Entscheidungen der Schuldbetreibungs
solche behandelt, die sich nicht speziell gegen das Son-
dergut der Schuldnerin richtet.
Ob diese für die in Be-
treibung gesetzte Forderung
mit ihrem ganzen Vermögen
oder nur mit ihrem Sondergut hafte, haben die Betrei-
ungsnehörden nicht zu untersuchen; denn es handelt
slch .hlebei um eine materielIrechtIiche Frage, deren Ent-
scheIdung dem Richter vorbehalten ist. Demnach hat das
Betreibungsamt
mit Recht die in der Wohnung der
Ehegatten Epting befindlichen-Möbel, von denen es ver-
mntet , dass sie der Schuldnerin gehören, gepfändet, ohne
RucksIcht darauf, ob es sich um Sondergut oder einge-
brachtes
Gut der Schuldnerin handle.
Veder das Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten noch
das Urteil vom 24. Dezember
1915 können einen Grund
für die Aufhebung der Pfändung bilden. Dass der Re-
kurrent im Fortsetzungsbegehren es unterIiess, den Re-
kursgegner als gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen"
berechtigte nicht ohne weiteres zum Schlusse, dass
e;
nunmehr die Betreibung unmittelbar gegen die Schuld-
nerin habe weiterführen wollen.
Im Urteil vom 24. De-
zember 1915 ist sodann keinewegs etwa entschieden
:worden, dass die Schuldnerin für die Forderung nur mit
Jhrem Sondergut hafte; der, Richter beschränkte sich
darauf,. die Schuldnerin zur
,Zahlung der Forderung zu
verurteIlen. Daraus, dass der Rekursgegner die Vertretung
der Schuldnerin ablehnte, kann, selbst wenn der
Richter
dieses Verhalten für gereclitfertigt hielt, nicht gefolgert
werden, dass das Urteil die Haftung der Schuldnerin auf
das Sondergut beschränke. Zudem ergibt sich aus dem
Entscheid
über das Erläuterungsgesuch, dass der Richter
mit der Bemerkung, es handle sich nicht um einen Streit
un: das eingebrachte Gut im Sinne des Art. 168 ZGB,
kemeswegs sagen wollte, das eingebrachte
Gut hafte nicht
für die Forderung (vergl.
GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 168
N° 20.
2. -Wenn der Rekursgegner geltend machen will, die
gepfändeten Gegenstände seien eingebrachtes
Gut und
I
I
L
und Konkurskammer. N° 23.
hafteten daher nicht für die Forderung, so kann er dies
nicht auf dem Beschwerdeweg tun, sondern
nur in der
Weise, dass er beim Betreibungsamt einen
Drittanspruch
anmeldet und damit die Einleitung eines Widerspruch-
verfahrens nach Art.
106 ff. SchKG bewirkt, gleich dem
Dritten, der auf Grund eines Eigentumsrechtes Gegen-
stände von einer Pfändung befreien will.
Behauptet ein
Ehemann in einer Betreibung gegen seine Ehefrau, dass
sein Nutzungsrecht dem Pfändungspfandrecht des Gläu-
bigers
an gewissen Gegenständen nach Art. 208 ZGB
entgegenstehe,
so liegt hierin zweifellos die Geltendma-
chung eines Drittanspruchs nach Art. 106 ff. SchKG
(vergl. AS Sep.-Ausg.
15 N0 48 Erw. 3 ).
3.
-Die Beschwerde des Rekursgegners ist daher un-
begründet; die Pfändung
hätte entgegen der Ansicht der
Vorinstanz aufrecht gehalten werden sollen.
Da aber der Rekurrent nur die Aufhebung von Absatz
2 des Entscheides der Vorinstanz
beantragt hat, so kann
das Bundesgericht nicht weiter gehen und auch Absatz 1
aufheben.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und Absatz 2 des Ent-
scheides der Vorinstanz aufgehoben.
23. Entscheid. vom 2S.16rz 1916 i. S. Weibel.
Art. 74 Abs. 2 SchKG: Ungültigkeit einer auf den Rat des
Betreibungsbeamten abgegebenen Rechtsvorschlagserklä-
rung, wodurch ohne Angabe des bentrittene"n Betrages die
Forderung nur teilweise besnitten WIrd.
A. -In der Betreibung des Rekurrenten Alexander
Weibel, Baumeisters in Weggis, gegen den Rekursgegner
Ges.-Ausg. 38 I No 92.
