190 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
verbunden ist. Lässt er sich trotzdem nicbt abhalten, so
nimmt er damit dieses Risiko
auf sich und hat es aus-
schIiesslich sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in der
Folge ausser Stande sieht, die übernommenen Verbind-
lichkeiten zu erfüllen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
35. Entscheid
vom 17. Mai 1916 i. S. Joos-Pohl.
Hotelierschutzverordnung. Berechnung der zulässigen Maxi-
maldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinse i. S.
von Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die
Verzinsung kürzere als jährliche z. B. vierteljährliche Ter-
mine vereinbart hatten.
A. -Auf der dem heutigen Rekurrenten Albert Joos-
Pohl
gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen
haften -ausser einer Anzahl heute nicht weiter in
Betracht kommender nachgehender Hypotheken -zwei
Schuldbriefe ersten
und zweiten Rangs von 150,000 Fr.
und 30,000 Fr., die der Kantonalbank Appenzell A.-Rh.
für ein Darlehen von 180,000 Fr. an den Rekurrenten
verpfändet sind. Dieses Darlehen
ist verzinslich zu
% je auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De-
zember. Die bis zum
- Dezember 1914 verfallenen Zin-
sen sind bezahlt; ferner hat der Schuldner an den
per 1. März 1915 verfallenen Quartalzins eine Teil-
zahlung geleistet. Der Rest von 600 Fr. dieses Zinses
und die später verfaIIenen Zinse stehen aus.
Auf ein
am 5. Februar 1916 eingereichtes Gesuch
des Rekurrenten, womit er verlangte ;
es sei ihm in Anwendung
der Verordnung des Bundes-
rates vom 2. November 1915 betreffend Schutz der
und Konkurskammer N° 35. . 191
Hotelindustrie Stundung zu gewähren für die am
- März 1915 verfallenen und am 1. März 1916 fällig
werdenden Kapitalrückzahlungen im Gesamtbetrage von
6000 Fr. und die Kapitalzinsen, die bereits verfallen
sind
und fällig werden bis und mit 1. März 1917, was
die Schuldbriefe
dritten Rangs und die ihnen nach';'
gehenden Grundpfandverschreibungen, und bis und mit
- Dezember 1917, was die Zinsen des faustpfandver-
sicherten Darlehens der Kantonalbank betreffe,
und
zwar für die letzteren in dem Sinne, dass sie zu
bezahlen seien: statt am 1. März 1915 am 1. März 1918,
statt am 1. Juni 1915 am 1. Juni 1918 usw., der letzte
gestundete
Zins per a.t. Dezember 1917 also am 1. De-
zember 1920 ;
hat das Obergt'richt des Kantons Appenzell A.-Rh. als
Nachlassbehörde
im Sinne von Art. 17 der zitierten
Verordnung
am 27. März 1916 erkannt:
- Dem Gesuche ist in nachstehendem Sinne ent-
sprochen:
a) Das Darlehen der Appenzell A.-Rh. Kantonalbank
von
180,000 Fr. ist bezüglich Verzinsung wie folgt ge-
stundet:
Der am 1. März 1915 verfallene Zins ist am 1. März 1917,
- Juni 1915 1. Juni 1917,
- Sept. 1915 1. Sept. 1917,
- Dez. 1915 1. Dez. 1917,
- März 1916 ) 1. März 1918,
- Juni 1916 ) ) 1. Juni 1918,
- Sept. 1916 1. Sept. 1918,
) 1. Dez. 1916 ) 1. Dez. 1918,
) 1. März 1917 1. März 1919,
) 1. Juni 1917 1. Juni 1919,
- Sept. 1917 1. Sept. 1919,
- Dez. 1917 ) 1. Dez. 1919
abzubezahlen, alles
mit 5% Verzugszins vom jeweiligen
Verfalltage
an bis zum Ablauf des Stundungstages.
b) (Bestimmung der Zahlungstermine für die ge-
192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
stundeten Zinsen und KapitaIrückzahlungen der nach-
gehenden
Hypotheken).
