Conditional bankruptcy claim and coverage duty in accept credit

BGE 42 III 148Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III5 déc. 1914Modified

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Résumé

Bierbrauerei Falken challenged the bankruptcy estate of Zündel & Cie. after the estate sought to collocate Falken’s admitted claim of CHF 62,875 only conditionally, tying it to the creditor’s supposed duty to provide coverage for four accepted bills. The Federal Supreme Court held that a collation action seeking unconditional admission was admissible and that any alleged coverage duty could not justify conditional collation. Because the estate would only have to pay the dividend on the outstanding acceptances, it could not demand advance payment of the full face value from the creditor. Any dividend-coverage claim would have to be asserted separately.

Regest

Art. 59 KV; Art. 249 SchKG; collocation action against conditional admission in bankruptcy; alleged coverage duty under an accept credit arrangement. A creditor whose claim has been conditionally collocated may sue for unconditional collation. The formal correctness of the bankruptcy administration’s collocation plan is subject to supervisory review, but judicial protection exists against a conditional admission. In bankruptcy, any alleged pre-bankruptcy duty of the creditor to furnish coverage cannot be enforced by withholding unconditional collation of the creditor’s acknowledged claim; the estate may at most demand coverage for the dividend payable on outstanding acceptances. A separate performance action is required for such a claim; collation proceedings are not the proper procedural vehicle. The distinction between the full bill amount and the estate’s dividend liability is decisive (consid. 1-4).

Texte intégral

148 Entscheidungea auf diese alten Forderungen entfallenden Beträge; v i e r- t e n s einer Verteilung des Ergebnisses dieser Kürzung unter sämtliche Konkursgläubiger, -i n di e sem vierfachen Sinne ist die vorliegende Klage für den Betrag von 80,000 Fr. ohne Z ins gut z u h eis sen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage im Betrage von 80,000 Fr. ohne Zins im Sinne der Erwägungen gutgeheissen wird. . 29. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom S. März 1916 i. S. Bierbrauerei Falken, A.-G., Klägerin, gegen Xonkursmasse Zünde! Ci", Beklagte. A kzep t kred i t yer h ältnis. -Einfluss des Konkurses dfS Kreditgebers auf dne allfällige Deckungspflicht des Kredit- nehmers. Art und Weise der Geltendmachung der eventuellen Deckungspflicht (für die auf dei! Wechselbetrag entfallende Konkursdividende ), sowie eines allfälligen Revalierungs- anspruchs (ebenfalls für die Konkursdividen!le). A. -Das Bankhaus Zijndel Oe pflegte Tratten, welche die Klägerin auf dasselbe zog, in Beträgen von zusammen meist 100,000 Fr. zu akzeptieren und oft au h zu diskontieren. Die Akzeptierungen wurden der Klägerin je weilen sofort, Valuta Verfall belastet, die betreffenden Belastungen aber auf Quartalschluss storniert und auf Quartalbeginn wiederhergestellt. Auf Grund der von beiden Seiten erfolgten Zahlungen pflegte die Kontokorrentrechnung auf Quarlalabschluss bald mit einem kleinen Saldo zu Gunsten der Klägerin, bald mit einem solchen zu Gunsten von Zündel ; Oe abzuschliessen. Ausser diesem Konto, den die Parteien der Zivilkammern. 0 2 :'. 149 als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel eie; dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten der Klägerin. B. -Am 10. Augnst 1914 brach über Zündel Oe der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier, von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und 30. September 1914 auf Zündel Oe gezogene, vOn der Trassntin akzeptimte Wechsel VOll je 25,000 Fr. in Zir- kulation. Die;;;e '.Yechsel waren der Klägerin im Akzept- kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und 30. September belastet, aber unterm 30. J uni wieder gut- geschrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerin mit den vier Wechseln unterm 1. Juli und Vieder- stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut- schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts., ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr. zu Gunsten der Klägerin. Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in SchafIhausen und der Thurg. Kantonalbank in Weinfclden befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte sich die Konkur verwaltung bereit, die Klägerin für den, Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe 62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die KOllkurs- ma se 37,125 Fr., wobei die Klägerin aber davon ausging, dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein- gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun- mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin ab Schuld anerkannten 37,125 Fr., kollozierte dann aber die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver- weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. für den Fall, dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank in Schaffhausen und Thurg. Kantonalballk in Veinfelden) von zusa Olmen 100,000 Fr. und Protestkosten hinfällig werden.

