BGE 42 II 587
BGE 42 II 587Bge22 juin 1916Ouvrir la source →
586 Sachenrecht. N° 92.
cette omission ,ne doit pas aggravtr la situation du tiers
proprietaire; mais
par contre, il n'y a aucune raison pour
• qu'elle l'ameliore, pour que le bailleur perde le droit de
,retention deja acquis de bonne foi, c'est-a-dire celui qui
garantit Je paiement du loyer afferent a une periode OU iJ
ignorait le droit de propriete du tiers. Dans Ie cas parti-
culier.
le produit de la realisation du mobilier vendu par
la demanderesse ne couvre meme pas la partie du loyer
du qui se rapporte a l'annee 1914, soit a une epoque OU
le defendeur croyait de bonne foi que les meubles appar-
taient a sa locataire; donc, a supposer meme que. pour
le surplus du loyer, le droit de retention fut eteint, le
recourant est en tout etat de cause fonde a l'exercer sur
l'integralite de la somme qui fait l'objet du proces.
Mais d'allleurs
rart. 273 al. 2 est sans application pos-
sible en
l' espece, ca!" le ball a He denonce «pour le plus
prochain
terme», c'est-a-dire pour le terme prevu par le
contrat (24 mars 1916) et il a pris fm acette date. La
demanderesse pretend qu'en realite le «plus prochain
terme» etait celui qui aurait du etre fixe conformement a
rart. 267, mais c'est la une erreur evidente, puisque le
dit article n'a trait qu'aux baux onclus pour une duree
indeterminee et le ball Zwahlen etait conelu pour une
duree fixe de trois ans. L'instance cantonale, elle, estime
que
le« plus prochain terme. est celui prevu a rart. 265,
c'est-a-dire celui pour lequelle bailleur, en cas de demeure
du
preneur, peut resilier. Mais cette conception n'est pas
non plus admissible. L'article 273 vise la denonciation du
baB pour le plus prochain terme (texte allemand: «Kün-
digung auf das nächste offene Ziel »). non pas sa resilia-
tion avant terme -eten effet, s'il est naturel qu'on exige
du bailleur qu'il ne prolonge pas le bail au deh\ de sa
duree normale, qu'il ne le renouvelle pas expressement ou
tacitement,
il paraitrait excessif de le forcer a le rompre
chaque fois qu'iI apprend que tel objet n'appartient pas
au locataire.
Par ces mot,ifs,
ObJigationemecht. N° 93.
. le Tribunal federal
prononce;
587
Le recours est admis et le jugement attaque est reforme
dans le sens de l'admission integrale des conclusions
reconventionnelles du
defendeut.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
93. Urteil der I. Zivilabteilung vomal. Oktober 19lB
i. S. Biber, Beklagter,
gegen
von '1'scharner, Kläger.
Une r lau b t e H an d I u n g. Haftung des Anwaltes einer
Partei gegenüber einem gerichtlichen Experten für ehrver-
letzende Aeusserungen in einer Gerichtsverhandlung. An-
spruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR 'l Besondere
Schwere der Verletzung und des Verschuldens ?
A. -Durch Urteil vom 1. April 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons UnterwaIden nid
em ald erkannt:
Die Appellation des Beklagten, WIe dIe Anschluss-
appellation des Klägers werden abgewiesen und das erst-
instanzliehe Urteil bestätigt.
(Das Kantonsgericht
hatte durch Urtil vom 25. Ok-
tober 1915 erkannt, der Beklagte habe SIch der Ehrver-
letzung schuldig gemacht, diese werde gerichtlich auf-
gehoben und die Ehre des Klägers gewahrt, der Beklagte
werde in eine Busse von 40 Fr. verfällt und er habe dem
Kläger 1
Fr. zur Markierung für «tort moral» zu ent-
richten.)
588 ObligatIonenrIebt. No 93. B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be- gehren, es seien die beiden Urteile erster und zweiter Instanz, soweit sie die Zivilforderung und die Prozess- kosten betreffen,aufzuheben und es sei die klägerische Forderung gänzlich abzuweisen. C. -Der Kläger hat sich innert Fri&t der Berufung angeschlossen und Gutheissung der Zivilklage im vollen Betrage von 10,000 Fr. beantragt. D. - Da der Beklagte ausserdem gegen das Urteil des Obergerichts, soweit es strafrechtlicher Natur ist, die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriff, wurde die Behandlung der Berufung vorläufig einge5tellt. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde durch Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 1916 abgewiesen. E. -Mit Erklärung vom 16. Oktober 1916 hat der Kläger die Anschlussberufung zurückgezogen. F. -An der heutigen Verhandlung hat der Beklagte die gestellten Berufungsanträge wiederholt; der Vertreter des Klägers hat Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgerich~ zieht in Erwägung:
590 Obligationeuneht. Ne 93.
der die nötigen Eigen&chaften für die richtige Ausführung
der übernommenen Arbeiten nicht besitze.
