292 Sachenrecht. No 43.
existaient precedemment. Par contre, on ne saurait en
Hendre l'application au cas oille fonds enclave n'a jamais
ete au benefice d'un droit de passage et oil c'etait par
simple tolerance que le voisin y laissait acceder a travers
sa propriete. Par sa nature meme un. tel acte de pure
complaisance ne
peut ni imposer une obligation a celui
qui y a consenti, ni conferer
un droit a celui qui en a
profite. Il ne cree pas en faveur de ce dernier une ( voie
d'acces
, au sens de l'art. 694 al. 2, et il serait contraire
ä toute equite d'admettre que, par cela seul que Ie voisin
a
toIere pendant un temps un empietement qu'il a ensuite
interdit,
c'est a lui que le passage necessaire ( peut etre
le plus naturellement reclame . Or, il est etabli que la
propriete Dentand n'etait pas grevee d'une servitude de
passage
et que Ie defendeur Dentand a agi dans les limites
de ses droits
en Ia clöturant et en s'opposant a ce que 1a
devestiture de Ia propriete Raymond s'exernat a travers
sa cour. La situation juridique est ainsi la meme que si
jamais cette devestiture ne s'etait exercee de cette fa !on.
Du moment donc que Ia demanderesse ne peut invoquer
l'usage anterieur de
la voie d'acces qu'elle reclame et que,
d'autre part, il est constant qu'une issue pourrait etre assu-
ree par un moyen plus simple et moins dommageable,
c'est avec raison que l'instanGe cantonale a ecarte Ia
demande. Sans doute, il est facheux que I'arret attaque
n'ait pas en meme temps fixe lans son dispositif l'empla-
cement du passage necessaire auquel, dans ses conside-
rants,
il decIare que la demanderesse a droit en principe.
Mais
c'est Ia une consequence du fait qu'au lieu de sou-
mettre au tribunal l'enselnble de la question du passage
necessaire, dame
Raymond s'est bornee a revendiquer
une voie d'acces strictement
determinee. On peut d'ail-
leurs croire
qu'une entente amiable avec Pomel dispen-
sera la demanderesse
d'intenter un nouveau pro ces pour
obtenir le passage dont elle a besoin suivant le trace
propose par les experts et considere comme 1e plus ra-
tionnel par l'instance cantonale.
Par ces motifs,
Obligationenrecht. N-44.
Ie Tribunal' federal
prononce:
Le recours est ecarte et l'arret cantonal est cOllfirme:
IIL OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. Urteil aer I. Zivilabteilung vom aß. Kai 1917 i. S. Sohelling,
Kläger und Berufungskläger, gegen Jrueck 8G Wllson A.-G.,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Art. 628 OR: Das Verbot des Erwerbes eigener Aktien
durch die Ak t i eng e se 11 sch a ft ist keine lex absoluta und
das trotz seiner abgeschlossene Erwerbsgeschäft nicht
nichtig.-Art. 3 8 0 R: Stillschweigende Genehmigung eines
Vertrages, der statt der erforderlichen K 0 11 e k t i v u n te r-
s eh ri f.t zweier Gesellschaftsorgane nur die des einen trägt.
- -Der Kläger Ernst Schelling war seinerzeit bei der
Stickereifirma Brueck Wilson Co A.-G. in New-York
als Geschäftsführer angestellt. Im Jahre 1909 ist zum
Zwecke der
Fortführung der von dieser Firma betriebenen
Geschäfte und des Erwerbes und Betriebes der Stickerei-
fabrik
Fenkart Oe in Bürglen die beklagte Aktien-
gesellschaft, Brueck
. Wilson Co A.-G., mit Sitz in
Bürglen (später nach St. Gallen verlegt), gegründet
worden.
Das Aktienkapital wurde auf 250,000 Fr., ein-
geteilt
in 250Namenaktien von je 1000 Fr., festgesetzt.
Vom Kapital ist nur die Hälfte einbezahlt. Die rechts-
verbindliche
UQ.terschrift für die Gesellschaft sollte den
Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Direktion zu
zweien zustehen.
