BGE 43 I 41
BGE 43 I 41Bge29 mars 1917Ouvrir la source →
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Staatsrecht.
d'ordre public ne sont inadmissibles que lorsqu'elles
apparaissent comme un acte arbitraire faisant acception
des personnes
et ne trouvant pas leur justification dans
des considerations decisives d'ordre
general et dans la
nature des rapports memes que la loi est appeIee ä regler
(cf. RO VI, p.173 et suiv.; p. 337 et suiv. ; VIII p. 8 et
suiv. Cons. 3 etc.).Or, dans le cas particulier, les avocats
et les agentsd'affaires n'appartiennent pas a lameme
categorie de personnes ayant fait des etudes juridiques.
La legislation vaudoise distingue nettement les deux
professions
et les organise dans des lois differentes.
L'avocat et ragent d'affaires 11'ont que les prerogatives
attachees
par la loi a la posession de leurs brevets res-
pectifs ; chacun a sa sphere d'activite propre
et ses pri-
vileges particuliers.
On ne peut dire, d'autre part, que
les differences instituees
par la loi ne derivent point de
considerations d'ordre
general. On cOß(;oit au contraire
tres bien que, dans l'interet pecuniaire du public, on ait
reserve aux agents d'affaires le droit d'assister les parties
dans les causes moins importantes relevant de la com-
peience des juges de paix, et Oll peut comprendre egale-
ment que l'on ait autorise l'agent d'affaires plutöt que
l'avocat
a representer les parties aux a<udiences de con-
ciliatioll
par le motif soutenahle que ragent d'affaires
sera moins
enc1in a. favoriser la continuation du proces,
puisqu'il
nepourra pas assister les parties dans la suite
de la
procMure. L'inegalite.incriminee par le recourant
n'existe du reste pas uniquement dans
le canton de Vaud.
L'article 122 Cpc.argovien, par exemple, prescrit que
dans les causes non susceptibles d'appel
(60 a 300 fr.) les
parties comparaissent personnellement
a I'audience.
Dans certains cas particuliers, elles peuvent se faire
representer
par un mandataire, UD notaire, par exemple,
mais non pas
par un avocat patente. Enfin, il n'est pas
sans interet de rappeier que plusieurs legislations, celle
de
Ja France, parexemple,creent differentes categories
dans l'ordre
meme desavocats, dont les uns seulement
./
Pressfreiheit. N° 7.
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peuvent occuper aupres decertaines instances (avo.cats
pres la Cour d'appel et avocats a la Cour de cassatlOn).
Par < ces motifs,
le Tribunal
fMeral
prononce:
Le recours est ecarte.
IV.
PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
7. Auszug aus dem Urteil vom 29. März 1917
i. S. von Burg gegen BIoeher uud Obergericht Solothurn.
Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Bechwerde aus Art. 55
BV gegen reine Zivilurteile, durch dIe der Verfasser oder
Verbreiter eines Presserzeugllisses gestützt auf Art. 49 OR
zur Zahlung einer Schadensersatz-oder Genugtuungssumme
an den Angegriffenen verpflichtet wird.
Gustav von Burg in Olten war von Eduard Blocher .in
Zürich wegen eines in der Zeitschrift
« Diana» erschIe-
nenen Artikels auf Zahlung einer Genugtuungssumme
von
2001 Fr. nach Art. 49 OR belangt worden. Nach-
dem das Amtsgelicht
Olten-Gösgen die lage im s
bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil. Auf. dIe
infolgedessen durch von Burg erhobene staatsrecl!~lChe
Beschwerde trat das BG, soweit sie sich auf Art. ~~ BV
(Verletzung der Pressfreiheit ) stützte, mit derBegrün dung
nicht ein: . .
«Da der Kläger und heutige Rekursbeklagte Blocher
gegen das
seine Klage hur teilweise gutheissende erst-etrage
von 100 Fr. gutgeheissen hatte, appellIerte er hleggen
an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dles
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Staatsrecht.
instanzlc1ie Urteil nicht appelliert hat, der Streitwert
vor zweIter Instanz daher nur noch 100 Fr. also wenig
a . die zur zivilrechtIichen Berufung nach Art. 59 O
n?bge Summe betrug, kann der staatsrechtliche Rekurs
mht etwa wegen Möglichkeit jenes anderen Rechts-
mttels. als ausgeschlossen erachtet werden. Dagegen
fragt sIch, ob
er nicht, soweit der Beschwerdecrrund
d.er VerIetdzun
g
der Pressfreiheit in Betracht kommt. aus
emem an eren Grunde unzulässig sei.