Nach Schluss der Parteiverhandlung verfügte das
Kantonsgericht, es seien die noch nicht überprüften
Waldparzellen noch, wenn immer
mglic durch das
gleiche
Per&onal, zu kluppieren. Der gelchthche dieser sei
unter gerichtlicher Aufhebung der Injurien in die
gesxperte
unterzog sich dieser Aufgabe. Nach Emgang semes Be-
richtes hierüber, dessen Ergebnis den Behauptungen des
Beklagten nicht entsprach, fällte das Kantonsgericht,
unter Ablehnung der verlangten Oberexpertise, sein End-
urteil zu Gunsten der Güterbesitzer ; das kantonale Ober-
gericht hat, auf Appellation hin, dieses Urteil bestätigt.
Mittlerweise
hatte der gerichtliche Experte gegen den
Beklagten wegen seiner Äusserungen in der
Gerchtsver
handlung vom 8. Juli 1914 beim KantonsgerIcht von
Nidwalden als dem Gerichtsstande des Tatortes
Ehr-
verletzungsklage eingereicht und beantragttz
licheBusse zu verfällen, und überdies zur Bezahlung emes
Betrages von
10,000 Fr., wegen Kreditschädigung und
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, zu ver-
urteilen. Der Beklagte
trug auf Abweisung dieser Begehren
an. Die kantonalen Instanzen haben indessen, nach Durch-
führung eines Beweisverfahrens über den Tatbestand
un.d
über die Begründetheit der eingeklagten Vorhalte, dIe
Klage in dem sub
A hievor angegebenen Umfange gut-
geheissen. .. '
2. -Die Tatfrage, welche Ausserullgen der Beklagte
in
der Gerichtssitzung vom 8. Juli 1914 getan habe, ist
von der Vorinstanz endgültig entschieden. Zwar ist dar-
über ein Gerichtsprotokoll nicht
gefüh worden : die
Feststellung ist
an Hand der Zeugenaussagen und nach
den Erinnerungen der anwesenden Gerichtspersonen
und
Parteien erfolgt. Danach steht fest :
a) dass der Beklagte den Kläger der Unfähigkeit zu der
ihm übertragenen Aufgabe geziehen
hat;
Obligationenrecht. N° 93.
591
b) dass er ihn der bewussten Parteinahme zu Gunsten
der Güterbesitzer von Ennetmoos
beschuldigt hat;
c) dass er ihm vorgeworfen hat, er habe eine unge-
eignete Hilfsperson zugezogen.
Es
frägt sich, ob hierin unter den gegebenen Um-
ständen eine unerlaubte Handlung liege. Dabei kann von
einer Vermögensschädigung, insbesondere von der be-
haupteten Kreditschädigung, von vornherein nicht die
Rede sein. Denn es erscheint als ausgeschlossen, dass der
Kläger
in seiner Stellung als Experte durch jene Äusse-
rungen Abbruch erleide, und den Nachweis eines
tat-
sächlich erlittenen Schadens hat er nicht angetreten Er
hat denn auch die Anschlussberufung, die auf Gutheis-
sung der Klage im vollen Betrage von
10,000 Fr. zielte,
wieder zurückgezogen,
und sich beim vorinstanzlichen
Urteil beruhigt, das ihm
1 Fr. zur Markierung für « tort
moral )) zugesprochen hatte.
Ist somit
nur zu entscheiden, ob der Kläger unerlaubter-
weise in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich ver-
letzt worden sei und ob ihm demgemäss eine Genug-
tuung gebühre (Art. 49 rev. OR), so ist diese Frage
sowohl nach
der objektiven als der subjektiven Seite vom
Zivilrichter, also auch vom Bundesgericht, selbständig zu
prüfen, ohne dass
,es an das kantonale Straf urteil oder an
die Auffassung des Staatsgerichtshofes im
Urteil vom
29.