H. (Bestellung eines Sachwalters und Kostenverfü-
gung).
)
In den Erwägungen des Entscheides wird im Anschluss
an die Feststellung, dass die Voraussetzungen de Art. 1
der Verordnung
für die Stundung vorliegen und diese
dah( r gr,undsätzlich zu gewähren sei, ausgeführt: Immer-
hin kann das nicht durchwegs im Sinne des vom Gesuch-
steller aufgestellten Abzahlungsplanes geschehen, weil
dort einerseits die Bestimmung des Art. 5 missachtet
worden ist, wonach die Stundung für Kapitalzinse nur
in dem Umfange verlangt werden kann, dass mit Ein-
schluss bereits verfallener, unbezahlter Zinse, nach
Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse
rückständig sind, und weil andererseits die Abzahlungs-
termine für die Zinse von gestundeten Kapitalbeträgen
so anzusetzen sind, dass nicht mehr als drei Zinse aus-
stehen.
Das Begehren des Schuldners ist deshalb im
Sinne verstehender Ausführungen mit den zwingenden
Vorschriften
der Verordnung in Einklang zu bringen.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Joos-Pohl den Re-
kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
es seien in Abänderung von Dispositiv Ia desselben die
Zinsen
des Darlehens der Kantonalbank . in dem vom
Rekurrenten in seinem Gesuche vom 5. Februar d. J.
beanspruchten Masse zu stunden. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass die Vorinstanz die Art. 5 und 13 der
Verordnung vom 2. November 1915 unrichtig aunelegt
habe. Wenn Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bestimmt,
dass die Stundung für Kapitalzinse nur in dem Um-
fange verlangt werden könne, dass nach Ablauf der
Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig
sind, so heisst das, auf den Fall, wo vierteljährliche
Verzinsung stipuliert
ist, angewendet, dass die höchst-
zulässige Stundung die ist, bei deren Ablauf nur 12 Quartal-
zinse ausstehen. Das ist aber mit Bezug auf das Darle-
und Konkurskammer. N° 35.
.193
hen der Kantonalbank nicht schon am 1. März 1917 der
Fall, sondern, weil der am 1. Dezember 1914 verfallene
Quartalzins unbestrittenermassen noch voll
bezahlt
worden ist, erst frühestens am 1. Dezember 1917 und
spätestens am 1. März 1918. Und wenn nach Art. 13 Abs.
- c. die Abzahlungstermine für Kapitalzinse so festzu-
stellen sind, dass die Stundung für den ältesten verfal-
lenen
Zins sich auf nicht länger als drei Monate über
den Verfall des dritten unbezahlten Kapitalzinses hinaus
erstreckt, so darf sich danach die Stundung im Falle,
wo Quartalzinsen geschuldet werden, wiederum bis auf
drei Monate über den Verfall des zwölften unbezahlten
Zinses hinaus erstrecken: verfällt dieser, wie hier, am
- Dezember 1917, so darf sie demnach bis zum 1. März
1918 gehen. Aber auch wenn man diese Auslegung ver-
werfen und verlangen wollte, das die Verwertung noch
vor dem Verfall des
- Kapitalzinses müsse stattfiQden
können, so ist dies auch bei der Erstreckung der Stun-
dung auf 1. Juni 1917 möglich, indem nach dem Gesagten
der 13. Kapitalzins erst 9 Monate später verfällt.) Die
Anträge des Rekurrenten hielten sich demnach im
Rahmen der Verordnung.
