638 Obligationenrecht. N° 99-
nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten
an der nicht richtigen Erfüllung nicht bestritten werden,
so dass das Begehren 2 grundsätzlich begründet ist. Da die
Klägerin auf Grund besonderer vertraglicher Abmachung
prinzipiell
auch zur Geltendmachung der vereinbarten
Konventionalstrafe
berechttgt ist, kann daher nur frag-
lich sein, ob die Klägerin
beide Ansprüche kumulativ
oder aber nur alternativ geHIend machen d. h. neben dem
Ersatz des ihr durch das Verschulden der Beklagten ent-
standenen Schadens noch die Bezahlung der Konventio-
nalstrafe verlangen könne, oder ob sie entweder
nur den
vollen, wenn auch den
Betrag der Vertragsstrafe über-
steigenden Schaden oder
aber bloss die Konventional-
strafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin
gestellt bleiben,
da zur zifiermässigen Festsetzung des von
der Klägerin behaupteten Schadens in den Akten jegliche
Anhaltspunkte fehlen
und rlie Sache aus diesem Grund
gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung
und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an
das kantonale Gericht zurückgewiesen werden muss.
Demnach
hat das Bundesgnricht
erkannt;
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 auf-
gehoben und die Sache zur Alftenvervollständigung und
neuen Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorin ..
stanz zurückgewiesen.
- Urteil der II. ZivUabteilung vom 14. Dezembll' 19115
i. S. ltranklnkassa Jiberlat, Beklagte, .
gegen
ltampm, Kläger.
Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Kranken-
kasse für die Verbindlichkeiten einer von ihr unter beson-
derm Namen und nach Massgabe besonderer Statuten"
betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden
Pensionskasse .
A. -Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten
seit Jahren eine Kranken-Unterstützungskasse. Am
Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein
Nachtrag beigefügt, dessen hier in Betracht kommende
1 und 2 lauteten:
- Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25
und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik
gearbeitet haben und die infolge Krankheit oder Invali-
dität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten,
wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet, deren
rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-
gen geregelt werden. ) .
- 'Ner Anspruch auf Pension erheben will, hat von
-einem Vereil1sarzt ein Zeugnis einzureichen, auf welches
hin Vorstand
und Direktion gemeinsam über die PensiG-
nierung entscheiden. )
Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als
Genossenschaft
unter dem Namen Krankenkasse der
Arbeiter
und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist ).
Laut 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten
gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr bis auf
weiteres einen jährlichen Beitrag von
1000 Fr. zuzuwen-
den
. Nach 52 bildeten die angehängten Statuten der
Alters-
und Pensionskasse einen integrierenden Teil der
Statuten der Genossenschaft ). Den Statuten der Kran-
kenkasse waren in der Tat an Stelle des frühern Nach-
trags ) besondere Statuten der Alters-und Pensionskasse
640 ObUgatioDenreehL N 100.
der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist
beigefügt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmun-
gen dinser Spezialstatuten lauteten: . .
Art. 1. Für ältere Arbeiter und Arbeitermnen, welche
25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik
gearbeitet haben
und die infone Kranneiten odm: Inva-
lidität nicht mehr fähig sind, Ihre ArbeIt zu verrIchten,
wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet. deren
rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-
gen geregelt werden. )
Art.
2. (Gleich 2 des frühern (j Nachtrags ).
(l Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach
Art. 2 der Statuten pensioniert,
so werden die daherigen
Kosten für die Pensionierung von der Papierfabrik und
der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich übernom-
men.
Die Höhe des Beitrages
der Papierfabrik Biberist wird
jeweils YOll Fall zu Fall von der Direktion bestimmt.
Die Pensionskasse der Arbeiter
at den fehlenden Be-
trag des zur
Pension zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8
der
Statuten zu ergäuzen. )
Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der
Alters-und Pensionskasse :
- Beiträge der l fitglieder.
- Freiwillige Zuschüsse der Papierfabrik Biberist.
c-e) (hier nicht in Betracht kommend).
Art. 6. Die Statuten der Alters-und Pensionskasse
bilden einen integrierenden Teil der Statuten der
Kran-
kenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfa-
brik Biberist. und es haben deren Organe die
Verwaltung
zu besorgen. .
(i Art. 8. Pensionierte erhalten 14-täglich folgende 'Un-
terstützungen :
a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts. per Tag, oder in
12 Tagen 14 Fr. 40 Cts .
b, c) (hier nicht in Betracht kommend).
Art. 9. Die Jahresrechnung der Alters-und Pen-
ObHg!ltioneurecht. N° 100. 6U
sionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Rech-
nung und Bilanz haben jeweilen im Jahresbericht der
Krankenkasse zu erscheinen ...
Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen
nich ausreichen, die Bedürfnisse der Kasse zu bestreiten,.
so muss der 14-tägige Beitrag per Mitglied durch Be-
schluss der Generalversammlung entsprechend erhöht
werden.
( Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56 und 58 der
Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auf-
lösung der Genossenschaft gelten auch für die
Alters-und
Pensionskasse.
Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handels--
amtsblatt bekannt gemacht, dass unter der Firma ( Kran-
ken-, Alters-
und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-
rinnen der Papierfabrik Biberist
eine Genossenschaft
bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell
wesentlichsten Bestimmungen der Statuten sowohl der
Kranken-als der Pensionskasse.
Da bei dieser Vermengung der Kranken-mit der Alters-
unterstützung die für den erstern Zweck nachgesuchte
Bundessubvention nicht erhältlich war, beschloss die
Ge--
neralversammlung der Genossenschaft am 23. Mai 19140-
es sei die Alters:-und Pensionskasse von der Kranken--
kasse voll
und ganz auszuscheiden I). Tatsächlich begnügte
man sich jedoch damit, die Statuten der Krankenkasse
zu revidieren, dabei den Hinweis auf die Statuten. der
Pensionskasse zu streichen
und im Schlussartikel (60)
beizufügen : Durch die Annahme vorstehender Satzun-
gen sind die frühern Statuten und Protokollbeschlüsse
aufgehoben
. Auch bestand die Absicht, die Statuten der
Krankenkasse und diejenigen der Pensionskasse in
Zukunft getrennt zu drucken. Tatsächlich wurden
einzig,
die Statuten der Krankenk3.sse neugedruckt, während
der Neudruck der
Statuten der Pensionskasse vorderhand
deshalb unterblieb, weil die Papierfabrik Biberist
seit
Kriegsbeginn ihre Beitragsleistungen an die Ausgaben der
ObUgationenreeht. N. 100.
Pensionskasse einstellte. Im Handelsamtsblatt war un-
term 22. Juni 1914 veröffentlicht worden:
1914. 22. Juni. Die Genossenschaft unter der Firma
K r a n k e n-, Alt e r s-und P e n s ion s k ass e der
A r bei t e run dAr bei t e r i n n end e r P a pie r-
fa b r i k B i b e r ist, in Biberist (S. H. A. B. Nr. 18
vom 23. Januar 1914, pag. 119(120) ändert laut Beschluss
der Generalversammlung vom 23. Mai 1914 ihre Firma
ab in K r a n k e n k ass e der A r bei t erd e r P a-
pie r f a b r i k B i b e r ist. Damit werden sämtliche
Bestimmungen
betr. der Alters-und Pensionskasse auf-
gehoben.
l)
B. -Der Kläger stand seit dem 8. April 1889 als Ar-
beiter im Dienst der Papierfabrik Biberist. Am 26. April
1914 wurde
ihm das in Art. 2 der Statuten der Pensions-
kasse als Voraussetzung der Pensionsberechtigung gefor-
derte ärztliche Zeugnis ausgestellt. Am 18. Juni 1914
nahm er seinen Austritt aus der Fabrik. Infolge der Sis-
tierung der von dieser bis dahin geleisteten Beiträge an
die Pensionierungen erklärten die Organe der Kranken-
kasse, die dem Kläger sonst zukommende Pension nicht
leisten zu können. Auf die darauf zugleich gegen die
Kran-
kenkasse und gegen die Papierfabrik angestrengte Klage
mit der ( Rechtsfrage ).
Ob die bei den Beklagten solidarisch oder aber die eine
oder die andere Beklagte geI!alten seien, dem Kläger zu
bezahlen:
a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Fe-
bruar 1915 im Betrage von 244 Fr. a Cis. nebst Zins zu
5 % seit Anhebung der Klage ;
b) vom 10. Februar 1915 an alle 14 Tage d. h. alle
Zahltage den Betrag von je 14
Fr. 40 Cts. unter Kosten-
folge ? )
erklärte die Krankenkasse ) , dass sie sich der Klage
unterziehe, sofern die Papierfabrik ihren gebührenden Bei-
trag leiste und sich ebenfalls der Klage unterziehe I ; das
weitere Prozedieren l) überlasse sie der Papierfabrik Bi-
Obligationenreeht. N0 100.
berist. Tatsächlich wurde darauf der Prozess bis zu Ende
instruiert, ohne dass sich die Krankenkasse I) vor der
I. Instanz weiter am Verfahren beteiligte. Die 11. Instanz,
an welche die Krankenkasse I) selbständig appefIierte,
rklärt, das eingeschlagene Verfahren sei zwar unrichtig
gewesen ; jedoch sei
der Krankenkasse ) das rechtliche
-Gehör nicht verweigert worden, und der Richter sei sei-
nerseits, an Hand der Akten und eingelegten Urkunden,
sowie
gestützt auf die mündlichen Parteianbringen ganz
wohl in der Lage, den Standpunkt der Krankenkasse nach
allen Richtungen zu würdigen ). Materiell sei der Anspruch
- les Klägers zwar nicht gegenüber der Papierfabrik Bibe-
rist, wohl
aber gegenüber der Krankenkasse ) begründet.