Entscheidungen Gegenüber der Bank in Schaffhausen und der Thurg. Kantonalbank in Weinfelden ist die Konkursverwaltung rechtskräftig zur Kollozierung der vier Wechselforde- rungen von zusammen 100,000 Fr. verurteilt worden. C. -Durch Urteil vom 18. Dezember 1915 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen über die Rechts- frage: Ist die Beklagte gerichtlich anzuhalten, eine Forderung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vor- behaltlos und unbedingt in die V. Klasse einzureihen? erkannt: (, Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage abgewiesen.) D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und in richtiger Form eingereichte Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die von den Parteien und der Vorinstanz erörterte Frage, ob die Konkursverwaltung bei der Aufstellung des Kollokationsplans vom Standpunkt des formalen Konkursrechtes aus richtig oder unrichtig vorgegangen, insbesondere ob sie berechtigt gewesen sei, ausnahms- weise (vergl. Art. 59 KV) eine bedingte Kollokation) vorzunehmen, ist hier nicht zu entscheiden, da sie nicht der Kognition der Gerichte, sondern derjenigen der Auf- sichtsbehörden untersteht .. Es genügt, dass gegenüber einer bedingten Kollokation wie der yorliegenden jeden- falls eine Kollokations k lag e mit dem Antrag auf u n b e d i n g t e Kollozierung zulässig ist. Als eine solche KoHokationsklage qualifiziert sich aber die von der Klägerin angestrengte.
  2. -Aus der nach der Konkurseröffnung zwischen den heutigen Parteien gewechselten Korrespondenz lässt sich weder eine Anerkennung des heutigen Standpunktes der Klägerin durch die Beklagte, noch umgekehrt (mit der Vorinstanz) eine Anerkennung des heutigen Stand- punktes der Beklagten durch die Klägerin ableiten. Die der Zivilkammern. N° 29. 151 Beklagte hat allerdings der Klägerin zuerst einen Rech- nungsauszug zugestellt, laut welchem sie die Klägerin für den Betrag von 62,875 Fr. als Konkursgläubigerin anerkennen wollte; allein dies geschah unter der aus- drücklichen Bedingung, dass die Klägerin ihrerseits für die Einlösung der vier Wechsel von zusammen 100,000 Fr. sorge. Und was die Erklärung der Klägerin vom 9. Sep- tember 1914 betrifft, dass sie nicht 62,875 Fr. zu fordern, sondern im Gegenteil 37,125 Fr. zu zahlen habe, so geht aus den Akten ebenso sicher hervor, dass diese Er- klärung umgekehrt an die Bedingung der Einlösung der Akzepte durch die Beklagte geknüpft war (wobei die Klägerin auf einem Umwege eine 100-prozentige Befrie- digung für ihre Konkursforderung von 62,875 Fr. er- reicht haben würde). Nachdem weder die Klägerin noch die Beklagte die vier Akzepte eingelöst hat, und fest- steht, dass keine Partei sie voll einlösen wird, sind die Voraussetzungen jener bedingten Anerkennungen beid- seitig dahingefallen, und es ist deshalb nicht mehr darauf zurückzukommen.
  3. -Ihr angebliches Recht, die an sich unbestrittene Forderung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. nur be d i n g t zu kollo zieren, leitet die Beklagte einzig daraus ab, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihr den Betrag der vier von Zündel Oe im Auftrag der Klägerin akzep- tierten Wechsel im voraus zukommen zu lassen. Sie macht also, trotz des von ihr verwendeten Ausdrucks Reva- Jierungsanspruch , keinen wirklichen Revalierungs- anspruch, d. h. keinen Anspruch auf Ersatz eines im Interesse der Klägerin bereits ausgelegten Betrages, son- dern einfach einen D eck u n g s anspruch geltend. Die Parteien haben nun hauptsächlich darüber diskutiert, ob nach dem Vertragsverhältnis, das zwischen der Klä- gerin und der Kridarin bestanden hatte und das sie mit Recht als Akzeptkreditvertrag bezeichnet haben, eine solche Deckungspflicht bestand oder nicht, mit anderen Worten ob die Klägerin verpflichtet war, der Kridarin

