BGE 43 II 473
BGE 43 II 473Bge1 mai 1916Ouvrir la source →
472 Familienrecht. NI) 60. la demanderesse de prouver -ce qu'elle n'a pas fait que, cQntrairement aux clauses du contrat de mariage. les epoux ont convenu de constituer au lieu de Ia dot • prevue. restituable tandumdem eju$dem generis, une dot formee par des titres individualises. Les titres apportes en mariage par dame Degeorges sont en consequence devenus la propriete du mari, en vertu de la regle de I'art. 201, al. 3 CC. La demanderesse n'ayant des lors pas qualite pour revendiquer ces titres, ses conclusions doivent etre ecar- tees sans qu'il y ait lieu de rechercher en outre quels droits la partie Overmann a pu acquerir de Cardue ; et dans ces conditions il n'est pas neessaire non plus d'examiner pour elles-memes les conclusions d'Overmann tendant a faire reconnaitre son droit de propriete. Ces conclu!)ions n'ont pas une portee independante ; elles n'apparaissent que comme un moyen de defense oppose par avance a la revendication de dame Degeorges. Or, du moment que le droit de propriete de cette derniere a ete declare inexis- tant, dame Degeorges n'a egalement plus qualite pour resister a une action d'Overmann visant a faire etablir son propre droit de propriete. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est admis. En cönsequence rarret rendu le 8 juin 1917 par la Cour de Justice civile du canton de Geneve est reforme en ce sens que les conclusions de dame Degeorges sont ecartees. Familienrecht. No 61. 61. Urteil d.er IL ZivUabteilung vom 11 Oktober 1917 i. S. D., Beklagte, gegen B., Kläger. 473 A t. 12, Ab s. 2 Z G B; intertemporale Rechtsanwendung mbezug auf das Eltern-und Kindesrecht. Art. 157, Z G B; Voraussetzungen der Abänderung eines Scheidun!5surteils hinlichtlieh der KinderzuteiIungsfrage. A. -Die Parteien waren von 1906 bis 1909 mit einander verheiratet. Im Mai 1908 verliess der Kläger die Beklagte, die damals schwanger war, indem er ihr angab, er begebe sich in eine Stelle nach Nürnberg ; in Wirklichkeit blieb er zusammen mit einer Kellnerin M. Z., mit der el' ein offenbar ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, in der Schweiz. Die Beklagte kam in Not und musste wieder- holt die Unterstützung der Behörde anrufen, um den Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an sie und ihr am 6. Dezember 1908 geborenes Mädchen Luise Frida anzuhalten. Am 31. Dezember 1908 übergab die Beklagte das Kind ihrer Mutter in Neuenweg (Grossher- zogtum Baden) zur Pflege und Erziehung, weil sie selber nicht im Stande war, für seinen Unterhalt aufzukommen. Im Juli 1909 besuchte der Kläger die Beklagte in ihrer Wohnung und misshandelte sie dabei mit den Fäusten derart, dass sie zwei Tage lang arbeitsunfähig war. Anl 27. September 1909 reichte die Beklagte gegen den Kläger Klage auf Scheidung ein. Obschon der Kläger laut seinem Brief vom 27. April 1909 wusste, dass das Kind sich bei seiner Grossmutter befinde, hat er sich in der Schei- dungsverhandlung vom 4. Oktober 1909 vor Bezirks- gericht Brugg damit einverstanden erklärt, dass es der Beklagten zur Pflege und Erziehung überwiesen werde, worauf das Bezirksgericht Brugg in seinem Urteil vom 22. Oktober 1909, durch welches die Ehe der Parteien geschieden wurde, diese Vereinbarung bestätigte. Seither ist das Kind bei seiner Grossmutter geblieben, wo es nach den Bescheinigungen seiner Lehrerin vom 21. De-
Familienrecht. N° 61.
zernber 1916, der Gemeindebehörden von Neuenweg
,"om 28. Deztmber 1916, sowie des badischen Amts-
gerichtes Schönau yom 26. Februar 1917 seit zwei
Jahren regelmässig und mit Erfolg die Schule besucht,
eine sowohl körperlich als geistig gesunde Erziehung
erhält, gut verpflegt, verköstigt, gekleidet und über-
haupt tadellos erzogen wird.
Am 13. Dezember 1916 reichte der Kläger, der sich
im Jahr 1911 mit seiner frühern Geliebten M. Z,
ycrheiratet hat, die vorliegende Klage ein, mit dem
Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom
22. Oktober 1909 in der Weise abzuändern, dass das
Kind Luise Frieda ihln zur Pflege und Erziehung zuge-
sprochen werde.
