BGE 43 I 77
BGE 43 I 77Bge25 nov. 1850Ouvrir la source →
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Staatsrecht.
par l'Avant-Projet de Code penal fMeral (art. 3 et 9) et
enfin il est repousse par la doctrine et la jurisprudence
franises (v. GARRAUD I p. 280 et suiv., SAINT-AuBIN,
op. eit., p. 597 et suiv.) notamment en matiere interna-
tionale. Dans
ces conditions la competence des tribunaux
genevois pour connaitre du delit reproche ä. Rabbat n'est
pas douteuse et en particulier on ne saurait la contester
sous pretexte qu'il se
rattache ä. un vo] commis en France
car
d'apres le Code penal genevois le recel est, comme on
l'a dit, un delit independant dont la repression TI'est pas
subordonnee ä. celle de racte qui l'a precede. Rabbat
etant ainsi justiciable des tribunaux genevois du chef de
recel commis
ä. Geneve, il ne peut elre extrade ä. raison
de
ce delit.
3. -
En ce qui concerne Limoge, l'extradition n'est
demandee qu'ä. raison du delit de receI. Bien que Ies faits
releves
ä. sa charge soient enonces tres sommairement, on
peut admettre qu'il est accuse d'avoir connu l'origine fur-
tive des coupons que lui remettait
Rabbat -ce qui en
effet suffit
ä. constituer le delit (v. GARRAUD II p. 684).
La question de savoir OU le delit a ete commis ne se
pose pas
tout ä. fait de la meme faon qu'ä. propos de
Rabbat. A la difference de ce dernier, Limoge a agi suc-
cessivement en
Suisse -OU il a reu les coupons -et en
France
OU il les a portes. Mais ces deux ades successifs
sont intimement
lies l'un ä. l'autre: se rattachant ä. une
seule
et meme resolution criminelle dont ils ne sont que
l'execution successive, ils forment une seule
et meme
infraction, soit ce que la doctrine franaise appelle
(v.
GARRAUD I p. 193) une «infraction collective par
l'unite du but ). Ce delit unique ne pouvant etre scinde, il
doit
etre considere comme commis en entier dans chacun
des lieux
OU s'est manifestee la resolution criminelle de
l'auteur.
C'est Iä. une consequence necessaire qui parait
etre universellement admise par la doctrine soit du droit
interne, soit
tout specialement du droit international
(v.
GARRAUD, loc. eit., FlORE, Droit penal international 11
Staatsverträge. N° 11.
i;
p. 29-30 N° 35, V. BAR, Gesetz und Schuld p. 150-151 et
Lehrbuch des internationalen Privat-und Strafrechts
p. 241, MEILI, Lehrbuch des internationalen Strafrechts
und Strafprozessrechts p. 313-314). La competence de la
juridiction
genevoise s'etendant ainsi ä. l'ensemble du
delit et embrassant meme l'activite deployee 1?ur terri-
toire fran~ais, l'extradition de Limoge ne peut etre
accordee.
Par ces moHfs,
le Tribunal fMeral
prononce:
En tant qu'elle est demandee ä. raison des deIits d'es-
croquerie,
tentative d'escroquerie et abus de confiance,
l'extradition de
Rabbatest accordee; po ur le surplus
l'opposition de
Rabbat est admise et la demande d'ex-
tradition est
ecartee.
L'opposition de Limoge est admise et la demande d'ex-
tradition est
ecartee en ce qui le concerne.
VIII. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
11. OrteU vom S. Februar 1917
i. S. Nussie gegen Boß u. Obergericht Aargau.
