72 ' Prozessrecht. No 12.
schriften. deren wesentliche Stenen die Beklagte in ihreIl
Prozesseingaben
angegeben hat. Uebrjgens t aus den
Darlegungen der Klägerin hervor, dass in Wirklichkeit der
Umfang dessen" was sie als patentfähig beansprucht
viel enger ist, als nach der Patentschrift anzunehmen
wäre. Aber auch das Beanspruchte entbehrt zweifellos
wegen mangelnder Neuheit der Schutzfähigkeit
und
zudem ist der in den Vordergrund gestellten Behauptung ..
, die Klägerin wende die Prinzipien der Zentralheizung
'zum ersten Mal auf Gährkeller an, entgegenzuhalten,
dass für einen solchen Hinweis auf
ein neu es Anwen-
dungsgebiet einer früheren Erfindung kein Erfinderschutz
erhältlich ist (vergl. EB
41 11 S. 518 und dortiges Zitat)
Dnmnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 11. November 1915-
bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
12. Urteil der II. Zivi1a.'bteiluDg Tom 16. Januar 1916
i. S. Schweizerische Bodenkreditanatalt, RevisionsklägeIin ..
gegen Lenz und Studers Erben, Revisionsbeklagte.
Art. 1 9 2 B Z P; Revision von Nichteintretensentscheiden;
Begriff der I Akt e n ,) im Sinne von Ziff. 1 c der genannten
Gesetzesbestimmung. Art. 59 Ab s. 2 und 63 Z i H. 1 OG
A. -Laut Vereinbarung vom 8. Mai/12. Juni und
23. Mai 112. Juni 1914 erhielt die RevisionskIägerin VOll
den Revisionsbeklagten den Auftrag, Eur Deckung del"
"
Prozeasrecht. N0 12. 7S'
Verbindlichkeiten deJ,' Revisionsbeklagteil deren liegen-
schaften zu liquidieren. Nachdem die Revisionskligerin den
grossten Teil der Liegenschaften der Reyjsionsbeklagten
liquidiert hatte, weigerte sie sich, die Liquidation weiter zu
führen und soweit die Erträgnisse aus den Liegenschaften
dafür nneht ausreichten, gie sich aus der Verwaltung erge-
,benden
Zahlungen zu leisten. Hierauf leiteten die Revi-
sionsbeklagren Klage gegen die Revisionsklägerin ein, mit
der sie verlangten. die Revisionsklägerin sei pflichtig zu
erklären, die Vereinbarungen vom Mai
und Juni 1914 in
allen Teilen zu erfüllen, speziell die Verwaltung und
Liquidation der Liegenschaften fortzusetzen ; ausserdem
sei festzustellen, dass die Revisionsklägerin alle mit dea
Liegenschaften der Revisionsbeklagten zusammenhän-
genden Schulden, speziell Hypothekarzinsen,
Staats-und
Gemeindesteuern, Abgaben und Unkosten gegen Über-
lassung der Erträgnisse der Liegenschaften der Revi-
sionsbeklagten zu bezahlen hal e und nur aus den drei in
den Vereinbarungen genannten Gründen vom Vertrag
zurückzutreten berechtigt sei. InBezug auf den Streitwert
enthielt der Weisungsschein den Vermerk
Streitwert
über 4000 Fr. , während im Protokoll über den KI ....
vortrag davon nicht mehr die Rede ist. Die Revisions-
klägerin schloss auf Abweisung der Klage.
B. -Durch Urteil vom 25. September 1915 hiess das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gut.
C. -Gegen dieses Urteil erklärte die Revisionsklägerin ..
ohne dabei gemäss Art. 67 Abs. 3 OG den Streitwert anzu.-
geben, die Berufung an das Bundesgericht, mit den An-
trägen. die Klage sei abzuweisen; eventuell sei festzu-
stellen. dass sich ihre Pflicht zur Verwaltung und liqui-
dation nur auf die ihr verpfändeten Liegenschaften der
ßevisionsbeklagten beziehe. Durch Entscheid vom 2t. No-
vember 1915 ist das Bundesgericht auf die BerufUng niebt
eingetreten. weil die Unterlassung der Angabe des Streit:::,
wertes in der Berufungserklärung nach ständiger Praxis.
die Unwirksamkeit der Berufung nach sich ziehe, es set
. Prozessrecht. N° 12.
denn, dass nach den Akten der gesetzliche Streitwert
ganz offenbar gegeben sei, was
nicht zutreffe.