Juni 1916 gebunden wäre (verg!. BGE 30 II S.442
Erw.4).
3. -Objektiv enthält der Vorwurf der Parteilichkeit,
der wissentlichen Parteinahme zu Gunsten der einen
Prozesspartei, einem gerichtlich bestellten (nicht Privat-)
Experten gegenüber erhoben, einen schweren Angriff auf
die sittliche
Ehre und damit eine schwere Verletzung der
persönlichen Verhältnisse.
V!lm gerichtlichen Experten
wird, wie vom Rit:hter. strenge Unparteilichkeit verlangt.
Das Gericht und die Parteien müssen vorab über diese
moralische Eigenschaft des Experten beruhigt sein; sie
592
ObUgatiolleDreebt. NO! 93.
ihm absprechen, bedeutet daher objektiv die denkbar
schwerste Verletzung.
• Weniger gravierend ist der Vorwurf der Unfähigkeit,
weil er die geistige, nicht
die sittliche Lebenssphäre, die
Berufsehre nach ihrer intellektuellen Seite, nicht die
sittliche
Ehre betrifft. Die Fähigkeiten und Leistungen,
das Können eines Menschen gehören zwar zu seinen
per-
sönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 OR (vergl.
SPECKER, Persönlichkeitsrechte S. 108 ff.); der Vorwurf
der Unfähigkeit im beruflichen Können ist daher objektiv
ebenfalls als Verletzung der persönlichen Verhältnisse zu
bezeichnen. Allein von einer besonderen Schwere der
Verletzung kann hier
nicht" gesprochen werden.
Was endlich den
dritten Vorwurf: Zuziehung einer
unfähigen Hilfsperson betrifft,
so müssten besondere
Formen des Angriffes vorliegen,
um eine Verletzung in
den persönlichen Verhältnissen zu bewirken; es müsste
gesagt worden sein, der Kläger habe absichtlich oder
gewissenlos oder grob fahrlässig so gehandelt.
pa dieser
Tatbestand nicht gegeben ist, liegt in jener Ausserung
allein noch keine Verletzung der persönlichen
Verhält-
nisse, insbesondere der Ehre.
4.
-Es frägt sich aber weiter,' ob die mit Bezug auf
den Vorwurf der Parteilichkeit angenommene objektive
Widerrechtlichkeit nicht durch besondere Umstände
aus-
geschlossen sei. Als solche könI)ten in Betracht kommen:
einmal die Wahrheit des erhobenen Vorwurfes,
und so-
dann namentlich die Verletzungsbefugnis kraft der be-
sonderen Stellung des Beklagten als Anwalt.
Nun fehlt aber jeder Beweis der behaupteten Partei-
lichkeit. Soweit der Beklagte diesen Beweis angetreten
hat,
ist er völlig misslungen. Auch wenn die objektive
Unrichtigkeit des Gutachtens des Klägers dargetan wäre,
so wäre damit der Vorwurf der Parteilichkeit noch nicht
erwiesen. wobei zu berücksichtigen ist, dass das
Gut-
achten Engler keinen Beweis, sondern seinerseits erst die
anschuldigende Behauptung bildet. Mit Recht
hat denn
1f!10Ilel.P'edlt. N'l93. 593,
auch der' Beklagte heute. disen tandpunkt nicht auf ...
genommen.
, Sehwieriger zu beurteilen ist die Frage der Verletzungs-
befugni,$, in welcher der Schwerpunkt des Prozesses liegt:
der Beklagte
hat als Anwalt in Wahrung, Vertretung und
Verteidigung der Interessen einer Partei gehandelt. Weg-
leitend für das Verhalten und die Haftung des Anwaltes
gegenüber der Gegenpartei ist der Entscheid des
Bundes-
gerichts in Sachen Hirt gegen Albrecht (BGE 36 II S. 443),
welcher wiederholt bestätigt worden
ist (verg!. BGE 34 II
S.22, 35 II S. 606 f., sowie Urteil vom 24. Dezember 1915
in Sachen Weber-Estermann gegen Schmid u. Gen.). Da-
nach
ist die Widerrechtlichkeit von Äusserungen und Vor-
bringen, die sich an sich als ehrverletzend darstellen
können, dann ausgeschlossen, wenn sie im
Prozel!ise ledig-
lich
zur Verteidigung der Rechte und Interessen einer
Partei erfolgen,
und nicht schon die Form der Äusserung
eine Ehrverletzung darstellt, oder endlich der böse Glaube
oder Fahrlässigkeit im Vorbringen erwiesen ist.
