Hattpf1icht.recbt. Ne 60.
l'epoque convenue et que senle l'interdietion d'exporta-
tion I'a empeche de le faire.
Du moment done que c'est sans aucune faute de Jaque-
noud que l'execution du contrat est devenue impossible,
la demallde de dommages-interets formulee par Hubler
doit etre ecartee, tant en vertu de rart. 97 q1le de l'art. 119
CO. Il est superflu de rechercher si en outre I'attitude
adoptee par le defendenr en automne 1914 implique re-
nonciation de
sa part a l'execution du marelle; d'ailleurs
sllr ce point egalement le jugement attaque devrait etre
. confirme, les constatations de fait eu vettu desquelles
l'instance cantonale a conelu
a une teile renonciation
n'etant pas contraires aux pieces du dossier.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prononce:
Le recours est ecarte et le jugement attaque est con-
firme.
V .. HAFfPFLICHTRECHT
RESPONSABILITE CIVILE
60. Urteil der II. ZivilabteuUDS vom S. JUDl 1916
i. S. Auschitzky, Klägerin,
gegen
Thunerseebalm, Beklagte.
Art. 1 EHG; Verschulden des Verunfalltilll: a) bei
Nichtgebrauch des Gel ä n der s oder der sonstigen Hilfs-
mittel, die die Bahnverwaltungen den Reisenden zur Ver-
meidung von Unfällen beim Aussteigen aus den Eisen-
bahnwagen zur Verfügung stellen; b) bei Verlassen des
Eisenbahnwagens ohne auf die Treppenstufen zu
achten.
A. -Am 19. Juli 1912 traf die Klägerin in Gesellschaft
ihres Ehemannes und zweier Kinder abends mit dem-
HaftpOillhtreeht. N0 60.
: 383
KlO Uhr Zug von Montreux her in Spiez ein, wo sie aus-
stieg, um mit dem um 8.36 Uhr abfahrenden Zug der
Thunerseebahn nach Interlakell weiter zu reisen. Nach-
dem die Klägerin
mit ihrer Familie einen sogenannten
AB-Wagen (Wagen mit erster und zweiter Klasse) der
Thunerseebahn bestiegen und sich in einem Coupe
I. Klasse eingerichtet hatte, trat sie wieder auf die Platt-
form hinaus, um einem ihrer Kinder, das nach der dem
Perron entgegengesetzten Seite abgestiegen war, nach-
zufolgen. Dabei hielt sie sich
mit der linken Hand an
einer Leiste der Tfufassung fest, während sie in der
andern Hand einen Gegenstand trug. In dieser Stellung
machte sie mit dem rechten Fuss einen Schritt nach der
Treppe, wobei sie den
Treppentritt verfehlte, das Gleich-
gewicht verlor,
mit einer Rechtsdrehung rücklings zu
Fall kam und einen komplizierten Bruch des rechten
Unterschenkels erlitt, der eine Operation
in Interlaken
und eine längere Nachbehandlung in Bordeaux erheischte.
Im Augenblick des Unfalles waren der Vagen sowie der
Perron des Bahnhofes bereits beleuchtet; auf der Platt-
form und der Treppe des Wagens, der stille stand,
herrschte keinerlei Gedränge. In Bezug auf die Einrichtung
der Treppe
und der Plattform des Wagens stellt die Vor-
instanz
auf Grund des Augenscheins der ersten Instanz
und der Expertise fest, dass der Zutritt zum Seitengang
der ersten Klasse durch eiue Türe
erfolgt, deren Mitte
ca.
55 cm. von der Wagenmitte entfernt ist. Nach der
Seite der
Puffer hin ist ein Geländer angebracht; die
Treppe, die
zur anstandslos zu öffnenden Türe führt,
weist günstige Verhältnisse
auf und kann weder als steil
noch als gefahrvoll oder
sonstwie verfehlt konstruiert
bezeichnet werden. Wagen von grundsätzlich gleicher
Konstruktion der Plattformen, Treppen
und Stirnwalld-
sitze sind seit längerer Zeit auch bei andern Eisenbahn-
verwaltungen in Betrieb, ohne dass je Klagen über
man-
gelhafte Tür-oder Treppenallordnung stattgefunden
haben.
Haftpßichtrecht. N0 60.
l!' t Klage vom 11. Januar 1913 verlangte die
Klagerm,
die Beklagte sei, gestützt auf den in ihrem Be-
trieb er!.itnenen Unfall, zur Bezahlung einer angemessenen
Entschadigung zu verurteilen, die sie,
die Heilungs-
kosten nicht inbegriffen, auf insgesamt ca.
