- Orten der I. Zivilabtenung vom 8. Dezember 1916
i. S. lIeuss r, Beklagter, gegen Zbinden, Kläger.
G run d s t ü c k kau f. Anfechtung wegen wesentlichen Irr-
tums beim Abschluss und absichtlicher Täuschung durch
den Verkäufer.
A. -Durch Urteil vom 20. September 1916 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich erkannt:
- Der von den Parteien unterm 9. August Hi15 vor
!) ?em Grundbuchamt Uster abgeschlossene Kaufvertrag
!) Ist für den Kläger unverbindlich.
- Das Eventualbegehren und die Widerklage werden
abgewiesen. ) .
. B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
dIe Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem
Antrag, es sei die Klage
im vollen Umfange abzuweisen
und die Widerklage gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung: .
- -Der Beklagte
bot im Juii 1915 durch ein Inserat
im
Emmenthaler-Blatt ein -in Wermatswil bei Uster
gelegenes Heimwesen, bestehend aus
viel Wald, Streue
und Obstwachs, alles eben und arrondiert, für 15 bis 16
Kühe Wieswachs das ganze Jahr; Preis ca. 75,000 Fr .
zum Verkaufe an. Der Kläger trat mit ihm in Unter-
handlung.
Am 8. August 1915 besichtigte er das Heim-
wesen, und am
- August wurde der Kaufvertrag durch
das Notariat Uster beurkundet.
Laut dem Vertrag um-
fasst das Heimwesen ein Wohnhaus
und eine Scheune,
nebst 13 nach Grösse
und Lage genau umschriebene
Parzellen Hof-, Garten-,
Pflanz-, Acker-. Wies-, Wald-.
Streu-und Torf1and; der Kaufpreis wurde auf 68,000 Fr.
festgesetzt.
Im Dezember gleichen Jahres hob der Kläger gegen
OJ)ügaüoneufechl. N0 9".
den Beklagten die vorliegende Klage an, mit dem Be-
. gehren, es sei der
Kauf als ungültig aufzuheben, even-
tuell der Beklagte sei zu verpflichten, ihm folgende vier
Grundstücke: ca. 26 Aren 64 m:l Wiese im Mittelfeld,
ca. 14 Aren 40 m
2 Wald im unteren Gemeindeholz,
ca. 43 Aren Wies-, Torf-
und Streueland im äusseren
Riedt und ca. 27 Aren Waldung im Altorferwald, kosten-
los noch zuzufertigen.
Zur Begründung machte er geltend,
durch ein Versehen des Urkundsbeamten seien die im
Eventualbegehren erwähnten vier Grundstücke nicht in
die Urkunde aufgenommen worden; der Beklagte, dem
der Fehler habe auffallen müssen, habe es arglistig unter-
lassen, den Beamten darauf aufmerksam zu machen, wie
es seine
Pflicht gewesen wäre; der Kläger habe aber den
ganzen
Gewerb l), wie der Beklagte ihn seinerseits von
-den Erben Rüegg erworben hatte, und nicht nur einzelne
Grundstücke kaufen wollen. Durch das Beweisverfahren
ist in der Tat festgestellt, dass der Beklagte auf der
Notariatskanzlei sagte, er habe dem Kläger sein Heim-
wesen in Wermatswil, den ehemals Rüeggschen
Gewerb;)
verkauft, ferner dass der Urkundsbeamte aus Versehen
die vier streitigen Grundstücke -wovon eines, das sog.
Mittelfeld,
nur etwa 300 Meter vom Wohnhaus entfernt
liegt -den Parteien nicht zur Verlesung brachte
m:d
daher nicht in die Vertragsurkunde aufnahm, endlich
dass diese vier Parzellen zur
Zeit des Verkaufes an den
Kläger
noch zum Gewerb!) gehörten, indem sie zwar
vom Beklagten
am 20. Juni 1913 an einen Dritten ver-
kauft worden waren, die Eigentumsübertragung aber
noch nicht stattgefunden hatte. Der Beklagte beantragte
Abweisung beider Klagebegehren
und erhob Widerklage
auf Bezahlung des Restpreises.