Zur Begrüldung seiner Klage machte
er hauptsächlich geltend, dass die Beklagte das Kind
nicht selbst erziehe, sOliderll es, obschon sich ihre Ver-
hältnisse gegenüber früher gebessert hätten, bei ihrer
11utter in Deutschland untergebracht habe. Angesichts
der Kriegslage wäre
das Kind bei ihm besser aufgehoben
als
in Deutschland. In dieser Beziehung geht aus einem
Bericht der Vormundschaftskommission von Langen-
thaI vom 15. Februar 1917 hervor, dass der Kläger seit
fünf
Jahren als Chefmonteur der Licht-und 'Wasser-
werke LangenthaI tätig ist, einen Jahresgehalt von
3350 Fr. bezieht und bei seinen Vorgesetzten gut ange-
:,chrieben ist, wenn ihm auch schon infolge seines « hitzi-
gen
Temperamentes» beim -Publikum Unannehmlich-
keiten entstanden sind. Zusammen mit seiner Ehefrau,
die einen guten Ruf geniesse, und ihre Pflichten aI:,
Hausfrau richtig erfülle, habe er, da seine zweite Ehe
kinderlos geblieben sei, eine Zeit lang ein Pflegekind
gehabt, das gut gehalten und liebevoll behandelt worden
sei, sodass ihm sein Kind aus erster Ehe wohl überlassen
werden
könnte. -Der Klage gegmüber hat die Be-
klagte, die sich ebenfalls wieder verheiratet hat, und
zwar mit dem Wirt zum Schweizerhof in Wetzikon,
auf Abweisung geschlossen und geltend gemacht, sie
lwbe das Kind seinerzeit aus Not ihrer MuHer üher{
Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. April 1 h)Jl
und seit ihrer 'Wiederverheiratung deshalb weiter dfd
oelassen weil die Grossmutier sehr all ihm hange und
h ,
es in ihrer Eigenschaft als Arbeitslehrerin vorzüglkh
!rziehe, während das Wirtschaftsgewerbe, dem sie (die
Beklagte)
nun vorstehe, auf die Erziehung des Kindes
ungünstig einwirken würde. Aus diesem Grund sei auel!
ihr Kind aus zweiter Ehe bei ihrer Mutter untergebracht.
wo es zusammen mit dem Mädchen Luise Frida mü-
wachsen solle.
R. -Durch Entscheid vom 20. Juni 1917 hat da
Obergericht des Kantons Zürich in Bcstütiglll1g ,klJ i
das Kind Luise Frida dem Kläger zur Pflege und Er-
ziehung zugesprochen und überdies die Beklagte lh:'c'i'
ligt erklärt, das Mädchen während der Frühjahl's-li ,U)
Herbstferien zu sich zu nehmen. Dieser EnLscheid hen;lll
hauptsächlich auf der Erwägung, dass die Beklagle ihr
Kind der Grossmutter überlassen habe, wo desseu
richtige Ernährung während des Krieges gcfiilmH.
;;,ci ; die Erklärung der Beklagten, dass sie das 1Gu<! zu
sich nehmen werde, biete keine Gewähr dafür, Uo.s-;
dies auch tatsächlich geschehe.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die BekIagw die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem J ~e
"ehren die Klage sei abzuweisen; überdies haL sit'
t> ,
drei Bescheinigungen einer Lehrerin in Wetzikoll, eint';';
Arztes sowie des Gemeinderats von "\tVetzikoll zu den
Akten gelegt, in denen erklärt wird, dass das Kind Luise
Frida seit dem 13. August 1917 die dritte Schulklasse in
\Vetzikon besuche, vollkommen gesund
und gut ernührt
sei, sowie dass die Beklagte alle Gewähr für eine richl ige
Erziehung des
Kindes biete.
D. -In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte
ihren Antrag wiederholt ; der Kläger hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheides geschlossen.