Art. 55 BY gewährleistet die freie Meinungsäusse-
run? drch dIe Presse keineswegs schrankenlos, sondern
:
Aeusserungen sich ergebenden Folgerungen Rücksicht
ehalt m Abs: 2 und 3 den Erlass zivil-und strafrecht-
hcher Vorschriften gegen deren Missbrauch ausdrücklich
vor:
Er hat daher in erster Linie die Bedeutung einer
vVelsung an den k t 1
" . an ona en und Bundesgesetzgeber,
dIe
SIt: verpflIchtet, bei der Ordnung der zivil-und straf-
rechtlIchen Haftbarkeit für in der Presse getane Aeusse-
runge auf die besondere Natur und Aufgabe der P
und dIe daraus hinsichtlich der Rechts\Vidrigkeit so;:u nehmn. Solange jene Ordnung Sache des kantonalen
echtes 1st, muss den
Parteien gegenüber in An _
dung. bezüglicher Vorschriften ergangenen Urteilen w
d
:
,
f
Rechtsbehelf des Rekurses aus Art 55 BV h ~
bleiben da d' Ab ..' gewa CL
! Geb" le gren.zug -dessen, was als erlaubter
i rauch der Pressfreiheit, was als Missbrauch· der-
I selben zu gelten hat, nicht dem Gutfinden des kanto-
I n.aIen Gesetzgeber überlassen sein kann, sondern darüber
ele bundesrechthche Kontrolle möglich sein muss di
beIm Fehlen sonstiger eidgenössischer Rechtsmittel tiege:
auf kant?naIe Zivil-oder Strafgesetze sich stützende
:rkenntmsse nur in der Zulassung der staatsrechtlichen
eschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte
bestehen kann. Anders verhält es sich, wenn an Stelle
1
er
kantonalgsetzlichen eine bundesgesetzliche Rege ...
. ung getreten 1St. Erlässt der Bund in Ausübung der
Ihm durch Art. 64 und 64 bis BV eingeräumten Kom-
./
I
I
Presslceiheit. :,':; ;. 43
petenzen Bestimmungen über die zivil-. oder strafrecht-
liche Haftbarkeit für Presserzeugnisse, so ist damit die
Pressfreiheit von Bundesrechts wegen,
durch eidgenös-
sisches
Privat-und Strafrecht beschränkt und kann
eine Berufung auf Art. 55 BV nicht mehr in Frage kom-
men, weil der in ihm enthaltene Gedanke durch jene
Vorschriften ausgeführt
und seinem Inhalt und Umfarr~
nach verbindlich bestimmt ist. Die auf sie gestützte
zivil-oder strafrechtliche Verantwortlicherklärung des
Verfassers oder Verbreiters eines Presserzeugnisses
kann
daher nur noch das betreffende eidgenössische Zivil-
oder Strafgesetz selbst verletzen, so dass sie bloss mit
den Rechtsmitteln angefochten werden kann, die das
OG gegenüber auf der Anwendung derartiger Normen
beruhenden Urteilen zur Verfügung stellt. Die Weiter-
ziehung mit der staatsrechtlichen Beschwerde ist, den
Fall der Willkür vorbehalten, ausgeschlossen, weil
wegen
Verletzung' privatrechtlicher oder strafrechtlicher
Vorschriften des eidgenössischen Rechtes eine solche
Beschwerde
nach Art. 182 OG nicht erhoben werden
kann.
Jene Voraussetzung bundesgesetzlicher Regelung trifft
\ aber auf dem heute in Frage stehenden Gebiet der
1 Schadensersatz-und Genugtuungspflicht für Beeinträch-
tigung eines anderen
in seinen persönlichen Verhält-
nissen durch Aeusserungen in der Presse zu. Die Haft-
barkeit für Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte eines
Dritten wird heute abschliessend durch das eidgenös-
sische Privatrecht, Art. 49 OR in Verbindung mit Art.
