320 Strafrecht.
zum Wiederverkauf oder, wie der Bäcker das Mehl, zur
Herstellung eines zu verkaufenden Produktes erwirbt, für
den kommt das Lebensmittel nicht als solches, sondern
als Handelsware oder als Rohprodukt für die Fabrikation
in Betracht. Hier 1st das Motiv eines übermässigen An-
kaufens und Anhäufens nicht eine den gegenwärtigen
Verhältnissen
nicht angemessene weitgehende Deckung
des eigenen Bedarfs
an Lebensmitteln, sondern der
Vunsch,
aus einer Preissteigerung einen spekulativen
Gewinn
zu ziehen, wobei nicht der Charakter der
Sache als Lebensmittel, sondern derjenige als Ware,
Rohmaterial
von Bedeutung ist. Für diese Auslegung
spricht auch, dass in Abs .. 2 von Art. 1 auch der Ver-
käufer, der solchen Aufkäufen wissentlich Vorschub
leistet,
mit Strafe bedroht ist, was darauf hindeutet,
dass in Abs. 1 im Gegensatz zum Verkäufer der Kon-
sument gemeint ist. Unter Verkäufer ist hier wohl
der Detailverkäufer zu verstehen. Dieser
ist regelmässig
in der Lage, über den Lebensmittelbedarf seiner
Kunden
ein Urteil zu haben, während der Grossist den normalen
laufenden Bedarf seiner Abnehmer
an Handelswaren oder
Rohmaterialien
im allgemeinen viel 'Yeniger übersehen
kann.
In Bezug auf einen Geschäftsmann, der über seinen
Bedarf hinaus Lebensmittel
als Ware oder Rohprodukt
ankauft, dürfte vielmehr die Verordnung vom 10. August
1915 gegen die Verteuerung :von Nahrungsmitteln und
andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, Art. 1 e,
in Betracht kommen. Es wird aber keine Kassations-
beschwerde
darüber geführt, dass der Kassationsbeklagte
nicht wegen Übertretung dieser Verordnung verurteilt
worden ist, und es ist nach den Feststellungen der Vor-
instanz wohl auch nicht anzunehmen, dass die inkrimi-
nierten Mehleinkäufe das GeschäftsbedÜffnis des Ktlssa-
tionsbeklagten (erheblich l) überstiegen haben.
Kriegsverordnungen des Bundesrates. N° 45. 311
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
45. trrteü des Eassationshofl. vom SO. Oktober 1917
i. S. Sohweiz. Bunc1esanwaltschaft gegen !öhi.
Einlegung der Kassationsbeschwerde durch den Bundesrat .
Formalien (Art. 164 Abs. 2, 165 Abs.2 und 167 OG). --.:
Verfahren zur Feststellung von Uebertretungen der Vor-
schriften über die Brotversorgung des Landes. -Diese
Uebertretung setzen (gemliss Art. 3 des BRB v. 12. Febr.
1916 betr. Uebertragung von Kompetenzen der Militär-
gerichte auf die bürgerlichen Gerichte, in Verbindung mit
den Art. 11 u.12BStR v. 4. Febr.1853) rech t s wi dr i gen
Vor s atz des Täters voraus. Bedeutung der Tatsache, dass
ein Müller vom offiziellen Typmuster in der Farbe abwei-
chendes (zu weisses) Mehl
an seine Kunden abgibt, für die
Beurteilung dieser Schuldfrage.
A. -Der BRB vom 13. Dezember 1915 über die
Brotversorgung des Landes (wie schon der
dadurch
ergänzte BRB vom 27. August 1914) schreibt vor. dass
sämtliche Mühlen des Landes
aus Brotgetreide nur
noch sogenanntes Vollmehl. herstellen dürfen (Art. 1),
und, ermächtigt das schweiz. Militärdepartement, über
die' Herstellung und Beschaffenheit des Vollmehles die
erfonderlichen Vorschriften aufzustellen' (Art. 2). Im
weitem enthält er folgende Strafbestimmung (Art. 5) :
Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss
und gegen
die durch das Militärdepartement zu erlassenden
Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von
J) 100 Fr. bis zu 5000 Fr .. oder mit Gefängnis bis zu
J) einem Monat bestraft. Beide Strafen können ver-
I) bunden werden. -Zur Aburteilung aller sich aus
)) dem vors tehenden Beschlusse ergebenden Straffälle sind
die Militärgerichte zuständig.))
