BGE 42 III 315
BGE 42 III 315Bge7 août 1913Ouvrir la source →
La deeisiolle querelata parte dal eoneetto ehe la
llotifiea per posta prevista dall'art. 66 LEF ep. 3 non sia
ammissibile se non eoll'osservanza delle forme previste
dalle leggi e
dai regolamenti sulle poste svizzere e ehe,
altrimenti, si
debba aver rieorso all'intervento delle au-
torita di domieilio deI debitore. .
Questo modo di vedere
e en::oneo. Esso eondurrebbe
praticamente a sopprimere
la faeolta di notifieare gli atti
esecutivi per posta nel easo previsto dall'art. 66 cp. 3 e
cioe quando il debitore risiede all'estero. Infatti, i disposti
della legge e dei regolamenti sulle poste svizzere non
SOIlO
applicabili ehe sul territorio svizzero. La loro applica-
zione
e dunque esclusa quando il debitore e domiciliato
all' estero, dove deve avvenire
la notifica. Ne eonsegue ehe
1a notifica all'estero. per mezzo postale non puö essere
sottomessa, se
pure non si voglia sopprimerIa, all'osser-
vanza delle forme previste per le notifieazioni postali sul
territorio svizzero :
bastera che essa avvenga mediante
lettera raceomandata a sensi delI'art. 34 LEF (vedi
JAEGER, osserv. 14 all'art. 66).
und Konkurskammer. N° 53.
. 1
Nel easo in esame la notifiea ebbe luogo per raceoman-
data eon rieevuta di ritorno : e dunque a torto ehe il giu-
diee cantonale
la ritenne irregIare e annullö per questo
motivo l'eseeuzione: decisione deI resto inammissibile
anehe
per il riflesso ehe r eeeezione di irregolarita della
Hotifica
fu sollevata d'ufficio, mentre essa non e d'ordine
pubblieo.
2
0
-L'eseeuzione e il precetto eseeutivo essendo validi,
si dovrebbe deeidere, se a ragione l'uffieio
abbia rieusato
il proseguimento dell'eseeuzione allegando ehe nel rifiuto
della
lettera contenente il preeetto si debba ravvedere
l'intenzione deI debitore di sollevare opposizione:
ma
questa questione non fu decisa dall' Autorita eantonale,
aHa quale pertanto gli atti debbono venir rinviati ;
il Tribunale federale
pronuneia:
Il rieorso e anunesso e, annullata Ia querelata deci-
sione, gli
atti vengono rinviati all' Autorita eantonale per
statuire sulle eonclusioni delle ricorrenti tendenti ad otte-
nere
il proseguimento dell'eseeuzione.
53. Entscheid vom SO. August 1916 i.i S} Müller .•
Stellung des Dritteigentümers des Unterpfandes in der Pfand-
vel'wertungsbetreibung. Derselbe ist nicht nur im Vorver-
fahren, d. h. in Bezug auf die Zustellung des Zahlungsbefehls
und den Rechtsvorschlag, sondern für das ganze Betrei-
bungsverfahren als Betriebener zu betrachten. Daraus ge-
folgerte Unzulässigkeit der Verwertung der verpfändeten
Liegenschaft während eines ihm zukommenden RechtsstHl-
stands.
A. -Der Rekurrent Hennann Müller-Müller hat s. Z.
die ihm gehörende Liegenschaft Sektion III Parzelle 619
des Grundbuchs Basel-Stadt, auf der u. a. eine
Hypothe-
316
Entscheidungen
der Schuldbetreibungs-
karobligation III. Ranges im Kapitalbetrage von 5000 Fr.
zu Gunsten des A. 'Verthemann-Burckhardt in Basel
haftet, an Emil Grether-Spalinger ebenda verkauft. Im
Oktober 1914 hat Werthemann für die erwähnte Forde-
rung gegen Müller -als ursprünglichen, nicht entlas-
senenSchuldner -die Betreibung auf Grundpfandver-
wertung angehoben,
worauf das Betreibungsamt Basel-
Stadt sowohl Müller als Grether eine Ausfertigung des
Zahlungsbefehls zustellte.
Da beide keinen Rechtsvor-
schlag erhoben, ist in der Folge vom Gläubiger das Ver-
wertungsbegehren gestellt und nach erfolglosem Verlauf
der ersten Steigerung die zweite auf den 22. Juni 1916
angesetzt, deren
Abhaltung dann aber vom Betreibungs-
amt wegen Militärdienstes des Dritteigentümers Grether
gestützt auf Art. 57 SchKG bis nach Ablauf dieses
Dienstes verschoben worden.
