Entscheidungen
'Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die For-
derung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vorbe-
halt-und bedingungslos in V. Klasse zu kollozieren.
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1916
i. S. Xramer, Klägerin, gegen Xonkursmasse Froidevaux,
lIelfer und Gewerbekasse Bern, Beklagte.
Art. 2 51 S c h K G; Beginn der Frist zur Anfechtung der
Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe , wenn
daneben verspätete Anmeldungen anderer Gläubiger gut-
geheissen worden sind und aus diesem Grund eine Neu-
auflage des Kollokationsplans stattgefunden hat.
A. -Im Konkurse der Firma Froidevaux Helfer in
Bern gab die Gewerbekasse Bern drei Wechselforderungen
von zusammen 2730 Fr. 55 Cts. ein, für die sie ein Pfand-
recht
an einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Eigen-
tümerschuldbrief der
GemeinscJ1Uldnerin im Betrag von
5200 Fr. verlangte. Der Kollokationsplan, in welchem die
'Forderung der Gewerbekasse gemäss Konkurseingabe
'aufgenommen wurde, war
am 6. Dezember 1913 aufge-
legt
und gleichen Tags öffentlich bekannt gemacht
worden,
mit der Bemerkung, dass die Anfechtungsfrist
bis zum 16. Dezember 1913 laufe.
Am 3. Januar 1914
machte
die Klägerin zusammen mit dem Kaufmann
Kiener
und Peter Helfer im Konkurs der Kridarin eine
nachträgliche Eingabe gemäss Art.
251 SchKG, mit der
verlangt wurde, dass die Gewerbekasse Bern eventuell an
ihrer Stelle die drei Ansprecher auf den bereits genannten
Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin für eine
Forderung von
7780 Fr. anzuweisen seien. Zur Begrün-
der Zivilkammern. N° 30.'
dung dieser Eingabe machten die Klägerin und ihre
beiden lVIitansprecher geltend, das Pfandrecht der Ge-
werbekasse bestehe in erster Linie nicht
für die drei ange-
meldeten Wechseforderungen, sondern für eine Kredit-
schuld
des einen persönlich haftenden Gesellschafters
der Gemeinschuldnerill, Paul Helfer, für welchen sich dit.
Klügerin, Ineller und Peter Helfer als Bürgen verpflichtet
hütten. Am 21. Noyember 1914 zeigte das Konkursalllt
Hern-Stadt den drei Ansprechern an, dass das für die
geltelldgelllachte Forderung behauptete Pfandrecht
an
dem Eigentümerschuldbrief von 5200 Fr. nicht allerkanllt
werde ; zugleich teilte ihnen das Konkursalllt mit, dass
der Küllokationsplan gemäss Art. 249 SchKG auf dem
KOllkursamt zur Einsicht aufgelegt sei und die Anfech-
tungsfrist,
innert der die Behandlung ihrer Ansprache
mitte1st
Klage angefochten werden könne, bis und mit
:l. Dezember 1914 daw'e. Diese Anzeige wurde laut Fest-
stellung der Vorinstanz dem Anwalt der Ansprecher am
;). :: oyember 191-! zugestellt. Aus dem vom Bundes-
gericht zu den Akton verlangten, zu Art. 1 der Klage als
Beweismittel angerufenen Kollokationsplan (sowie übri-
gens auch aus der in Art. 9 der Vetteidigung anerkannten
Behauptung des Alt. 1 der
Klage) geht hervor, dass neben
der Ansprache der Klägerill noch weitere nachträgliche
Konkursdllgaben
stattgefunden haben, von denen ein-
zelne zugelassen worden sind. Hierauf wurde der Kollo-
kationsplall Heu aufgelegt, und die neue Auflage im
Schweizerischen Handelsamtsblatt VOIll 25. November
n 13 veröfIentlicht.