AB 43 1-ttU
Auf Grund dieses BRB hat das schweiz. Militär-
departement
am 15. Dezember 1915 eine Verfügung
über die Beschaffenheit des Vollrnehles erlassen, die
in Art. 1 bestimmt: ( Das von den schweizerischen
Mühlen ... herzustellende Vollmehl bezweckt eine mög-
liehst weitgehende Ausnutzung des Getreides zur
Brotbereitung. -Das Vollrnehl darf von dem durch
das schweiz. Oberkriegskommissariat aufzustellenden
und nach Bedürfnis zu erneuernden Typmuster weder
in der Farbe nach der Wasserprobe von Pekar, noch
) hinsichtlich des chemisch feststellbaren Gehaltes wesent-
lieh abweichen. In Art. 2 ist auf die Strafdrohung
des
BRB verwiesen.
Durch
BRB vorn 12. Februar 1916 betr. Uebertragung
von Kompetenzen der Militärgerichte
an die bürger-
lichen Gerichte ist die Verfolgung und Beurteilung der
durch die erwähnten Brotvt'rsorgungserlasse
unter Strafe
gestellten Handlungen den Kantonen übertragen worden
(Art. 1 Ziff.1),
und zwar unter ergänzender Aufnahme der
materiellrechtlichen Vorschrift, dass der erste Abschnitt
des
BStR vorn 4. Februar 1853 auf die in Art. 1 genannten
Vergehen Anwendung fmde (Art. 3),
!,owie unter Ver-
pflichtung der KantonsregierungeI;t gemäss Art. 155 OG,
die ergehenden kantonalen Entscheidungen der schweiz.
Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzu-
senden (Art. 4).
B. -Von den am 12. JanUaT 1917 durch die Gesund-
heitskommission
von Frauenfeld beim dortigen Bäcker-
meister Stern erhobenen Mehlproben wurde diejenige des
Mehls, das Stern als aus der Mühle des Kassationsbe-
klagten Böhi in Bürglen
(Kt. Thurgau) stammend be-
zeichnet hatte, vom thurgauischen Kantonschemiker
mit Bericht an das schweiz. Oberkriegskommissariat vom
30. Januar 1917 als dem Typmuster nicht entsprechend
beanstandet, weil
sie heller und auch hinsichtlich Gehalt
an Mineralstoffen (0,79%) und Säuregrad (4,1) davon
verschieden sei. Hierauf veranlasste das Oberkriegskom-
Kriegsverordnungen dos Bundesrates.
missariat durch Schreiben an das Departement des
Innern des
Kantons Thurgau vom 2. Februar 1917
(worin es angab, dass
das fragliche Mehl auch nach dem
Gutachten seiner Fachexperten
wesentlich weisseI' sei,
als das offizielle
Typmustu) die Ueberweisung des Mül-
lers Böhi
an den kantonalen Richter wegen Uebertretung
der Verfügung des schweiz. Militärdepartements vom
15. Dezember 1915.
Schon in der
bezirksamtlichen Voruntersuchung bestritt
Böhi in erster Linie die Identität des beanstandeten mit
dem von ihm an Bäcker Stern gelieferten Mehl und
bemängelte die Probenerhebung bei Stern, weil sie nicht
nach dem bundesrätlichen Reglement vom 29.
Januar
1909 betr. die Entnahme von Proben von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen durchgeführt worden sei.
Ferner anerbot er sich,
an Hand seiner Vermahlungskon-
trolle nachzuweisen, dass er dem zur massgebenden Zeit
vermahlenen Getreide alles Mehl entzogen habe,
und
wandte vor Gericht überdies noch ein, dass er laut den
AIt. 11 und 12 BStR, auf die Art. 3 der BRB vom 12. Fe-
bruar 1916 verweise, nur bei v 0 I' sät z 1 ich e r Ueber-
tretung der Mahlvorschriften strafbar wäre, während ihm
rechtswidriger
Vorsatz jedenfalls nicht zur Last falle.
C. -Mit Urteil vom 30. August 1917 hat das Ober-
gericht des Kantons Thurgau in Bestätigtmg des erstin-
stanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts WeinfeIden
den Angeklagten freigesprochen ...
