Jurisdiction over concession lapse dispute held public-law matter

BGE 43 II 443Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II25 mai 1917Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

Tinzen sued E. Frote & Cie in the Federal Court, asking for a declaration that a hydroelectric concession had lapsed and for payment of CHF 5,000 contractual compensation after the construction deadline expired. The court held that the dispute was public law in nature: concession grant, content, forfeiture, and lapse under the Graubünden water law belong to the sovereign authority, specifically the Kleiner Rat. Because no administrative decision had declared the concession forfeited, the Federal Court could not entertain the claim under Article 52 No. 1 OG.

Regest

Art. 52 Ziff. 1 OG; Konzessionen für Wasserwerke an öffentlichen Gewässern; Zuständigkeit der Zivilgerichte: Die Erteilung und der Widerruf bzw. das vorzeitige Erlöschen einer Konzession sind hoheitliche Akte des öffentlichen Rechts. Bestimmungen der Konzessionsurkunde über Bau- und Betriebspflichten sowie Verwirkungsfolgen bilden keinen selbständigen privatrechtlichen Vertragsteil, sondern Bestandteil des Konzessionsakts. Ob die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen des vorzeitigen Erlöschens vorliegen, ist daher von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden; eine Gerichtsstandsvereinbarung kann diese Kompetenz nicht auf die Zivilgerichte übertragen. Solange kein behördlicher Verwirkungsentscheid vorliegt, fehlt es auch für die Geltendmachung einer daran geknüpften Entschädigungsforderung an der erforderlichen Grundlage (consid. 1-3).

Texte intégral

Bau und Betrieb der Eisenbahnen. No 54. einer Pauschalsumme für eine fünf jährige Periode im Sinne der Antwort zu Expertenfrage IV, weil die Ent- schädigung eben nicht von 1909 an, sondern erst vom

  1. Januar 1910 zu ermitteln, für die Zeitspanne von 1910- 1914 aber das Jahr 1911 nicht das Mitteljahr ist. Auch der in AIllage 4 ausgerechnete Koeffizient der Verkehrs- zunahme der Beklagten gibt dazu für die Zeit nach 1911 keinen Massstab, da er nach der Erklärung der Exper- ten nur bis zu diesem Jahre gilt. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als die Beklagte für das Jahr 1911 unmit- telbar zur Zahlung der angegebenen Summc zu verur- teilen, hinsichtlich der übrigen Jahre dagegen die Parteien auf die Ermittlung nach den).n der verbesserten Anlage 2 cnthaltenen Grundsätzen zu verweisen. Dabei hat es die Meinung, dass von den darin enthaltenen Bewertungen mRngels abweichender Verständigung nur illsofern abge- gangen werden darf, als AenderungcH im Umfange des Verkehrs der Beklagten und in den infolgedessen zu dessen Bewältigung nötigen Leistungen e rechtfertigen. Für das Jahr 1910 kann die massgebende Summe einfaeh dureh Vornahme eines dem Verkehrszulluhmekoeffizientell von 1,8% entsprechenden Abzugs an dem für 1911 festge- setzten Betrage ermittelt werden. Demnaeh hat das Bundesgerieht beschlossen: Es wird davon Vormerk genOml1H.'ll, dass die Beklagte anerkannt: a) die Zahlung der von ihr zu leistenden Anschluss- entschädigung habe monatlich zu erfolgen und die dahe- rigen Beträge seien vom Tage der Rechnungszustellung an zli 5 % zu verzinsen, wenn die Zahlung nicht innert Monatsfrist nach stattgefundener Zustellung erfolgt; b) die auf Grund dieses Urteils für die Zeit vom 1. Ja- Huat' 1910 bis zum Erlass des Urteils zu ermittelnden mOllaUiehen Elltschädigungsqnoten yom Ende desjenigen

Monats an, für den die Feststellung erfolgen wird, bis zum Zeitpunkt der Zahlungen zu 5 % zu verzinsen ; und sodann erkannt:

  1. Die Beklagte hat den Klägern für das Jahr 1911 eine Anschlussentschädigung von netto 134,123 Fr. 84 Cts. zu zahlen ; für das Jahr 1910 ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des Verkehrszunahme-Koeffizienten von 1,8% entsprechend niedriger zu berechnen.