Gestützt auf die Abweisung ihrer nachträglichen Kon-
kurseiuc;abe
erhob die Kh'werill am 3. Dezember 1914
b ,
beim Richteramt I Bern die vorliegende Klage gegen die
Konkursmasse der GellleillSI. huldnerin und die Gewerbe-
kasse Bern mit den Anträgen, es sei zu GUllsten der Ge-
werbekasse Bern im Kollokatiollsplan im Vorrange zu
dem
Pfandret.'ht für die Vechsel VOll 109 Fr. 20 Cts.,
2081 Fr. 95 Cts. und. 33 Fr. 40 Cts. ein Faustpfandrecht
Entscheidungen
an dem Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin
VOll 5200 Fr. zu kollozieren, bestehend für eine Forderung
de" Gewerbekasse Beru an Architekt Paul Helfer im
Betrag von 7780 Fr. nebst Zins und Kommission seit
31. Dezember 1913 ; eventuell sei dieses Pfandrecht am
genannten Schuldbrief im beantragten ersten Range stant
zu Gunsten der Gewerbekasse Bem zu Gunsten der Kla-
aerin zu kollozieren als Solidarbürgin für deren Regress-
forderung
an Architekt Paul Helfer im Betrag VOll
3328 Fr. a Cts. nebst Zins und Kommission seit 5. De-
zember 1914. Die Beklagten beantragten in erster Linie
uneinlässlich, es sei
auf die Klage nicht einzutreten, weil
die Kollozierung der Ansprüche der
G .werbekasse Bern
im
Rang der pfandversicherten Forderungen. bereits anl
16. Dezember 1913 recht.skräftig geworden seI, durch dIe
Anerkennung der Ansprüche der Klägerin
aber der
5000 Fr. betragende Erlös der Pfandsachen ganz zur
Deckung ihrer Forderung in Anspruch genomme.n würde.
In zweiter Linie haben die Beklagten auf AbWeIsung der
Klage geschlossen.
B. -Auf Appellation bei der Parteien hin hat der Ap-
pellationshof des
Kantons Beru durch erteil ,"om 25.
Januar 1916 den Entscheid der ersten Instanz, wonach
das Eventualbegehren der Klagnim Betrag von 2754 Fr.
11' Cts gutgeheissen worden war, aufgehoben und dnn
Uneinlässlichkeitsschluss der Beklagten sowohl als dIe
Begehren der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung der
Abweisung der Klage
macht die Vorinstanz geltend, dass
die zehntägige
Frist zur Einreichung der Klage von der
Mitteilung der Abweisung der nachträglichen Konkurs-
eingabe
an zu laufen begonnen habe; diese Anzeige sei
dem
Anwalt der Klägerin am 23. November 1914 zuge-
kommen,
so dass die Klagefrist am 3. Dezember abge-
laufen
und die Klage am 5. Dezember 1914 daher zu
spät eingereicht worden sei.
C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteim -die
der Zivilkammern. No 30.
Klägerin mitte1st Haupt-, die Beklagte mittelstAnschlus
berufung -den Weiterzug an das Bundesgericht ergriffen:
a) die Klägerin unter Erneuerung ihrer
K a g e beg ehr e n, mit der Abänderung, dass der
Betrag der in dem Eventualbegehren genannten Summe
auf 3628 Fr. a Cts. beziffert wird;
b) die B e k lag t e mit den An t r ä gen, es sei
in Abweisung
der Berufung das angefochtene Urteil zu
bestätigen; eventuell sei die Klage auf Grund der weite-
ren in
der Verteidigung und Duplik angeführten Tatsachen
ahzuweisen
und ganz eventuell (bei allfälliger Aufhebung
des angefochtenen Urteils) die Sache
zur Aktenvervoll-
ständigung
und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
D. -In der heutigen Verhandlung hat der Anwalt der
Beklagten seine Anträge wiederholt ; für die Klägerin is t
niemand erschienen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da beide Parteien gegen das Urteil des Gerichts-
präsidenten I von Beru an den Appellationshof appelliert
haben,
war vor der Vorinstanz als der letzten kantonalen
Instanz noch das ganze ursprüngliche Klagebegehren
streitig, das
auf Kollokation einer durch einen Eigentümer-
schuldbrief von 5200 Fr. pfandversicherten Forderung
von 7780 Fr. lautete. Gemäss Art. 67 Abs. 4 OG ist daher
der
für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert
gegeben. Dagegen erscheint die Anschlussberufung der
Beklagten als gegenstandslos. Durch das angefochtene
Urteil
ist die Klage abgewiesen worden ; die Beklagten
haben auch -mit Recht -ihren sog. Uneinlässlich-
keitsschluss in der Anschlussberufung nicht mehr auf-
genommen. Bei dieser Sachlage
besteht aber für die
Beklagten
gar kein Interesse mehr, welches durch die
Anschlussberufung geltend gemacht werden könnte. Ins-
besondere erscheint der Rückweisungsantrag als über-
158 Entscheidungen
flüssig, da bei Gutheissung der Berufung die Sache (man-
gels eines hauptsächlich gestützt auf das Beweisergebnis
auszufällenden materiellen Entscheides der Vorinstanz)
ohnehin zu neuer Beurteilung zurückgewiesen werden
müsste,
so dass auf die Anschlussberufung nicht einzu-
treten ist.