Es hält zwar. ent-
gegen dem Bezirksgericht, dafür, dass die allerdings teil-
weise (insofern, als die Gesundheitskommission die Proben
nicht selbst den Mehlvorräten des Bäckers Stern
ent-
nommen, sondern sich durch diesen habe geben lassen)
begründete Bemängelung des Untersu,chungsverIahrens
seitens des Angeklagten nicht geeignet sei,
am Ergebnis
der Untersuchung, wonach objektiv eine
Uebertrt'tung
der Mahlvorschriften vorliege, Z",eifel aufkommen zu
lassen. Dagegen erachtet es den subjektiven Tatbestand
einer solchen Uebertretung als nicht gegeben. Hiezu wäre,
führt es aus, Dolus erforderlich, da nach den durch Art. 3
des
BRB vom 12. Februar 1916 anwendbar erklärte'll
Art. 11 und 12 BStR die fahrlässige Begehung eines
Delikts
nur strafbar sei, wenn das Gesetz es ausdrücklich
vorschreibe,
und weder derBRB vom 13. Dezember, noch
die
Verfügung des Militärdepartements vom 15. Dezember
1915 dies
tue. Ein doloses Verhalten sei aber dem Ange-
klagten nicht nachgewiesen. Die Akten sprächen für das
Gegenteil. Der Zeuge Klaus deponiere, dass er
und der
Obermüller ausdrücklich ermahnt worden seien, den Vor-
schriften gerecht zu werden.
D. -Nachdem das vorstehende Urteil am 7. September
1917 weisungsgernäss . der. Bundesan waltschaft zuge-
kommen war,
hat auf deren Antrag das schweiz. Justiz-
und Polizeidepartement
am 13. September 1917 verfügt,
es werde hiegegen beim Kassationshofe des Bundesge-
richts Kassationsbeschwerde erhoben
und der Bundesan-
walt sei
mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Hierauf
hat die Bundesanwaltschaft diese Verfügung mit
Schreiben vom 17. September 1917, das sich auf Art. 165
Abs. 2
OG bezieht, dem Regierungsrat des Kantons Thur-
gau übermittelt und ihn ersucht,
(! die weiteren Vorkehren
gemäss Art. 166 daselbst vorzunehmen" . Feruer hat sie
unter Hinweis auf diese Rechtsmitteleinlegung mit Ein-
gabe an den Kassationshof des Bundf'sgerichts vom
26.
September 1917 den Antrag gestellt und begründet,
es sei das
Urteil des thurgal ischen Obergerichts vom
30. August 1917 wegen Verletzung einer eidgenössischen
Rechtsvorschrift. eventuell aus dem
in Art. 173 OG vor-
gesehenen Grunde, aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
Sie macht geltend. die Annahme des kantonalen Rich-
ters, dass zum subjektiven Tatbestand der festgestellten
objektiven Uebertretung der
Verfügung des schweiz.
Militärdepartemerits vom 15. Dezember 1915 böswillige
Absicht. gehöre, sei rechtsirrtümlich : sie widerspreche
dem vom Kassationshof des Bundesgerichts
in seinem
Kriegsverordnungen des Bundesrates. No 45. 325
Urteil vom 8. Mai 1917 i. S. Bundesanwaltschaft gegen
Joss aufgestellten Grundsatz, wonach auch die fahrlässig
begangene Uebertretung jener
Verfügung strafbar sei ;
einer Fahrlässigkeit aber habe sich der Kassations-
beklagte schuldig gemacht, eventuell müsste sieh das
Obergericht über diesen von ihm nicht in Erwägung
gezogenen kt zunächst noch aussprechen.
Daneben
hat der Staatsanwalt des Kantons Thurgau,
dem der Regierungsrat die Eingabe der Bundesanwalt-
schaft vom 17. September 1917
(! zur AntragsteIlung,
eventuell Anordnung des
Nötigen)) überwiesen hatte, mit
Zuschrift an das Präsidium des thurgauischen Oberge-
richts vom 21. September 1917 (! im Sinne von Art. 165
und 166
OG)) die Kassationsbeschwerde des schweiz.
Justiz-
und Polizeidepartements vom 13. September 1917
eingelegt, worauf
das Obergericht die Akten dem Kassa-
tionshof des Bundesgerichts übermittelt
hat.
E. -Der Kassationsbeklagte Böhi hat Abweisung der
Kassationsbeschwerde beantragt.
Er wendet sich mit
seiner Argumentation aus Art. 3 des BRB vom 12. Fe-
bruar 1916 gegen die Auffassung des Urteils des Kassa-
tionshofes
i. S. Joss und führt anschliessend aus, dass
ihm übrigens keinerlei Verschulden zur Last gelegt
werden
könne;' eventuell erneuert er seine Einreden
gegen das Untersuchungsverfahren.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
- -Die Formalien der Kassationsbeschwerde sind
durch die Vorkehren der Bundesanwaltschafb selbst er-
füllt. Deren Mitteilung
an den Regierungsrat des Kan-
tons Thurgau vom 17. September 1917, die innert der
Frist des Art. 164 Abs. 2 OG erfolgt ist, gennt als Er-
kJärung der Einlegung des Rechtsmittels im Sinne des
Art. 165
OG. Und ihre Eingabe an den Kassationshof
vom" 26. September 1917 entspricht nach Frist und Form
den Erfordernissep des Art. 167
OG. Die Veiterieitung
der Beschwerdeerklärung an das tliurgauische Oberge-
richt gehörte nicht melrr zum Form9lakt der Beschwerde-
einlegung,
wie der Regierungsrat und die Staatsanwalt-
schart des Kantons Thurgau angenommen zu haben
scheinen, sondern hatte lediglich oie Bedeutung einer
Vermittlungstätigkeit,
um die Erfüllung der Vorschrift
des Art. 166 OG herbeizuführen. Dass die Zustellung der
Erklärung an das Obergericht erst nach Ablauf der Frist
des Art. 164 OG e.:folgte, ist daher unerheblich (vergl.