D. -Gegen dieses Urteil
hat die RevisionskIägerin am
16. Dezember 1915 formrichtig das Rechtsmittel der Revi-
sion ergriffen, mit den Begehren, es sei in Aufhebung des
ergangenen Nichteintretensentscheides die Berufung
'Zur
materiellen Behandlung entgegenzunehmen und die Rück-
vergütung der VQ)1 ihr bezahlten Kosten -dieses Ent-
scheides mit 55 Fr. 60 Cts. zu verfügen, unter Kosten-
. folge. Die RevisionskIägerin
macht in erster Linie geltend,
das Bundesgericht habe ein Schreiben der Revisionsbe-
klagten an das Bezirksgericht Frauenfeld vom 31. Mai
nicht gewürdigt, in welchem die Revisionsbeklagten
erklären, dass sie den Streitwert auf über 4000 Fr. taxie-
ren. Dieses Schreiben lag den Berufungsakten anlässlich
des Nichteintretensentscheides vom 24. November 1915
nicht bei; laut einer Zuschrift der Kanzlei des Oberge-
richts des Kantons Thurgau an das Bundesgericht vom
- Dezember 1915 befand es sich damals bei den AkteIl
eines vom
Obergericht behandelten andern Prozesses des
Revisionsbeklagten Lenz allein gegen die Revisionsklä-
gerin. Aus den Beilagen zum Revisionsbegehren ergibt
sich so dann, dass das Bezirksgericht Frauenfeld
auf das
Schreiben der Revisionsbeklagten vom 31. Mai 1915 hin
die Revisionsklägerin am
- Juni 1915 aufforderte, sich
darüber zu erklären, ob sie ,den Streitwert ebenfalls auf
über 4000 Fr. taxiere. Eine gleiche Aufforderung rich-
teten am 2. Juni 1915 auen die Revisionsbeklagten selbst
an die Revisionsklägerin, worauf diese am 3. Juni 1915
den Revisionsbeklagten antwortete, dass der Streitwert
schon in der Weisung als
4000 Fr. übersteigend vorge-
merkt sei, dass sie aber auch ohne dies mit dem Vor-
schlag
der Revisionsbeklagten einverstanden ge-
wesen wäre. Diese Korrespondenz lag den Berufungsaktell
anlässlich der Beurteilung der Eintretensfrage durch
das
Bundesgericht ebenfalls nicht bei; ob sie dagegen dem
Obergericht vorgelegen habe,
ist aus den Akten llicht
Prltlelf redlt. N° 12.
ersichtlich. In zweiter Linie stützt die Revisionsklägerin
ihr. Revisionsbegehren
auf eine ebenfalls erst. seit dem
Erlass
des. Nichteintretensentscheides beigebrachte Be-
scheinigung des Friedensrichteramtes Frauenfeld vom
6. Dezember 1915, wonach laut Vorstandsprotokoll die
Parteien den Streitwert (entsprechend 70 der thurg.
ZPO) vor Friedensrichter übereinstimmend auf über
4000 Fr. geschätzt haben.
E. -Die Revisionsbeklagten haben auf Abweisung
des Revisionsbegehrens geschlossen. Sie
machten geltend,
dass es gegen Nichteintretensentscheide keine Revision
gebe, dass die Aktenstücke, auf die sich das Revisions-
begehren stütze, dem Bundesgericht alllässlich des Nicht-
eintretensentscheides nicht vorgelegen
hätten und dass es
nicht auf die Bewertung des Streitgegenstandes vor Frie-
densrichter
und Bezirksgericht, sondern auf den vor Ober-
gericht noch streitig gewesenen Streitwert ankomme, der'
infolge Fortsetzung der Liquidation der Liegenschaften
durch die Revisionsklägerin nicht
mehr so gross wie zu
Anfang des Prozesses gewesen sei. Jedenfalls sei aus den
Akten
für das Bundesgericht nicht offenbar ersichtlich
gewesen, dass der Streitwert 4000 Fr. übersteige und
überdies zu bemerken, dass das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 25. September 1915 insofern
bereits vollzogen sei, als die Revisionsklägerin die ihr
durch dieses Urteil auferlegte Prozesskostenentschädi-
gung von 245
Fr. den Revisionsbeklagten am 30. No-
vember 1915 bezahlt habe.
