derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente
gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder
dessen Nachmännern
ohne Zustimmung des ursprüng-
lichen Rentengläuhigers vorgenommener Abtretungen;
-sodann in Art. 74 Abs. 2 VVG, wonach der Lebens-
versicherungsanspruch
ohne Zustimmung des Dritten
abgetreten werden kann) ; -weiterhin durch Zu-
lassung der Begründung von Nutzniessungen und Leib-
renten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1,.
484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts
der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB); -ferner durch
Zulassung der Pfändung
und Zwangsversteigerung solcher
Leibrenten, die nicht als unpfändbar b e s tell t worden
sind (Art.
92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der
Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher Nutz-
niessungen
, Nutzniessungserträgnisse I), Alimenta-
tionsbeträge
I), Alterspensionen , Renten von Ver-
sicherungs-und Alterskassen (Art. 93 SchKG) u. s. w.
Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch
unmöglich ist, den dem Art.
636 ZGB zu Grunde liegenden
Gedanken der Verpönung des
votum mortis konsequent
durchzuführen,
und bleibt demnach jener Artikel eine Aus-
nahmebestimmung,
so muss auf dessen analoge Anwendung
in Fällen von der
Art des vorliegenden verzichtet werden.
Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, -was
jedoch nicht ausschliesst, dass die
Klägm bei ihrer vor
der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll
genommenen
Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die
Beklagte
nur insoweit in Anspruch nehmen, als deren
Erbbetreffnis
hinreichen werde (sc. hinreichen werde,
um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich
Kurrer zu befriedigen).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt;
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts
St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt.
- trrteil der II. Zivila.bteilung vom S. Juni 1916
i. S. Liechti, Kläger, gegen Liechti, Beklagten.
Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB
Bestimmungen des kantonalen Güter-oder Erbrechts neu
formulieren und auf den 1. Januar 1912 für die Ehen der-
jenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene
Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen?
A. -Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer
Witwe und dreier Kinder verstorbene Vater des Beklagten,
Joh. Liechti, schuldete seinem Schwiegervater Joh. Reber
5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten Betreibung
hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung er-
worben.
Er behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines
Vaters dafür hafte, während der Beklagte den Stand-
punkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen Kindern,
sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Ziff. 2 bern. EG
zum ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter
Vorbehalt des Teilungsrechts der Kinder, beerbt worden
sei.
Die angeführten Bestimmungen des bern.
EG lauten:
Art. 1 50 Ab s. 1 : ( Haben beide Ehegatten das
Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bis-
herigen Güterstand sowohl
unter sich als auch gegenüber
Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer
Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da-
hin,
und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des
bisherigen Rechtes (Art. 151 und 152 EG) als güterrecht-:-
lich bezeichnet. )
Art. 151 Z i f f. 2: ( Stirbt der Ehemann und sind
aus der
Ehe Kinder vorhanden, so fällt der Nachlass an
die Ehefrau unter Vorbehalt des Teilungsrechtes der
Kinder.
In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art.
Zift 2 bis 7 EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen
gilt der gesamte Nachlass des Ehemannes. Die Forderung
für den Wert des zugebrachten Gutes der Ehefrau fällt
dahin.
))
Es steht fest, dass die Ehegatten Liechti, die im Jahre
1885 geheiratet hatten und deren erster ehelicher Wohn-
sitz Tägertschi (Eern) gewesen war,
am 13. Dezember 1911
an ihrem damaligen Wohnorte Biglen (Eern) die in Art. 9
Abs. 2 ZGB vorgesehene Erklärung abgegeben haben.
welche
im Güterrechtsregister des Amtes Konolfingen
eingetragen wurde, dass sie dagegen nach Verlegung ihres
Wohnsitzes in die Gemeinde Bözingen beiBiel
(1. November
1914) keine Eintragung im Güterrechtsregister von Biel
vornehmen liessen.
Die Erbschaft des
Joh. Liechti ist von keiner Seite
ausgesclUagen
worden.
B. -Durch Urteil vom 18. März 1916 hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bern die auf ZalUung von 5390 Fr.
nebst Zins gerichtete Klage mit der Begründung abge-
wiesen, dass
der Beklagte nach den von ihm angerufenen
Bestimmungen des bernischen
EG in Verbindung mit Art. 9
Abs.1 SchlT ZGB in der Tat nicht Erbe seines Vaters sei.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das
Bundesgnricht zieht
in Erwägung:
- -Die Beantwortung. der Frage, ob der Beklagte
Erbe seines Vaters sei, hängt davon ab, ob dieser nach
ZGB (Art. 457), oder aber nach Art.
151 Zifi. 2 des berni-
sehen Einführungsgesetzes
beerbt wurde.