Entscheidungen noch vor dem Verfall eines jeden Akzeptes dessen Betrag einzuzahlen, oder ob im Gegenteil die Kridarin verpflichtet war, den Wechselbetrag für die Klägerin auszulegen und erst einen zu ihren Gunsten sich ergebenden Saldo des Akzeptkreditkontos, oder gar erst einen aus Akzept- kredit- und Markkonto zu ihren Gunsten resultierenden Gen er a I saldo, in bar einzufordern. Zu einer sichern Beantwortung dieser Frage wären in den Akten kaum genügende Anhaltspunkte zu finden. Insbesondere die jeweiIen im Momente der Akzeptierung erfolgte Belastung der Klägerin mit den betreffenden Wechselsummen und die unter Umständen am Quartalabschluss vorgenomme- nen Stornierungen wären für das den Buchungen zu Grunde liegende m at e ri elle Vertragsverhältnis nicht vol1kom mell schlüssig (vergl. BGE 41 III S. 217 fI.). Indessen handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um die Frage, ob und von wann an eine Deckungspflicht der Klägerill gegenüber dem noch aufrecht stehenden Bankhause Ziindel Oe bestanden haben würde, sondern um die davon verschiedene Frage, ob eine solche Deckungspflicht heute, gegenüber der Konkursmasse bestehe. Diese heiden Fragen sind deshalb grundsätz.Iich auseinander- zuhalten, weil feststeht, dass die Konkursmasse die von der Kridarin akzeptierten 'Wechsel nicht voll einlösen sondern darauf nur die Konkursdividende bezahlen wird' wahrend vor dem Konkurse "on der Annahme auszu gehen .war, dass die Firma Zünde eie ihre Akzepte voll emlösen werde. Von diesem Gesichtspunkte aus hätte damals (d. h. vor dem Konkurse) die Frage auf- ge,worfen werden können, ob die Klägerin verpflichtet seI, der genannten Firma zum voraus die in Betracht kommenden Akzeptbeträge zur Verfügung zu stellen, oder. ob sie nur dafür zu sorgen habe, dass der Passiv- saldo ihres Akzeptkreditkontos den Aktivsaldo' ihres Markkontos nie übersteige, Nachdem nun aber fest- steht, dass die Konkursmasse die noch ausstehenden Akzepte nicht voll einlösen wird, kann auch von einer I der Zivilkammern. N' 29.

bezüglichen Deckungspflicht der Klägerin, wenigstens von einer Verpflichtung, der Beklagten den voll e n Betrag jener vier Akzepte in bar zukommen zu lassen, keine Rede mehr sein; denn dadurch würde sich die Konkursmasse um die Differenz zwischen den vollen 100,000 Fr. und der darauf entfallenden Dividende, die sie ja allein zu bezahlen hat, bereichern. Die Kon- kursyerwaltung hätte vielmehr höchstens das Recht ge- habt, von der Klägerin für den Betrag der den Inhabe- rinnen der vier Wechsel zu bezahlenden D iv i den d e Deckung zu verlangen, falls nämlich vor dem Konkurse, nach dem konkreten Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und Zündel Oe, eine Deckungspflicht bestan- den haben sollte. Ein solches, ihr allfällig zustehendes Recht, für die den beiden Banken zu bezahlende Divi- dende im voraus von der Klägerin Deckung zu verlangen, wäre jedoch nicht durch Verweigerung der unbedingten Kollozierung der Klägerin für ihre anerkannte Forderung von 62,875 Fr., sondern durch eine be s 0 n der e, von der Konkursverwaltung gegen die heutige Klägerin an- zustrengende, übrigens im gewöhnlichen. nicht im be- schleunigten Verfahren zu behandelnde Lei s tun g s - k lag e geltend zu machen gewesen. 4. -Nach dein Gesagten ist die von der Klägerin an- gemeldete, an sich unbestrittene Konkursforderung von 62,875 Fr. von der Beklagten bedingungs-und vor- be haI t los zu kollozieren, -was dagegen nicht hindert, dass die Beklagte, falls sie den Inhaberinnen der vier Wechsel die darauf entfallende Dividende bezahlt, ohne vorher von der Klägerin für den Betrag dieser Dividende Deckung erhalten zu haben, ihren Revalierungsanspruch

um einen solchen handelt es sich dann in der Tat -- mit der auf die Konkursforderung der Klägerin entfal- lenden Divividende verrechnen und einen allfälligen Ueberschuss in bar von der Klägerin einfordern kann.