104 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
Xaver Suter in Weggis erklärte dieser auf den Zahlungs-
befehl
hin: Ein Teil der Rechnung wird bestritten.
Das Betreibungsamt hat darüber, wie diese Erklärung
entstand, folgendes
bezeugt: Der Schuldner erklärte
mir,
er wolle in der Betreibung Nr. 357 des Alexander
Weibel Rechtsvorschlag erheben, die Rechnung stimme
nicht; sie sei viel zu hoch. Er bestritt nicht, dem Herrn
Weibel etwas schuldig zu sein, aber nicht so viel. Wieviel
könne er
ohne SpezifIkation und Belege nicht sagen. Er
fragte mich, wie er den Rechtsvorschlag unter diesen Um-
ständen machen müsse. Ich riet ihm darauf, die Bestrei-
tung folgendermassen zu formulieren: ( Ein Teil der Rech-
nung wird bestritten. I) Ich .hatte die Meinung, dass da-:,
durch in gültiger Weise Rechtsvorschlag erhoben worden ;
sei.
Auf Begehren des Rekurrenten, der den Rechts-
vorschlag als ungültig
-betrachtete, erliess dann das Be-
treibungsamt am 11. Januar 1916 die Konkursandrohung
und stellte sie dem Rekursgegner am 12. Januar zu.
B. -Dieser erhob hiegegen Beschwerde mit dem Be-
gehren um Aufhebung der Konkursandrohung. Er führte
aus, dass ein gültiger Rechtsvorschlag vorliege, und berief
sich hiefür auf
JiEGER, Komm. Art. 74 N. 4 und 11 und
auf BGE 23 I S. 414. Dabei gab er zu, de Rechtsvorschlag
auf den Rat des Betreibungsbeamten so formuliert zu
haben, wie
er verurkundet worden ist.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess
durch Entscheid vom 6.
Mäx:z 1916 die Beschwerde gut
und hob die Konkursandrohung auf.
Aus der Begründung des Entscheides
ist folgendes her-
vorzuheben : Der Rekursgegner habe die Richtigkeit der
Höhe der Betreibungssumme bestreiten wollen. Der
Rechtsvorschlag bedeute also eine vom Betreibungs-
beamten verursachte unrichtige Verurkundung des WiIlens
des Schuldners. Nicht diese Verurkundung, sondern der
festgestellte Wille des Schuldners sei aber massgebend.
In einer Bestreitung der Höhe der Forderung habe nun
die Praxis, die den Art. 74 Abs. 2 SchKG zum Schutze
J/
und Konkurskammer . N" 23.
des ehrlichen Schuldners enge auslege (BGE 23 I S. 414),
eine gültige
Bestreitung der Betreibung erblickt.
C. -Diesen ihm am 22. März 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 24. März 1916 an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Begehren um Abweisung
der Beschwerde des Rekursgegners.
Er führt aus, dass der Rechtsvorschlag vom Betrei-
bungsbeamten genau nach den Angaben des Schuldners
verfasst worden sei.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie der Rekursgegner zugibt, entspricht der verur-
kundete Rechtsvorschlag der hiefür massgebenden Er-
klärung, die er dem Betreibungsamte abgegeben hat. Mit
dieser Erklärung
hat er aber die in Betreibung gesetzte
Forderung ausdrücklich
nur teilweise bestritten und zwar
ohne den bestrittenen
Betrag anzugeben. Demgemäss ist
der Rechtsvorschlag nach der klaren Vorschrift des Art. 74
Abs.2 SchKG ungültig.