  2. Für die Zeit ab 1. Januar 1912 ist die von der Beklagten an die Kläger zu leistende Anschlussentschä- digung nach Massgabe des wirtschaftlichen Wertes der von den Klägern für die Beklagte aufgewendeten Ge- samtleistungen auf Grund der von den Sachverständigen in der verbesserten Anlage 2 ihres Gutachtens aufgestell- teu Rechnungsmethode unter Berücksichtigung der jewei- ligen Betriebs- und Verkehrsverhältllisse festzusetzen.

  3. Alle weitergehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. VII. PROZESSRECHT PROCEDURE

  4. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 11. Mai 1917 i. S. Gemeinde 'l'inzen gegen E. Frott " Oie. Streit zwischen dem Konzedenten und dem Konzessionär einer Wasserwerkanlage an einem öffentlichen Gewässer .über die Verwirkung der Konzbssion zufolge Nichtein- haltung der konzessionsmässigen Baufrist. Uuzuständigkeit des Bundesgerichts als prorogierten Gerichtsstands i. S. von Art. 52 Ziff. 1 OG wegen öffentlich-rechtlichen Charakters des Streitverhältnisses.

  5. -Durch Konzessionsvertrag I vom 25. Januar I

  6. Februar 1911, genehmigt vom Kleinen Rate am

  7. April 1911, erteilte die Gemeinde Tinzen der Firma E. Frote Oe ( die Erlaubnis für den Bau und Betrit'b einer Anlage zur Gewinnung elektrischer Kraft aus den Wasserkräften der Julia und des Eribaches samt einem deren Zuflüsse (Demat-oder Tigielerbach) sowie der hiezu nötigen Wehranlagell, der Zu-und Ableitungskanäle auf dem Gebiete der Gemeinde Tinzen und je einer Stau- anlage auf Lajets hinter der Schäferhütte, und unterhalb der alten Alphütten im Val d'Err. ) Art. 1. 5, 12 und 13 der Konzessionsurkunde bestimmen: ( Art. 1. Die Dauer der Konzession ist VOm Datum der Rechtskraft dieses Vertrages an gerechnet auf sechzig Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ge- meinde berechtigt, das Werk' zu übernehmen und zwar ..... (folgen die Bedingungen).

Art. 5. Für die Konzessiollserteilullg bezahlt die Firma E. Frote eie an die Gemeinde Tinzen Fr. 500 in bar. Dieser Betrag wird mit dem Tage der Konzessions- enehmigung durch den Kleinen Rat. des Kantons Grau- bünden fällig. ) Die Konzession erlischt:

  1. wenn während fünf Jahren von ihrer Erteilullg an gerechnet das projektierte Werk ni,ch tin Seirie b gesetzt is t;
  2. wenn der Betrieb fünf Jahre lang eingestellt ist;
  3. wenn die Konzessionäre die gesetzlichen und ver- traglichen Verpflichtungen in gröblicher Weise verletzen. In jedem dieser Fälle bezahlt die Firma E. Froh Oe an die Gemeinde Tinzen eine Entschädigung von 5000 Fr., welche Summe vor Inkrafttreten des Vertrages bei der bündnerischen Standeskasse in Fonn von genügender Real- oder Bankkaution deponiert werden soll. ( Art. 12. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Benützung der öffentlichen GeWässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Was.serwerken vom 18. März 1906 und die Ausführungs- bestImmungen dazu. Alle weitere bestehende und künftige Staatsgesetzgebung wird in allen Teilen vorbehalten.

