U Urh"berncltt und Erfindungsscbutz. N0 11.
Par ces motif ,
Je Tribunal federal
!.' "' "
,,'prononce:
Les 'deux recours sont ecartes et le jugement cantonal
est confirme.
IV. URHEBERRECHT
UND ERFINDUNGSSCHUTZ
DROIT D'AUTEUR
ET BREVETS D'INVENTION
11. OrteU ur 1 Zivilabteilung vom 10. Kirz 1916
i. S. B. ! umgartner " CJie, Kläger gegen H. Vogt-Gut A-G.,
Beklagte.
Bernfungserklärung: Gültig, wenn auf einen Rück-
weis u n g san t rag beschränkt? Frage der Neu h e it
ein er Er fi n dun g: Fachliteratur als B ewe i s m a t e-
r i a I an Stelle eines Expertengutachtens. Eigene technische
Würdigung des Richters. Hinweis auf ein neues
An wen dun g s ge b i e t einer Erfindung. nicht paten-
tirbar.
- -Die Klägerin,"die Firma Rudolf Baumgartner
Oe in Zürich hat am 21. Oktober 1912 das schweize-
rische Patent N° 63 296 er irkt mit folgenden Ansprü-
chen : I. (Haupt)anspruch: Heizanlage, insbesondere bei
, Gärkellern in Käsereien und Molkereien, gekennzeichnet
durch einen Wärmeakkumulator in Form eines Wasser-
gefässes, der mit im Innern des zu heizenden Raumes
verteilten Heizkörpern verbunden ist, welche Heiz-
körper die Wärme des einmal auf eine hohe Temperatur
gebrachten Wärmeakkumulators allmählich wenigstens
annähernd gleichmässig im Raum verteilen. ) H. Unter-
Urbeberrecilt Jind Erfil!duJtgqehuts., Jip tt. 61
) ansprüche: 1.' Heizanlage nach dem Patentansprnch.
dadurch gekennzeichnet, dass der Wärmeakkumulator
von Isoliermaterial umgeben ist. 2. Heizanlage nach
dem Patentanspruch und dem Unteranspruch 1 in
)) Käsereien mit Dampfbetrieb, dadurch gekennzeichnet,
)) dass das Wassergefäs der Heizanlage mit Dampf
) geheizt wird. 3. Heizanlage nach dem Patentanspruch
) und dem Unteranspruch 1, gekennzeichnet durch eine
) unter dem Wassergefäss angeordnete Heizeinrichtung,
zum Zweck, durch einmaliges Heizen im Gefäss be-
) findliches Wasser zu erwärmen. 4. Heizanlage nach dem
) Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass den
) Heizkörpern ein selbsttätig wirkender Temperatur-
regler vorgeschaltet ist. 5. Heizanlage nach dem Patent
anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass ein von Hand
) zu betätigender Temperaturregler den Heizkörpern
vorgeschaltet ist.
Im April 1915 hat die Klägerin gegen die Beklagte, die
Maschinenfabrik
H. Vogt-Gut A.-G. in Arbon den vor-
liegenden Prozess angehoben
mit den Begehren : Es sei
zu erkennen, dass sich die Beklagte der fortgesetzten
Missachtung und Nachahmung des klägerischen
Patentes
N° 63 296 schuldig gemacht habe und dass sie demnach
der Klägerin zivilrechtlich entschädigungspflichtig sei
im
Umfange von 6290 Fr. nebst Zins zu 5% seit d
20. April 1915 (Friedensrichtervorstand), eventuell m
geringerem Betrage. .
Die Beklagte
hat gegenüber der Klage durch Emrede
-anfänglich auch durch eine (später zurückgezogene)
Widerklage -geltend gemacht, das Patent der Klägerin
enthalte keine Erfindung, oder es fehle dann einer solchen
der
Charakter der Neuheit. Eventuell wurde die Scha-
denersatzforderung ihrer Höhe nach bestritten und ihr
im Sinne der Verrechnung -anfänglich auch als selbst-
ständiger Widerklageanspruch -eine
Gegenforderung
von 5000 Fr. wegen unlautern Wettbewerbs entgegen-
gestellt.
Urheberrecht Wld ErfinduDgsschutz. N. 11.