Oberster Grundsatz des intertemporalen Erbrechts ist
die Anwendbarkeit des alten Rechts auf alle vor dem
- J anuar1912, und des neuen Rechts auf alle na c h diesem
Datum eingetretenen Erbfälle. Von diesem Grundsatz,
dessen erster Teil
in Art. 15 SchlT ZGB zum Ausdruck
gekommen
ist und dessen zweiter Teil sich aus derselben
Gesetzesbestimmung per
arg. a contrario ergibt, macht
Art. 9 Abs. 1 SchlT insofern eine Ausnahme, als danach
-unter Vorbehalt der Bestimmungen über den ausser-
ordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehe-
vertrag -diejenigen
( Vorschriften des bisherigen Fami-
lien-
0 der Erb r e eh t s, die von den Kantonen als
güterrechtlich bezeichnet werden
t), im Verhältnis der
Ehegatten
unter sich auch n ach dem Inkrafttreten des
ZGB gelten)). Den Kantonen ist also die Befugnis ein-
geräumt worden, Bestimmungen des bisherigen kanto-
nalen Rechts, die tatsächlich vielleicht mehr erbrecht-
licher, als güterrechtlicher
Natur waren, als güterrecht-
lich
I) zu bezeichnen)) und dadurch deren zeitlichen
Geltungsbereich
für alle vor dem 1. Januar 1912 abge-
schlossenen
Ehen über dieses Datum hinaus zu erstrecken.
Ist es nun auch selbstverständlich, dass die Kantone
nicht berechtigt gewesen wären, unter Berufung auf den
Wortlaut der vorliegenden Uebergangsbestimmung über-
haupt ihr ganzes Erbrecht, oder sol c he erbrechtliche
Bestimmungen, welche
mit dem Güterrecht in keinerlei
Beziehung stehen, als
( güterrechtlich zu bezeichnen,
um auf diese Weise deren Gültigkeitsdauer künstlich zu
verlängern, so ist andrerseits anzunehmen, dass hinsicht-
lich aller derjenigen Bestimmungen des bisherigen
kan-
tonalen Privatrechts, deren Subsumtion unter das Güter-
oder
Erbrecht zwnifelhaft sein konnte, und ebenso hin-
sichtlich aller derjenigen offenbar erbrechtlichen Bestim-
mungen, die zu güterrechtlichen Grundsätzen
in enger
Beziehung stehen, den Kantonen die Befugnis erteilt
werden wollte, sie als
güterrechtlich)) zu bezeichnen I)
und dadurch ihre Weitergeltung zu sichern. Zu jenen,
halb güterrechtlichen, halb erbrechtlichen Bestimmungen
des bisherigen kantonalen Rechts gehörten
nun aber u. a.
gerade die Bestimmungen des bernischen Zivilrechts
über
die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle der
Auflösung einer
unter dem System der Gütereinheit ab-
geschlossenen Ehe durch den Tod des Ehemanns. Der
Kanton Bern wäre deshalb zweifellos berechtigt gewesen,
jene Bestimmungen seines bisherigen Zivilrechts ohne
weiteres als -güterrechtlich zu bezeichnen) und da-
durch für all vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen
Ehen unverändert weitergelten zu lassen. 'l
2. -Nun hat der Kanton Bern inl'seinem Einführungs-
..
gesetz allerdings einerseits nicht einfach die bisherigen
Bestimmungen des
kantonalen Rechts, die als (I güter-
rechtlich
) 1 gelten sollen, b e z eie h n e t, sondern er hat
sie neu f 0 r m u I i e r t, und andrerseits hat er diese Be-
stimmungen nicht schlechthin für alle vor 1912 abge-
schlossenen
Ehen als güterrechtlich) erklärt, sondern
.er
hat ihnen diese Eigenschaft nur insoweit zuerkannt,
als die Ehen sol ehe r Personen in Betracht kommen,
die noch
vor dem 1. Januar 1912 die in Art. 9 Abs. 2 SchlT
vorgesehene Erklärung abgegeben haben.
Es fragt sich
daher einerseits, ob auch derartiges, anlässlich der Ein-
führung des ZGB neu f 0 r m u I i e r t e s kantonales
Recht als bisheriges ) Recht im Sinne des Art. 9 SchlT
anerkannt werden könne, andrerseits ob die Kantone
befugt waren, die Entscheidung darüber, ob eine Be-
stimmung als güterrechtlich) zu gelten habe, von der
Abgabe einer
Erklärung der in Betracht kommenden
Ehegatten selber abhängig zu machen.