-
Es frägt sich in erster Linie, ob der Kläger beim
Abschluss des Kaufvertrages sich in einem wesentlichen
Irrtume im Sinne von Art. 23 OR befunden habe und
ob der Kauf deshalb für ihn unverbindlich sei. Die
Vor-
instanz hat einwandfrei festgestellt, dass die Nichtauf-
62;)
ObUgaUonenrecht. N-93.
nahme einzelner, zum ehemals Rüeggschen Wermatswiler
.Gewerb gehörender Parzellen in den Kaufvertrag auf
em Versehen des Urkundsbeamten zurückzuführen sei,
während der Wille des Klägers darauf gerichtet war, das
ganze zum Verkauf ausgeschriebene Heimwesen zu er-
werben,
und er den Vertrag in diesem irrtümlichen Glauben
unterzeichnet
hat. Dass er damals selber noch keine
genaue
Von,tellung darüber gehabt zu haben scheint, aus
welchen Parzellen das Heimwesen sich im einzelnen zu-
sammensetze, indem er es
nur einmal oberflächlich be,.
sichtigt hatte, steht der Annahme eines Irrtums nicht
entgegen. Denn
er wusste, dass das Notariat Uster vom
Beklagten beauftragt worden war, das ga n z e ehemals
Rüeggsche Wermatswiler Heimwesen auf ihn zu über-
tragen; er durfte sich darauf verlassen, dass jener Auftrag
genau ausgeführt würde,
und den Vertrag ohne weitere
Nachprüfung unterzeichnen.
Ob nun jener Irrtum als ein
wes e n tl ich e r anzusehen sei, braucht deshalb nicht
entschieden zu werden, weil
mit der Vorinstanz anzu-
nehmen ist, er sei durch den Beklagten erregt worden,
m: a.
W. der Kläger sei durch abSIchtliche Täuschung
seitens des Beklagten zu dem Vertragsschlusse verleitet
worden. Immerhin mag bemerkt werden, dass verschie-
dene Anhaltspunkte für die Annahme eines wesentlichen
Irrtums nach der einen oder der andern Richtung vor-
liegen, wobei sowohl der
Irrtum über die Identität der
Sacne, als derjenige über den Umfang der Leistung, als
endlIch der
Irrtum über den Sachverhalt (OR Art. 23
Ziff. 2, 3 und 4) in Betracht kommen könnten.
3. -: Dadurch dass der Beklagte dem Kläger verschwieg,
dass dIe vom Urkundsbeamten aus Versehen nicht in den
Kaufvertrag aufgenommenen vier Parzellen ebenfalls zu
dem Wennatswiler Heimwesen gehörten, das den Gegen-
stand des Kaufes bilden sollte, hat er ihn in den irrtüm-
lichen Glauben versetzt, das Heimwesen umfasse
nur die
in
der Kaufurkunde verzeichneten Liegenschaften. So wie
die Umstände lagen, war
er aber verpflichtet, die An-
. 6;';1
wesen den, insbesondere den Kläger als Käufer darüber
aufzuklären, dass der aufgesetzte Kaufvertrag den Inten-
tionen der Parteien nicht entsprach, indem ein Teil des
Heimwesens nicht in die Urkunde aufgenommen war und
daher im Eigentum des Verkäufers verblieben wäre,
trotzdem
er auch dafür den Kaufpreis vom Kläger be-
zogen
hätte. Zu seiner Entlastung behauptet der Beklagte
nicht etwa, das Versehen des Urkundsbeamten nicht
bemerkt zu haben, sondern er
macht vielmehr geltend.
die streitigen vier Parzellen seien im Einverständnis
mit
dem Kläger vom Verkaufe an diesen ausgenommen wor-
den, was indessen nicht zutrifft. Ferner ist
mit der Vor-
instanz anzunehmen, dass der Kläger durch die Täu-
schung zum Abschluss des Vertrages verleitet worden
ist. Denn
hätte er gewusst, dass jene vier Parzellen in
Wirklichkeit nicht mitverkauft seien,
so hätte er sicher-
lich den Vertrag
mit dem Beklagten nicht abgeschlossen.
wenigstens nicht zu dem für den Erwerb des ganzen
Heimwesens festgesetzten Preise. Dieser
Schluss drängt
sich umsomehr auf, als eine der ausgelassenen Parzellen,
das sog.
Mittelfeld, nur etwa 300 Meter vom Wohnhaus
entfernt liegt, von einem abgerundeten Heimwesen, das
erwerben der Kläger gewillt war, also schlechterdings
1cht die Rede sein konnte.
4. -Danach ist das Hauptklagebegehren zuzusprechen
-das eventuelle Rechtsbegehren liegt nicht mehr im
Streite -, und der Kaufvertrag als für den Kläger un-
verbindlich zu erklären, was ohne weiteres zur Abweisung
der Widerklage
führt.
Demnach hat das Bundesgericht
er k an n t:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer
dei: Obergerichts des Kantons'
Zürich vom
20. September 1916 bestätigt.