Ueber diese Verschiebung beschwerten sich der Gläu-
biger
Werthemann und der Pfandschuldner Müller bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie geltend machten:
mit Rücksicht auf die Bestimmungen des ZGB, bezw. die
durch dieses dem Dritteigentümer gegenüber dem Pfand-
gläubiger eingeräumten Einreden habe allerdings. die
neuere bundesgerichtIiche
Praxis-den Dritteigentümer
neben dem Schuldner als Betriebenen behandelt, jedoch
Imr im betreibullgsrechtlichen Vorverfahren. Um die Ver-
wertung durchzuführen, genüge es demnach, dass dem
Dritteigentümer ebenfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt,
die Rechtsvorschlagsfrist dagegen
abgewartet und ein all-
füllig von ihm erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig
beseitigt worden sei.
Für eine weitergehende Gleichstel-
lung des
Dritteigentümers mit dem Schuldner in dem
Sinne, dass er nicht nur im Vorverfahren, sondern über-
haupt als Betriebener zu betrachten wäre, fehle es im
Gesetz an jener Grundlage: sie würde die Vollstreckung in
nicht
nur für den Gläubiger, sondern auch für den persön-
lichen
Pfandschuldner unerträglicher ·Weise verschleppen.
Durch
Entscheid vom 24. Juli 1916 wies die kantonale
und Konkurskammer • N° 53.
. :>17
Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Wesentlichen mit
nachstehender Begründung ab : die vom Beschwerde-
führer erwähnte bundesgerichtliche Praxis, beruhe auf
« der Erwägung, dass die Betreibung auf Verwertung
eines im Dritteigentum stehenden Pfandessich im Grunde
nicht gegen das Vermögen des Betreibungsschldners,
sondern gegen dasjenige des Dritteigentümers rIcht ».
Nachdem das Bundesgericht daraus in dem Entscheide
i. S. Lehmann und Luginbühl vom 11. Februar 1916 (AS 42
III. Teil N0 7) bereits gefolgert habe, dass der einer
allgemeinen
Betreibungsstundung i. S. von Art. 12 der
Kriegsnovelle teilhaftige Dritteigentümer gestützt auf
Art. 17 ebenda in Verbindung mit Art. 297 SchKG
die Aufhebung eines ihm während der Stundungsdauer
in der angeführten Eigenschaft zugestellten Zahlungs-
befehls
auf Pfandverwertung verlangen könne, müsse
a /ortiori angenommen werden, dass vor Ablauf einer
solchen
Stundung noch viel weniger zur Verwertung der
ihm gehörenden Pfandliegenschaft geschritten werde 1I
dürfe. Denn dies bedeute einen noch weit einschneidelt-
deren Eingriff in seine vermögensrechtlichen Interessen
als die blosse Zustellung eines Zahlungsbefehls.
Was für
die allgemeine Betreibungsstulldung gelte, treffe aber
auch für den Rechtsstillstand nach Art. 57 SchKG zu,
weil die
'Virkung beider dieselbe, nämlich das absolute
Verbot von Betreibungshandlungen gegen die Stundung
bezw. Rechtsstillstand geniessende Person sei. Das Be-
treibungsamt habe sich daher mit Recht geweigert, die
Liegenschaft während des Militärdienstes des Dritl-
eigentümers Grether zu versteigern.
B. -Gegen diesen den Parteien an"l26. Juli 1916 zuge-
stellten
Entscheid rekurriert der Pfand schuldner Müller-
Müller
am 2. August 1916 an das Bundesgericht, indeIil
er den im kantonalen Verfahren gestellten Beschwerde-
antrag, es sei das BetreibungsamtBasel-Stadt anzuweisell,
die zweite
Steigerung in Betreibung N° 74,693 sofort abzu-
halten, erneuert. Auf die zur Begründung gemachten
318 Entscheidungen der Schnldbetreibungs- Rechtsausführungen wird, soweit wesentlich, in den nach- stehenden Erwägungen Bezug genommen werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
zugegeben wird, die Befugnis, Recht vorzuschlagen,
grundsätzlich nur dem Betriebenen zukommt und Art. 153
Abs. 2
SchKG in der ihm durch die neuere Praxis gege-
• benen Auslegung demnach notwendig die Anerkennung
der Eigenschaft des Dritteigentümers als Betriebenen
in
sich schliesst, so muss ihm diese Stellung auch folge-
richtig schlechthin für das ganze Vollstreckungsver-
fahren zuerkannt werden. Die Beschränkung derselben
auf einen Teil des Verfahrens könnte, weil eine Anomalie
bedeutend,
nur dann in Frage kommen, wenn sie durch
positive Vorschrift oder die
ratio legis zwingend gefordert
würde. Dies
ist aber keineswegs der Fall.