Art. 13. Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrage ergeben sollten, entscheiden die ordentlichen Gerichte bezw. die kompetenten Behörden. Für Streitsachen über 3000 Fr. wird das Bundesgericht als einzige Zivilgerichts- instanz eingesetzt. ; Nachdem die in Art. 5, Abs. 2, Ziffer 1 oben bestimmte Frist abgelaufen war, ohne dass die Konzessionärin mit dem Bau des 'Verkes begonnen gehabt hätte, teilte ihr der Gemeindevorstand Tinzen am 15. Juni 1916 mit, dass er die Konzession als erloschen betrachte und die Zahlung der für dienen FaH geschuldeten Entschädigung von 5000 Fr. gewärtige. Frote Oe bestritten indessen mit Antwort vom 25. Juni 1916 die Zahlungspflicht, indem sie behaupteten, dass die Gemeinde Tinzen ihnen durch die Erteilung einer kollidierenden Konzesnion an das Syndikat für die Ausnützung graubündnerischer Wasser- kräfte die rechtzeitige Finanzierung und Ausführung des Projektes unmöglich gemacht und damit das Recht auf Einforderung der fraglichen En tschädigung verwirkt habe. R. -Durch Klage vom 6. November 1916 hat infolge- dessen die Gemeinde Tinzen unter Berufung auf die in Art. 13 der Konzessionsurkunde enthaltene Gerichts- standsvereinbaruilg und Art. 52, Ziff. 1 OG beim Bundes- gericht gegen die Firma Frote Oe die R e c h t s b e - gehre II gestellt:

  1. der zwischen der Klägerin und der Beklagten ab- geschlossene Konzessionsvertrag sei als erloschen zu er- klären;
  2. die Beklagte sei zu verurteilen, an die Klägerin 5000 Fr. nebst Zinsen zu 6 % seit 15. Juni 1916 zu bezahlen. ) C. -Die Beklagte Firma Frote Oe hat -unter Vorbehalt der Geltendmachung eigener Schadenersatz- ansprüche in einem besonderen Verfahren -auf Abwei- sung der Klage angetragen und zur Begründung im We- sentlichen ausgeführt: Werke der vorliegenden Art könn-

Prozessrecht. N° 55, ten bei den bedeutenden und zum Teil nicht vorausseh- baren Schwierigkeiten, die sich ihnen in technischer und finanzieller Beziehung entgegenstellten, nur in den sel- tensten Fällen innert der dafür ursprünglich festgesetzten' Frist erstellt werden. Es sei daher allgemeine Uebung, die letztere angemessen zu verlängern, wenn die Verhältnisse die Nichtvollendung innert des erstmaligen Termins rechtfertigten. Auf eine solche Verlängerung habe der Konzessionär nicht nur einen moralischen, sondern einen aus den Grundsätzen 'von Treu und Glauben im Verkehr folgenden Rechtsanspruch, Art. 6 des graubündnerischen Vassergesetzes sehe sie denn auch ausdrücklich VOl'. Im gegenwärtigen Falle hätten. die Voraussetzungen dafür unzweifelhaft vorgelegen. Aus den der Klageantwort beigelegten Akten gehe hervor, dass die Beklagte sich nach der Konzessionserteilung keineswegs untätig verhalten, sondern sich sowohl um die Projektierung als um die Finanzierung des Werkes nach Kräften hemüht und einen Beteiligungsvertrag mit den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich zustande gebracht, habe, nach dem die Erstellung als gesichert habe betrachtet werden dürfen, Wenn es in der Folge doch nicht dazu gekommen sei, so treffe die Schuld einzig die Gemeinde Tinzen, welche in der Zwischenzeit, ohne den Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 der Konzessionsurkunde festgesetzten Frist abzu- warten, die in dieser erwähnten Rechte an eine andere Unternehmung, das Syndikat. für die Ausi1ützung grau- bündnerischer Vasserkräfte, verliehen und damit jede Verlängerung der Konzession der Beklagten von vorne- herein abgelehnt habe. Damit sei die Ausführung des Verkes tatsächlich verunmöglicht worden. Denn bei der kurzen vom Tage der ErteiIung jener kollidierenden Konzession (10. März 1914) an noch zur Verfügung stehen- den Zeit, hätte es niemand wagen können, mit dem Bau zu beginnen, auf die Gefahr hin, dass die konzessionsmässige Frist für die Inbetriebsetzung infolge unvorhergesehener Schwierigkeiten dann doch nicht eingehalten werden

