Par ces motifs,
Sachenrecht. Ne 4.
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis et Ia cause renvoyee au Tribunal
cantonal
du canton de Neuchätel pour statuer sur les
conclusions subsidiaires de Ia demande.
4. 'Orteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 191ß
i S. Geschwister Xuhn,Beklagte, gegen GebriderWiederkehr,
Kläger.
Miteigentümervorkaufsrecht des Art. 682 ZGB. Gegen
wen
und von wann an kann es geltend gemacht werden?
Fällt es in folge Rückgängigmachung des Kaufvertrags
zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten wieder
dahin '1
A. -Die Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft
Bünz-oder
Klostermatte in Wohlen. Am 3. Mai 1914 yer-
kauften die Beklagten ihren Anteil an Dr. Abt in Bünzen.
n dem öffentlich verurkundeten Kaufvertrag wurde das
Kaufobjekt wie folgt bezeichnet: Von 3 ha 32 Aren der
Bünz-oder Klostermatte unverteilt mit den Erben des
Josef Wiederkehr seI. in Bünzell ein unausgeschiedenes
Areal von 1 ha 44 aren. Von diesem Kaufvertrag gab
der Grundbuchverwalter, dem er zur Eintragung des
Eigentumsübergallgs vorgelegt
vurde, den Klägern am
6. Juni 1914 gemäss Art. 969 ZGB Kenntnis, mit der Bei-
füGung-dass ihnen nach Art. 682 ZGB ein Vorkaufsrecht
o ,
gegenüber dem Käufer zustehe, zu dessen Geltendma-
chuna nach Art. 681 Abs. 3 eine Fritt von einem Monat,
o
von dieser Iitteilung an gerechnet, laufe.
Am 16.
Juni schrieben die Kläger sowohl dem Grund-
buchamt, als den Beklagten und dem Dr. Abt, dass ihrer-
seits von dem ihnen nach Art. 682 ZGB zustehenden Vor-
lmufsrecht Gebrauch gemacht werde.
Am 26. Juni teilte ihnen hierauf Dr.Abt im Namen der
Beklagten
mit, dass der Kaufvertrag über den Anteil der
Beklagten an der Klostermatte zurückgezogen worden
sei und daher das Eigentum ( vorläufig bei den Beklag-
ten verbleibe. Tatsächlich hatten die Beklagten und Dr.
Abt das bei der Grundbuchverwaltung bereits gestellte
Gesuch" um Eintragung des Eigentumsübergangs wider-
rufen, noch
bevor die kantonale Justizdirektion als untere
Aufsichtsbehörde
über das Grundbuchamt die ihr VOll
diesem Amte vorgelegte Frage entschieden hatte, ob das
Objekt der Eigentumsübertragung im Kaufvertrag ge-
nügend präzisiert sei,
um ohne weiteres die Eintragung
des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu reehtfertigen.
Um dem Dr. Abt trotz Nichtausführung des Kaufver-
tt'ages den Genuss an ihrem Eigentumsanteil zu verschaf-
fen, schlossen die Beklagten
mit ihm einen mehrjährigen
Pachtvertrag ab.
B. -Durch Urteil vom 19. November 1915 hat das
Obergericht
des Kantons Aargau über das Rechtsbe-
gehren
der Kläger: ( Es sei richterlich festzustellen, dass
die Kläger als vorkaufsberechtigt an Stelle Dr. Abts in
) den zwischen diesem und den Beklagten über den Mitei-
gentumsanteil der letztern an der Klostermatte abge-
) schlossenen
Kaufvertrag eingetreten und daher Eigell-
)
tümer des bisherigen Anteiles der Beklagten, also Allein-
) eigentümer
der ganzen Klostermatte sind,
erkannt:
... 2. a) Es wird richterlich festgestellt, dass die Kläger
als Vorkaufsberechtigtein den zwischen Dr. Abt und den
Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag vom 9. Mai
1914 eingetreten sind.
b) Den Klägern wird gegen Erfüllung der ihnen als
Käufer nach Vertrag vom 9. Mai .1914 obliegenden Ver-
pflichtungen das Eigentum an dem von den Bekl!lgtell
. -
30 Sachenrecht. N. 4.
verkauften Miteigentumsahteil an der Klostermatte
) zugesprochen.