C. -Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat auf
Gegenbemerkungen verzieh tet.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915, auf
den sich der Rekurrent in der Rekursschrift in erster
Linie beruft, bestimmt, dass die Stundung für Kapital-
zInsen, die nach dem 1. Januar 1914 fällig geworden
sind
oder fällig werden, jedoch nur in dem Umfang ver-
langt werden könne, dass dadurch mit Einschluss bereits
verfallener, unbezahlter Zinse nicht mehr als drei
Jahreszinse
rückständig werden. Er regelt demnach den
Ge gen s t a n d der Stundung und fällt somit hier un-
mittelbar nicht in Betracht, weil die Vorinstanz dem
Rekurrenten ja für alle Zinsraten, für die er es ver-
194 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
langte -nämlich für die sämtlichen nach dem 1. De-
zember 1914 fällig gewordenen
und bis zum 1. Dezember
1917 fällig werdenden Quartalzinsen -grundsätzlich
Stundung gewährt hat. Streit besteht nur über die
Da u e r der letzteren d. h. über die Festsetzung der
Termine, auf die die gestundeten Zinse zahlbar werden
sonen. Massgebend hiefür
ist aber nicht Art. 5, sondern
Art. 13 der Verordnung, der vorschreibt. dass die Ab-
zahlungstermine
für gestundete Kapitalzinse von der
Nachlassbehörde unter Berücksichtigung der beidseitigen
Interesseu
und Verhältnisse zu bestimmen, indessen so
festzustellen seien, dass jeweiIen die
Stundung für den
ältesten verfallenen
Zins sich auf nicht länger als drei
Monate
über den Verfall des dritten unbezahlten Kapital-
zinses hinaus erstreckt-. Durch diese Beschränkung -wie
übrigens
auch durch die analoge in Art. 5 hinsichtlich
des Gegenstands
der Stundung aufgestellte - soll verhütet
werden, dass der Gläubiger durch die Stundung das
Pfandrecht für seine Zinsforderungen verliert, was
dann eintreten würde, wenn dieselbe so ausgedehnt
würde, dass
mehr als drei Jahreszinse aufliefen, da nach
Art. 818 ZGB das Grundpfand dem Gläubiger nur für
drei
zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver-
wertungsbegehrens verfallene -Jahreszinse und den seit
dem letzten
Zinstag laufenden Zins Sicherheit bietet.
Unter dem ältesten verfallepen Zinsl) und dem ( dritten
unbezahlten Kapitalzins
l) im Sinne von Art. 13 Abs. 3
der Verordnung ist demnach stets, d. h. auch dann,
wenn die
Parteien für die Verzinsung kürzere -z. B.
halbjährliche oder vierteljährliche -Termine vereinbart
hatten, ein Jahreszins zu verstehen. In diesem Sinne
hat denn auch das Bundesgericht in dem Urteile vom
heutigen Tage in Sachen Michel gegen Basel-Stadt, auf
dessen Erwägungen zu verweisen ist, die Vorschrift
gegenüber der abweichenden Auffassung
der kantonalen
Instanz bereits ausgelegt .
Siehc untcr XO 37.
uno1 h. illiurskammer. N° 35.
Da die bis zum L Dezember 1914 verfallenen Zinse
unbestrittenermassen bezahlt sind, als ältester verfallener
(Jahres-)
Zins im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Ver-
ordnung demnach derjenige für die Periode vom 1. De-
zember 1914 bis
- Dezember 1915 erscheint, hätte somit
dieser Zinsbetrag maximal um drei Jahre und drei Monate
vom ersteren Datum, also bis zum 1. M ä r z 1 9 1 8, der
Zins für die Periodevom 1. Dezember 1915 bis 1. Dezem-
ber 1916 entsprechend bis zum 1. M ä r z 1919 und
derjenige für die Periode vom 1. Dezember 1916 bis
- Dezember 1917 bis zum l.März 1920 gestundet werden
können. Will
man statt dessen, wie es die Vorinstanz
getan hat und vom Rekurrenten nicht beanstandet
wird, an der vierteljährlichen Zahlungsweise festhalten,
so
steht dem nichts entgegen. Es müssen dann aber,
was der Rekurrent übersieht, die Zahlungstermine für
die einzelnen Vierteljahrsraten so verlegt werden, dass
jeweilen die
I t t zt e derselben spätetens mit dem
Ablaufe
der für den betreffenden. Jahreszins überhaupt
möglichen Dauer der Stundung und die vorhergehenden
entsprechend früher zahlbar
erklärt werden, da sonst
der Gläubiger für einen Teil der Raten das Pfandrecht
verlieren würde. Als höchst zulässige Stundungstermine
kämen demnach in Betracht :
für den am 1. März 1915 verfallenen Quartalzins der
- Juni 1917,
für den
am 1. Juni 1915 verfallenen
- Sept. 1915
- Dez. 1915
usw.
