dem Gesagten. zur Annahme einer Erfindung genügt. Die Einfachheit der Lösung des Pro- hJems kanll Jücht daz~ führen, den erfinderischen Ge- danken zu verneinen, da erfahrungsgemäss, und wie auch diest'l" Fall zeigt, die Konstrukteure meist zuerst auf die komplizierteren Lösungen verfallen und sich erst allmäh- h 11 zu den einfacheren hindurcharbeiten. An die eigenar- tige, schöpferische Idee zu hohe Anforderungen zu stellen, g('ht umso weniger an, als in der Schweiz der Gebrauchs- musterschutz nicht besteht; ob die Neuerung eine Schöpfung von weittragender Bedeutu,ng sei, oder bloss elf!.e bescheidene Verbesserung enthalte, ist für die Frage, ob eine patentierbare Erfindung vorliege, ohne Belang (vergl. BGE 20 S. 682). :). -Hieran kann auch aer Umstand nichts ändern, dass die Eigenart des Glühstrumpfhalters des Beklagten im Unteranspruch des Patentes nicht deutlich gekenn- zeichnet ist. Denn nach dem neuen Patentgesetz (Art. 5 Abs. 3, 16 Ziff. 8) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 30 II N° 15,3411 N0 9,43 II N0 16) ist der Gegenstand eines Patentes nicht allein aus dem Patentanspruch zu ermitteln, sondern es sind nötigen- falls auch die Patentbeschreibung und die zu ihrem Ver- ständnis erforderliche und zu ihr gehörende Zeichnung WaL-Ges. Art. 26) heranzuziehen. Nun ist aus der der ., 'indungsschutz. N° 6~. 525 Patentschrift beigegebenen-'Zeichnung das charakteristi- sche Merkmal der Gestaltung der Oesen aus dem Ring- körper selber in durchaus klarer ·Weise ersichtlich. Die 1 )efinition der Erfindung im Unteranspruch ist damit hin- reichend verdeutlicht, und es geht nicht an, dem Unteran- spruch, wie es die Klägerin'will, wegen des zu allgemein gefassten und darum etwas mangelhaften Wortlautes den gesetzlichen Schutz zu versagen (Pat.-Ges. Art. 16 Zift. 8). Dagegen ist das Patent gemäss Art. 16 Abs. 2zu beschränken auf eine Erfindung des Inhaltes, wie sie hievor formuliert wurde und durch die Zeichnung veran- schaulicht wird, nämlich auf Glühstrumpfhalter, bei wel- ehen der Ring selber durch Falten die Oesen bildet, und es ist der Unteranspruch entsprechend umzuredigieren bezw. zu präzisieren. Einem solchen Verfahren, das vom Bundesgericht auch schon eingeschlagen worden ist (vergl. BGE 34 II N° 9 i. f.), stehen Bedenken nicht ent- gegen, weil die als nichtig ausgeschiedenen Elemente deI Erfmdung sich von den aufrechtgehaltenen trennen lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivil~ gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 1917 bestätigt, immerhin in dem Sinne, dass der Unteranspruch des Patentes N° 40,544 des Beklagten auf solche Glüh- strumpfhalter beschränkt wird, bei welchen der Ring selber durch Falten die Oesen bildet. .4S 43 11 -t9t7
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