Hieran
kann der Umstand nichts ändern, dass der
Rekursgegner den Rechtsvorschlag entsprechend dem
ihm vom Betreibungsbeamten erteilten
Rate formuliert
hat, nachdem er ihm zuvor auseinandergesetzt hatte,
dass er nur einen Teil der Forderung schulde, aber ohne
Spezifikation und Belege nicht sagen könne, wie vieL
Allerdings
hätte der Betreibungsbeamte, wenn er dem
Rekursgegner einen
Rat erteilen wollte, ihn darauf auf-
merksam machen sollen, dass er, sofern seine Angaben
richtig seien, die ganze Forderung bestreiten müsse
und
dann zugleich eine detaillierte Rechnung und Vorweisung
der Belege verlangen könne, um sich darüber schlÜSSIg
zu machen, welcher Betrag. nachträglich anzuerkennen
sei. Indem er
statt dessen dem Rekursgegner riet, die
verurkundete
Erklärung abzugeben, hat er ihn in einen
Irrtum über die Reehtswirkungen dieser Erklärung ver-
setzt. Dieser Rechtsirrtum kann aber, obwohl er auf einen
EntsCheidungen der Schuldbetreibungs-
Rat des Be1reibungsbeamten zurückzuführen ist, nicht
zur Folge haben. dass die Rechtsvorschlagserklärung ent-
gegen ihrem Wortlaut nicht als teilweise, sondern als voll-
ständige Bestreitung der Forderung behandelt werden
muss.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des
Rekursgegners gegen die vom Betreibungsamt Weggis am
11. Januar 1916 erlassene Konkursandrohung abgewiesen.
24.
Arret du S a.vril 1916 dans la cause Bolliger.
Art. 92 chifI. 3 LP. Ne constitue pas I'exercice d'une pro-
fession' 1a fabrication de cofIres-forts. Sont des lors saisis-
sables les machines et les outils necessaires a l' exploitation
de cette industrie.
Renvoi de la cause pour nouveau jugement, I'expert consulte
au cours de la procedure devant 1'autorite cantonale ayant
declare devant l'instance federale qu'il avait He induit en
erreur.
. A. -Jules Bolliger, qui possMait a la Chaux-de-Fonds
unatelier de serrurier et de fabricant de coffres-forts, a
ete declare en faillite en 1915. Sur le rapport d'un expert,
M. Haldenwang, maitre-serrurier a Neuchätel, l'office des
faillites de
la Chaux-de-Fonds adressa aBolliger le 28 jan-
vier
1916, la liste des objets qui lui etaient attribues
comme
( strict necessaire ).
Le proprietaire de I'immeuble occupe par le debiteur
porta plaintecontre cette decision de l'autorite inferieure
de surveillance
apres avoir fait proceder a une nouvelle
expertise confiee
a MM. Thomas et Ritschard, maitres-
serruriers a la Chnmx-de-Fonds.
Considerant que ces deux derniers expelts, connaissant
les circonstances Iocales, pouvaient mieux apprecier quels
und Konkurskammer . No 24.
sont les outils qui doivent etre laisses a un patron serru-
rier
habitant la Chaux-de-Fonds, le President du Tribunal
de cette ville a
annule la decision de l' office des faillites
par prononce du 17 fevrier 1916, sauf en ce qui concerne
le mobilier de menage et un certain nombre d'outils.
B. -Bolliger a recouru contre cette decision a l'imtorite
de surveillance des offices de poursuite et de faillite du
canton de
Neuchatel en conluant a ce qu'il fftt procede
a
une nouvelle expertise et a ce que le proQ.once attaque
fftt annule.
Vautorite cantonale a ecarte le recours par decision
du 8 mars 1916, motivee en substance comme suit : II
ne resulte pas des pieces produites que le recourant se
livre
a la fabrication des coffres-forts, de teIle sorte que
l' on doive voir la une profession distincte de celle de
) serrurier, qui est la sienne . Le failli n'a droit qu'a ce
qui lui est strictement necessaire pour l'exerctce de sa
profession de serrurier. L'avis des deux experts de la
Chaux-de-Fonds parait preferable a celui de l'expert
Haldenwang, qui s'est place plutöt au point de vue de
l'exploitation industrielle d'une installation mecanique
avec moteur
et machines actionnees par la force motrice.
Or, plusieurs patrons serruriers travaillent a la Chaux-
de-Fonds sans l'aide de force motrice.
C. -Bolliger a recouru en temps utile au Tribunal
fMeral contre cette decision, qui lui a ete communiquee
le
14 mars 1916. Il conclut a l'annulation de Ia decision
attaquee et expose en substance: Pour etablir que l'ex-
pertise Haldenwang repondait
a la realite, il s'est adresse
a M. Grüring-Dutoit, maitre-serrurier a Bienne, qui s' est
adjoint M. H. Gyssler, chef monteur aux services elec-
triques de la Chaux-de-Fonds. Le recourant produit le
rapport de ces deux experts, ont enumere les macnes
qu'ils estiment etre strictement necessaires a un serrnner
et fabricant de coffres-forts. Le recourant produit egale-
ment a l'appui de son recours une declaration de l'expert
Thomas, de laquelle il resulte que cet expert conteste