BGE 43 I 130
BGE 43 I 130Bge8 mars 1917Ouvrir la source →
wobei jeweilen der Preis weiter erhöht wurde. Schliess- lich wurde die Ware an das Ausland abgegeben. Der Kassationsbeklagte hat in der gegen ihn und die andern Zwischenhändler eingeleiteten Strafuntersuchung zuerst behauptet, dass er die Ware gekauft habe, ohne ein verbindliches Angebot von Seiten der Gebr. Buch- walter zu besitzen. Nachher hat er im Gegenteil erklärt. dass er von der genannten Firma den festen Auftrag gehabt habe, Schweinefett zu 2 Fr. 20 Cts. per Kg. zu kaufen. Er gibt zu, gewusst zu haben, dass für Schweine- fett ein Ausfuhrverbot bestehe, will aber geglaubt haben, die Gebr. Buchwalter beabsichtigten, die Ware an Detail- verkäufer in Bern und Umgebung abzugeben. Nachdem die Gebr. Buchwalter den Weiterverkauf an Munzinger & Oe ausgeführt und dabei einen beträcht- lichen Gewinn erzielt hatteh, vergüteten sie dem Kassa- tionsbeklagten mit 1823 Fr. 10 Cts. einen Teil dieses Gewinns, wogegen der Kassationsbeklagte sich den seiner- zeit erzielten Gewinn von 10 Cts. per Kg. wieder abziehen liess. B. -Nachdem gemäss Art. 1 litt. I des Bundesrats- beschlusses vom 13. Juni 1916 betr. den Vollzug der
Strafrecht.
Verordnung. vOJ;l;; 1Q. Augt)9J4,usw:. (GesetzessaJ,ll
llllg 19.1?, s., 20&1 gegen hli,ch Strafklage, erl1 verurteilte,iJ:m, ;da,sStfafgericht, des Kantpns
Baselhen
woren waStadt am 5 DezeJIlbr 1916 wegen Zuwider
hJimlIung gege~. die, V rodnung, des Bundesrates vom
10. August 1914 «< Verodnuns. gegen die Verteuerung
von Nahrungsmitteln. und i andern uneptbehrlichen Be-
darfsatikeln », Gesetzessammlung 1914, S. 376) zu einer
Geldl;usse von 3090 Fr.
Durch Urteil vom 27. Februar 1917 sprach dagegen das
AppeIlationsgericht des Kanto'ns Basel-Stadt den Ange
..
klagten frei.
e. -Gegen, das Urteil des Appellationsgerichts hat
innerJ;1alb der in Art. 164 und 167 OG gesetzten Fristen
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die
Kassationsbeschwerde ergriffen und prosequirt,
mit dem
Antrag auf Aufhebung des freisprechenden
Ur~eils und
Rückweisung der.
Sache zu n'euer Entscheidung an die
kantonale Behörde.
D. -Der Angeklagte
hat beantragt:
« 1. Es sei altf die Kassationsbeschwerde mangels
»Aktiv-Legitimation der Basler Staatsanwaltschaft nicht
)} einzutreten; eventuell: .
« 2. Die Kassationsbeschwerde sei, weil materiell
»unzutreffend, abzuweisen. »
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
Juni 1'916 geregelten Fälle von den übrigen Fällen der
Anwendung eidgenössischen Strafrechts
alle'rdings U. a.
dadurch, dass die Entscheidung über Anklageerhebung
oder EinsteUung
des Verfahrens nicht dn kantonalen
Behörden, sondern der Bun'desanWaltsch:aft zusteht.
Damit ist jedoch die kantonale Staatsanwaltschaft als
Pro z e s s par t e i nicht ausgeschaltet. Di Buhdes-
anwaltschaft
tritt hier nicht an 'die Stelle der kantonalen
staatsanWaltschaft,
sondern sie erfüllt, sobald eihfual die
134 Strafrecht.
Ueberweisung stattgefunden hat. eine ähnliche Funktion,
wie diejenige, die in den Fällen der Art. 153 und 155 dem
B
und e s rat obliegt. Sowenig nun die Bestimmung
• des Art. 161 Abs. 1 i. f., dass in diesen letztern Fällen die
Kassationsbeschwerde « a u c h dem Bundesrat » zustehe,
die Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft
zur
Erhebung derselben Beschwerde ausschliesst, ebenso-
wenig wird diese Legitimation der kantonalen Behörde
durch Art. 1 litt. g des Bundesratsbeschlusses vom
13.