Aus den Art. V u. VI desschweizerisch-nordamerikanischen
Staatsvertrages von 1850/1855 folgt nicht, dass der S t r e i t
um den tat s ä c h 1 ich e n B e s i t z· b ewe g 1 ich e r
Erb s c h a f t s s ach e n vor dem Richter und nach der
Prozessgesetzgebung des letzten Wohnsitzes des Erblassers
auszutragen ist, sondern es gilt im Sinne dieses Staats-
vertrages der allgemeine internationale Rechtsgrundsatz,
78 Staatsrecht. wonach solche Streitigkeiten vom Richter des wirklichen Sachortes nach dem dortigen Recht zu beurteilen sind. - Anwendung des einschlägigen aargauischen Prozessrechts, die nicht gegen Art. 4 BV verstÖsst. A. -Am 21. Oktober 1915 ist die aus Luzern gebürtige Rosa Schatzmann-Theiler in Chicago, im nordamerika- nischen Staate Illinois, wo sie seit zwei Jahren gelebt hatte und erst wenige Wochen verheiratet war, im Alter von 22 % Jahren durch Selbtmord aus dem Leben ge- schieden. Die Verstorbene hatte ihr aus beweglichen Werten zusammengesetztes Vermögen in der Verwaltung ihres Schwagers und früheren Vormunds, des Rekurs- beklagten Mirko Ros- Theiler in Baden, belassen. Es wies am 1. Oktober 1915, laut einer Aufstellung und Verwal- tungsabrechnung, dIe Ros am folgenden 17. Oktober an sie abgeschickt hat, einen Bestand von rund 4100 Fr. auf (wobei jedoch ihr Erbanteil an Aktien, fraglichen Wertes, des früheren väterlichen Fabrikationsgeschäfts, R. Theiler A.-G. in Luzern-Emmenbrücke, nicht inbe- griffen ist). Mit Brief vom 21. Dezember 1915 übermittelte der Witwer Paul Heinrich Schatzmann den Eheleuten Ros- Theiler in Abschrift ein vom 11: Oktober 1915 datiertes eigenhändiges Testament seiner-verstorbenen Frau, worin diese ihre vier Geschwister, und speziell ihre Schwester Adi Ros, neben ihrem EheIIJann zu Erben ihres in der Verwaltung des Schwagers Ros verbliebenen Vermögens eingesetzt hat, und bemerkte hiezu : {( Testamente haben » nach hiesigem Gesetz keine Gültigkeit, wenn sie nicht » in Anwesenheit zweier Personen geschrieben und von » diesen Zeugen mit ihrer Unterschrift beglaubigt sind. » Testamente werden jedoch gesetzkräftig, wenn von drei » Personen die Richtigkeit der persönlichen Handschrift )} nachgewiesen werden kann und durch ihre -Unter- » schriften beglaubigt. Dieses letztere wird mit Rosy's }) Testament vom hiesigen Gerichte nun vollzogen. » Mit « Letters of Administration }) vom 10. März 1916 Staatsverträge. Ne 11. 79 bezeichnete die zuständige Staatsbehörde von Illinois (Probate Court of Cook Country) den Rekurrenten Henry Nussle in Chicago. als Verwalter (Administrator) des Nachlasses der Rosa Schatzmann-Theiler, «died intestate, as ist is said, on or about the 21st dayof October 1915 I), mit der Vollmacht, das Nachlassvermögen wo immer es in diesem Staate sich vorfinden möge «<wheresoever the same may be found in this State »), zu sichern und zu sammeln «< to secure and collect I»~. Gestützt auf diese Urkunde gelangte Nussle an Ros mit der Aufforderung, die seiner Verfügungsgewalt unterstehenden Vermögens- werte der Verstorbenen herauszugeben, und stellte ge- genüber der Weigerung Ros, dies zu tun, im August 1916 beim Gerichtspräsidium Baden das Gesuch um Erteilung eines richterlichen Befehls gemäss den §§ 245 ff. aarg. ZPO, des Inhalts, Ros habe ihm