AS 43 H -1917
Mitglied dieser beiden Gesellschaftsorgane war auch:
der Kläger. Es wurden ihm in Hinsicht darauf fünf Pflicht-
aktien unentgeltlich überlassen, die er in K.ew-York zu
hinterlegen
hatte.
Gegen Ende 1915 löste der Kläger sein Anstellungs-
verhältnis auf. Zur Festsetzung der Bedingungen seines
Austrittes traf der Hauptaktionar und Verwaltungsrat
Samuel Henri Wilson, für die Beklagte handelnd, am
5. November 1915 in St. Gallen mit dem Kläger eine
schriftliche Vereinbarung des
Inhalts : Der Kläger ver-
pflichtete sich, vor seinem Austritt seinen Nachfolger-
Friedberger in. das Geschäft einzuführen. Salär sollte CI'
noch für die Zeit bis Ende Januar 1916 beziehen und
zwar insgesamt 4500 Fr., wovon am 15. November 1915
2000 Fr. und am 15. Dezember 1915 Fr. 2500 auszubezah-
len waren. Die beklagte Gesellschaft, wird weiter be--
stimmt, verpflichtet sich die Herrn Schelling gehörenden,
auf seinen Namen in New-York liegenden Aktien der
Brueck Wilson Co. A.-G. per 1. Dezember 1915 mit
500 Fr. per Stück käuflich zu übernehmen. Endlich er-
klären die Vertragsparteien, dass mit der Bezahlung der
erwähnten Summen der Kläger für alle Anspruche
befriedigt
und die Beklagte voll entlastet sei. -Die
Unterschrift für die Beklagte lautet : ( Brueck Wilson
A.-G.
und rührt von Wilson her.
Die
Beklagte bezahlte die aIl,l 15. November verfalleneIl
Fr., verweigerte aber dann die weitern Leistungell
Der Kläger machte hierauf die. zweite Salärrate in einem
(hier
nicht in Betracht fallenden) Betreibungsverfahren.
geltend.
Im vorliegenden Prozesse verlangt er im weitern
Vollziehung
der Vertragsabrede betreffend die Rück-
nahme der Pflichtaktien mit dem Begehren, die Beklagte
habe ihm 2500 Fr. samt Zins zu 6 % seit dem 1. Dezember
zu bezahlen.
Die
Beklagte hat dieses Begehren zunächst mit der
Einwendung bestritten, die Vereiribarung vom 5. No-
vember 1915 sei für sie nur von dem Verwaltungsrat
,
'I
I,
Wilson unterzeichnet und daher mangels der statu-
tarisch erforderlichen zwei Unterschriften nicht verbind-
lich. Das Abkommen seiaher auch, (wurde nachträglich
im Prozesse noch geltend gemacht) deshalb ungültig,
weil
nach Art. 628 OG eine Aktiengesellschaft keine
eigenen
Aktien erwerben dürfe.
Von
der Vorinstanz mit ihrem Klagebegehrtm abge-
wiesen erneuert es der Kläger nunmehr vor Bundes-
gericht.
2. Die Vorinstanz hat der Einwendung der Beklagten
zugestimmt, die Vereinbarung
der Parteien, wonach die
beklagte
GeseUscha:ft die fünf Pflichtaktien des Klägers
zurückzunehmen
hat, sei nach Art. 628 0 R nichtig,
und von diesem Gesichtspunkte aus ist die Vorinstanz zur
Abweisung der Klage gelangt. Der hiefür angerufene
Absatz 1 des Art. 628 lautet: Die Aktiengesellschaft
darf eigene Aktien. nicht erwerben. Daran anschliessend
werden
in: den folgenden Absätzen bestimmteAusnahmen
von diesem Verbote aufgestellt und näher geregelt.