der
- Sept. 1917,
- Dez. 1917,
- März 1918,
Die Vorinstanz
hätte demnach, ohne den Rahmen der
Verordnung zu überschreiten, die Stundung für jeden
einzelnen Quartalzins noch um drei Monate länger
ausdehnen k ö n
ne n, als sie es in ihrem Entscheid ver-
fügt
hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sie dies
auch hätte tnn m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung
bestimmt nur die Höchstdauer, für die überhaupt ge-
AS 42 JII -1916
196 Entscheidungen der SChuldhetreibungs-
tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde
mnert dl?SeS ahmens in der Ausdehnung der Stundung
gnhen WIll, hangt nach der oben wiedergegebenen Be-
st ?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der
beldseItinell I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen
aner WlchtIge Gründe dafür, die Stundung regelmässig
mcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses
auszudehnen, die weitere
Frist von drei Monaten
darüber hinaus, welche
Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur
ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom
Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil
anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt
werden könnte, das Konkurs-bezw. Verwertungs-
begehren
innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung
des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu
stellen und dadurch seine Interessen in erheblicher
Weise gefährdet würden. (vgl. den
Kommentar von
JnEnER zur Verordnung Art. 13 No 3-5, wo die be-
znghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt
smd).
.. W nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung
fur. dIe emzelnen Zinse jeweilen. noch um die fragfichen
dreI
Monnte zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich
von dem Ihr durch
Art. 13 Abs. -I eingeräumten Ermessen
brnuch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung
III kemer Welse verletzt. Nur wenn dies zuträfe ihre
En tscheidung also ge set z w i d r i g wäre, könnt das
Bundesgericht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine
?eberprüfung derselben auf ihre Angemessenheit steht
Ihm nach Art. 26 der Verordnung in V fbindung mit
Art. 19 SchKG nicht zu.
Demnach
hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 36.
. 197
36. Bntscheid vom 17. Ma.i 1916 i. S. Meister.
Hotelierschutzverordnung. -Unmöglichkeit der Zahlung
i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse-
rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neupl9zicrung
des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis-
mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in
Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte
Abweisung des Stundungsgesuchs infoJge der verbind-
lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen
eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu
lassen. -Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners
nach Art. 24 der Verordnung.
A. -Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren
Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem
Hypotheken
im Gesamtbetrage von 332,000 Fr. haften.
Die Schuldbriefe im achten Rang von 14.000 Fr., im
zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang .von
78,000 Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs-
dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren
zur Rückzahlung auf den
31. Dezember 1914 fällig, vom
letzten sind
3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914
und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere
3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem-
ber
1917 rückzahlbar.
Auf ein
Gesuch des Rekurrenten, womit er verlangte:
es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-
rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel-
industrie für die erwähnten Kapitalruckzahlungen bis ein
Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli
1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle
eines Friedensschlusses
vor dem 1. Juli 1916 die Rück-
zahlung ein
Jahr nach demselben erfolgen solle und dass
die gestundeten Beträge zu 5
% zu verzinsen seien,
hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober-
gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der
zitierten Verordnung
am 23. Februar 1916 be s ch los sen:
- Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.