Dieses Urteil ist damit begründet, dass schon mit dem
Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Beklagten
und
Dr. Abt die Voraussetzungen der Geltendmachung des den
Klägern nach
Art. 682 ZGB zustehenden Miteigentümer-
vorkaufsrechts erfüllt worden seien,
und dass daran durch
die nachträgliche Aufhebung jenes Kaufvertrage:; nichts
mehr habe geändert werden können.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,
rechtzeitig
und in richtiger Form ergriffene Berufung an
das Bundesgericht, mit dem Antrag: Es sei in Aufhe-
bung des obergerichtlichen Urteils die Klage der Gebrü-
der Wiederkehr abzuweisen.
i) Eventuell :
i) Es seien die beiden unterinstanzlichen Urteile als
,) voreilig aufzuheben und zur Beweiserhebung über die
Frage ob der Vertrag nach aargauischer Grundbuch-
praxis vorn Grundbuchamt abgewiesen und darum
I) ungültig erklärt worden wäre, an die untere Instanz
) zurück zu weisen, und gestützt darauf die Klage ab zu-
weisen.
Die Kläger haben Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w'ä gun g :
- -Die Beklagten bestreiten nicht, dass den Klägern
an der in Betracht kommenden Liegenschaft ein Mitei-
gentümervorkaufsrecht zustehe, sondern
nur, dass die
Voraussetzungen seiner
Aus ü b u n g erfüllt seien ; dies
e r s t e n
sund hau p t säe h I ich deshalb, weil der
von ihnen, den Beklagten, mit einern Dritten (Dr. Abt)
abgeschlossene Kaufvertrag noch vor seiner Ausführung
von den Kontrahenten selber aufgehoben worden sei, also
die
nach ihrer Ansicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts
erforderHche Uebertragung des Eigentums
an einen Drit-
Saclienreclit. N° 4.
ten nicht stattgefunden habe, z w e i t e n s ( even-
tuell
) deshalb, weil jener Kaufvertrag wegen ungenü-
gender Bezeichnung des Kaufobjekts
von vornherein
u n g ü I
ti g gewesen und daher, selbst wenn zur Aus-
übung des Vorkaufsrechts grundsätzlich schon ein mit
-einern Dritten abgeschlossener obligatorischer Kaufver-
trag genügen würde, auch die s e Voraussetzung im
vorliegenden Falle nicht erfüllt sei.
2. -Was zunächst den zweiten dieser Rechtsstand-
punkte betrifft, so verwechseln die Beklagten die Gültig-
keitserfordernisse des (obligatorischen)
Kauf ver t r a-
ge s über eine Liegenschaft einerseits und die Vorausset-
zungen
der auf Grund des Kaufvertrages im Grundbuch
vorzunehmenden E
i gen turn s übertragung andrer-
seits.
Ob die Erfordernisse der letztern Massnahrne im
vorliegenden Falle erfüllt seien, wäre, wenn die Beklagten
und Dr. Abt auf der Eintragung des Eigentumsübergangs
bestanden
hätten, von der Grundbuchverwaltung und
ihren Aufsichtsbehördell zu entscheiden gewesen, -
übrigens, entgegen der Auffassung
der Beklagten, nach
eidgenössischen und nicht nach kantonalem Recht. Für
die vorn R ich t e r zu treffen,de Entscheidung der
Frage, ob
auf Grund des vorliegenden Kaufvertrages das
Vorkaufsrecht
hätte ausgeübt werden können, kommt
dagegen nur der Kau f ver t rag als sol c her in
Betracht. Dass aber die s e r wegen ungenügender Prä-
zisierung des Kaufobjektes ungültig gewesen sei, kann
nicht gesagt werden. Mit den 'N orten : von 3 ha 32 Aren
der Biinz-oder Klostermatte unverteilt mit den Erben
des Josef Wiederkehr sel. in Bünzen ein unausgeschie-
denes Areal
von 1 ha 44 Aren war deutlich genug zu
erkennen gegeben, dass verkauft werde: ein ideeller An-
. 144 36 . G d t k d . t . ht
ted von - -an Jenem run s uc ,un es IS lllC
332 83
bestritten, dass dies gerade der Anteil der Beklagten war.
Dem
Eintritt der Kläger in den zwischen den Beklagten
und Dr. Abt abgeschlossenen Kaufvertrag stand somit,
Sachenrecbt. N° 4.
und steht auch heute noch nicht etwa eine ungenügende
Bezeichnung des Kaufobjekts entgegen.
3. -Die Entscheidung der Hauptfrage, ob die Kläger
zu Ausübung ihres Vorkaufsrechts
des haI b nicht
befugt seien, weil es zwischen den Beklagten und Dr. Abt
infolge Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht zur
E i gen turn s übe r t rag u n g gekommen sei, hängt
von der rechtlichen Natur des in Art. 682 ZGB den Mitei-
gentümern eingeräumten Vorkaufsrechtes l) ab.