Ueber die Rechtsfolgen der Uebertretung des Verbotes
spricht sich das Gesetz nicht aus" namentlich erklärt es
nicht, dass zu ihnen die Nichtigkeit des verbotenen
Rechtsgeschäftes gehören. Dies lässt sich auch nicht
etwa schon aus der Natur der streitigen Bestimmung als
eines Verbotsgesetzes ) schliessen. Die Uebertretung
eines solchen braucht nicht notwendig die Nichtigkeit der
von ihm verbotenen Rechtshandlung nach sich zu ziehen,
sondern es können für den Gesetzgeber Gründe dafüt
vorliegen, die .zivilrechtliche WirkSamkeit der Rechts-
handlung ganz 0 der in beschränkter Weise anzuerkennen
und durch anderweitige Mittel (Statuierung zivil-oder
strafrechtlicher Verantwortlichkeiten u. s. w.) auf Be-
obachtung des Verbotes zu dringen, diesem also .den
Charakter einer bIossen Ordnungsvorschrift zu verleihen.
Insoweit
kann dann die Nichtigkeit auch nicht aus Art. 20
OR abgeleitet werden; ein Vertrag, dessen Abschluss das
Gesetz verbietet, ohne ihm die Gültigkeit benehmen zu
Obligationenrecht. NI 44.
wollen, hat keinen widerrechtlichen Inhalt im Sinne
des genannten Artikels (vergI. auch EB 41 II S. 485).
Hiernach
ist zu prüfen, ob der Wortlaut oder der Sinn
und Zweck des streitigen Verbotes zu der Auslegung führe,
dass es als Rechtsfolge des
trotz seiner vorgenommenen
Erwerbes eigener
Aktien durch die Gesellschaft die
Nichtigkeit des Erwerbsgeschäftes angesehen wissen will.
Dies
ergibt sich zunächst nicht schüssig aus der Aus-
drucksweise
dar f nicht erwerben . 'Venn das Gesetz
ein Verbot in der Form des ( Nichtdürfens ausspricht,
so deutet das sprachlich eher auf eine blosse Einschrän-
kung der natürlichen Handlungsfreiheit des dem Verbot
Unterstehenden hin,
im Gegensatz zum Nichtkönnen ,
das ausdrückt, es sei diesem auch die Möglichkeit benom-
men, durch sein verbotswidriges
Handeln die gewollte
rechtliche
'Virkung hervorzubringen. -Ver eine Rechts-
handlung nicht yoruehmen darf , dem wird die Erlaub-
nis dazu versagl ; wer sie aber nicht vornehmen kann ,
dem ist auch die rechtliche Fähigkeit entzogen, sie wirk-
sam vorzunehemn, und das Verbot ihrer Vornahme ver-
unmöglicht ihm dadurch. von selbst eine eigentliche.
vollständige Uebertretung, die
nur in der Herbeiführung
des rechtlichen Erfolges, den es ausschliessen
will, be-
stehen könnte. (yergI. JELLINCK, System der Subjektiven
öffentlichen Rechte,
II. Auf I. S. -46 ff.). Dementsprechend
drückt sich auch der 226 des D. HGB in seinem zweiten
Absatz, der die Fälle behandelt, in denen
das Gesetz den
Erwerbsakt als nichtig angeseilen wissen will, - nämlich
wenn es sich
um den Erwerb von Interimsscheinen oder
von nicht voll liberierten Aktien handelt, -dahin aus,
dass die Aktiengesellschaft die betreffenden Titel nicht er-
werben ( kann ; dagegen spricht das Gesetz im ersten
Absatz, der die Fälle ordnet, in denen der verbotene Er-
werb rechtsgültig ist, davon, dass die Aktiengenellschaft
igel1e Aktien nicht erwerben soll I). Allerdings hatte der
frühere 215 Abs. 3 des D. HGB. das Verbot gleich dem
Art. 628 OR gefasst, also erklärt, dass die .GeseHschaft
I
I
I
r
f
Obligationenrecht. N0 44. 297
dgene Aktien nicht erwerben ( darf , und dieser Aus-
druck ist damals von der deutschen Rechtsprechung
(s. besonders Entscheidungen