Gleichwie im Vorverfahren, so
ist auch im daran au-
schliessenden Verwertungsverfahren der Dritteigentümer
zum mindesten ebenso
uIl1llittelbar, wenn nicht unmittel-
barer interessiert wie der persönliche Pfandschuldner.
Denn sein
Vermögen ist es, in das die Vollstreckung geht.
Der persönliche Schuldner wird durch die letztere nur
insofern berührt, als je nach ihrem Ergebnis die von ihm
aus seinen Mitteln zu befriedigende Ausfallsforderung des
Pfandgläubigers grösser oder kleiner wird.
Daher hat
denn auch das Gesetz in Art. 139 vorgeschrieben, dass
die Steigerungsbekanntmachung nach Art. 138 nicht nur
dem Schuldner, sondern auch _dem allfälligen dritten
Eigentümer der Liegenschaft zuzustellen sei,
und damit
diesen als Beteiligten
an der Verwertung ausdrücklich an-
erkannt. Auch darf es angesichts dessen mit der Doktrin
(vergl.
JAEGER zu Art. 140 N° 9) als ein bIosses Ueber-
sehen angesehen werden, wenn der Dritteigentümer nicht
ausdrücklich neben dem Schuldner als zur Anfechtung
des Lastenverzeichnisses legitimiert erklärt worden ist.
Meist ist er ja für andere Hypotheken zugleich auch per-
sönlicher Schuldner und durch die Versteigerung werden
auch diese, soweit sie fällig und nicht gedeckt sind, liqui-
diert, sodass infolgedessen das Laslenverzeichnis auch
seine allfällige AusfaUschuld
in Bezug auf sie endgiltig
feststellt. Ebenso
hat gleich dem Schuldner auch der
und Konkurskanuner. N° 53.
321
Dritteigentümer ein augenscheinliches Interesse daran,
an der Steigerung selbst und während der ihr vorange-
henden Zeit persönlich anwesend zu sein, um, sei es durch
ein Selbstgebot, sei es dadurch, dass er andere Liebhaber
auf die sich bietende Kaufgelegenheit aufmerks~ macht,
die Hingabe der Liegenschaft unter ihrem Werte zu ver-
hindern oder eventuell
auch durch vorherige Beschaffm:g
der zur Befriedigung des Gläubigers nötigen Mittel von
anderer Seite die Betreibung überhaupt hinfällig zu
machen.
Sprechen die nämlichen praktischen Erwägungen,
'welche dazu führen, dem Dritteigentümer im Vorver-
fahren
die Stellung eines Betriebenen zuzugestehen,
dafür, sie ihm auch bei
der Verwertung einzuräumen, so
stehen einer solchen Ausdehnung andererseits
auch keine
theoretischen Bedenken entgegen. Insbesondere lässt
sich nicht etwa einwenden, dass die Behandlung als Be-
triebener nach dem Gesetz eine persönliche Schuldpflicht
yoraus!>etze. Dass dem nicht so ist, ergibt sich SChOll
daraus, dass nach Art. 37 in Verbindung mit Art. 41
SchKG auch Gültforderungen und Grundlasten auf dem
\Vege der Pfandverwertungsbetreibung' zu vollstrecken
sind. Denn
da für solche ausschHesslich das belastete
Grundstück
haftet, befindet sich dabei derjenige, gegen deli
als
Eigentümer dieses Grundstücks die Betreibung geführl
wird und allein geführt werden kann, in der nämlichen
Stellung wie der Dritteigelltümer des Pfandes bei der Be-
treibung
für eine Forderung aus Grundpfandverschrei-
hung oder Schuldbrief. Trotzdem
ist nie bezweifelt ordell
und anch nach der Fassung de Gesetzes nicht bestreitbar,
dass ihm alle Befugnisse zustehen, welche das Gesetz
dem betriebenen Schuldner gewährt.