476 Familienrecht. N0 61. Das Bundesgericht zieht , inErwägung:
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderzuteilungsfrage nach Art. 157 ZGB nicht schon dann zulässig ist, wenn sich die Umstände irgendwie verändert haben, sondern nurßann, wenn die in den Ver- hältnissen eingetretene Aenderung eine andere Ent- scheidung zwingend e r f 0 r der t, da eine Revision des Kinderzuteilungsdispositivs bei nur unwesentlichen Aen- derungen der Verhältnisse dem Interesse der Kinder, das eine möglichst ruhige und konstante Erziehung verlangt, zuwiderlaufen würde. Ob eine Veränderung der Verhält- nisse auch die Aenderung der Kinderzuteilung notwendig macht ist nach der Gesamtheit der Umstände unter Be- rücksi~htigung des Interesses des Kindes zu entscheiden. Wenn nun auch die Würdigung dieser Umstände in erster Linie Sache des kantonalen Richters ist, der den Parteien J:<amtiienrecht. Ko 61. 477 näher steht als das Bundesgericht. so kann doch im vor- liegenden Fall der Auffassung der Vorinstanz nicht be.i- O'estimmt werden, weil sie wesentliche Umstände, dIe ~ gegen die Zusprechung des Kindes an den Vater sprechen, ausser Acht gelassen und für die Zuteilung an den Kläger auf Tatsachen abgestellt hat, denen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Gegen die Eignung des Klägers zur Erziehung des Kindes sprechen schon die schweren Bru- talitäten, die er sich seiner ersten Ehefrau gegenüber hat zu Schulden kommen und die auf eine rohe Gesinnung schliessen lassen. Sodann hat er sich all die Jahre seit der Geburt des Kindes nie um da'sselbe bekümmert und dadurch einen gänzlichen Mangel an väterlicher Zunei- O'ung an den Tag gelegt, welcher eine liebevolle Pflege ~einerseiis als ausgeschlossen erscheinen lässt. Bei Ueber- lassung an den Kläger würde das Kind auch unter de,ll Einfluss der jetztigen Ehefrau des Klägers geraten, dIe als frühere Nebenbuhlerin der Beklagten zur Erziehung des Kindes derselben aus nahe liegenden Gründen durch- aus unqualifiziert ist. Abgesehen hiervon wäre die Weg- nahme des Kindes von der leiblichen Mutter und die Zuteilung gerade an diejenige Person, die ihr schon den Mann entzogen hat, auch für die Beklagte eine Mass- nahme von solch ausserordentIicher Härte, dass dazu nur bei völliger Ungeeignetheit der Beklagten zur Kinderer- ziehung geschritten werden dürfte. Dass die Beklagte das Kind kurz nach seiner Geburt der Grossmutter zur Pflege und Erziehung überlassen hat, ist mit Rücksicht auf die Notlage, in die die Beklagte zufolge der Verlassun.g durch den Kläger geraten war, durchaus erklärlich. Ebenso kann es ihr nicht als Lieblosigkeit angerechnet werden, dass sie das Mädchen später nicht mehr zu sich genommen hat, da es bei der Grossmutter in der Tat besser als bei der Beklagten in der neuen Umgebung der 'Virtschaft auf- gehoben war und nicht bewiesen ist, dass etwa die Be- klacrte das Kind bei der Grossmutter nie besucht habe. '"' 'Vollte man aber auch der Beklagten in dieser Beziehung AS 4.311-1917 3!
478 Familiellrecht. N° 61. ein Verschulden zur Last legen, so könnte dies doch nicht dazu führen, das Kind aus seiner bisherigen vertrauten Umgebung wegzureissen, um es dem ihm faktisch ganz fremden Vater und einer Stiefmutter zu übergeben. Ist somit die Klage im Gegensatz zu den Vorinstanzen abzu- weisen, so ist doch dem Anspruch des Klägers auf Verkehr mit dem Kind dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass er berechtigt erklärt wird. das Kind jeden Monat einmal an einem Sonntag zu besuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkan.nt: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kanton.s Zürich vom 20. Juni 1917 aufge- hoben und die Klage abgewiesen ; dem Kläger wird das Reeht eingeräumt, das -Kind Luise Frida jeden Monat einmal an einem Sonntag zu besuchen. Obligatiollenrecht. No 6:l. I1. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIOi\S 62. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1917. i. S. Schmid, Kläger und BerufskI., gegen die Schweizer. Bundesbahnen, Bekl. und Bel"ufsbekl. Art. 58 0 G : (, In der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil » im Falle, wo das kantonale Prozessrecht im Gegensatze zum OG keine Zusammenrechnung der I'illze!nen Klageforderungen gestattet und deshalb der erstinstanzliehe Entscheid inappellabel ist. -Art. 1 2 A b s. I des inü'r- nationalen Uebereinkommens über den Eis e n b a h 11 - fracht verkehr: Liegt eine «unrichtige Allwt>ndung lies Tarifes » darin dass die Bahn nicht von sich aus den gebro- chenen statt d~s direkten Tarifes anwendet, trotzdem jener wegen des Tiefstandes der Aus 1 a n d s val u t a billiger ist '1 -Erlass einer aus I ä n dis ehe n B ahn, wonach für ihre Strecken bei Transporten in die Schweiz die Fracht in Sc h w e i zer w ä h run g zu bezahlen ist. Hechts- gültigkeit in Ansehung des JUe (art. 11 Abs. 1, Ziffern Il und III des Schlussprotokolles). Begriff der ~ geh Ö r i gen Ver ö f f e n t 1 ich u n g ~ nach Art. 11 eit.
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