des Reichsoberhandels-
gerichtes
B. XVII, N° 87 S.385) im Sinne der Aufstellung
eines absoluten Verbotes
mit Nichtigkeitsfolge ausgelegt
worden. Allein demgegenüber
ist einerseits zu beachten,
dass sich
später der deutsche Gesetzgeber veranlasst
gesehen
hat, bei der Normierung der Fälle, in denen er
den Erwerbsakt als nichtig angesehen wissen will, die
'Vorte ( darf nicht durch ( kann nicht zu ersetzen, um
die Nichtigkeitsfolge deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
Und anderseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der
schweizerische Gesetzgeber, der sich im Art. 628 OR an
die Ausdrucksweise des frühem 215 des D. HGB. an-
schloss, damit die hier streitige Frage der rechtlichen,
Bedeutung und Wirkung des Verbotes in einem bestimm-
ten Sinne habe lösen wollen. Das schweizerische Gesetz
muss also für sich
betrachtet und aus sich selbst ausgelegt
,'rerden. Alsdann aber ist zu sagen, dass das 'Vort darf ,
wenn nicht für, so doch zum mindesten auch nicht
entscheidend gegen die Rechtsbeständigkeit des yerbo-
tenen Erwerbsaktes spricht. Auf keinen Fall lässt sich
behaupten, das Gnsetz bringe mit dem nicht darf die
Nichtigkeitsfolge in sprachlich unzweideutiger, keine
gegenteilige Auffassung zulassender
'Yeise zum Ausdruck,
und daher müsse schon die rein gramamtikalische Aus-
legung die streitige Rechtsfrage endgültig entscheiden.
Kur nebensächliche Bedeutung hat es infolgedessen auch,
wenn die romanischen
Texte des Art. 628 den für ge-
wöhnlich dem deutschen
nicht können ) entsprechenden
Ausdruck yerwenden, der laut dem Gesagten nach deut-
scher Auffassung eher auf die Nichtigkeit der ycrbotenen-
Rechtshandlung hinweisen würde ..... ne peuvent acque-
rir .....
, ..... non puo acquistare I . Endlich ist, ,vas den
'Vortlaut des Artikels anlangt, noch zu bemerken, dass
das Verbot sich nur an die Gesellschaft als Erwerberin
der Aktien richtet, nicht aueh an den Dritten, der d ,ll
293 ObUgationenrecht. N0 44.
Erwerb durch die Veräusserung bewirken hilft. Auch dies
spricht dagegen, die absolute
Natur des Verbotes als
schon durch die Ausdrucksweise des
Gesetzns dargetan
anzusehen.
Prüft man nun weiter -und für eine richtige Lösung
der streitigen Rechtsfrage kommt es vor allem hierauf
an -, ob das Verbot des Art. 628 nach seinem Si n n e
und Z w eck e als eine lex perfecta mit Nichtigkeits-
folge gelten müsse,
so sprechen überwiegende Gründe
nicht für, sondern gegen diese Auffassung. Die Erwägun-
gen, die
zur Aufstellung des Verbotes geführt haben,
bestehen im wesentlichen darin, dass es der
Natur der
Aktiengesellschaft widerspricht
und zu rechtlichen Kom-
plikationen führt, wenn. die Gesellschaft ihr eigener
Aktionär ist,
und dass solches leicht zu, missbräuchlichen
Massnahmen Anlass
geben und ungesunde Verhältnisse
zur Folge haben kann; namentlich kann sich daraus eine
den Beteiligten nachteilige Schwächung des Aktien-
kapitals
und eine unzulässige Beeinflussung der Stimm-
rechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch die
Gesellschaftsorgane ergeben (vergI. FlcK,Kommentar
zum aOR, Art. 628 Anm .. 1, BACHMANN, Kommentar
zum OR (Gesellschaftsrecht), Art. 628 Anm. 1. STAUB,
Kommentar zum D. HGB. 9. Auf I. Einleitung zu 226).