Nach den
E r I ä u t e run gen zum Vor e n t-
w u r f des Z G B (2. Aufl. Bd. II S. 96) handelt es sich
um ein Vorkaufsrecht l), das ausgeübt werden kann,
sobald ein Miteigentümer-seine Quote zu verkaufen
gedenkt
I). Der dieser Bemerkung beigefügte Hinweis auf
die rechtsgeschichtlichen Ausführungen des Gesetzesre-
daktors in
Band IV seines Schweiz. Privatrechts (vergl.
speziell a. a.
O. S. 718) ergibt sodann eine bewusste Ge-
genüberstellung des gegen den Verkäufer bestehenden
(, Vorkaufsrechts I) einerseits und des gegen den Käufer
gerichteten
Zugrechts) andrerseits. Wenn daher in den
(l Erläuterungen ) (a. a. O. S. 96) gesagt ist, der Entwurf
stelle dies ) (sc. das den Miteigentümern durch Art. 682
gewährte Recht)
als ein gesetzliches Vorkaufsrecht
dar I), und man habe es vermeiden wollen, das gesetz-
liche Vorkaufsrecht von dem vertraglichen abzutrennen
l).
so geht daraus deutlich die Absicht hervor, mit dem Mit-
eigentümervorkaufsrecht nicht ein erst gegen den D ri tt-
e r wer b er wirksam werdendes Zug -0 der R e-
t r akt r e c h t, sondern ein wirkliches, gegen den V e r-
k ä u f e r auszuübendes
Vor kau f s recht zu schaffen.
Zu Gunsten dieser Auffassung spricht auch die in den
( Erläuterungen weiterhin enthaltene Bemerkung, dass
mit der Einführung eines gesetzlichen Miteigentümervor-
kaufsrechts auf eine möglichste Erleichterung der Auf-
hebung der
Miteigentumverhültnisse hingearbeitet und
das ganze Institut umso weniger bedenklich gemacht
werden
solle. Liegt aber, wie hieraus hervorgeht, das
Sachenreeht. N° 4.
gesetzgeberische Motiv des durch Art. 682 gewährten
MiteigentÜffiervorkaufsrechts weniger
in einer Bevorzu
gung des dem Veräusserer oder dem zu veräussernden
Objekt Näherstehenden , als vielmehr in dem Bestre-
ben, die als unwirtschaftlich betrachteten Miteigen-
tumsverhältnisse
zu liquidieren, so zessiert das von den
Beklagten
zu Gunsten ihrer Auffassung vorgebrachte Ar-
.gument, dass seit der Rückgängigmachung des zwischen
ihnen, den Beklagten und Dr. Abt abgeschlossenen Kauf-
vertrages den Klägern kein gesetzlich geschütztes Inte-
resse an der Erwerbung des in Betracht kommenden
Anteils
mehr zustehe.
4. -Die erwähnte Auffassung des Gesetzgebers, dass das
von ihm eingeführte Miteigentümervorkaufsrecht in erster
Linie gegen den Ver k ä u f e I' wirksam sei, geht deut-
Hch auch aus dem Ge set z e s tex t hervor. Insbeson-
dere weist darauf schon der Umstand hin, dass das Recht
des Miteigentümers wiederum (wie in den Erläuterun-
gen
) nicht Zug- , sondern ( Vorkaufsrecht genannt
wird. Die Terminologie des Gesetzes ist allerdings inso-
fern keine glückliche, als in Art. 682 gesagt ist, das Mit-
igentÜffiervorkaufsrecht bestehe gegenüber einem jeden
Nichtmiteigentümer ...
contre tout tiers .,. , verso
qualunque non cQmproprietario ... ), was darauf hinzu-
deuten scheint, dass das Vorkaufsrecht nicht gegen den
V e I' k ä u f e r, sondern nur gegen den K ä u f e I' gel-
tend zu machen sei. Allein einmal kann gegenüber l)
hier sehr gut den gleichen Sinn haben, wie ( im Verhältnis
zu , im Vergleich mit , oder einfach ( vor l), und so-
dann spricht der Randtitel Unter Miteigentümern)),
Entre coproprietaires)), Fra comproprietari)) umge-
kehrt für die Auffassung, dass das Vorkaufsrecht gegen
den Ver k ä u f e r geltend zu machen sei.