BGE 43 I N0 18 Erw. 1 S. 125 und die dortige Verwei-
sung).
2. -
In der Erledigung, durch das angefochtene
Urteil, der Einwendungen des Kassationsbeklagten bezüg-
lich des UntersucllUngsvertalrrens
kann eine Verletzung
eidgenössischen Rechts, gegen die der Kassationshof ein-
zusclrreiten
hätte, nicht -gefunden werden. Das Regle-
ment betreffend die Entnahme von Proben von Lebens-
mitteln
und Gebrauchsgegenständen vom 29. Januar 1909
ist Vom Obergericht ohne Rechtsirrtum ans für die Erhe-
bung von Mehlproben
auf Grund der Kriegserlasse zur
Sicherung
der Brotversorgung des Landes nicht mass-
gebend erklärt worden. Dieses Reglement gilt in der Tat
direkt nur für die Kontrolle der .Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände zum Schutze ihrer Abnehmer gegen
Gesundheitsschädigung
und Uebervorteilung, und seine
Anwe-ndung, im Wege der Analogie, auch auf die durch
jene Kriegswirtschaftserlasse 'bedingten Kontrollrnass-
nahmen ist
jedenf?lls nicht unbedingt geboten. Es muss
"ielmehr mangels besonderer Vorschriften hierüber ge-
nügen, wenn die Durchführung dieser Kontrollmass-
nahmen
überh3upt derart Hfolgt, dass ilrr Ergebnis als
nach
311gemeinen prozessu91en Grundsätzen hinreichend
zuverlässig erscheint. Das
hat aber das Obergericht bei
der hier beanstandeten Probenerhebung
in nicht akten-
widriger und 'daher für den Kassationshof verbindlicher
'VürdiglUlg der einschlägigen tatsi)chJichen Verhältnisse
Kriegsvecocdnungen des Bundesrates. o 45. ,
bejaht. Der Kassationsbeklagte erhebt fernel zu Unrecht
Anspruch darauf, dass noch der Befund.der Fachexperten
des Oberkriegskommissariats, dessen Bekanntgabe
ihm
dieses verweigert hat, beigezogen werde, nachdem er die
Richtigkeit des vom thurgauischen Kantonschemiker
erstatteten Gutachtens an sich niemals bestritten und
das Obergericht dieses Gutachten für sich allein als ge-
nügend beweiskräftig erachtet
hat. Der objektive Tat-
bestand einer Uebertretung der Verfügung des schweiz.
lVfilitärdepartements vom 15. Dezember 1915 durch den
Kassationsbeklagten ist demnach
mit dem Obergericht
ohne weiteres als
erwiesen anzusehen.
3.
--Was die subjektive Strafbarkeitsvoraussetzung
betrifft,
hat der Kassationshof allerdings in dem von der
Bundesanwaltschaft angerufenen Urteil vom 8. Mai
i. S. Joss (BGE 43 I N° 18 Erw. 2 S. 125 ff., spez. S. 126)
e.rklärt, dass die Uebertretung nicht mit rechtswidriger
Absicht begangen sein müsse, sondern dass blosse
Fahr-
lässigkeit la simple negligence I genüge, und nt
sprechend 'noch im Urteil vom-14: September 1917.1. S.