Alles das rechtfertigt es
aber noch nicht, den ver-
botswidrig vorgenommenen Aktienerwerb als nichtig
zu behandeln, (wie es
die schweizerische Rechts..,
sprechung, ohne eingehende Prüfung der Frage, bisher
getan hat, vergl. BI. f. zürch. Rechtsp. N. F. 2 (1903),
X0161
und 260, Semaine Judiciaire 1891, S. 651 und 1909,
S. 671, Schweiz. Jur. Zeitung 4 (1907/8) S. 161, vergl. auch
EB 21, S. 568, Erw. 14 aE.). Sowie das Gesetz davon
absieht, dem Anwendungsgebiet nach ein unbedingtes
und allgemeines Verbot aufzustellen, und es für gut findet,
im Interesse sei es der internen Verhältnisse der Gesell-
schaft, sei es der Verkehrsbedürfnisse eine grössere
Zahl
, wichtigerer Fälle des Erwerbes eigener Aktien vom Ver-
ObJigationenrecht. N° 44. 299
:bote auszunehmen -welchen Ausnahmefällen wohl
noch der des unentgeltlichen Erwerbes. beizuzählen ist,
so sprechen Interessen gleicher Art dafür, ein solches
Verbot auch nach seinem Inhalte und seiner Tragweite
nicht
in der zivilrechtlich strengsten Weise zu erlassen,
-also nicht so, dass der entgegen ifun vorgenommene
Aktienerwerb nichtig ist.
Es würde dies eine grosse
.Belästigung des Verkehrs bedeuten, namentlich häufig
die Interessen der Veräusserer
von Aktien schädigen, da
sie nicht prüfen können, ob die Gesellnchaft die ,Titel
für eigene oder fremde Rechnung erwer (vergl. STAU "
a aO,Anm.l). Ferner würde der schwerwIegende NachteIl
aer Nichtigkeit des Erwerbes vielfach -wie auch hier,
-s. unten -Geschäfte treffen, bei denen die gesetzgebe-
rischen Gründe für die Aufstellung des
Verbotes praktisch
keine oder eine mir untergeordnete Rolle spielen.Wo
aber
die Bedenken des Gesetzgebers gegen die Statthaftigkeit
des Aktienerwerbes volles Gewicht besitzen, da vermag
doch das
Verbot auch als blosse Ordnungsvorschrift
den zu wahrenden Interessen ausreichenden Schutz zu
gewähren. Der ihm zuwider. vorgenommene
E:werb
bleibt eben doch eine rechtswidrige Handlung, dIe als
solche ohne weiteres die Schadenersatzpflicht der handeln-
,den Gesellschaftsorgane begründet, und auch der Ver-
äusscrer, der bei der Uebertretung mitgewirkt hat, kann
für den Schaden naeh den allgemeinen Grundsätzen über
die unerlaubte . Handlungen haftbar gemacht werden
(vergl. STAUB, a aO, Arun. 1 a). . .
Gerade der vor I i e gen d e Fall zeIgt dass dIe
Behandlung des Verbotes als lex absoluta zu unbefiie-
digenden Ergebnissen führen müsste. Wenn der Kläger,
früherer
Verwaltungnrat und Direktor der beklagten
Ge ellschaft, dieser seine Pftichtaktien für 2500 Fr . ver-
kauft hat, (ein Preis, welcher der Quote des liberiertt.n
Aktienkapitals entnpricht), so ist damit eine Schädigung
der Interessen, deren Schutz das geset 1iche Verbot
,dient,
weder beabsichtigt noch tatsächlich in nennens-
wertem Umfange bewirkt worden. Erst im Prozesse isf
denn auch die Beklagte auf den Gedanken gekommnn,
dass die fragliche Bestimmung des mit dem Kläger ab-
geschlossenen Vertrages gegen den Art. 628 yerstossnn
könnte. Von einer nachteiligen Schwächung des 250,000 Fr
nom. betragenden Aktienkapitals oder der Gefahr einer
missbräuchlichen Verwendung der erworbenen Aktien
bei Abstimmungen
in der Generah-ersammlung kann bei
der kIeken Zahl dieser Titel kaum die Rede sein. 'VobI
aber haben die Parteien mit dem Verkaufe der Aktien -
freilich
auf unrichtigem 'Wege -ein Ziel erfolgt; da
durchaus berechtigten anderweitigen Interessen der
Gesellschaft
dient: Der Kläger wollte sich zur Ent-
äusnerung seines Aktienbesitzes verstehen, damit er
künftig nicht einmal n:ehr als blosser Aktionär einen
Einfluss
auf die Geselll'chaft ausüben könne, aus deren
Dienst
er ausschied und zu deren Organen er nicht mehr
in dem Verhältnis gegenseitigen Einvernehmens stand.