80 , Staatsrecht. gegenüber liess Nussle ausführen, dass diese Einwendun- gen nur vor dem amerikanischen Richter, der gemäss dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Verei- nigten Staaten die Erbschaftsliquidation nach amerika- nischem Recht durchzuführen habe, vorgebracht werden könnten, dass es vorliegend insbesondere nicht angehe, das amerikanische Dekret über die Erbschaftsverwaltung zu bemängeln, dass dieses Dekret übrigens den Intestat- erbfall positiv feststelle, da sich das (< angeblich » (<< as it is said ») auf den nur unbestimmt bezeichneten Todestag, nicht auf das «died intestate» beziehe, welches nach amerikanischem Recht auch das Versterben ohne g ü I t i- g e s Testament umfasse. Der Gerichtspräsident wies das Befehlsgesuch ab, und mit U r t eil vom 2 O. 0 k tob e r 1 9 1 6 verwarf das Obergericht des Kantons Aargau die hiegegen geführte Beschwerde Nussle's aus wesentlich folgenden Erwä- . gungen : Aus Art. V des schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrages vom 25. November 1850 könne nur gefolgert werden. dass die Vertragsstaaten sich gegen- seitig die GI e ich s tell u n g ihrer Bürger in Erb- schaftsfällen hätten sichern wollen, nicht aber, dass die Behörden des einen Staates verpflichtet sein sollten, die Behörden oder Bürger des andern Staates besser zu behandeln, als die Behörden' oder Bürger des eigenen Landes. So könnte denn dem amerikanischen Nachlass- verwalter das Recht, im Kanton Aargau befindliche Sachen auf dem Wege des Befehlsverfahrens heraus- zuverlangen, nur zuerkannt werden, wenn die Voraus- setzungen hiefür nach dem aar gau i s ehe n Rechte gegeben wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der auf Grund des Art. 554 ZGB bestellte schweizerische Erb- schaftsverwalter habe nicht das uneingeschränkte Recht, von jedem, der Erbschaftssachen besitze, deren Heraus- gabe zu verlangen und nötigenfalls im summarischen Verfahren die Rechtshülfe der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen. Er sei vielmehr nur befugt, nach Staatsverträge. N° 11. 81 Analogie des Art. 598 Abs. 2 ZGB und nach Massgabe des § 245 ZPO die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Erbschaftssachen zu verlangen. Das Begehren um Heraus- gabe der Sachen gehe aber über diesen Zweck weit hinaus; Hinterlage der Sachen bei einer Amtsstelle oder Leistung von Sicherheit würde ihm vollständig genügen. Uebrigens sei mit dem Gerichtspräsidenten zu sagen, dass die Vor- aussetzungen des § 245 ZPO nicht gegeben seien, weil es sich einmal nicht um Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes handle, so dann auch die Gefahr, dass der Beklagte sich der Sachen entäussern könnte, nicht glaub- haft gemacht sei und endlich eine Besitzstörung durch den Beklagten nicht vorliege. Das Begehren des Be- schwerdeführers könne speziell auch mit dem Hinweis auf Art. VI des Staatsvertrages nicht gerechtfertigt werden. Allerdings müsse gemäss bundesgerichtlichem Entscheid (AS 24 II S 318) angenommen werden, dass die beweglichen Erbschaftssachen sich in der Gerichtsbar- keit des letzten Wohnsitzes des Erblassers, hier also in der amerikanischen, befänden. Allein auch bei vorläu- figem Verbleiben der Sachen im Kanton Aargau seien die Beklagten nicht gehindert, vor dem zuständigen ameri- kanischen Gericht die Erbschaftsklage anzuheben und sie nach amerikanisehem Recht beurteilen zu lassen~ Ueber die Vollstreckbarkeit des betreffenden Urteils werde seiner- zeit zu entscheiden sein; bis jetzt liege eine vollstrec- kungsfähige Entscheidung nicht vor; denn die Ernennung des Erbschaftsverwalters habe nur den Charakter einer vorsorglichen Massregel. B. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Nussle den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen und beantragt, das Urteil sei nebst dem vorgän- gigen Entscheid des Gerich.tspräsidenten von Baden als gegen den Staatsvertrag der Schweiz mit den Vereinigten ' Staaten von Nordamerika 'Von 1855 und Art. 4 BV ver- stossend aufzuheben., Zur Begründung wird wesentlich vorgebracht : AS 43 I -t9t7 6