Wieso die Behandlung des Dritteigentümers als Be-
triebenen in die aus dem Pfandvertrag resultierenden
Rechte des Gläubigers eingreifen soll, wie das die
RekursEchrift behauptet, ist unverständlich. Die Ver-
wertung des Pfandes und die dabei zu beachtenden
322 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Fristen bestimmen sich nicht nach dem Pfandvertrag, sondern nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Vollstreckungsrechts, die jederzeit, wenn sie Lücken • aufweisen, durch die Praxis der Aufsichtsbehörden er- gänzt werden können. 2. - Da der Dritteigentümer Grether sich unbestritte- nern1assen zur Zeit, als die zweite Steigerung in der vorlie- genden Betreibung abgehalten werden sollte, im eidge- nössischen Militärdienst befand und infolgedessen nach Art. 57 SchKG Rechtsstillstand genoss, hat das Betrei- bungsamt Basel-Stadt folglich mit Recht die Vornahme jener Steigerung für die Dauer dieses Dienstes aufge- schoben. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 54. Entscheid vom 30. August 1916 i. S. Ionkursmasse des Christian Steiner-Borter. Yum Konkursverwalter in der Verteilungsliste getroffene Vt'1'- fügung, wonach der durch Ueberbund bezw. Uebernahmevon Pfandschulden zu begleichende Teil des Steigerungspreises einer verpfändeten Liegenschaf niedriger festgesetzt wi!!l. als es in der s. Z. bei deren Zufertigung mit dem Ersteigerer vorgenommenen Abrechnung geschehen war, und letzterer demnach entsprechend mehr in baal' bezahlen soll. Unzu- "lässiges Zurückkommen auf den vollzogenen Steigerungs- kauf. Auch öffentlich-rechtliche Forderungen mit nicht ein- getragenem gesetzlichem Grundpfandrecht dürfen im Ver- teilungsplan nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Art. 32 SchKG angemeldet und rechtskräftig kolloziert wordt'll sind. A. -Im Konkurse des Christian Steiner-Borter, ge- wesenen Baumeisters in Ringgenberg, 11at die Volksbank Interlaken A.-G. an der zweiten Gant vom 18. Juni 1912 und Konkurskammer.N0 54. 323 die zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft Grund- buchblatt 1097 Ringgenberg, bestehend aus dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude ({ Pension Edelweiss, nun Adler » mit Scheune, Gebäudegrundfläche und Umschwung, um 51,000 Fr. ersteigert. In den vom ausseramtlichen Kon- kursverwalter Fürsprecher Zurbuchen in Interlaken auf- gestellten Steigerungsbedingungen war u. a. bestimmt: «1. . .................... . ) 2. Zins, Nutzen und Schaden beginnen für den Er- } steigerer mit dem 7. Mai 1912. » 3. Dem Ersteigerer werden überbunden : ) A. 0 h n e A b r e c h 11 U n g a ni Kau f p r eis : }} die Staats-und Gemeindegrundsteuern und die Beiträge J} an die Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern für » das laufende Jahr, ferner die Kaufkosten. »B. Auf R e c h nun g der Kau f s u m m e : » die auf dem Steigerungsgegenstand haftenden Grund- I) pfandschulden, soweit sie sicht in Betreibung liegen. )} 4. Die Kaufsumme über die Ueberbünde hinaus ist bar l) zu bezahlen. Wird eine Frist gewährt ... » Als Pfandlasten führen die Steigerungsbedingungen ill Uebereinstimmung mit dem Kollokationsplan auf : a) Pfandbrief d. d. 23. Juni 1910 zu Gunsten der Hypo- thekarkasse des Kantons Bern im Kapitalbetrage von 40,000 Fr.; b) Pfandobligation d. d. 18. Juli 1910 zu Gunstell der Volksbank Interlaken A.-G. im Kapitalbetrage von 20,000 Fr. ; c) Pfandobligation d. d. 6. August 1910 zu Gunsten derselben Bank im Kapitalbetrag von 15,000 Fr. Gestützt auf diese Bedingungen und den an der Gant vom 18 .. Juni 1912 erteilten Zuschlag hat der ausseramt- liehe Konkursverwalter am 30. Juni 1913 die Eintragung der Ersteigererin, Volksbank Interlaken, als neue Eigen- tümerin im Grundbuch bewirkt und der letzteren im An- schluss daran am 7. August 1913 folgende« Abrechnung I} übermittelt :
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