28 ZGB geregelt. Nach ihm und einzig nach ihm bestimmt
es sich, ob, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfange aus einem solchen Eingriffe ein
Schadensersatz-und Genugtuungsanspruch gegen den
Verletzer entspringt. Und zwar gilt dies nicht nur für
Verletzungen, die mit anderen Mitteln, sondern auch für
solche, welche mitte1st der Presse begangen worden
sind. Gerade deshalb, weil durch die angeführten Vor-
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Staatsrecht.
schriften die Presse mitbetroffen wird, sind denn auch
die Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs bei der
Revision des OR gegenüber dem bisherigen Rechte
(Art. 55 des alten Gesetzes) durch Aufnahme der Erfor-
dernisse der « besonderen Schwere der Verletzung und
des Verschuldens )} anders und strenger umschrieben
orden, wie andererseits die Vertreter der Presse im
Laufe der Revisionsverhandlungen nicht etwa die Unter-
stellung der Presse unter ein Sonderrecht, sondern
lediglich die Anpassung
der Vorschriften des gemeinen
Rechtes
an die besonderen Bedürfnisse jener verlangt
haben (vergl. die Verhandlungen des Nationalrates
Steno Bulletin 1909: S. 494 ff., 1910: S. 331, und des.
Ständerates ebenda, 1910: S. 168 ff. u. 237, aus denen
sich die Entstehungsgeschichte der neuen
Vorschrift und
die Richtigkeit der eben vertretenen Auffassung unzwei-
deutig ergibt). Es muss daher die staatsrechtliche Be-
schwerde
aus Art. 55 BV gegenüber Erkenntnissen, die
sich in der Feststellung einer derartigen zivilrechtlichen
Schadensersatz-
oder Genugtuungspflicht erbchöpfen,
schlechthin, d. h. auch dann als unzulässig betrachtet
werden, wenn eine Weiterziehung mit der ziviIrecht-
lichen Beruful1g
im konkreten Falle wegen Fehlens der
dafür nötigen prozessualen Voraussetzungen, insbeson-
dere des Streitwertes,
nicht möglich ist. Eine Gefährdung
der Presse in der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht aus
dieser Lösung nicht, weil bi offenbar unrichtiger Anwen-
dung der einschlägigen ziviIrechtlichen Vorschriften
noch
immer der Behelf der Beschwerde wegen Rechts-
verweigerung und Wi1Ikür nach Art. 4 BV übrig bleibt.
Andererseits
entspricht nur sie dem Postulate einer
reinlichen Scheidung
der verschiedenen Rechtsmittel,
weil sich nur so vermeiden lässt, dass ein kantonales
Zivilurteil zugleich auf dem Wege der Berufung und
der Beschwerde aus Art. 55 BV angefochten oder bei
Urteilen, denen die Berufungsfähigkeit abgeht, dennoch
auf dem Umwege über die letztere Beschwerde eine freie
/
Pressfreiheit. N° 7.
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Nachprüfung der Anwendung des OR seitens der kanto-
nalen Gerichte durch das Bundesgericht erreicht ,:erd
en
kann, eine Erwägung, die das Bundes?ericht bereIts af
einem verwandten Gebiete, nämlich 111 Bezug auf. dIe
Rüge der Verletzung von Staatsverträgen, .zu. ell1er
analogen
Einschränkung des Anwelldungsgebletes des
staatsrechtlichen Rekurses veranlasst hat (vergl. das
Urteil AS 27 I N0 31, an dem seither stets fesgehaltel
worden ist). In den Streitigkeiten, in denen bIsher seIt
dem Inkrafttreten des OR Verurteilungen zu Schaden-
ersatz oder Genugtuung für Aeusserungen in der Presse
wegen Verletzung
von Art. 55 BV aufgehoben woren
sind handelte es sich denn auch jeweiIen nicht um rll1e
Ziviiurteile, sondern um Erkenntnisse, in denen
zeitig mit der Bestrafung wegen Ehrverletzung a?haSlol.1S-
weise auch die zivilrechtliche Seite der Sache mIterledigt
worden war, ein Fall, für den wegen seiner besonderen
Gestaltung die
Frage der Zulässigkeit der staatsrecllclt
lichen Beschwerde auch weiterhin offen zu lassen Ist.
Für die Fälle, wo eine solche Verindung von Straf-und
Zivilurteil nicht vorliegt, musS diese Frage nach dem
Gesagten verneinend entschieden und daher .auch ~as
Eintreten auf den vorliegenden Rekurs, soweIt er SIch
auf Art. 55 BV stützt, abgelehnt werden.»
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