82 Staatsrecht. Nach den §§ 245 tl. aarg. ZPO (modifIziert durch§ 161 V EG z. ZGB) stehe das Befehlsverfahren einer Partei zum Zwecke sowohl der vorsorglichen Sicherung einer streitigen Sache, als auch der Abwehr von Besitzesstörun- gen durch Eigenmacht zu Gebote. Diese beiden Voraus- setzungen seien hier gegeben. Zunächst liege der Fall einer vorsorglichen Verfügung zur Sicherheit des Streitgegenstandes vor. Jeder Rechts- streit über den Erbgang der Frau Schatzmann-Theiler (und nur um einen solchen Streit könne es sich handeln,. da andere Rechte vom Rekursbeklagten Ros weder geltend gemacht worden seien, noch angesichts seiner Abrechnungsaufstellung vom Oktober 1915 geltend ge- macht werden könnten) sei nach bereits feststehender Auslegung des schweiz.-nordamerikanischen Staatsver- trages in Chicago, nicht im Kanton Aargau, anzuheben und auszutragen. Deshalb stehe dem vom Gericht in Chicago bestellten Nachlassverwalter ganz selbstver- ständlich die Befugnis und sogar die Pflicht zu, die be- weglichen Nachlassstücke, die der Rekursbeklagte in der Schweiz in Händen habe, von ihm für den Nachlass in Chicago vorsorglich herauszufordern und sie daselbst in Aufbewahrung zu nehmen, in Erwartung des vom Re- kursbeklagten ebenfalls dase1bst anzuhebenden Rechts- streites. Wenn die Bestellungsurkunde nach dem ge- druckten Formular von wo immer {( in diesem Staate .. befIndlichem Vermögen sprt}che, so gehe natürlich der wirkliche Sinn der Vollmacht weiter, als dieser Wortlaut rein äusserlich genommen zu besagen scheine: er erstrecke sich auch auf die Schulden der Erblasserin ausserhalb des Staates Illinois und auch ausserhalb Amerikas ; denn im Rechtssinne werde ja bewegliches Vermögen immer als da befIndlich betrachtet, wo der EigentÜffier wohne, und vor allem gelte im internationalen Rechtsverkehr beim Erbfalle der Satz : mobilia personam sequuntur. Dass der Naeh.lassverwalter sein vorsorgliches Begehren nicht beim Nachlassgericht in Chicago als dem der künftigen. Staatsverträge. N° 11. 83 Hauptsache, sondern beim Richte,!' für solche Begehren im Aargau gestellt habe, sei durch' die Verhältnisse ge- boten gewesen und werde durch § 246 Abs. 2 aarg. ZPO (wonach in dringenden Fällen auch der Präsident des- jenigen Gerichtes die Verfügung erlassen könne, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befInde) noch ausdrück- lich gestattet. Und das für die vorsorgliche Verfügung wesentliche Erfordernis eines drohenden erheblichen Nachteils sei ganz selbstverständlich gegeben, da es sich um Inhaberpapiere und Barschaft handle, die für den amerikanischen Nachlassverwalter in einem andern Welt- teil lägen, und das Verhaltendes Rekursbeklagten, der die Herausgabe nicht nur des l)::haupteten Erbteils seiner Frau, sondern des ganzen Depots verweigert habe, ihm berechtigtes Misstrauen habe einflössen müssen. Sodann liege auch der Fall einer Bezitzesstörung durch verbotene Eigenrnacht (§ 135 aarg. EG und Art. 928 ZGB) vor. Der Rekursbeklagte sei stets nur unselbstän- diger, von der Eigentümerin abhängiger Besitzer der ihm zu Aufbewahrung überlassenen Titel gewesen, und dieser Besitz sei mit der durch den Tod der Eigentümerin be- wirkten Beendigung des Aufbewahrungsvertrages schon ipso jure erloschen. Indem der Rekursbeklagte unter dem Vorgeben, er sei zum Teil Erbe der Titel geworden, deren Herausgabe verweigert habe, habe er den Versuch unter- nommen, an Stelle seines sine causa gewordenen abge- leiteten Besitzes den Eigentumsbesitz des Nachlasses an sich zu reissen. Das sei so gut ein Eingriff in den Besitz eines andern durch verbotene Eigenrnacht, als es einer wäre, wenn der Nachlassverwalter die Titel in Verwah- rung hätte und der Rekursbeklagte versuchte, sie an sich zu ziehen. Ueberdies und in dritter Linie habe sich das Befehls- verfahren der §§ 245 ff. aarg. ZPO dem Rekurrenten ganz von selbst als der am Wohnorte des Rekursbeklagten in der Schweiz dem schweiz.-nordamerikanischen Staats- vertrage entsprechende Rechtsbehelf zur Einforderung