Demgemäss erliess sie
am 12. Juli 1916 folgendes Urteil :
- Die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Bibe-
rist ist gehalten, an den Kläger Sigmund Stampfli zu be-
zahlen:
a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Fe-
bruar 1915 im Betrage von 244 Fr. a Cts. nebst Zins zu
.5 % seit Anhebung der Klage ;
b) vom 10. Februar 1915 alle 14 Tage d. h. alle Zahltage
den Betrag von 14 Fr. 40 Cts.
- Gegen die Zweitbeklagte, Papierfabrik Biberist, ist
die Klage wegen Fehlens der Passivlegitimation abge-
wiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat nur die Krankenkasse l
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und zwar mit
den Anträgen :
- Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben:
a) weil die Streitsache gemäss Art. 54 der bez. Statuten
durch ein Schiedsgericht zu erledigen ist ;
b) weil die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik
Biberist zur Klage passiv nicht legitimiert ist.
Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte ange-
nommen wird, wird
beantragt, es sei das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzu-.
AS 4t Il -1916
,ObligatiOnenrecht. N0 100.
heben und es seien die Akten behufs Durchführurig eines
gesetzlichen Prozessverfahrens an die kantonalen Gerichte
berw. an die I. Instanz zurückzuverweisen.
3.
Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird beantragt
es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es sei zu erkennen ::
a) dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik
Biberist nicht gehalten ist, an den Kläger die eingeklagten.
Pensionsbeträge
zu bezahlen ;
b) eventuell, dass die Krankenkasse der Arbeiter der
Papierfabrik Biberist
nur mit dem Vermögen der Alters-
und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der
Papierfabrik Biberist für die Pensionsbeträge des Klägers
verpflichtet ist.
Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestäti-
gung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Da gegen das zweitinstanzliehe kantonale Urteil
nur die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Bi-
berist (im Folgenden einfach als Krankenkasse be-
zeichnet), nicht
auch der Kläger die Berufung an das Bun-
desgericht ergriffen hat, die Klag also gegenüber der Pa-
pierfabrik Biberist rechtskräftig abgewiesen ist, so braucht
auf eine Prüfung des Rechtsverhältnisses zwischen dem
Kläger
und der Papierfabrik nicht eingetreten zu werden.
-
Ob auf die Beurteilung des gegen die Kranken-
kasse erhobenen Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die
Krankenkasse sich am Verfahren vor der I. Instanz,.
abgesehen von einem einzigen
Vorstand vor dem Gerichts-
präsidenten,
nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundes-
gericht nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro-
zessrechts.
3. -
In der Sache selbst bleibt nur zu untersuchen, ob
die Krankenkasse passiv legitimier , d. h. ob sie ver-.
pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu.
Obligationenrecht. N0 100. : 645
.deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913
die
Alters-und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-
rinnen
der Papierfabrik Biberist I) (im Folgenden einfach
als
Pensionskasse bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn,
dass der Kläger.
nach diesen Statuten an sich zum Bezug
der eingeklagten Pension berechtigt ist, wird von der Be-
rufungsklägerin
nicht bestritten und konnte nach Lage
der Akten
auch nicht bestritten werden.
4. -
Nach den erwähnten. Statuten der ( Pensions-
kasse vom 14. Dezember 1913 hatte über die Pensions-
ansprüche
der Vorstand (sc. derjenige der Pensions-
kasse
I gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik ))
zu entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber,
dass der Direktion der Papierfabrik bloss deshalb ein Mit-
spracherecht eingeräumt war, weil die
Fabrik von Fall
zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung leistete
dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwir-
kung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch
gegenüber
der durch den Vorstand vertretenen Kasse
besass.
