Personenrecht. );0 48.
Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber
neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht
wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechnng einer
Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die
Klägerin es gänzlich unterlassen
hat, den Nachweis zu
erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-
klagten wirklich
Schaden erlitten habe; in den Akten
fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch
zur Zuspre-
chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-
lichen Voraussetzungen der besonderen
Schwere der
Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die
Anschlussberufung ist
dahet abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 8. Februar 1916 wird itl allen Teilen bestätigt.
48. T1rteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916
i. S. Wa.isena.mt Hombrechtikon, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des ltantons Zürich.
Art. 87 Z i ff. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlicheIl
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-
erklärung.
Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der
schweizer Gerichte zur Verschollenerklärung einer
Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im at -
b
er e c h t i g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für
die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nach-
gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die
Frage der per s ö nl ich e n Ha n d 1 u n g s f ä h i g k e i t
dem schweizerischen Recht.
A. -Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,
der ursprünglich in Hombrechtikon,
Kt. Zürich, heimat-
Personenreeht. );0 48.
berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-
amerika aus ; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht
erworben
hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-
rates des Kantons
Zürich vom 7. November 1877 aus dem
Bürgerrecht des Kantons
Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-
senes
Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt
Hombrechtikon
unter Vormundschaft gestellt wurde. Im
Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf
und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-
gericht
mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-
kompetenz nicht eintrat.
B. -Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-
tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch
um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler
gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das
Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35
ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-
zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-
sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-
sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-
sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das
Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt
machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung
nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe
und der
heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege.
Im vorliegenden
Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht
mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler
im
Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-
worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-
licher Begriff des Bundesstaates
und bestimme die Hei-
matangehörigkeit, die ein
egriff des Einzelstaates sei,
nicht.
Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches
einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei
der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht
habe Büh-
leI' lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der
Personen recht. N° 48.
Union sei ; dass er Bürger von Georgia geworden sei, gehe.
aus jenem Znugnis nicht hervor und werde (unter Be-
weisofTerte) in Abrede gestellt. Nach Art. 59 ZitT.7 litt. J
SchlT ZGB unterständen aber Personen, für die keine
Heimatangehörigkeit
und kein Wohnsitz nachgewiesen
werden könne, dem schweizerischen
Recht.
Durch Entscheid vom 24. Januar 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Zfuich das Gesuch der Rekurrentin
abgewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass die
schweizerischen Gerichte
nicht befugt seien, auf Grund
des schweizerischen Rechtes Ausländer verschollen zu
er-
klären, da nach Art. 8 NAG die Verschollenerklärung, die
zum Familienstand der Person zu rechnen sei, dem hei-
matlichen
Rechte und der heimatlichen Gerichtsbarkeit
unterstehe.
Im vorliegenden Falle sei nachgewiesen, dass
Bühler das amerikanische Bürgerrecht erworben habe.
Damit sei er auch in Amerika heimatangehörig geworden,
da Heimat und Staatsangehörigkeit nicht verschiedene
Begriffe seien. Nach amerikanischem
Recht werde zu-
dem, wer Unionsbürger geworden sei, damit zugleich
Bürger des Staates, in welchem
er seinen Wohnsitz habe;
es könne daher auch nicht gesagt werden, die Zugehörig-
keit zu einem Einzelstaat lasse sich nicht feststellen, da
ja der Wohnsitz Bühlers zur Zeit seiner Einbürgerung in
Amerika
bekannt sei.
C. -Diesen Entscheid dns Obergerichts hat die Re-
kurrentin, zugleich mit der inzwischen durch Nichtein-
treten erledigten Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassa-
tionsgericht des
Kantons Zürich, gestützt auf Art. 87
Ziff. 1
OG an das Bundesgericht weitergezogen. Die Re-
kurrentin macht geltend, dass die Annahme der Vor-
iti-stanz, der Wohnsitz Bühlet s zur Zeit der Einbürgerung
in Amerika sei bekannt, nicht zutreffe, da ihr ein späte-
rer Wohnsitz des Bühler im Staate Georgia bekannt sei
und sich aus den Akten in keiner Weise ergebe, in wel-
chem
Staate der amerikanischen Union der Verschollene
Wohnsitz
gehabt habe, als die Einbürgerung in Amerika
Personenrecht. N
o
-t8.
erfolgt sei; eventuell sei ihrem vor der Vorinstanz ge-
stellten Beweisanerbieten dafür, dass der
Bürgerstaat des
Bühler sich nicht mehr feststellen lasse, Folge zu geben.
D. -Das Obergericht des
Kantons Zürich hat auf eine
Beantwortung
der ihm zur Vernehmlassung zugestellten
Beschwerde
der Rekurrentin verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w
äg u n g :
- -Nach Art. 87 Ziff. 1 OG, auf den sich die Be-
schwerde ausdrücklich allein
stützt, können letztinstanz-
liehe,
der Berufung nicht unterliegende kantonale Ent-
scheide in Zivilsachen wegen Auwendung kantonalen oder
ausländischen
anstatt eidgenössischen Rechtes durch Be-
schwerde angefochten werden.