Juni 1916 ausgeschlossen, wonach der Bundesan-
waltschaft (gleichwie in jenen andern Fällen dem Bundes-
rat) {( motiviert~ Ausfertigungen der ausgefällten Urteile»
zuzustellen sind, und wonach sie u. a. gerade zur Erhebung
der «Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht » be-
fugt ist.
Auf die im vorliegenden Falle von der kantonalen
Staatsanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde
ist
somit einzutreten.
2. -In der
Sache selbst ist davon auszugehen, dass die
Verordnung des Bundesrates vom 10. August 1914 mit
Rücksicht auf die Umstände, unter denen sie erlassen
wurde (Unsicherheit der politischen Lage. im
Publikum
entstandene Lebensmittelpanik, Aus11utzung der Situa-
tion durch Spekulanten, Notwendigkeit raschen Ein-
schreitens der Behörden), möglichst unter Zugrunde-
legung des mit ihrem Erlass verfolgten p r akt i s c h e n
Z w eck e s ausgelegt werden 'muss.
VOll diesem Gesichtspunkte aus kann zunächst der
Auffassung der Kassationsklägerin, dass ein
« Geschäfts-
bedürfnis
»im Sinne des Art. 1 litt. c der Verordnung bei
jedem einzelnen
Händler nur bezüglich solcher Waren
anzunehmen sei, mit welchen er schon vor Kriegsaus-
bruch handelte, nicht zugestimmt werden. Nachdem
gerade infolge des Kriegsausbruchs der Handel
mit einer
Reihe von
Produkten namhaft erschwert, eingeschränkt
oder sogar monopolisiert worden war, konnte denjenigen
Kaufleuten, deren bisherige Erwerbsquelle infolgedessen
. iriegsverordnungen. N° 19. 135
"Verstgt war, das Recht nicht abgesprochen werden, zum
Handel mitandern Artikeln namentlich der Lebensmittel-
branche überzugehen. Auch wollte offenbar solchen
Personen, die sich
vor Kriegsausbruch überhaupt noch
nicht
im Lebensmittelhandel betätigt hatten, der Beginn
-einer derartigen Betätigung während' des Krieges nicht
verunmöglicht werden. Die
Verordnung musste im Gegen-
teil davon ausgehen, dass gerade infolge des Krieges die
Versorgung des Inlandes
mit den erforderlichen Lebens-
mitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsartikeln auf
grosse Schwierigkeiten stossen und deshalb mehr Zeit-
aufwand, mehr Unternehmungsgeist und mehr Spezial-
kenntnisse, also auch mehr und zum Teil anderes Per-
s 0 n a I erfordern werde, als bisher.
Im Gegensatz zu den Auffassungen beider Parteien
kommt es sodann bei der Frage, ob das «gewöhnliche
Geschäftsbedürfnis » überschritten worden sei, nicht so-
wohl darauf an, ob der Angeklagte im Zeitpunkte des
Ankaufs bereits
einen Abnehmer für die betreffende Ware
hatte. als vielmehr darauf. ob er beabsichtigte, sie an die
inländischen Konsumenten abzugeben oder doch dieser
ihrer Zweckbestimmung in irgend einer Weise näher
zu
bringen. Wenn ja, so liegt ein legitimes Geschäftsbedürf-
nis vor, dessen Befriedigung
auch unter der Herrschaft der
erwähnten bundesrätlichen
Verordnung erlaubt ist. Da-
gegen kann von einem «( gewöhnlichen Geschäftsbedürf-
nis
» im Sinne dieser Verordnung dann nicht gesprochen
werden, wenn die Ware im Gegenteil mit Rücksicht auf
eine erwartete Preissteigerung trotz gegenWärtig vor-
handenen Mangels aufgespeichert oder an Personen ab-
gegeben werden will, die ihrerseits darauf ausgehen,
sie dem inländischen Konsum entweder (durch
Ver-
bringung ins Ausland) ganz zu entziehen, oder aber
solange vorzuenthalten, bis (vielleicht gerade infolge der
übermässigen Aufspeicherung) die
Preise noch mehr
gestiegen sein werden. Die Absicht des Bundesrates,
diesen, für die Lebensmittelversorgung der Schweiz in
·136 Strafrecht.