H7 könnte und die gemachten Aus.agen verloren wären. Da die Klägerin aus ihrem eigenen schuldhaften Verhalten keine Rechte ableiten könne, sei deshalb sowohl das Begehren um Aufhebung des Konzessionsvertrages als dasjenige auf Zahlung der für diesen Fall vereinbarten Entschädigung abzulehnen. D. -In ihrer Replik bestreitet die klagende Gemeinde Tinzen, dass von einer Pflicht des Konzedenten zur Ver- Iiingerung der konzessionsgemässen Frist für die Erstel- lung des Verkes die Rede sein könne. Wenn Art. 6 dei' kantonalen Wassergesetzes bestimme, dass solche Ver- längerungen mit Zustimmung desKIeinen Rates bewilligt werden könnten . so handle es sich dabei lediglich um ein Recht der Gemeinde, yon dem sie nach Gutfinden Ge- brauch machen. könne oder nicht und für dessen Aus- übung ausschiiensHch:jhre eigenen Interessen massgebend seien. Von diesem Standpunkte aus habe aber die Klägerin hier nicht anders als geschehen handeln können, weil sie SOllst die Ausführung des inzwischen an den Tag getrete- liell grösserenund wasserwirtschaftlich bedeutend ratio- nelleren Vasserwerkprojektes mit Staubecken anlage auf dem Gebiete von Mühlen und Rofna, für dessen Aus- führung nur das Syndikat für die Ausnützung graubünd- llerischer Wasserkräfte als Träger der Konzessionen der bei den letzteren Gemeinden in Betracht komme, vereitelt hütte. Durch die ErteiIung der Konzession an das erwähnte Syndikat auf den Zeitpunkt des Erlöschens derjenigen dei' Beklagten seien demnach keine Rechte dieser verletzt worden. Ob die im Wassergesetz vorgesehene und in der Konzession der Beklagten gewährte Vorbereitungs- und Baufrist von 5 Jahren ausreiche oder nicht, :-i ei dabei unerheblich. Wenn die Beklagte sie für zu kurz geh3lten habe hätte sie 'dies bei dell Konzessions- 'erhandlungen eltend machen und, sofern die Gemeinde Tinzen darauf nicht eingegangen wäre, auf die Konzession verzichten sollen. E. -Nachdem die Beklagte demgegenüber in der Du-

plik an ihrem Rechtsstandpunkte festgehalten hatte, ist der Schriftenwechsel durch Instruktionsverfügung vom 24. April 1917 als geschlossen erklärt und den Parteien mitgeteilt worden, dass die Akten vorerst dem Gerichte zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt wür- den. F. -Durch Eingaben vom 19. Mai 1917 haben darauf die Parteivertreter erklärt, dass sie auf eine mündliche Verhandlung über die Kompetenzfrage verzichteten. Das Bundesgericht zieht inErwägung:

  1. -Wie SChOll oft ausgenprochen 'wurde, bezieht sich die Vorschrift des Art. 52 Ziff. lOG, wonach das Bundes- gericht verpflichtet ist, die Beurteilung auch anderer als der in den vorhergeheilden Artikeln genannten Rechts- fälle zu übernehmen, wenn es von bei den Parteien ange- rufen wird und der Streitgegenstand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. hat , nur auf zivilrechtIiche Streitigkeiten. Da ein anderer Zuständigkeitsgrulld als die Vereinbarung der Parteien nicht geltend gemacht ist und auch nicht in Betracht kommt, ist daher in ersLer Linie zu prüfen, ob man es hier mit einem solchen Streite zu tun habe. Massgebelld hiefür ist ausschliesslich die innere Natur des zu beurteiIe"ndell Rechtsverhältnisses und nicht etwa die Bezeichnung, weIche die Parteien ihm be der Begründung oder in den Rechtsschriften beigelegt haben.
  2. -Nun stellt sich die Konzession im allgemeinen und die hier in Frage stehende Bewilligung zur Errichtung von Wasserwerken an öffentlichen Gewässern im be- sonderen nach in der Vissellschaft heute feststehender und auch vom Bundesgericht stets geteilter Auffassung nicht als privatrechtliches zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern als einseitiger staatlicher Hoheitsakt dar, bei dem die Bindung des Konzessionärs nicht aus einer vertraglichen Verständigung, sondern ausschliesslich aus seiner Unter- Prozessrecht. N° 55. 449 werfung unter den Konzessionsinhalt folgt. Gleichwie der Streit über die Rechtsgiltigkeit und den Umfang der Konzession demnach dem öffentlichen Rechte angehört, so trifft dies auch für die weitere Frage zu, ob dieselbe noch zu Recht bestehe oder infolge eines in der Konzes- sionsurkunde gemachten Vorbehalts vorzeitig erloschen sei. Bestimmungen der Konzessionsurkunde wie die heute streitige, welche dem Konzessionär hinsichtlich der Er- stellung und des Betriebes des Werkes bestimmte Ver- pflichtungen auferlegen und für den Fall ihrer Missachtung die Verwirkung der verliehenen Rechte vorsehen, be- gründen kein besonderes ausserhalb der eigentlichen Konzession stehendes Rechtsverhältnis, das nach anderen Normen als diese zu beurteilen wäre, sondern bilden einen Bestandteil des KOllzessionsaktes selbst. Es wird damit dessen Bestand an eine Bedingung geknüpft und ausge- sprochen, dass die Behörde nur bei Erfüllung dieser Be- diugung an ihn gebunden sein soll. Die Frage, ob die Voraussetzungell für einen Widerruf der Konzession in dem umschriebenen Sinne zutreffen, kann deshalb so wenig zum Gegenstand eines Zivilprozesses gemacht wer- den, wie die Rechtsgültigkeit der Konzessionserteilung selbst. Dies ist. denn auch unverkennbar der Standpunkt des massgebenden kantonalen vVassergesetzes. Wenn hier in Art. 4 für die Errichtung von Wasserwerkanlagen ausser der Erlaubniss der Territorialgemeinde die Zustimmung des Kleinen Rates verlangt wird, so folgt daraus unzwei- deutig, dass auch das positive graubündnerische Recht die Konzession nicht als einen privatrechtlichell, sondern als einen auf dem Boden des öffentlichen Rechtes sich bewegenden Hoheitsakt ansieht. Denn selbst wenn man in der Erlaubnis der Gemeinde mit Rücksicht auf den Grundsatz des Art. 1 des Gesetzes, dass die öffentlichen Gewässer im Eigentum der Gemeinden stehen, auf deren Gebiet sie sich befinden, noch eine privatrechtliche Entäusserungshandlung erblicken wollte, wäre dies doch