Fragt es sich nun, w eIe h e Kasse haftbar war,
die
Pensionskasse oder aber die Krankenkasse -so
ist davon auszugehen, dass die Pensionskasse al solche
keine
'Rechtspersönlichkeit besass ; denn weder war sie als
Genossenschaft im Handelsregister eingetragen, noch
war
ihr gemäss 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Re-
gierungsrat verliehen worden. Die Krankenkasse dage-
gen
war. nach Art. 1 ihrer Statuten eine (I Genossenschaft
und
hatte sich auch als solche in das Handelsregister ein-
tragen lassen. Die Pensionskasse ) hatte allerdings seit
1913 formell besondere
(I Statuten ), die aber materiell
nichts anderes waren, als der bis
dahin bestandene (I Nach-
trag zu den Statuten der Krankenkasse ; die Sta-
tuten der Pensionskasse bezeichneten sich denn auch
in Art. 6 selber als integrierenden Bestandteil der Sta-
tuten der Krankenkasse . Nach demselben Art. 6 hatte
die Pensionskasse auch keine eigenen Organe, sondern
646 Obligationenreeht. N0 100.
ihre Verwaltung f) wurde von den Organen der Kran-
kenkasse ) besorgt. Die Pensionskasse ) war somit
in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einern besondern
Zweck dienender Verwaltungszweig der
Krankenkasse ;
rechtlich belangbar war nur die Krankenkasse ) und
nicht die Pensionskasse .
Hieran ist durch die Statutenrevision vorn 23.Mai 1914
nichts geändert worden. Zwar wurde damals, wie die
Vorinstanz feststellt,
von der Generalversammlung be-
schlossen, es sei die Alters-und Pensionskasse von der
Krankenkasse voll
und ganz auszuscheiden , was seinen
Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im
Sinne des Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes vorn
13.
Juni 1911 nur für die Krankenversinherung, nicht
auch für die Altersunterstützung erhältlich war. Allein
hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz
gezogen, die
Pensions kasse )) als besondere Genossen-
schaft zu konstitutieren, sondern man begnügte sich in
formeller Beziehung damit, dass
man die Statuten )) der
Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der
Statuten der
Krankenkasse )) einfach wegliess, sodass es nach Art. 60
der letzterwähnten Statuten, wonach durch die An-
nahme vorstehender Satzungen die früheren Statuten ...
aufgehoben
wurden, den Anschein haben mochte, als
bestünden die
Statuten der Pensionskasse I) und sogar
diese
Kasse ) selbst nicht roehr. Dass aber die Pen-
sionskasse ) tatsächlich nicht aufgelöst wurde, ergibt sich
deutlich sowohl
aus dem, von der Vorinstanz als glaub-
würdig betrachteten Zeugnis des Präsidenten der Kran-
kenkasse , als auch aus dem Protokoll der Vorstands-
sitzung vorn 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt
ist, warum der Neudruck der
Statuten der Pensions-
kasse verschoben werden müsse, während dem Neu-
druck der Statuten dei" Krankenkasse ) nichts ent-
gegenstehe; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssit-
zung vorn
14. August 1914, woselbst ausgeführt wird,
dass die
erst vor Jahren ins Leben gerufene Alters-und
Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen ) müsse,
wenn die Kasse von der
Fabrik im Stiche gelasnen werde ;
es
sei (j Pflicht des Vorstandes. die Kasse über Wasser zu
halten
; es werde deshalb beschlossen, die Pensions-
kasse I) (sc. (j die Auszahlungen ) einstweilen zu sistie-
ren , die Einzahlungsbeiträge )) dagegen weiterzube-
ziehen. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, dass
nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen
der
Pensionskasse ) auch seither nicht liquidiert worden
ist, und dass nach den Akten die Begründung einer beson-
dern Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister ge-
mäss Art. 678
OR bis jetzt ebenfalls nicht stattgefunden
hat, muss geschlossen werden, dass die (, Krankenkasse
zur Stunde noch Trägerin aller Rechte und Pflichten der
Pensionskasse ist, und dass sie somit insbesondere den
dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen
hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Ver-
mögen einzustehen, da nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen kein
Schuldner ohne Zustimmung seiner Gläubiger
für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne
Vermögensbestandteile
mit der Wirkung ausscheiden
kann, dass
er für diese Verbindlichkeiten mit seinem
übrigen Vermögen nicht mehr haften würde.
Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger
schon
am 23. Mai 1914, also vor seinem Austritt aus der
FabIik, auf Grund des arn 26. April 1914 zu seinen Gun-
sten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung niit seiner
25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass,
die
in einern Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen ge-
wesen wären,
braucht unter diesen Umständen nicht ent-
schieden zu werden; denn nach dem Gesagten ist ein
Liquidationsbeschluss tatsächlich
nicht ergangen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des
Kantons Solothurn vorn 12.Juli 1916 bestätigt .