84 Staatsrecht. der Titel dargeboten, weil es das einzige Verfahren der aarg. ZPO sei, bei dem der Kläger nicht nötig habe, auf die Hauptsache des Streites selbst einzutreten, und ihm eben der Staatsvertrag dieses Nichteintretenmüssen auf die Hauptsache vor den Gerichten des andern Landes aus- drücklich gewährleiste. In diesem Befehlsverfahren habe der Rekurrent nu-zweierlei darzutun : entweder die Begründetheit der Sicherung des Streitgegenstandes, vom Standpunkte des in Amerika zu führenden Prozesses aus betrachtet, oder den eigenmächtigen, nach dem Staats- vertrage verbotenen Eingriff in den Eigentumsbesitz des Nachlasses. Verschliesse man ihm dagegen das Befehls- verfahren, so zwinge man ihn zum Hauptverfahren, dem ordentlichen, langsamen oder beschleunigten, und darin müsste er, um aufzukommen, dem schweizerischen Richter erst dartun, dass irgend ein Recht des Rekurs- beklagten am Nachlass der Frau Schatzmann nicht be- stehe, wovon ihn aber eben der Staatsvertrag (Art. V und VI) in der bestimmtesten Weise enthebe. Deshalb sei das aarg. Befehlsverfahren durch den Staatsvertrag indirekt gewährleistet; es falle unter § 245 Ziff. 1 ZPO, . . wonach es überall da stattfinde, wo es durch besondere gesetzliche Bestimmung zugelassen sei ; denn Staatsver- träge seien ja auch als Landesgesetze aufzufassen. Es würde eine dem Staatsvertrag· zuwiderlaufende Rechts- verweigerung bedeuten, wenn man den Rekurrenten ver- halten wollte, das ordentliche einlässliche Verfahren ein- zuschlagen. . Gegenüber den Erwägungen des Obergerichts sei spe- ziell noch zu bemerken : Der Staatsvertrag wolle den Nachlassbehörden des Landes, wo der Erbgang stattfinde, in Bezug auf die BehändIgung der beweglichen Erb- schaftsstücke im andern Lande nicht bloss, wie das Obergericht annehme, die Rechte einräumen und den Rechtsschutz zuhalten, welche in diesem andern Lande für Erbfälle zwischen internen Bewohnern beständen, son- dern absichtlich und ausdrücklich ver m ehr t e, diesen Staatsverträge. N° 11. 85 Landesbewohnern nicht zukommende Rechte und einen vermehrten, den Landesbewohnern durch ihre Lartdes- gesetze nicht gewährten Schutz. Dieses P I u s an Rechten und Rechtsschutz bestehe darin, dass der Staatsvertrag den Behörden und Parteien des Nachlasslandes den eige- nen Gerichtsstand und die eigenen Erbgesetze auch in dem fernern Lande, wo das bewegliche Nachlassvermögen liege, garantiere und dass sie infolge dessen auf diese& Vermögen einfach die Hand legen dürften, ohne sich vor den Gerichten des andern Landes über die materiellen den Erbgang und die Verwahrung des Nachlassvermögens betreffenden Streitfragen mit den Innehabern der Nach- lassstücke irgendwie einlassen zn müssen. Soweit das Obergericht auf die « Erbschaftsklage » des Art. 598 ZGB Bezug nehme, denke es nur 3n die einheimischen, internen Fälle und übersehe, dass vorliegend eben der Staatsvertrag eingreife und den Rekursbeklagten nach Ablieferung der Titel an den Nachlass in Chicago, dessen Eigentum sie seien, auf die Erbschaftsklage gegen den Nachlass in Chicago, vor die dortigen Gerichte, nicht den Rekurrenten vor die