50,000 Fr.
bezifferte, Rektifikation vorbehalten. Die Klägerin macht
hauptsächlich geltend, dass der Unfall durch die man-
gelhafte Konstruktion und Beleuchtung des Wagens
verursacht worden sei. Die Beklagte hat auf Abweisung
der Klage geschlossen, indem sie in erster Linie das
Vor-
handensein eines Betriebsunfalles verneinte und in
zweiter Linie ausschliessliches Selbstverschulden
der Klä-
gerill geltend machte, das darin bestehe, dass die
Klä-
gerin die nötige Sorgfalt beim Absteigen ausser Acht
gelassen, äusserst unzweckmässige Kleider und Schuhe
getragen und ohne triftigen Grund den bereits bestie-
genen Wagen
an einer Stelle des Bahnhofes verlassen
habe, die nicht zum Aufenthalt der Reisenden
bestimmt
gewesen sei.
C. -Durch Entscheid vom 27. April 1916 hat der
Appellationshof des
Kantons Bern, im Gegensatz zur
e:sten Instanz, die die Klage gänzlich abgewiesen hatte
dIe Klage für den Betrag von 2000 Fr. nebst 5% Zins seit
22.
Oktober 1912 gutgeheissen; Der Appellationshof ging
?avon ans, dass nach dem Entscheid des Bundesgerichts
- S. Pärli gt'gen Compagnie.du Chemin de fer Viege-Zer-
matt om 22. März 1911 ein Betriebsunfall vorliege.
dass dIe Klägerin den Unfall selber verschuldet habe.
dass
aber dieses Verschulden nicht die einzige Ursache
des Unfalles, sondern der Unfall daneben auch noch
auf
die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen besonderen
Gefahren zurückzuführen sei.
D. -Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die
Berufnng
an das Bundesgericht erklärt :
a) Die K I ä ger i n mit den A n t r ä gen, die
Klage sei
im vollen Umfang gutzuheissen und eine ers
nachträglich zum Vorschein gekommene und dem An
Haftptlichtwcht. "" oU.
walt übermittelte Rechnung des Dr. Sigala vom 30. April
zu den Akten zu erkennen; unter Kostenfolge aller
Instanzen
zu Lasten der Beklagten ;
b) Die Beklagte mit dem All trage, die
Klage sei gänzlich abzuweisen; eventuell sei der der
Klägerin
VOll der Vorinstanz zugesprochene Betrag
angemessen herabzusetzen, unter Kostenfolge aller In-
stanzen zu Lasten der Klägerill.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die VOll den Parteien und der Vorillslallzerörterte
Frage, ob der Unfall, welcher der Klügerill zugestosseu
ist, einen Eisenbahn b e
tri e b s unfall darstelle, braucht
im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil
jedenfalls
Sei b s t ver s c h u 1 d e II vorliegl und dieses
Selbstversclmldeu als
die alleinige Ursache des Unfalls
erscheint. Nach der
auf der Würdigung des Zeugenbe-
weises beruhellden,
mit den Akten nicht im Viderspruch
stehenden
und daher für das Bundesgericht verbindlichen
tatsächlichen Feststellung der Vorinstallz ist der Unfall
nicht beim Besteigen des Eisenbahnwagens erfolgt, son-
dern erst als die Klägerin, ohne besondere Veranlassung,
vor der
Abfahrt des Zuges den 'Wagen noch einmal ver-
lassen und sich
auf das dem Perron gegenüberliegende
Schiellengeleise begeben wollte. Dass
die Klägerin den
Wagen ohne
einen mit ihrem Reisezweck in Zusammen-
hang stehenden Grund verlassen
hat, kann ihr zwar nicht
zum Verschulden angerechnet werden,
da es allgemein
üblich ist, den Zug zum Belegeu der Plätze oft
schOll
lange vor der Abfahrt zu besteigen, ohne dass dem Rei-
senden deshalb zugemutet werden kann, den Wagel1uicht
wieder zu verlassen. Dagegen
ist dieser Umstand deshall)
Von Bedeutung, weil daraus erhellt, dass die Klägerill
beim Aussteigen keinen Grund zu irgendwelcher
Eile
hatte und daher gehalten war, den Wagen mit der jedem
Reisenden zuzumutenden Vorsicht
und Sorgfalt zu ver-
Haftpftichuecht. N° GO.