Im heu-
tigen Fall handelt es sich aber, im Gegensatz zu den an-
geführten Fällen, um das Verhalten des Anwalts gegen-
über einer
am Prozess als Dritter, und zwar als Experte,
beteiligten Person.
Einer solchen gegenüber ist die Stel-
lung des Anwalts eine andere als gegenüber der Gegen-
partei: die Grenzen der Verletzungsbefugnis, die im
Berufe des Anwaltes liegt, sind daher hier etwas enger
zu ziehen. Zulässig
ist zwar eine auch weitgehende, objek-
tive Kritik. In der Regel hält sich aber nur eine solche
Kritik in den Schranken der Verletzungsbefugnis. Der
gerichtlich bestellte
Experte darf und soll nicht schutzlos
Angriffen auf seine Persönlichkeit ausgesetzt
sein Sein
Gutachten selbst, auch seine Fähigkeiten. dürfen
schonungsloser
Kritik unte:rzogen werden, ja es wird
unter Umständen Aufgabe des Parteivertreters sein, das
zu
tun; aber den Charakter, die sittliche Persönlichkeit
anzugreifen,
ist nur unter der Voraussetzung durch die
Berufstätigkeit gedeckt, dass die erhobenen Vorwürfe
IM ObUgaUonemecht. Ne 93.
wahr sind. Ob das zutrifft, hat der Parteivertreter zu er-
forschen,
bevor er solche Vorwürfe, zumaI in so allge-
meiner Form, wie es hier geschehen ist, erhebt. Bringt
er sie ohne gehörige Erkundigung und ohne irgendwelchen
persönlichen Vorbehalt
daran zu knüpfen, vor, und er-
weisen sie sich als falsch, so kann
er sich auf die in seinem
Berufe liegende Verletzungsbefugnis nicht stützen. Denn
bei der hier vorliegenden Interessenkollision soll er sich
bewusst sein, dass
er im Gutachter eine ebenfalls im
Dienst der Rechtspflege stehende Person, den Gehilfen
und Vertrauensmann des Richters vor sich
hat.
Solcher Nachforschungen könnte der Beklagte auch
nicht durch den Umstand enthoben werden. dass
er die
Vorwürfe nicht von sich aus erhob, sondern sie dem
Privatgutachten
Engler-entnahm, ja dieses einfach ver-
lesen haben will. Denn einmal geht aus der kantonalen
Tatbestandsfeststellung hervor, dass
er sich mit einer
solchen bIossen Verlesung nicht begnügt
hat; dafür
sprechen auch die Aussagen verschiedener Zeugen (ins-
besondere von Kantonsrichter Odermatt, Friedensrichter
von Holzen, Gerichtsschreiber
Odermatt und Advokat
Dr. Niderberger). Aber auch das blosse Vorbringen des
Englerschen Gutachtens kann ihn objektiv nicht
ent-
lasten. Denn er hat sich die darin enthaltenen Vorwürfe
zu eigen gemacht, und
hat für sie einzustehen. Freilich
wird der gewissenhafte
AnwSllt ein vom gerichtlich be-
stellten Sachverständigen abgefasstes Gutachten, sobald
technische Fragen zu behandeln sind,
und nicht etwa
auszuführen ist, dass das Gutachten auf falschen recht-
lichen Grundlagen beruhe, am besten durch Einlegung
des Gegengutachtens eines Privatexperten bekämpfen.
Dieses Vorgehen
an sich kann hier umsoweniger miss-
billigt werden, als der Beklagte
und seine Partei hiefür
einen besonders' geeigneten Gutachter bestellt haben.
Allein wenn sich
nun dieser -in allzu eifriger Vertretung
seiner von der Auffassung des gerichtlich bestellten
Ex-
perten abweichenden Meinung -zu persönlichen Aus-
ObIigationenrecht. No 93. -595
fällen gegen den gerichtlichen Experten hinreissen lässt
und der Anwalt diese persönlichen Angriffe ohne weitere
Prüfung übernimmt, so kann das nicht mehr als durch
seinen Beruf gedeckt und für die Wahrung der Interessen
-der Klientschaft notwendig angesehen werden. Wenn
endlich der Beklagte heute
behauptet hat, eine Verletzung
er persönlic.hen Verhältnisse sei hier deshalb ausge-
schlossen,
weIl dem Kläger durch die Stellungnahme des
,Gerichts sofort volle Satisfaktion zu teil geworden sei,
~ ist darauf zu erwiern, dass eine solche Genugtuung
-dIe Verletzung objektiv nicht ausschliesst, sondern sie
nur in ihren schädigenden Wirknngen einschränken
kann.