schweizerischen Gerichte, verweise . Uebrigens hebe das Obergericht ja selbst hervor, dass auch bei internen Fällen der Erbschaftsverwalter das Recht habe, auf dem Wege vorsorglicher richterlicher Verfü- gung das Nachlassvermögen in Erwartung des Erbschafts- streites an sichern Ort einzufordern (Art. 598 ZGB). Wenn es beifüge, das heisse aber nicht, er dürfe hier die Titel vorsorglich nach Amerika einverlangen, so vergesse es eben wieder, dass der Nachlass in Amerika liege und das Erbschaftsklage-Gericht seinen Sitz nicht in Baden, sondern in Chicago habe. Und wenn es noch sage, es bestehe keine Gefahr und deshalb auch kein Grund zu einem Sicherungsbefehl, so· widerspreche dies den Tat- sachen und jeder sachlichen Betrachtung. Ueber die Tatsache sodann, dass der aargauische Gerichtsbefehl auch als Mittel gegen die Besitzesstörungen gegeben sei, gehe das Obergericht stillschweigend hinweg. Schliess-
86 Staatsrecht. lieh bedeute es dem Rekurrenten, dass das Urteil über das Schicksal der Titel in Amerika zu suchen sei, mache jedoch den Vorbehalt. der aargauische Richter werde dann noch zu untersuchen haben, ob diesem Urteil die Voll- streckung gegen den Rekursbeklagten bewilligt werden könne. Das wolle offenbar besagen, dass der Rekursbe- klagte nicht nur gegen ein vorsorgliches Herausgabebe- gehren geschützt sein solle, sondern auch gegen ein künf- tiges definitives. Damit werde für ihn «ein prozessua- lisches Noli me tangere» geschaffen, das die Bestimmun- gen des Staatsvertrages auf den Kopf stelle und, auch hievon abgesehen, gegen Art. 4 BV verstosse. C. -Der Rekursbeklagte.Ros hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er hält namentlichdaran fest, dass die Voraussetzungen des Befehlsverfahrens der §§ 245 ff. aarg. ZPO nicht gegeben seien. Der Rekurrent strebe nicht die Erhaltung, sondern vielmehr die Aenderung eines bestehenden Zustandes an und versuche seinerseits, fremden Besitz zu stören; denn der Re kur s b e k lag t e besitze und behaupte, nicht nur als Erbe (wie der Rekurs annehme), sondern auch als Retentionsgläubiger für Vorschüsse zu besitzen. Es handle sich gar nicht um eine Frage des schweiz.-nordamerika~schen Staatsvertrages, sondern einfach um eine solche des aargauischen Prozess- rechts, die Frage nämlich, ob 'nach aargauischem Recht jemand, der behaupte, Erbe und Retentionsgläubiger zu sein, im Be feh I s ver f a-h ren zur Herausgabe der Sachen, an denen er Eigentums-und Retentionsrechte geltend mache, gezwungen werden könne, was die kanto- nalen Gerichte mit Recht verneint hätten. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Motive seines Entscheides ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dung eines drohenden erheblichen Nachteils notwendIg )} ist. Mit Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen stützt sich der Rekurrent auf § 135 EG z. ZGB, der für die Geltendmachung von Klagen wegen Besitzesstörung oder Besitzesentziehung durch wrbotene Eigenmacht im Sinne der Art. 927 und 928 ZGB das Befehlsverfahren vorsieht, soweit ihre Erledigung darin möglich ist. Demgegenüber hat jedoch der Bezirksgerichtspräsident unter Zustim- mung des Obergerichts ausgeführt, dass das Befehlsver- fahren nur bei liquiden Besitzesstreitigkeiten in Betracht falle, die Liquidität hier aber mangle, weil sowohl über die Rechtmässigkeit der Nachlassverwaltung, als auch über die Frage, wer Erbe sei, Streit herrsche. Diese Arg~ mentation ist nicht willkürlich. Insbesondere kann dIe