lassen. In dieser Beziehung steht .nun auf Grund der
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz fest, dass sich
die Klägerin, als sie auf die Plattform des Wagens hinaus-
getreten war,
mit der linken Hand an einer Leiste der
Türfassung festhielt und in der rechten Hand einen Ge-
genstand trug. In dieser Stellung machte sie mit dem
rechten Fuss einen Schritt nach der Treppe, wobei sie den
Treppentritt verfehlte, das Gleichgewicht verlor, mit
einer Rechtsdrehung zu Fall kam und rücklings die
Treppe hinunterstürzte. Gestützt hierauf ist davon aus-
zugehen, dass die Klägerin sich beim Aussteigen lediglich
mit der linken Hand an einer Leiste der hiefür gar nicht
eingerichteten
und auch nicht geeigneten Türfassung fest-
gehalten und mit der rechten Hand selbst die zur Er-
leichterung des Ein-und Aussteigens am Wagen ange-
brachten Vorrichtungen nicht benutzt, sondern in dieser
Hand einen Gegenstand (nach der Aussage des Zeugen
Kopf einen Blumenstrauss) getragen hat. In dem von
der Vorinstanz zitierten
Fall Pärli, ill welchem der Ver-
unglückte beim Aussteigen sich ebenfalls nur an der Tür-
fassung festgehalten hatte, hat nun das Bundesgericht
bereits erkannt, dass in dem Nichtgebrauch des Geländers
und der sonstigen Hilfsmittel, die die Bahnverwaltungen
den Reisenden
zur Vermeidung-VOll Unfällen beim Aus-
steigen
zur Verfügung stellen, ein Verschulden des Ver-
unglückten zu erblicken sei.
.4n dieser Auffassung ist im
vorliegenden Fall umsomehr festzuhalten, als die Klä-
gerin sich beim Absteigen darüber Rechenschaft geben
musste, dass
das Verlassen des Wagens nach der Seite
der Geleise hin
mit grössern Schwierigkeiten verbunden
zu sein pflegt, als das Absteigen
auf der Seite des hiezu
hergerichteten Perrons,
und daher verpflichtet war, beim
Hinuntersteigen
auf der Treppe besondere Vorsicht zu
beobachten. Erschwerend
fällt sodanll in Betracht, dass
die Klägerin nicht notgedrungen an der Benützung des
Geländers
mit der rechten Hand verhindert war, wie es
etwa beim Verlassen des Wagens
mit Gepäck der Fall sein
Haftpflichtrecht. N° 6U.
kann, sondern dass sie die rechte Hand aus freien Stücken
durch Tragen eines beim Aussteigen gänzlich überflüssi-
gen Gegenstandes, nicht frei
hatte. Hiezu kommt, dass die
Klägerin, nach ihrer eigenen Darstellung (des
übr-igens
gar nicht anders erklärbaren Unfalles) in der heutigen
Verhandlung, beim Betreten der Treppe nicht auf die
Treppenstufen gesehen
hat, sondern mit dem Fuss ins
Leere getreten ist. Darin ist ein weiteres für den
Unfall
kausales Verschulden der Klägerin zu erblicken, welches
nicht
damit entschuldigt werden kann, dass die Klägerin
als Ausländerin mit der Einrichtung der Wagen auf den
schweizerischen Eisenbahnen nicht
vertraut gewesen sei,
da es sich dabei um die Ausserachtlassung einer jeder-
mann zuzumutenden elementaren Vorsichtsmassregel
handelt. Das Bundesgericht hat denn auch schon in einem
früheren Fall in Sachen Lier gegen S.
B. B. vom 20. No-
vember 1913 die Klage wegen eines ähnlichen Verschul-
dens des Verunfallten abgewiesen, obschon in jenem
Falle die nähern Verumständungen des
Unfalles für den
Verunglückten bedeutend günstigere waren als hier.
Da-
mals lag die Sache so, dass der Verunfallte den Zug, in
welchem er sich befand und welcher fahrplanmässig nur
ein e M i nut e Aufenthalt hatte, notgedrungeu, d. h.
weil er nach einer andern Richtung weiterfahren wollte,
verlassen musste. Dabei wurde er
auf der Wagentreppe
durch den Rock einer vor ihm aussteigenden Mitreisenden
an der Abschätzung der Vertikaldistanz zwischen dem
unterstell
Trittbrett und dem Perron gehindert und
dadurch zu einem Fehltritte veranlasst, der den Bruch
seines rechten Schien-und Wadenbeins zur Folge hatte.