Procureur general de l'Etat de FrIbourg contre SaUm et
Albiez ausgeführt, der Angeklagte habe gegenüber der
durch die Feststellung der Abweichung seines Mehls vom
offiziellen Typmuster begründeten
Präsumptinn der
Uebel'tretung den Beweis zu leisten, dass er
effektIv anles
Mehl aus dem Getreide ausgemahlen habe, und dass Ihn
(C kein Verschulden treffe. Allein in den beiden Urteilen
stand die Frage zur Diskussion, ob für die Strafbarkeit
der Uebel't1'etung übe I' hau p t ein Ver s c h u I den
erforderlich sei. Im Anschluss an die Bejahung dieser (im
ersteren Falle eingehend erörterten) Frage
hat sich der
Kassationshof
nur beiläufig, ohne jede Begründung, noch
im erwähnten Sinne über .die
Art des Verschuldens
geäussert. Er hat sich also mit dem heute zur Viderle-
gung jener Auffassung angerufenen Art. 3 der BRB vom
12. Febnwr 1916 noch nicht auseinandergesetzt. Dagegen
laterim Urteil vom 14. September1917i. S. Staatsanwalt-
schaft des
KantoIl8 Basel-Stadt g. Hasler-Lehmann
in Anwendung des BRB vom 30. September 1916/6. Fe-
bruar 191'7 betf. Zählung der Motorfahrzeuge grundsätz-
lich ausgesprochen, dass wenn in einem Spezialerlass des
Bundes mit Strafvorschriften aus d I' Ü c k 1 ich auf die
allgemeinen Bestimmungen des
BStR verwiesen sei, wie
in jenem BRB, disse Bestimmungen, soweit an sich
anwendbar, für die Straf tatbestände des betreffenden
Erlasses ohne weiteres massgebend seien, und dass dem-
nach die Strafdrohungen des Erlasses mangels einer
abweichenden Sondervorschrift gemäss den Art.
11 und
BStR rechtswidrigen Vorsatz des Täters voraussetzten.
Diese Erwägung,
an der unbedenklich festzuhalten ist,
muss nun angesichts des Art. 3 des BRB vom 12. Februar
1916 auch
für die Uebertretungen der BRBe über die
Brotversorgung des Landes und der zugehörigen Verfü-
gung des schweiz. Militärdepartements vom 15. Dezember
1915 gelten.
Es ist deshalb, in Berichtigung der bisherigen
Stellungnahme des Kassationshofes, der vorliegend vom
kantonalen Richter vertretenen Auffassung beizupflich-
ten, wonach der Kassationsbeklagte .nur strafbar ist,
sofern er die festgestellte Uebertretung
vor sät z 1 ich
begangen hat. .
4. -Bleibt demnach weiter zu prüfen, ob das Ober-
gericht den rechtswidrigen Vorsatz des Kassationsbe-
klagten begründeterweise verneint habe, so ist davon
auszugehen, dass der
Begriff dieser Schuldform bei einem
Vergehen nach
Art des hier zur Beurteilung stehenden
nicht zu eng gefasst werden darf. Da der Müller das
in
seinem Betriebe erzeugte Mehl pflichtgemäss auf seine
Uebereinstimmung mit dem offiziellen Typmustel'
zu
kontrollieren hat und Abweichungen von diesem Muster,
wenigstens in der Farbe, ohne weiteres erkennbar sind,
so lässt die Tatsache, dass ein Müller zu weisses Mehl an
.. N° 30 dieses Bandes, oben S. 229 ff.
Kriegsverordnungen des Bundesrates. No 45. 321t
seine Kunden abgibt, von vornherein der Vermutu!lg
Raum, es handle sich dabei um eine bewusste und damit
vorsiihJiche Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift über
das Typmuster , und Freisprechung kann unter solchen
Umständen
-wie im Urteil i. S. Sallin und Albiez grund-
sätzlich richtig ausgeführt ist -nur erfolgen, wenn der
Angeklagte jene Vermutung durch Nachweis besonderer
Entschuldigungsgrunde zu entkräften vermag.
Vor-
liegend ist aber nicht klar, ob das Obergericht auf diesen
massgebenden Begriff des rechtswidrigen Vorsatzes abge-
stellt
hat. Sein Hinweis lediglich darauf, dass def Kassa-
tionsbeklagte seine MüllereiangesteHten ausdrücklich er-
mahnt habe, den Mahlvorschriften gerecht zu werden,
genügt
nicht ohne wt'iteres, um seine Kenntnis der tat-
sächlich trotzdem vorgekommenen Abweichung des abge-
gebenen Mehls vom Typmuster als ausgeschlossen
er-
scheinen zu lassen. Es bedürfte vielmehr noch weiterer
Ausführungen darüber, warum die Akten, wie das
Ober-
gericht erklärt, gegen die Annahme dolosen Verhaltens
des Kassationsbeklagten sprechen. Insofern ist das ober-
gerichtliche Urteil noch zu ergänzen und die Sache zu
diesem Zwecke gemäss
Art. 173 OG zurückzuweisen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-
heissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 30. August 1917 in Anwendung des Art.
173-
OG aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
das Obergericht zurückgewiesen wird.