jegsitp gefährJchep.,: keinem wirklichep. 6e4ürfnis
.eptsprecI,enden
sPg; «Kettenh,andel» und. das . ciamit ver-
bwjf,leJle (cSclriebertum l) ,zuve:t;bieten, . geht allerdings
•. noch deutlicher aus. dem, auf den vorliegenden,Fall Jlicht
diret an)Vendbaren 6undesratQesc;hluss VOIll 18. April
116 betr. Abänderung und Ergänzung der Verordnung
vqm -10. August 1914.(Gesetzess.ammlung 1916 S. 165)
hrvpr, .wprin mit Strafe bedroht wird, «wer Nahrungs-
mittel aufkauft,
um sie, wenn auch nur vorübergehend,
ihrerbestimmungsmässigen Verwendung zu entziehen
I),
.usw. Allein nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass schon
die Verordnung vom
10. August 1914 diesen Sinn hatte.
Iieraus ergibt sich zugleich auch die Bedeutung deI).
Erfordernisses, dass der Einkal.lf in der Absicht erfolgt
sein müsse,
«aus einer Preissteigerung geschäftlichen
Gewinn-zu ziehen )). Nicht der mit jedem gewerbsmässigen
An-u:p.d VerkalIf von Waren normalerweise verbundene
t, der .durch die Aufspeicherung oder Ausfuhr
erzielt
,Wt1de.n will.
3.
-Wird hievon ausgegangen, so muss im yorliegen-
.den Falle sowohl ein
« erheblic:hes Ueb,erschreiten deI'
ge'Wöuschlag ~ Ankaufspreis wollte verboten werden,
wohl
aber der Ankauf zu dem Zwecke, einen Gewinn
da d.u r c:p zu erzielen, dass die Ware dem inländischen
Konsum vorenthalten oder entzogen
wird. In diesem Sinne
kann die «Absicht, aus einer Preissteigerung geschäft-
lichen Gewinn zu ziehen
I), auch dann vorliegen, wenn ein
Händlr, wie dies .beim Kassatiorisbeklagten zutrifft, die
Ware sofort llach deren
Aukauf weitergibt, jedoch schon
bei
d).eser <,ielege:n,4eit einen Teil desjenigen Gewinns
realisiechenGeschäfthedürfnisses l) alsah « die Ab-
ßicJ:1t, . ~~ K~~~ijo,J,ls];)e,l;dagte ).reinen .rege1,ls ei,ner Preissteigenmg gesc:b,iiUtliche;n ßewinn zu
zj,el;len 1), bejah w,erden. Dahei,kann davon gesehen
w.erd.en:isäs03igen
Handel lfrlt Schwejnefett b,etrie,b, also keine t ge.W.es.en wi;ire, sich mit diesem ArtikeJ zu versehen.
Kriegsverordmlngen. N° 19.
.Entscheidend ist-nämIich"dasSidievonoilnn,gekaufte;und
.an r. ,B.qchwalter .weiterverkaufte Ware übethaupt
. nicht dazu bestimmt war, dem inländischen ,Konsum
.zugeführt
l,U.ldsc:haft
edigung ,er mehr oder wen,iger ge-
npe,z.u d,ereJ;l BefrZU werden, sontlern ein reines Spekulations-
objekt bildete, das entweder mit·grossemGewinnan!das
A,usland a.bggeben, oder aber im ,Inland aufgespeichert
werden sollte, bis -zum Teil eben infolge.