jndennalIs für den Akt der Regierung ausgeschlossen, weit dIe pnvatrechtliche Verfügung über die Gewässer zufolge des erwähnten Grundsatzes eben nicht dem Staate. son- dern ausschliesslich den Gemeinden zukommt. Die Not- wendigkeit der Mitwirkung des Kleinen Rates lässt sich denhalb nur aus dem in Art. 3 eben da vorbehaltenen Was s e rho he i t s r e c h te des Staates herleiten. Dass sie tatsächlich hierauf und nicht etwa bloss auf das allgemeine Aufsichtsrecht des Staates über die Gemeinde- verwaltung zurückzuführen ist, ergibt sich abgesehen VOil dem Zusammenhange zwischen Art. 3 und 4 klar auch aus Art. 5, wonach der Kleine Rat die Genehmigung der VOll der Gemeinde erteilten Konzession nicht nur au"- Rücksichten einer guten Geineindeverwaltung , sondem auch aus rein wasserwirtschaft lichen Gründen verweigern kalln (Gefahr der Verurunöglichullg einer rationellen Aus- heutunlg der 'Wasserkraft zum Vorteil a 11 e r beteiligteJ' Gememden, ungenügende Deckung der einheimischen Be- dnrfnnsse innolge Ausfuhr der gewollnenen Energie, lm- gUllstlge Beemflussung des Vasserstalldes undWasserlaufe;;. llSW.). Ebenso lässt sich nur daraus erklären, dass er nach Art., 12 berechtigt ist, iH FälleIl, "-0 die wirtschaftlich richtige Ausbeutullg der Vasserkraft' die Mitwirkullil aller Gemeinden liÖtig macht, eine Gemeinde, die siel; ohne genügenden Grund ablehnend ycrhält, zur K01lzes- sionserteilung zu zwingen und die Koozessionsbedingun- gen selbst festzusetzen. Die nnmliche Auffassung hält da:, Gesetz auch für die Ver wir k u Il g der Konzession fest. indem es in Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass der K lei ne Rat sie als erloschen erklären werde wenn die in den nachstehenden Ziff. 1-3 umschriebene Voraussetzungen zutreffen. Auch hier ist somit die Ord- nung des Verhältnisses zum Konzessionär nicht etwa der Gemeinde als Eigentümerin des Gewässers überlassen sondern es sind die Gründe des vorzeitigen Erlösehens de; Konzession gesetzlich geregelt worden und es soll die Verwirkung selbst bei deren Zutreffe:n nicht ohne wei-

teres, von Rechtswegen, sondern nur auf Grund eines besonderen Beschlusses der mit der Handhabung der staatlichen Wasserhoheit betrauten Behörde, des Kleinen Rates, eintreten. Die Vergleichung der Verwirkungs- gründe in Art. 5 Abs. 2 ZiiI. 1-3 der Konzession der Be- klagten zeigt denn auch, dass es sich dabei nicht etwa um eine selb,tändige Regelung, sondern einfach um die Wie- dergabe der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Da der den Widerruf der Konzes ion aussprechende Beschluss des Kleinen Rates unzweifelhaft gleich der Konzession:;- erteiIung die Natur eines Verwaltungsaktc. hat, ist damit gesagt, dass der Entscheid über die ZUlüssigkeit des Widerrufs Verwaltungs-und nicht Rechtssache ist und dass die hieraus folgende Entscheidungsbefugnis der ka.l tonalen Verwaltungsbehörde deshalb nicht mitte1st einer Prorogatiollsabrcde zu Gunstcu derjenigen des Bundes- gerichts als Zivilgerichisinstanz ausgeschaltet werde:, kann. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kleine Rat mit dem übrigen IIlllalt der Konzessionsurkunde auch deren Art. 13 genehmigt hat. Abgesehen davon, inwie- weit einem daraus allenfalls zu schliessenden Verzicht auf die ihm durch Art. 6 des Wassergesetzes übertragene Kompetenz überhaupt rechtliche BedeutulJg zukäme, kann ein solcher SChOll deshalb nicht angenommen wer- den, weil die KOl1zessionsurkunde in Art. 12 die Bestim- mungen des erwähnten Gesetzes und die Ausführungs- vorschriften dazu ausdrücklich vorbehält. Es kann des- halb auf da's erste mit der Klage gestellte Rechtsbegehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 3. - Ob sich die Sache hinsichtlich des zweiten Begeh- rens, mit dem die Zahlung der für den Fall des Erlöschens der Konzession geschuldeten Entschädigung von 5000 Fr. verlangt wird, anders verhielte, d. h. ob nicht eventuell in dieser Forderung ein auf dem Wege des Hoheitsaktes begründeter privat re eh t li eher Anspruch im Sinne der bisherigen Praxis zu erblicken wäre, ist nicht zu prüfen,