Staatsrecht. Besitzesfrage insofern sehr wohl als nicht liquid betrach- tet werden, als tatsächlich der Rekursbeklagte dem Be- sitzanspruche des Rekurrenten als Nachlassverwalters einen keineswegs ohne weiteres hinfällig erscheinenden Besitzanspruch kraft Erbrechts (seiner Ehefrau) und kraft (eigenen) Retentionsrechts, namentlich für Vorschüsse, entgegenhält. Und auch was die zweite Voraussetzung hetrifft, ist die übereinstimmende Auffassung der kanto- nalen Instanzen, dass das Verlangen der Auslieferung der Erbschaftswerte nicht auf die Erhaltung sondern auf eine Abänderung des bestehenden tatsächlichen Zustan- des abziele, welche unter Umständen die vom Rekurs- beklagten geltend gemachten Interessen gefährden könnte und zudem über den Zweck der Sicherung des Nachlasses weit hinausgehe, da diesem Zwecke durch blosse Hinter- legung der fraglichen Werte oder Sicherheitsleistung seitens des Rekursbeklagten (was im Falle des Erbschafts- streites gemäss § 79 Ziff. 4 EG z. ZGB im Befehlsverfahren verlangt werden könnte) völlig Genüge geschähe, nicht nur nicht willkürlich, sondern offenbar zutreffend. Diese Erwägungen werden durch die Rekursschrift in keiner \Veise entkräftet. Auch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 4 BV heht somit fehl. " " 3. -... (Kosten.) Demnach hat das Bundesgericht erkqnnt: Der Rekurs wird abgewiesen. 12. 'D'rten vom 15. Mirz 1917 i. S. Bosshard und Xitbeteiligte gegen Bosshard.· Prophete und Jomo. Gemeinsame Beurteilung zweier, na eh Tatbestand und recht- licher Begründung übereinstimmender Rekurse. -Ver- letzung von Individualreehten eines Verstorbenen (Art. 44 Staatsverträge. N° 12. 91 und <1 BV) ? -Ger i e h t s s t a n d für die An f e eh- tun g des T e s t a m e n t seines s e h w c i zer i s c h - J r a n z ö s i s ehe n D 0 P P e I b ü r ger s : ~ichtanwend barkeit des Art. 5 des schweiz.-franz. Gerichtsstands- vertrages ; Anwendung der Kollisionsnorm des Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. A. -Heinrich Bosshard von Pfäffikon (Kt. Zürich) hatte seinen Wohnsitz seit Jahren in Charleville (Frank- reich), wo er als Direktor der von ihm gegründeten Fabrik Bosshard, Poirier freres & Oe tätig war. Er ist nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Richters französischer Staatsbürger geworden, ohne indessen auf sein Schweizerbürgerrecht zu verzichten. Im Jahre 1915 begab er sich zum Zwecke ärztlicher Behandlung nach der Privatklinik Paracelsus in Zürich und starb dort am 19. Juni jenes Jahres, nachdem er am 12. Juni ein öffent- liches Testament errichtet hatte, das dahinlautet : er ver- mache sein gesamtes, in Charleville befindliches beweg- liches und unbewegliches Vermögen seiner Gattin Allgelica geb. Prophete als Universalerbin zu Eigentum und er- nenne seinen Schwiegersohn Paul Jonio als Rechtsnach- folger in seine geschäftliche Stellung, wobei nach dem Tode von Gattin, Schwiegersohn und Stieftochter das noch vorhandene Vermögen an die Verwandten seiner Seite zurückfallen solle. Dieses Testament haben die Geschwister des Erblassers -die Rekurrenten Albert, Elias und Elise Bosshard in "Pfäffikon, Berta Weilenmanll-Bosshard in Aadorf, Seline Suter Bosshard in Thalwil und Aline Rüegg-Bosshard in Bäretswil -als neben seiner Gattin in Betracht fallende gesetzliche Erben wegen Ungültigkeit nach Art. 519 ZGB angefochten, und zwar, unter Berufung auf Art. 5 des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Gerichtsstand usw. vom Jahre 1869, mit Klage beim Bezirksgericht Pfäffikon als dem Richter des Heimatortes des schweizerischen Erblassers als solcheIl. Die Beklagten -die heutigen Rekursbeklagten Angelica Bosshard-Prophete und Paul Jonio -bestritten die
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