des Auf-
speicherungssystems -. noch drückendere Preise erzielt
sein
Würden. Die Vorinstanz stellt allerding~ fest, dass
«die Unwahrheit der Behauptung, des Angeklagten, er
;ha.be angenommen, Buchwalter werde die'Ware.in seinem
gewöhnlichen .Geschäftsbetrieb
an seine Kunden ab-
setzen ., «,nicht dargetan ) sei, und diese negative Fest-
stellung ist, weil tatsächlicher
Natur und nicht akten-
widrig, für den Kassationshof verbindlich. Allein der
Umstand, dass dem .Kassationsbeklagten die positive
Kenntnis der Absichten Buchwalters nicht nachgewiesen
werden konnte, schliesst nicht aus, dass ihm immerhin
der irreguläre Charakter des Gesohäftes auffallen musste.
Einzig aus
·dem .Bestreben, den wahren Sachverhalt
geheim zu halten, ist es erklärlich, dass nach der eigenen
DarstellUllg .des Angeklagten weder eine schriftliche
Bestätigung des zwischen ihm und Gebr. Buchwalter
abgeschlossenen Geschäfts stattgefunden
hat, noch auch
nur über die den Letztern verkaufte Ware, die doch einen
Wert von über 20,000 Fr. hatte und dem Kassations-
beklagten
rund 1000 Fr. Gewinn einbringen sollte, eine
Faktur ausgestellt wurde. Auffällig ist endlich der von
der Vorinstanz selber als
«verdächtig» bezeichnete
Umstand, dass der Angeklagte nachträglich eine Be-
teiligung
an: dem von Gebr. Buchwalter beim Weiter-
verkauf erzielten Gewinn angenommen
hat, trotzdem
jedenfalls damals keine Zweifel darüber möglich waren,
dass dieser Gewinn auf einer Verletzung der bundes-
rätlichen Verordnung beruhe. Das ganze Verhalten des
Angeklagten
gestatttt einen Rückschluss auf die offenbar
von Anfang an bei ihm vorhandene. Absicht, die von
ihm .
-138 Strafrecht. und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsäeh- .lich· eingetretene Preissteigerung sich zunutze zu machen. selbst auf die Gefahr hin, die Ware dadurch dem inlän· . dischen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu ent- ziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914 unter Strafe gestellte Deliktstatbestand ist somit in der 'Tat erfüllt. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FED:ERALE Siehe Nr. 16, 18, 19. Voir nOS 16, 18, 19. Expropriationsrecht. N0 20. c. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 20. t1rten vom 8. März 1917 . 13~ i. S. Sohweizerisohe Bundesbahnen gegen Beld-Fürst. Teilenteignung. Entschädigung für Behinderung in der Aus- nützung des ganzen Grundstückes von der Planauflage bis zur Werkvollendung. (Art. 3 und 23 Expr.-Ges.) A. -Der Expropriat ist Eigentümer einer noch unüberbauten Liegenschaft an der Ecke Seestrasse- Brunaustrasse in Zürich-Enge. Das Grundstück besteht aus zwei Parzellen von 1861 und 957 m 2 Inhalt (plan- nummern 139 und 140, Katasternummern 137 und 1941); es ist von Villen umgeben und bietet eine schöne Aus- sicht auf den See. Laut einer während des Rekursver- fahrens bekannt gewordenen Servitut zu Gunsten eines Nachbars dürfen auf dem Grundstück nicht mehr als zwei Villen mit Oekonomiegebäuden erstellt werden. Das neue Trace der linksufrigen Zürichseebahn durchschneidet die Liegenschaft schräg in einem Tunnel. Dieser kommt sehr wenig tief unter die Oberfläche zu liegen und wird daher nicht gebohrt, sondern offen, mitte1st eines Ein- schnittes, ausgeführt. Zu diesem Zwecke wird ein Streifen von 330 m 2 von der Bahn vorübergehend in Anspruch genommen. Ferner wird das Grundstück mit der Dienst- barkeit der Unüberbaubarkeit der Tunneldecke und des Verbotes der Baumpflanz).lng auf dem Tunnelstreifen belegt. B. -Die eidgenössische Schätzungskommission des
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