Das Bundesgericht zieht
i n E.r w ä gun g :
- --Da das Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 192
Ziff. 1
BZP gemäss Art. 193 BZP innerhalb eines Monats
vom Empfange der schriftlichen Ausfertigung des Ur-
teiles an beim Gerichte anhängig zu machen ist und die
Zustellung des Nichteintretensentscheides
an die Revi-
sionsklägerin
am 6. Dezember 1915 stattgefunden hat, ist
. Prozessrecht N° 12.
das Revisionsbegehren am 16. Dezember 1915 rechtzeitig
eingereicht worden. Die Revision erscheint auch nicht
etwa dadurch verwirkt, dass die Revisionsklägerin die ihr
laut Urteil des Obergerichtes vom 25. September 1915
auferlegten Prozesskosten von 245 Fr. am 30. November
1915 den Revisionsbeklagten bezahlt hat; wie aus dem'
Schreiben der Revisionsklägerin vom 29. November 1915
an den Anwalt der Revisionsbeklagten hervorgeht, hat
, die Revisiol1sklägerin diesen Betrag mit dem ausdrüc
lichen Beifügen bezahlt, dass sie den Nichteintretens-
entscheid des Bundesgerichts einstweilen
nicht aner-
kenne und die Zahlung nur leiste, um Betreibung zu ver-
meiden. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum gegen Nicht-
eintretensentscheide das Rechtsmittel der Revision nicht
zulässig sein sollte. We.nn auch das letztinstanzliche kan-
tonale Urteil trotz des Nichteintretensentscheides in
Rechtskraft bleibt und den Rechtsmitteln der kantonalen
Prozessordnung unterliegt, so
steilt sich der Nichteintre-
tensentscheid doch wenigstens insoweit als ein
U r t eil
des B und e s ger ich t s im Sinne des Art. 192-
BZP dar, als damit über das an das Bundesgericht er
griffe ne Rechtsmittel entschieden worden ist (vgJ. AS 2
S. 380 f. und 24 II S. 621 f.). .
2. -In der Sache selbst fällt in Betracht, dass die Er-
klärung der Revisionsbeklagten vom 31. Mai 1915, deren
Nichtberücksichtigung von
der Revisionsklägerin gerügt
wird, dem Bundesgericht bel der Beurteilung der Eintre-
tensfrage am 24. November 1915 nicht vorlag, sondern
sich damals bei den Akten des
.Obergerichts befand.
Trotzdem ist die Erklärung der Revisionsbeklagten als
eine
i n den Akt e n I i e g II d eTa t s ach e im
Sinne des Art. 192 Ziff. 1 c BZP aufzufassen, weil dazu
alle Akten gehören, die nach Art. 68 OG dem Bundesge-
richte ein z u sen den waren. Diese ausdehnende In-
terpretation des Begriffes Akten im Sinne der genannten
Gesetzesbestimmung rechtfertigt sich deshalb, weil
scmst
die Parteien gar kein Rechtsmittel hätten, um die unge-
'.
Prozeluecht. N° 12.
setzliche Zurückbehaltung von Akten durch die kanto-
nalen Gerichte zu rügen und daher ohne ihr Verschulden
dureh das Verhalten der Vorinstanzen mit schwerstem
Nachteil bedroht wären. Dass die Revisionsklägerin die
Nichteinsendung des streitigen Aktenstückes
an das Bun-
desgericht dadurch selber verschuldet habe, dass sie sich
nieht darüber vergewisserte, ob die Akten bei der ober-
gerichtlichen Tagfahrt vollständig seien, ist nicht zu-
treffend; denn nach der Mitteilung der Obergerichts-
kanzlei vom 1. Dezember 1915 lag die Erklärung der Revi-
sionsbeklagten dem
Obergericht vor. Es kann aber auch
nicht gesagt werden, dass die Revisionsklägerin sich bei
Ergreifung der Berufung hätte davon überzengen sollen,
dass die Erklärung der Revisionsbeklagten sich unter den
dem Bundesgericht einzusendenden Akten befinde, da ein
Aktenschlussverfahren, bei welchem die
Parteien vor dem
Übergang einer Streitsache
von einer Instanz an die
andere eingeladen werden, die Vollständigkeit
der Akten
festzustellen, bei der Weiterleitung von der letzten kan-
tonalen Instanz an das Bunsdesgericht nicht besteht. Dass
das Bundesgericht bei Beurteilung der Eintretensfrage
nicht in der Lage war, das Fehlen der Erklärung der
Revisionsbeklagten zu erkennen, ist ebenfalls irrelevant
(verg!. AS 38 I S.685 f., sowie den bei WElSS, Berufung,
S.