5. -Liegt somit
objektiv eine widerrechtliche, ernst-
liche Verletzung der persönlichen
Verhältnisse des Klägers
vor,
so ist noch die subjektive Seite, das Verschulden des
Beklagten, zu prüfen. Nach
Art. 49 rev. OR genügt nicht
jegliches, sondern es wird ein besonders schweres
Ver-
schulden verlangt. Nun sprechen zwar einzelne Umstände
zu Gunsten des Beklagten.
Er hat den Kläger nicht aus
-persönlichen Motiven (Hass, Rachsucht oder dergI.) und
nicht aus den persönlichen Beziehungen der Parteien
-heraus
angegriffen, sondern in seiner Stellung als Anwalt
einer Partei,
für die das vom Kläger abgegebene Gut-
achten ein unerwarteter, schwerer Schlag war. Ferner,
hatte er immerhin die Ansicht eines hervorragenden:
Fachmannes für sich. Allein
trotz dieser mildernden Um-;
stände ist das Verschulden des Beklagten doch ab ein
,besonders schweres im
Sinne von Art. 49 OR anzusehen.
Denn die Schwere des Verschuldens
steht im Zusammen-
hange
mit der Schwere der Verletzung : je schwerer diese
ist, umso schwerer
ist in der Regel auch jenes. Dass die
Vorwürfe des Beklagten gegen den Kläger nicht
im Be-
wusstsein ihrer Unrichtigkeit und somit
nicht in bösem
Glauben erfolgt sind, schliesst eine besondere Schwere
des Verschuldens
so wenig aus, als sie andrerseits schon
-deswegen angenommen werden könnte, weil der kantonale
A.S 42 11 -1116 40
hier allerdings nicht angenommen werden könnte. Für die Bestätigung des kanto.nalen Urteils spricht endlich auch die Erwägung, dass die Vorinstanzen wegen des unmittelbaren Eindruckes, den die Äusserungen des B~ klagten auf die Anwesenden hervorriefen, besser in der Lage waren, auch die Schwere des Verschuldens wür- digen zu können. 6. - Was die Sanktio.n anbelangt, so hat die Vo.r- instanz zur Markierung für «to.rt mo.ral» 1 Fr. gespro.chen. Mit Recht hat sich der Kläger schliesslich dabei beruhigt,_ weil er schon anderweitig Genugtuung erhalten hat: durch die Ergebnisse des Hauptprozesses, sowie durch den vor- liegenden Prozess selbst, in seinen Beweisergebnissen und in seinem strafrechtlichen DisPo.sitiv. Esliesse sich bei dieser Sachlage überhaupt fragen, o.b daneben eine Zivil- genugtuung no.ch angängig sei. Indessen hat nach Art. 49 OR, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge-- nugtuung. wenn, wie hier, die beso.ndere Schwere der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vo.m
UrteU der I. ZivilabteUung vom 4. November 1916 i. S. Wüthrich und Genossen, Kläger, gegen Allgemeine Xonsumgenossenachaft Oberburg und Umgebung, Beklagte, - Schutz der wirtschaftlichen Persönlichk eit, ZGB Art. 28. OR Art. 48. Voraussetzungen der Klage auf Be- seitigung der Störung und auf Unterlassung von einen un- lauteren Wettbewerb darstellenden Veranstaltungen. An- spruch auf Genugtnung nach Art. 49 OR? A. -Durch Urteil vom 22. Juni 1916 hat der Appel- \latio.nshof des Kanto.ns Bern, I. Zivilkammer, über das Klagebegehren : (( Die Beklagte sei schuldig und zu ver- » urteilen, die Publikation des Inserates im Genossen- » schaftlichen Vo.lksblatt und ähnliche Publikatio.nen, So.- l) weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft » beeinträchtigt und in deren Besitz bedro.ht werden, ins- » künftig zu unterlassen und das die Kläger schädigende » Geschäftsgebahren einzustellen » erkannt:
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.