wie es das Gesellschaftsinlere! se erfordert hätte. Und
ferner wurde durch diese Entäusserung die nötige Zahl
der vom Nachfolger des Klägers zu erwerbenden Pflicht-
aktien verfügbar. Einer Abrede dieser Art die Rechts-
gültigkei zu versagen, entspräche der Billigkeit und den
Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens nicht,
um so
weniger, wenn sie, wie hier, Bestandteil eines umfang-
reichern
Vertragc bildet, aus dessen Zu! ammenhang siE
sich nicht loslösen lässt und der daher in seiner Gesamt-
heit dahinfallen müsste.
3.
-Abzuweisen ist endlich auch die weitere Ein-
wendung der Beklagten, sie sei vertraglich nicht ver-
pflichtet worden, weil nur ein einziges Mitglied des Ver-
waltungsrates für sie den Vertrag unterzeichnet habe.
Dem
steht das .verhalten der Beklagten nach dem
Vertragsabschlusse, namentlich ihre Bezahlung der ersten
Salärrate des Klägers von
2000 Fr. entgegen. Ausdiesem
Verhalten muns auf eine (allfällige) nachträgliche Ge-
nehmigung des
Yertragsabnchlusses im Sinne von Art. 3 8
ObDgationenrecht. Ne 45.
o R geschlossen werden. Dass sich die Beklagte späterhin
auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt und die Ver-
bind1ichkeit des Vertrages bestritten hat, kann hieran
nich
ts ändern.
Nach dem allem
hat also der Kläger Anspruch auf Be-
zahlung des für die Aktien bedungenen und eingeklagten
Kau4 reises.
Demnach ha t das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
'zugesprochen.
45. Sentenza. 2 giugno 1917 dells. la Bezlone civlle
neUa causa Plattner, attore, contro Bacilieri, convenuto.
Pretesa nullita di una clausola contrattuale per mancanza di
causa. -Criterii deIl'atto liberale. -Contratto di com-
pera-vendita sottoposto a condizione sospensiva 0 pro-
messa di garanzia sottoposta a termine? Scadenza deI ter-
mine.
A. -II Dre .Luciano BaciIieri, medico-chirurgo in
Locarno promosse nel 1910 colla Banea Popolare di Zurigo
Ia fondazione delIa S. A. Kurhotel Esplanade in Locarno,
ehe construi poscia l'aIbergo-sanatorio omonimo. Esso
vi investi ingenti capitali (oltre 400,000 fr. parte in azioni
e
parte in obbIigazioni): divenne presidente deI consiglio
di amministrazione e indi medieo
curante dell' istituto.
L'albergo ebbe nel 1912
Ull suo primo direttore neUa
persona di certo Joos-Pohl, il quale, onde essere nominato,
dovette acquistare
60 azioni deHa Societit ( a 500 fr. ca-
dauna)
per 30,000 fr. Pare che Ia sua amministrazione non
abbia avuto l'esito ehe da essa si ripromettevano i diri-
genti delI' impresa, i qual
i pertanto diedero opera a cer-
cargli
un successore e 10 rinvenllero nell' odierno attore
Tomaso Plattner, alIorn direttore delI' albergo Wald-