2. -
Inder Sache ist der Vorinstallz darin beizupflich-
ten, dass Konkurseingaben gemäss Art.
251 SchKG auch
nach der in Art. 232 Ziff.2 SchKG vorgesehenen Frist bi
zum Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden
können und dass sich daran einzig die Folge knüpft, dass
der nachträgliche Ansprecher sämtliche durch die Ver-
spätung verursachten Kosten zu tragen
und auf Ab-
schlags verteilungen, welche vor seiner Anmeldung vor-
genommen worden sind,
einen Anspruch hat. Ebenso ist
davon auszugehen, dass die
Frist zur Einleitung der vor-
liegenden, gegen die Kollokation über die nachträgliche
Anmeldung der Klägerin gerichteten Klage nicht
SChOll
mit dem 16. Dezember 1913, als dem letzten Tag der
Frist zur Anfechtung des e r s t mal saufgelegten
Kollokationsplans zu Ende ging. Dagegen fragt es
sich, ob die Klage nicht darum verspätet sei, weil,
ie die Vorinstanz angenOmmeJl .hat, llach Art. 69 KV
bei gänzlicher Abweisung der nachträglich einge-
gebenen Konkursforderung
eine blosse Anzeige davon
an den Gläubiger genüge und die lOtätige Frist zur
Anfechtung des Kollokationspranes vom Empfange dieser
Anzeige
an zu laufen beginne. Dass die Beklagten selber
die Einrede der Verspätung der Klage wegen Versäum-
nis dieser
Frist nicht geltend gemacht haben, ist irrele-
vant, da das Gericht diese Frage von Amtes wegen zu
prüfen
hat (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 250 N° 3) ;
wohl aber kann der Auffassung der Vorinstanz aus einem
andern Grund nicht beigetreten werden. Nach Art.
Abs. 4 SchKG hat die Konkursverwaltung, wenn sie eine
verspätete Konkurseingabe für begründet hält, den Kol-
lokationsplan abzuändern und die Abänderung öffentlich
der Zivilkammern. No 30.
bekatutt zu machen. Diese Bestimmung wird in Art. 69
KV dahin näher umschrieben, dass bei Eingabe einer
Konkursforderung nach erfolgter
Auflegung des Kollo-
kationsplans eine Publikation der
Verfiigung über sie
nur zu erfolgen habe. wenn sie ganz oder teilweise zuge-
lassen werde ; werde sie vollständig abgewiC en. so genüge
die blosse Anzeige davon an den Gläubiger. Diese Vor-
schrift besagt
nun aber ausdrückljch nichts anderes, als
was dem
Sinne nach in Art. 251 Aba. 4 SchKG schon
enthalten ist, d. h. dass wenn die verspätete Konkurs-
eingabe .gänzlich abgewiesen wird. eine Neuauflage des
Kollokationsplanes nicht nötig ist. sondern die schriftliche
Mitteilung der Abweisung
an den Gläubiger genügt. In
diesem Falle, d. h. wenn die Spezialmitteilung die ein-
zige Bekanntmachung der Abweisung
Dritten gegenüber
darstellt,
kann naturgemäss als Anfangsuatum der An-
fechlungsfrist kein anderer Zeitpunkt als derjenige der
Zustellung der Mitteilung in
Betracht kommen. Anders
verhält
es sich dagegen, wenn neben der Abweisung der
nachträglichen Konkurseingabe eine Gläubigers ver-
spätete Anmeldungen anderer Gläubiger gutgeheissen
werden
und aus diesem Grunde eine Neuauflage des Kol-
lokationsplanes stattfindet. Alsdann bleibt es bei
der
Regel des in Art. 251 letzter Absatz SchKG ausdrücklich
angerufenen Art.