Obschon der Verunfallte in diesem Falle, im Gegensatz
zur heutigen Klägerin, sein Augenmerk auf die Treppe
gerichtet
hatte und den Fehltritt nur deshalb tat, weil
er momentan an der Abschätzung der Distanz zwischen
dem untersten
Trittbrett und dem Perron gehindert war.
nahm
das Bundesgericht an, dass er mit dem Absteigen
solange
hätte zuwarten sollen, bis die vor ihm abstei-
gende Frau das unterste Trittbrett verlassen gehabt hätte
und ihm die Abschätzung der in Frage kommenden Dis-
tanz möglich gewesen wäre.
Im Gegensatz zur Auffassung
der Beklagten
kann aber ein Verschulden der Klägerin
nicht auch darin gefunden werden, dass sie unzweck-
mässig gekleidet
und beschuht gewesen sei, da diese Be-
hauptungen von der Vorinstanz als nicht erwiesen be-
zeichnet worden sind.
2. -Fraglich kann
unter diesen Umständen nur sein.
ob das Verhalten der Klägerin als die einzige Ursache
des Unfalles aufzufassen sei, oder ob daneben
auch ein
Verschulden derBeklagten vorliege bezw. der Unfall auch
noch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche be-
'iOndere Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Zum Ver-
schulden hat die Klägerin der Beklagten hauptsächlich
angerechnet,
dass der Wagen und der Bahnhof im Zeit-
punkt des Unfalles ungenügend beleuchtet und der Wagen
unzweckmässig konstruiert gewesen sei. Nach den
tat..,
sächlichen
und für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz, die zum Teil auf das von der
ersten Instanz eingeholte Expertengutachten abgestellt
hat, treffen jedoch diese Behauptungen der Klägerin
IJicht zu, sodass,
da andere die'Beklagte belastende Mo-
mente nicht nachgewiesen worden sind, von einem Ver-
schulden der Bahn nicht gesprochen werden kann. Ebenso
liegt aber auch keine Konkurrenz von Selbstverschulden
der Klägerin und Betriebsgefahr vor, wie die Vorinstanz
angenommen hat. Eine solche Ursachenkonkurrenz
hat
das Bundesgericht gewöhnlich nur dann als gegeben.
erachtet, wenn der Verunglückte das
Opfer der
besondern Eile
und Wucht geworden war, mit der beim
Eisenbahnbetrieb schwere Massen auf Schienengeleisen
fortbewegt werden.
Im vorliegenden Falle befand sich,
aber der Zug im Momente des Unfalles noch gar nicht in.
Bewegung; sodass diese Gefahr noch nicht gesetzt war.,
Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Klä-
gerin beim Absteigen vom Wagen von dem besonderen
HaftpflichtrechL N° öl, : 389
Hastgefühle befallen gewesen sei, das sich erfahrungs;'
gemäss den meisten Personen, die mit dem Eisenbahn-
betrieb in Berührung kommen, leicht mitzuteilen pflegt.
Denn die Klägerin verliess den Wagen nicht, um noch
schnell
vor der Weiterreise irgendwelche dringende Ver-
anstaltungen zu treffen, sondern sie tat es ohne besondere
Veranlassung,
wahrsnheinlich nur, um sich bis zur Ab-
fahrt des Zuges noch ein wenig draussen aufzuhalten. Bei
dieser Sachlage bestand aber für sie beim Verlassen des
Wagens keine Veranlassung zu irgendwelcher
Ueber-
stürzung. Da endlich auch in der bIossen Anlage der nor-
mal gebauten Wagentreppe,
auf der die Klägerin verun-
glückte, keinerlei dem Eisenbahnbetrieb
vor allen andern
Betrieben eigentümliche Betriebsgefahr gefunden wer-
den kann, ist daher die Klage wegen ausschliesslichell
Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, die-
jenige
der Beklagten gutgeheissen und in Aufhebung
des
Urteils des Appellationshofes des Kantons Beru
vom 27. April 1916 die Klage gänzlich abgewiesen.
61. Urteil d.er n. Zivilabteilung vom 5. Juli 1916
i. S. Bey, Kläger,
gegen
Grossherzogl. bad.. Staatseisenbalmen, Beklagte.
Elektrizitätshaftpflicht. Herabsetzung der Entschädigung
bei leichtem Selbstverschulden des Verletzten.
A. -Anlässlich der Elektrifizierung der von der Be-
klagten betriebenen Wiesenthalbahn
hatten die mit der
Erstellung der Oberleitung betrauten Siemens-Schuckert-