Unbestreitbar
ist zwar, dass der Gesetzgeber bei der
Redaktion des
Art. 681 an eine Geltendmachung des Vor-
kaufsrechts gegenüber dem D r i t t k ä u f e r gedacht
hat; denn dieser wird daselbst als der Beklagte be-
AS 42 U -1916
Sachenrecht. N°
zeichnet. Allein die besondere Wirkung der Vor m e r-
ku n g des Vorkaufsrechts, von der Art. 681 allein spricht
äussert sich eben nur gegen Dritte; gegenüber dem Ver-
tragsgegner versteht sich die Wirksamkeit des Vorkaufs-
rechts nach den Grundsätzen des
OR von selbst. Dass
aber nach Art. 681, trotzdem er nur die Wirksamkeit
gegenüber dem K ä u
fe r erwähnt, die Bedingung für
die Ausübung des Vorkaufsrechts doch schon mit dem
Abschluss des Verkaufs
und nicht erst mit dem Eigen-
tumsübergallg erfüllt sein soll, geht daraus hervor, dass
nach Abs. 2 der Verkäufer dem Vorkaufberechtigtell
von dem Abschluss des Kaufvertrages
Mit t eil u n g
zu machen
hat, und dass nach Abs. 3 das Vorkaufsrecht
mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Berechtigte
von dem Verkaufe Kenntnis erhalten
hat, ( erlischt .
Hienach könnte die Möglichkeit der Ausübung des Vor-
kaufsrechts
auf hör e n, bevor sie überhaupt beg 0 n-
u. e n hätte. Das kann aber der Absicht des Gesetzgebers
mcht entsprechen, und es darf daher jedenfalls die Aus-
übung des in Art. 681 vorgesehenen
ver t rag I ich e 11
Vorkaufsrechts nur von dem A b s chI u s s, nicht auch
von der E r f ü I I u n g des Kaufvertrages
mit dem Drit-
ten abhängig gemacht werden ..
Diese, für das vertragliche Vorkaufsrecht des Art. 681
sich ergebende Konsequenz ist nun aber auch in Bezug
auf das
ge set z I ich e Vorkaufsrecht des Art. 682 zu
ziehen.
Da nämlich der letztgenannte Gesetzesartikel
über den
Inhalt und die Ausübungsbedingungen des von
ihm eingeführten Rechtes nichts bestimmt, wohl aber
das
nämliche Wort ( Vorkaufsrecht verwendet, wie Art. 681 ..
so muss bei der im ZGB auch sonst zu Tage getretenen
Tendenz, durch Wiederholung eines bereits verwendeten
Ausdrucks die Anwendbarkeit vorher aufgestellter Rechts-
sätze auf einen weitern Fall auszusprechen, angenommen
werden, dass speziell in Art. 682 durch Wiederholung des
Vortes (( Vorkaufsrecht die Anwendbarkeit aller in dem
unmittelbar vorhergehenden Artikel aufgestellten
Be-
Sachenrecht. N .. 35
stimmungen über die Vorausstezungen und Modalitäten
der Aus Ü b u n g des Vorkaufsrechts zum Ausdruck
gebracht werden wol1te. Alsdann aber würde die Auf-
fassung, dass das Vorkaufsrecht erst vom Momente der
Uebertragung des Eigentums an ausgeübt werden könne
auch hier zu der unannehmbaren Konsequenz führen:
dass die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts
auf hör e n könnte, bevor sie überhaupt beg 0 n n e n
hätte, und dass sich durch Hinausschieben der Eigen-
tumsübertragung die Aussübung des Vorkaufsrechts völ-
lig vereiteln liesse.
So wenig dies durch Art. 681 Abs. 3
für
da vertragliche Vorkaufsrecht beabsichtigt sein kann,
ebensowenig wollte es offenbar für das g e set z I ich e
MiteigentÜffiervorkaufsrecht des Art. 682 ermöglicht
werden.
Die gegenteilige Auffassung würde übrigens dazu führen,
dass die Beteiligten doppelte
Grundbudio-und Handän-
derungsgebühren erlegen müssten.
Es wäre nicht recht
verständlich, warum die kostspielige
Fonnalität der
Uebertragung des Eigentums auf den Verkäufer verlangt
würde,
damit der Vorkaufberechtigte sein Recht ausüben
und diesen Eigentumsübergang sofort wieder rückgängig
machen könnte, worauf dann ein schwer zu lösender
Streit über die Tragung der Kosten jenes Eigentumsüber-
gangs entstehen würde. Die vernünftige
Wahrung der
Parteiinteressen verlangt vielmehr eine Herbeiführung
der Entscheidung über den
Eintritt des Vorkaufberech-
tigten schon vor der Uebertragung des Eigentums an
den Drittkäufer .