-152

weil es für dessen Geltendmachung zur Zeit an der not- wendigen Voraussetzung, nämlich an einem Beschlusse des Kleinen Rates, der die Konzession als verwirkt er- klären würde, fehlt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten. 56. trrteil der II. Zivllabtellung vom 4. Juli 1917 i. S. W'1SS gegen Bern. Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegenüber Entscheiden über Bewilligung oder Verweigerung des Armenrechts. Die vorliegende, unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 OG eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen, angeb- lich am 25. Mai 1917 vom Appellationshof des Kantons Beru gefällten, der Beschwerde nicht beigelegten Ent- scheid über ein von der Beschwerdeführerin in einem Vaterschaftsprozesse gegen JOSeph Pinchet gestelltes Armenrechtsgesuch. Nach der Behauptung der Beschwer- deführerin hat der Appellationshof dasArmenrechtsgesuch mit folgender Begründung al!gewiesen : Aus den Akten scheint sich zu ergeben, dass zur Zeit der Konzipierung des in Frage stehenden Kindes die aussereheliche Mutter und auch der Schwängerer in Mailand domizi- ) liert waren. Gemäss Art. 2 Niederlassenengesetz - der auf den vorliegenden Fall per analogiam anzu- ) wenden ist -wäre das Recht des Wohnsitzstaates massgebend (verg1. BG Praxis 2, Nr. 246), also das italienische Recht, nach welchem ein günstige f: p,sgang ) des von den Gesuchstellern anzuhebenden Vaterschafts- prozesses nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden kann, weil die im italienischen Codice civile statuierten

diesbezüglichen Voraussetzungen in casu Hieht zu- ) treffen. ) Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist ab zivilrechtliche Be- schwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän- dischen anstatt eidgenössischen Rechts zulässig gegen letztinstallzliche, der Berufung nicht unterliegende Entscheide in Zivilsachen ) . Nun ist zwar durch den bundesgerichtlichen Plenare,lltscheid vom 16. November

i. S. Siegenthaler gegen Stofer (AS 41 II Nr. 101) der hier verwendete Ausdruck. Entscheide in Zivilsachen ) dahin interpretiert worden, dass es sich nicht um einen Entscheid der sog. streitigen Gerichtsbarkeit zu handeln brauche, sondern dass die Beschwerde auch gegen Ent- scheide der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie genell Administrativentscheide zulässig sei. Daraus folgt m- dessen nicht, dass auch hlosse prozessleitende Dekrete, als welche die Beschlüsse über Bewilligung oder Verweigerung des Armenrechts erscheinen, als Entscheide in Zivil- sachen) im Sinne des Art. 87 OG zu betrachten seien. Der Begriff des Entscheides in einer Zivilsache sntzt voraus, dass, wenn auch nicht notwendig in Form emes gerichtlichen U r t eil s , so doch immerhin inber einen z i v i Ire c h t 1 ich e II Ans p r u c h entscllleden wor- den sei (wie z. B. in dem angeführten Falle : über den v? Beschwerdebeklagten erhobenen Anspruch auf wIlh gung eines Notwegrechts). Ein Entscheid übe:-BeWllhgun oder Verweigerung des Armenrechts stellt SIch :1Un abel nicht als Entselleid über einen z i v i Ire c h t 11 c h e n , sondern höchstens als solcher über einen pro z e s s - r e c h t I ich e II Anspn!ch dar. Er erscheint. daher ebensowenig als ein Entscheid in Zivilsachen ) , le z. B. nach BGE 42 II Nr. 83 die Bewilligung oder VerweIgerung der definitiven oder provisorischen Re c h l s ö f f nun g. Dass dabei zivilrechtliche Fragen von präjudizieller Be- AS 43 11 -1917

Mots-clés

jurisdictionconcessionpublic lawwaterworkslapse of concessionadministrative authorityforum agreementnon-entry