Die Vorinstanz (das Bezirksgericht Arbon) hat durch
Urteil vom
11. November 1915 die Klage abgewiesen.
Sie nimmt an, dass die von der Klägerin beantragte
Expertise unnötig sei, indem schon die von der Beklagten
ins
Recht gelegte Litteratur dartue, dass das streitige
Patent keine neue Erfindung zum Gegenstand habe,
sondern dass Heizanlagen, wie die in der Patentschrift
beschriebene, schon vor der Patenteintragung allgemein
bekannt und in der Fachliteratur in einer ihre Ausführung
'durch Sachkundige ermöglichenden Weise behandelt
worden seien. Die Beklagte selbst habe im
Jahre 1910
der KäsereigeseHschaft Oberwil bei Büren Offerten und
Pläne für eine Heizanlage der fraglichen Art eingereicht.
In Hinsicht hierauf wäre zudem eventuell eine Vorbe-
nützung nach Art. 8 PG anzunehmen und also auch inso-
fern die Klage unbegründet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmehrige Be-
rufung der KIägerin.
2. -Die Berufungsklägerin hat kein Begehren gestellt,
wonach das Bundesgericht sachlich über die Klage
ent-
scheiden solle, sondern sich auf einen R ü c k we i -
s u n g san t rag beschränkt, der dahin geht, dass das
Bundesgericht unter Aufhebung -des amgefochtenen Ur-
teils die Vorinstanz verhalte, dunch eine patenttechnische
Expertise festzusteHen, ob das streitige
Patent eine
Erfindung beschlage und ob der Brief der Beklagten
vom 15. Dezember 1910
an die Käsereigesellschaft
Oberwil eine besondere Veranstaltung zu einer Vorbe-
nützung nach Art. 8 PG bilde.
Der von der Klägerin formulierte Berufungsantrag
darf als den gesetzlichen Yorschriften entsprechend
gelten. Allerdings wäre es nach bisheriger Praxis richtiger
gewesen, in
erster Linie einen Hauptantrag auf Gut-
heissung
der Klage und nur eventuell einen solchen auf
Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zu
stellen. Allein den Umständen nach war es tatsächlich
ausgeschlossen,
dass das Bundesgericht auf Grund der
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Urheberrecht und ErftndungsscltutZ. No 11.
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vorliegenden Akten zu einem Zuspruch der Klage ohne
vorangegangene Rückweisung gelangen würde.
3.
-In der Sache selbst ist zu prüfen, ob der von der
Klägerin gestellte Rückweisungsantrag materiell be-
gründet sei. Dies ist dann zu bejahen, wenn, vom bundes-
rechtlichen Standpunkt ,aus gewürdigt, zu einer für die
Beurteilung des Falles genügenden Tatbestandsfest-
stellung es noch der anbegehrten Expertise bedarf.
Nun
standen aber der Vorinstanz in betreff der einzelnen
Fragen, worüber sich die verlangte Expertise auszu-
sprechen
hätte, bereits andere Beweismittel zu Gebote,
nämlich verschiedene von der Beklagten eingelegte fach-
wissenschaftliche Werke
(RIETSCHEL, Leitfaden zum
Berechnen
und Entwerfen von Lüftungs-und Heiz-
anlagen, 1902; HEPKE, Die Warmwasserbereitungs-und
Versorgungsanlagen, 1900; 'VITT, Die heiztechnischen
Einrichtungen der Käsereien, 1911). Aus den darin
enthaltenen Ausführungen ergibt sich
zur Genüge, dass
alle die
machineUen Einrichtungen usw., die in den
Ansprüchen des angefochtenen
Patentes aufgezählt sind,
bereits
vorbekanut waren und dass auch von keiner
erfinderischen Kombination solcher Elemente als Eigen-
tümlichkeit des fraglichen
Patentes die Rede sein kann.
Wenn im übrigen die Vorinstanz diese
Fachlitteratur als
hinreichend zuverlässig angesehen
hat, um eine besondere
. gerichtliche Expertise zu ersetzen, so handelt es sich
hiebei
um die Lösung einer Beweisrechtsfrage, gegen die
sich bundesrechtl.ich
um so weniger etwas einwenden
lässt, als man es mit Streitpunkten zu tun hat, über die
sich bei der
Bekanntheit der in Betracht kommenden
Verhältnisse, namentlich infolge der allgemeinen
Ver-
breitung der Zentralheizungsanlagen, wohl auch der
Laie ein selbständiges Urteil zu bilden vermag. Dass die
Vorinstanz unterlassen hat, in den Rechtsgründen ihrer
Entscheidung diese technischen Verhältnisse
näher zu
erörtern,
ändert an dem Gesagten nichts. Sie stützt sich,
für ihre Auffassung eben auf den Inhalt jener Fach-
'12 ' Prozessrecht. N° .12.