5. -
Kann danach das Vorkaufsrecht ausgeübt werden,
sobald der Verkauf
an einen Dritten stattgefunden hat,
so entsteht die weitere Frage, ob es nicht durch die Auf-
hebung des noch nicht erfüllten Kaufvertrages nach
bereits
erfolgter Eintrittserklärung des Berechtigten
wieder u n
wir k sam gemacht werde. Diese Frage ist
deshalb zu verneinen, weil mit jener Eintrittserklärung
ein Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufberechtigten und
Sachenrecht. N ,.
dem Verpflichteten zustande gekommen ist, der ohne
Zustimmung des
Erstem nicht mehr aufgehoben werden
kann. Gegen jene Lösung bestehen überdies
derart
schwerwiegende praktische Bedenken, dass sie nur dann
gutgeheissen werden könnte, wenn der
Wortlaut des Ge-
setzes zwingend zu ihren Gunsten sprechen würde, was .
aber nicht der Fall ist. Tatsächlich würde nämlich bei
einer solchen Lösung das Vorkaufsrecht sogut wie ganz
illusorisch, da der Verpflichtete durch eine grössere An-
zahl von Verkäufen, die er. nacheinander in beliebigen
Intervallen
mit Strohmännern abschliessen und im letzten
Momente jeweilen wieder rückgängig machen
würde, den
Berechtigten in die Lage versetzen könnte, sich beständig
zur Erfüllung immer wechselnder Kaufbedingungen be-
reithalten zu müssen, bis er den Kampf aufgeben würde,
-worauf dann der Verpflichtete zum
wirkli chen Ver-
kauf schreiten könnte. Wollte indessen auch von der
Möglichkeit solcher Machenschaften abgesehen werden,
weil gegen sie schon Art. 2 ZGB
Schutz gewähre, so ge-
nügen zur Verwerfung jener Auffassung immerhin auch
die Nachteile, die im Falle eines
ern s t gern ein t e n
Verkaufs, sowie ni c h t doloser Aufhebung dieses Ver-
kaufs durch die Kontrahenten, für den Vorkaufberech-
tigten entstehen würden. Dieser
hätte in einem solchen
Falle nicht nur umsonst eine grössere
Summe baren Gel-
des auf den Antrittstermin bereitgehalten, zu welchem
Zwecke
er vielleicht gute Kapitalanlagen kündigen musste,
sondern er hätte namentlich auch unnötig gewordene
Kosten und
Umtriebe für die Regelung der Hypothekar-
verhältnisse gehabt, -Kosten, die ihm niemand ersetzen,
und Umtriebe, für die ihn niemand entschädigen würde.
Ob auch schon vor der Eintrittserklärung des Vorkauf-
berechtigten eine Aufhebung des
mit dem Dritten abge-
schlossenen Kaufvertrages ausgeschlossen sei,
braucht in
diesem Prozesse nicht entschieden zu werden.
Vorzubehalten
ist endlich der Fall, in welchem das Vor-
kaufsrecht bei Anlass einer
Zwangversteigerung
ObUgationemecht. N0 5.
ausgeübt werden will. Für diesen Fall gelten die Aus-
führungen
in BGE 39 I S. 655 f. (Sep.-Ausg. 18 S. 308 f.).
6. -Da nach dem Gesagten die Klage von der Vor-
instanz
mit Recht grundsätzlich gutgeheissen wurde, so
ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil
zu bestätigen, -Disp. 2 b allerdings nicht in dem Sinne,
dass den Klägern gegen Erfüllung der ihnen als Käufer
nach Vertrag vom 9. Juni 1914 obliegenden Verpflich-
tungen das E i gen turn an dem von den Beklagten
verkauften Miteigentumsanteil an der Klostermatte
I) zug e s pro ehe n )) wird, sondern in dem Sinne, dass
die Beklagten p f I
ich t i ger k I ä r t werden, ihnen
dieses Eigentum zu verscha:ffen, wie wenn sie den er-
wähnten Kaufvertrag,
statt mit Dr. Abt, mit ihn e n,
den K I ä
ger n abgeschlossen hätten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 19. November 1915
bestätigt.
IB. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
5. Arr6t da 1 Ire Sect.ion clvile d 1 19 jener 1916
dans la cause W"mterfel4 contre Neidhart et ConlllW.
C. O. art. 58. -Notion des t bätiments et autres ouvraget!
-Non applicabilite aux v6hicules en marche.
A. -La Societe neuchäteloise d'automobiles S. A. en
liquidation a Neuchätel avait fait, en vue d'un concours
d'automobiles,
l'achat d'un camion qu'elle n'a jamais :lI
e circnlation et qu'eHe a simplement entrepose a Colom-