250 Abs. 1 SchKG, der auch für die
mit ihren Forderungen teilweise oder ganz abgewiesenen
Gläubiger,
dne nach Art. 249 Abs. 3 SchKG eine Spezial-
mitteilung erhalten, die Anfechtungsfrist
mit der öffent-
lichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations-
planes beginnen lässt. Genügt es aber, dass überhaupt
ein Gläubiger
mit seiner nachträglichen Eingabe zuge-
lassen wird und infolgedessen eine Neuauflegung des
Kollokationsplans stattfindet, damit die Anfechtungs-
frist auch für den gänzlich abgewiesenen nachträglichen
Ansprecher
mit der öffentlichen Bekanntmachung der
Auflegung zu laufen beginne, so
kann die Klage nicht als
verspätet abgewiesen werden.
Im vorliegenden Falle
Al) 42 11 -1916
, 160
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haben nun, neben der Ansprache der KJägerin, noch wei-
tere nachträgliche Konkurseingaben stattgefunden, von
denen einzelne zugelassen worden sind. Die aus diesem
Grunde notwendig gewordene Neuauflage des Kolloka-
tionsplans wurde
in der Folge am 25. November 1914 im
Schweiz. Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gegeben.
Die Einspruchsfrist begann daher auch
für die Klägerin
erst von diesem Tage an zu laufen und dauerte, wie in der
besonderen Mitteilung des Konkursamtes vom 21. Novem-
ber 1914 an die Klägerin richtig angegeben ist, auch für
sie bis und mit 5. Dezember 1914, so dass die an diesem
Tage erfolgte Einreichung der Klage beim Richteramt
Bern noch rechtzeitig stattgefunden
hat. Unter diesen
Umständen
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben '
und die Sache gemäss Art. 64 OG zu neuer Verhandlung
und materieller Beurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen .
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die AnschJussberufung wird nicht eingetreten.
- Die Hauptberufung wird dahin
bngründet erklärt,
dass das
Urteil des AppelJationsl).ofes des Kantons Bern
vom
- Januar 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an das kanto-
nale Gericht zurückgewiesen wird ; der Entscheid über die
kantonalen Kosten wird
dem-Endurteil vorbehalten.
der Zivilkammern. N° 31.
- 'Orteil der II. Zivila.bteilung vom 16. März 1916
i. S. Weber, Kläger, gegen Frischknecht. Beklagten.
Ausfallhaftung des Ersteigerers. Berechnung des Ausfalls im
Falle der Abhaltung d r eie r Ganten, Zuteilung der zwi-
schen Verwertungs begehren und Verwertung aufgelaufenen
Mi e t e r t r ä g n iss e des Grundpfandes.
A. -Am 6. Januar 1913 kam eine dem G. Sporrer-
Ritschard in Zürich V gehörende Liegenschaft, auf welcher
folgende Hypotheken lasteten:
I. zu Gunsten d. Hypothekarbank Winterthur Fr. 80,000
II. des Theodor Bodmer-Maurer 26,000
BI. ) des Schuldners selbst ) 10,000
IV. des Fr. Wedekind 9,000
V. des Schuldners 8,000
VI. des A. Dürr . 2,315
VII. des Schuldners , 7,000
VIII. 5,000
zusammen Fr. 147,315,
infolge von Grundpfandbetreibungen
zur Zwangsverstei-
gerung. Die Ausdehnung der Pfandhaft
auf die Miet-
zinse war
nur vom Inhaber der fünften Hypothek ver-
langt worden.
ach dem Lastenverzeichnis ergaben unter
Hinzurechnung der pfandversicherten Zinsen schon die
fünf ersten Hypotheken auf den Antrittstermin (1.
Feb-
ruar 1913) eine Belastung von 144,689 Fr. 40 Cts. Die
wirkliche Gesamtbelastung betrug aber bis
und mit der
fünften Hypothek 144,769 Fr.
20 Cts.
Die Liegenschaft wurde zum Preise von 144,689 Fr.
dem Beklagten ( für sich und als Bevollmächtigten des
Wilh.
Schaad, des Wilh. Motter und der Frau Wellauer.
zugeschlagen. Der Beklagte. leistete die in den Steige-
rungsbedingungen vorgesehene Barzahlung von
1000 Fr.,
vermochte jedoch den
Kauf nachher nicht zu halten.
Am. 24.
Juni kam die Liegenschaft an eine zweite
Gant, und im
AnschluSs daran wurde eine eventuelle