Entscheidungen Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die For- derung . der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vorbe- halt-und bedingungslos in V. Klasse zu kollozieren. 30. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 16. März 1916 i. S. Xra.mer, Klägerin, gegen Itonkursmasse Froidevaux lIelfer und Gewel'bekasse Eern, Beklagte. Art. 251 SchKG; Beginn der Frisi zur Anfechtung der Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe wenn daneben verspätete Anmeldungen anderer Gläubiger gut- geheissen worden sind und aus diesem Grund eine Neu- auflage des Kollokationsplans stattgefunden hat. A. -Im Konkurse der Firma Froidevaux Helfer in Bern gab die Gewerbekasse Bern drei Wechselforderungen von zusammen 2730 Fr. 55 Cts. ein, für die sie ein Pfand- recht an einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Eigen- tümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin im Betrag von 5200 Fr. verlangte. Der Kollokationsplan, in welchem die . Forderung der Gewerbekasse gemäss Konkurseingabe 'aufgenommen wurde, war am 6. Dezember 1913 aufge- legt und gleichen Tags öffentlich bekannt gemacht worden, mit der Bemerkung, dass die Anfechtungsfrist bis zum 16. Dezember 1913 laufe. Am 3. Januar 1914 machte die Klägerin zusammen mit dem Kaufmann Kiener und Peter Helfer im Konkurs der Kridarin eine nachträgliche Eingabe gemäss Art. 251 SchKG, mit der verlangt wurde, dass die Gewerbekasse Bern eventuell an ihrer Stelle die drei Ansprecher auf den bereits genannten Eigentümerschuldbrief der GemeinschuIdnerin für eine Forderung von 7780 Fr. anzuweisen seien. Zur Begrün- der Zivilkammern. N0 30.'

dung dieser Eingabe machten die Klägerin und ihre bei den Mitansprecher geltend, das Pfandrecht der Ge- werbekasse bestehe in erster Linie nicht für die drei ange- meldeten 'Vechseforderungen, sondern für eine Kredit- schuld des einen persönlich haftenden Gesellschafters der Gemeinschulduelill, Paul Helfer, für welchen sich dit. Klügerin, Kiener und Peter Helfer als Bürgen verpflichtet hiitten. Am 21. November 1914 zeigte das Konkursamt I ern-Stadt den drei Ausprechern an, dass das für die geltelldgemachte Forderung behauptete Pfandrecht an dem Eigelltümerschuldbrief von 5200 Fr. nicht anerkannt werde ; zugleich teilte ihnen das Konkursamt mit, dass tier Kollokationsplan gemäss Art. 249 SchKG auf dem KOllkursamt zur Einsicht aufgelegt sei llild die Anfech- tuugsfrist, innel'! der die Behandlung ihrer Ansprache mitte1st Klage angefochten werden könne, bis und mit ;l. Dezember 1914 daure. Diese Anzeige wurde laut Fest- stellung der Vorillstanz dem Anwalt der Ansprecher am :2;'). : ovember 191-1 zugestellt. Aus dem vom Bundes- glnricht zu dell Akten verlangten, zu Art. 1 der Klage als Beweismittel angerufenen Kollokatiollsplan (sowie übri- ,"ens auch aus der in Alt. 9 der Verteidigung anerkannten t Behauptung des Alt. 1 der Klage) geht hervor, dass neben der Ansprache der Klägerin noch weitere nachträgliche KOllkurseinga ben stattgefunden haben, von denen ein- zdne zugelassen worden sind. Hierauf wurde der Kollo- katiollsplan neu aufgelegt, und die neue Auflage im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 25. Noyember

Hlj verö1Ientlicht. Gestützt auf die Abweisung ihrer llachtrüglichen Kou- kurscino'abe erhob die KlüQerin am 5. Dezember 1914 t " beim Richteramt I Born die vorliegende Klage gegen die Konkursmasse der Gemeinsl.',huldnerin und die Gewerbe- kasse Bern mit den Anträgen, es sei zu Gunsten der Ge- werbekasse Bern im Kollokatiollsplan im Vorrange zu dem Pfandredlt für die 'Vedlsel VOll 109 Fr. 20 Cts., 2081 Fr. 95 Cts. und ;)39 Fr. 40 Ch. ein Faustpfandrecht

Mots-clés

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