Da die Verschollenerklä-
rung keinen Akt der streitigen, sondern der freiwilligen
Gerichtsbarkeit darstellt (vgl. AS
39 II S. 817) und infol-
gedessen
der angefochtene Entscheid mangels einer Zivil-
rechtsstreitigkeit im Sinne des
Art. 56 OG der Berufung
nicht unterliegt,
ist die zivilrechtliche Beschwerde ohne
weiteres als zulässig zu bezeichnen. Dagegen
ist sie ma-
teriell abzuweisen, weil die Vorinstanz das Begehren der
Rekurrentin um Verschollenerklärung des Ernst Bühler
nicht
auf Grund ausländischen, sondern eid gen ö s s i-
s c h e n Rechtes abgewiesen hat, indem es davon aus-
ging, dass die den Familienstand betreffende Frage der
Verschollcnerklärung nach Art. 8 NAG
der heimatlichen
Gerichtsbarkeit unterstehe
und die schweizerischen Ge-
richte daher nicht befugt seien, den Ernst Bühler, der im
Jahre 1877 Ausländer, d. h. Amerikaner geworden sei, ver-
schollen zu erklären. Die Vorinstanz
hat allerdipgs dane-
ben in ihrem
Urteile auch insofern amerikanisches Recht
herangezogen, als sie angenommen hat, dass Bühler durch
die Naturalisation in Amerika zugleich Bürger des Einzel-
staates geworden sei, in welchem er seiuen Wohnsitz ge-
habt habe. Diese Erwägung ist aber nicht direkt Grund-
lage des angefochtenen Entscheides, sondern die Vor-
Personenrecht. :, 0 48.
instanz hat darauf nur bei Prüfung der von ihr verneinten
Frage abgestellt, ob, wie die
Rekurrentin behauptet, die
Voraussetzungen des Art. 71 i t t. a NAG gegeben seien,
wonach Personen, für die keine Heimatangehörigkeit
und
kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, unter dem
srhweizerischen
Rechte stehen.
2.
-Fraglich könnte bloss sein, ob die Vorinstanz die
Art. 8
und 7a NAG verletzt habe. Abgesehen davon, dass
die
Rekurrentin die Beschwerde ausdrücklich nur auf
Art. 87 Ziff. 1 gestützt und nicht wegen Verletzung des
KAG gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG erhoben hat, wäre jedoch
auch diese Frage zu verneinen.
Art. 8 NAG bestimmt,
dass
der Familienstand einer Person sich nach dem hei-
matlichen
Rechte richtet und der Gerichtsbarkeit der Hei-
mat unterliegt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der
Schweizer Gerichte zur Verscholienerklärung des Bühler
ist daher, dass Bühler in der Schweiz heimatberechtigt
sei. Das trifft nicht zu. Nach der yerbindlichen
tatsäch-
lichen Feststellung der Vorillstallz ist Bühler im Jahre
1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlasse II
worden. Diese Entlassung hat gemäss Art. 6 des BG betr.
die
Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht
auf dasselbe vom 3.
Juli 1876, unter welchem sie erfolgte,
erst auf den Nachweis hin
stattfinden können, dass Büh-
leI' das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. der Ver-
einigten Staaten VOll NordaIl erika erworben habe. Seit
dieser Entlassung aus dem Kantotls-und Gemeindebür-
gerrecht, welche nach Art. 8 Abs. 2 des genannten Ge-
setzes
auch den Verlust des Sc h w ei zer b ü r ge r-
r e c h t s in sich schloss, ist Bühlel" da eine Wiederein-
bürgerung in der
Schweiz weder nachgewiesen noch be-
hauptet worden ist, als Ausländer zu betrachten, so dass,
da er auch nicht in der Schweiz wohnt, von einer Anwen-
dung schweizerischen Rechtes in Bezug auf ihn keine Rede
sein kann. Eine Verletzung von
Art. 7 litt. a NAG liegt
aber schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesbestim-
mung überhaupt .nicht zur Anwendung kommt. Der dem
NAG durch Art. 59 SchlT ZGB hinzugefügte Art. 7 litt. a
muss im Zusammenhang mit dem NAG bisheriger Fas-
sung ausgelegt werden, in welchem er unter dem Titel
( Persönliche Handlungsfähigkeit steht. Daraus folgt,
dass Personen, für die keine Heimatangehörigkeit
und
kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, nur in Bezug
auf die von der Frage der Verschollenerklärung verschie-
dene
Frage der per s ö n I ich e n H a n d 1 u n g s-
f ä h i g k e i t dem schweizerischen Rechte unterstehen.
Aus diesem Grund
braucht auch auf die im Rekurs an das
Obergericht
enthaltenen Ausführungen über Staats-und
Heimatsangehörigkeit nicht näher eingetreten und den
in der Beschwerde
an das Bundesgericht gestellten Be-
weisanträgen keine Folge gegeben zu
werden; denn eine
Gesetzesvorschrift, wonach der
Schweizer Richter einen
wenn
auch heimatlosen Fremden verschollen erklären
könnte, ist
überhaupt nicht nachzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
49. Sentenza aa giugno 1916 de11a IIa semone civile
llella causa Bagnis, attrice contro 'l'ettamanti, convenuto.
La madre ehe non ha rieonosduto il suo figIio naturale (eid
ehe e lecito a stregua di eerte legislazioni estere, per e . di
queUa italiana), non ha veste per esercitare in norne suo
l'azione di paterniHt a sensi delI'art. 309 ces, ne pud prc-
tendere per se, in base solo di quest'azione, alle indennita
di eui agli art. 317 e 318 ces.
A. -Nell'estate deI 1912 la sedicenne attrice Maria
Bagnis
da Schignano (Italia), in quel tempo dimorante a