schriften, deren wesentliche Stellen die Beklagte in ihreIl'
Prozesseingaben
angegeben hat. Uebrigens geht aus den
Darlegungen der Klägerin hervor, dass inWirkJichkeit der
Umfang dessen was sie als patentfähig beansprucht ..
viel enger ist, als nach der Patentsohrift anzunehmen
wäre. Aber auch das Beanspruchte
entbehrt zweifellos
wegen mangelnder Neuheit der Schutzfähigkeit
und
zudem ist der in den Vordergrund gestellten Behauptung,.
,die KIägerin wende die Prinzipien der Zentralheizung
zum ersten Mal auf Gährkeller an, entgegenzuhalten.
dass für einen solchen Hinweis auf ein neues Anwen-
dungsgebiet einer früheren Erfindung kein Erfinderschutz:
erhältlich
ist (vergl. EB 41 II S. 518 und dortiges Zitat)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung ,,,ird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 11. November
1915-
bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
12. Urteil der II. Zivila.btellung Tom 18. Januar 1916
i. S. Schweizerische Bodenkreäitanatalt, Revisionsklägerin ..
gegen Lenz und Smaers Erben, Revisionsbeklagte.
Art. 1 9 2 B Z P; Revision von Nichteintretensentscheiden ;
Begriff der A k t e n .) im Sinne von Ziff. 1 c der genannten
Gesetzesbestimmung. Art.59Abs.2und 63 Ziff. lOG.
A. -Laut Vereinbarung vom 8. Mai/12. Juni und
23. Mai /12. Juni 1914 erhielt die Revisionlklägerin VOll
den Revisionsbeklagten den Auftrag, Eur Deckung der-
"
Prozeurec:ht. N° 12.
73'
Verbindlichkeiten der Revisionsbeklagteil deren Liegen-
schaften
liquidieren. Nachdem die Revisioilskiigerin den
grossten Teil der Liegenschaften der Revisionsbeklagten
liquidiert
hatte, weigerte sie sich, die Liquidation weiter zu
führen und soweit die Erträgnisse aus den LiegenschafteIl
dafür cht ausreichten, 4ie sich aus der Verwaltung erge-
. henden Zahlungen
zu leisten. Hierauf leiteten die Revi-
sionsbeklagren Klage gegen die Revisionsklägerin ein, mit
der sie verlangten, die Revisionsklägerin sei pflichtig zu
erklären, die Vereinbarungen vom Mai und Juni 1914 in
allen Teilen zu erfüllen, speziell die Verwaltung und
Liquidation der Liegenschaften fortzusetzen ; ausserdel1l
sei festzustellen, dass die Revisionsklägerin alle mit dea
Liegenschaften der Revisionsbeklagten zusammenhän-
genden Schulden, speziell Hypothekarzinsen,
Staats-und
Gemeindesteuern, Abgaben und Unkosten gegen Über-
lassung der Erträgnisse der Liegenschaften
der Revi-
sionsbeklagten zu bezahlen habe und nur aus den drei in
den Vereinbarungen genannten Gründen vom Vertrag
zurückzutreten berechtigt sei. In Bezug auf den Streitwert
enthielt der Weisungsschein den Vermerk
Streitwert
über 4000 Fr. , während im Protokoll über den Klage-
vortrag davon nicht mehr die Rede ist. Die Revisions-
klägerin schloss auf Abweisung der Klage.
B. -Durch Urteil vom 25. September 1915 hiess das.
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gut.
e. -Gegen dieses Urteil erklärte die Revisionsklägerin ..
ohne dabei gemäss Art. 67 Abs. 3 OG den Streitwert auu.-
geben, die Berufung an das Bundesgericht, mit den An-.
trägen, die Klage sei abzuweisen; eventuell sei festzu-
stellen, dass sich ihre Pflicht zur Verwaltung und Liqui-
dation nur auf die ihr verpfändeten Liegenschaften der
ßevisionsbeklagten beziehe. Durch Entscheid vom 2 . No-
vember 1915 ist das Bundesgericht auf die Berufung nicht
eingetreten, weil die Unterlassung der Angabe des Streit:::
wertes in der Berufungserklärung nach ständiger Praxis.
die Unwirksamkeit der Berufung nach sich zielle, es sei