342 genannten Entscheid).
3. -Die nichtgewürdigte Tatsache
der Erklärung der
Revisionsbeklagten vom 31. :Mai 1915 ist aber auch als
eine e
rh e b I ich e im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 c BZP
zu bezeichnen. Nach der im Nichteintretensentscheid vom
24. November 1915 zitierten konstanten Rechtssprechung
des Bundesgerichts wird
von dem Erfordernis der Angabe
des Streitwertes
in der Berufungserklärung Umgang ge-
nommen, wenn
nach den Akten der Streitwert ganz
oflenbär gegeben ist. Dies ist schon dann der Fall,
wenn
aus den Akten hervorgeht, dass der Berufungs-
beklagte den vom Berufungskläger bei Ergreifung der
Berufung vorausgesetzteri Streitwert
anerkannt hat;
, Proze.srecht. N0 12.
denn das Organisationsgesetz stellt bei nicht zifIermäs-
sigen Begehren zur Feststellung des Streitwertes in erster
Linie auf die Einigung der Parteien ab, von der Erwägung
ausgehend, dass diese
am ehesten in der Lage seien, das
Streitinteresse zu bemessen. Nach Art. 59 Abs. 2
L
OG
findet eine Streitwertfeststellung durch das Gericht erst
dann statt, wenn die Parteien über den Streitwert
uneins sind; ebenso bezweckt auch die Vorschrift des
Art. 63 ZifT. lOG, wonach bei nicht in Ziffern ausge-
drückten Ansprüchen in der Klage anzugeben ist, ob der
Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche, nichts anderes,
als dem Beklagten Gelegenheit zu geben, in der
Antwort
entweder ausdrücklich oder stillschweigend zur Vert-
angabe des Klägers Stellung zu nehmen, und so eventuell
(bei Einigung der Parteien über den Streitwert) dem Ge-
richte die Feststellung zu ersparen (vergl.
AS 39 II S.
436 f.). Wo schon aus den Akten ersichtlich ist, dass die
Parteien über die Grösse des Streitwertes einig sind, hat
es daher keinen Sinn mehr, eine nochmalige Wertangabe
in der Berufungserklärung zu verlangen. Unter diesen
Umständen
ist aber das Revisionsbegehren ohne weiteres
gutzuheissen ; denn aus der
von der Revisionsklägerin
beigebrachten
Erklärung der' Revisionsbeklagten vom
31. Mai 1915 geht hervor, dass die Revisionsbeklagten
schon zu Anfang des Prozesses den
Streitwert in Oberein-
stimmung mit der Annahme der Revisionsklägerin bei
Ergreifung der Berufung auf über 4000 Fr. beziffert hatten.
Dass, wie die Revisionsbeklagten in ihrer Antwort auf das
Revisionsgesuch geltend machen, der Streitwert vor der
zweiten kantonalen
Instanz infolge Fortsetzung der Liqui-
dation der Liegenschaften der Revisionsbeklagten durch
die Revisionsklägerin kleiner geworden sei,
war aus den
Akten, die dem Bundesgericht bei seinem Nichteintretens-
entscheide vorlagen, nicht ersichtlich, sodass dies für
die Frage, was damals als Streitwertbemessung aus den
Akten erkennbar war, ausser Betracht fällt.
Demnach hat das Bundesgerich t
erkannt:
7.
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, der Nicht-
eintretensentscheid des Bundesgerichts vom 24. Novem-
ber 1915 aufgehoben und die Berufung zur materiellen
Behandlung entgegengenommen.
- Die gemäss Dispositiv 2 des bundesgerichtIichen
Urteils vom 24. November 1915 erhobenen Gerichts-
kosten sind der Revisionsklägerin zurückzuvergüten.
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