Was die erste dieser bei den
Fragen betrifft, so ist zwar
nicht zu verkennen, dass bei der Aufstellung des in Art. 9
SchlT enthaltenen Grundsatzes vor allem
an sol c h e s
kantonales
Recht gedacht wurde, das schon vor Erlass des
ZGB bestand. Dies
hindert jedoch nicht, dass die Kan-
tone noch bis Ende 1911 zur Abänderung sowohl ihres
Ehegüterrechts, als ihres
Erbrechts befugt waren. Hätten
sie aber demnach z. B. noch auf den 1. Dezember 1911
ganz neue ehegüterrechtliche oder als güterrechtlich
bezeichnete) erbrechtliche Bestimmungen erlassen
können, die ohne weiteres als
bisheriges Recht im
Sinne des Art. 9 SchlT anzuerkennen gewesen wären
(weil sie immerhin noch
vor dem ZGB in Kraft getreten
wären), so müssen sie
a jortiori auch befugt gewesen sein,
ihre früheren ehegüterrechtlichen und die dami( zusam-
menhängenden erbrechtlichen Bestimmungen ohne sach-
liche Abänderungen neu zu f
0 r m u I i e ren und die
daraus hervorgegangenen neuen Bestimmungen, die der
Einfachheit halber in das Einführungsgesetz selber auf-
genommen werden konnten, im Sinne des
Art. 9 SchlT
als
güterrechtlich J) zu bezeichnen. Vom Standpunkte
des eidgenössischen Rechts ist es gleichgültig, ob eine
von einem Kanton als güterrechtlich bezeichnete Bestim-
mung schon vor dem 1. Januar 1912 in derselben Form
in Geltung war, oder ob sie erst im Hinblick auf die Ein-
führung des ZGB formuliert und dann auch erst auf den
genannten
Tag in Kraft erklärt wurde.
Zweifelhafter erscheint es, ob die
güterrechtliche I)
Natur bestimmter Sätze des objektiven Rechts von der
Abgabe einer
Erklärung der in Betracht kommenden
Privatpersonen abhängig gemacht werden
konnte; denn
entweder
ist ein Rechtssatz wirklich güterrechtlicher
Natur -dann bedarf e'3 keiner Parteierklärung, um ihm
diesen Charakter zu verleihen -oder aber er gehört
einem andern Rechtsgebiete
an -dann kann er auch
durch keine Parteierklärung
zu einem güterrechtlichen
gemacht werden. Allein genau genommen
ist in der vor-
liegenden Bestimmung des bernischen Einführungsgesetzes
nicht die
güterrechtliche Natur der in Betracht kommen-
den materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern einfach
deren
We i t erg el tun g an die Bedingung der Abgabe
einer Parteierklärung geknüpft.
Da es aber den Kantonen
bisher freigestanden hatte, die Geltung gewisser güter-
rechtlicher Vorschriften überhaupt von der Abgabe be-
ßtimmter Parteierklärungen abhängig zu machen, so
waren sie -wiederum
a jorliori -auch dazu berechtigt,
die
Weiter geltung jener Vorschriften über den I.Januar
1912 hinaus an die Bedingung zu knüpfen, dass eine
solche Parteierklärung abgegeben werde.
. Auffallend ist
freilich, dass in Art. 150 des bernischen Einführungs-
gesetzes die Weitergeltung von Bestimmungen
über das
j nt ern e eheliche Güterrecht von der Abgabe einer auf
AS 42 11-1916
202 Erbrecht. N° 30.
das Verhältnis zu Dritten bezüglichen Erklärung ab-
hängig gemacht worden ist. Allein vom Standpunkte' des
Bundesrechtes aus genügt es, festzustellen, dass nach
Art. 9 SchlT die Aufstellung solcher Bedingungen über-
haupt den Kantonen überlassen werden muss.
Die weitere Frage, ob die Parteierklärung, von deren
Abgabe der
Kanton Bern die Weitergeltung der von ihm
als güterrechtlich bezeichneten Bestimmungen abhängig
macht, im Falle des Domizilwechsels wiederholt werden
müsse,
um auch ferner die in Art. 150 EG vorgesehene
Wirkung zu haben,
ist eine Frage der Auslegung des
bernischen Einführungsgesetzes und daher vom Bundes-
gerichte nicht zu überprüfen. Dieses
bat sich nach dem
Gesagten auf die Feststellung zu beschränken, dass die
Anwendbarerklärung
der im kantonalen Einführungs-
gesetz neu formulierten Bestimmungen des bisherigen
bernischen Güter-
und Erbrechts auf den vorliegenden
Fall
nie h t b und e s re c h t s w i d r i g ist, und dass
nach diesen Bestimmungen, wie der kantonale Richter
verbindlich feststellt, der Beklagte nicht Erbe seines Vaters
ist. Alsdann aber muss die vorliegende Klage -bloss
unter Vorbehalt der Inanspruchnahme allfällig vorhan-
denen, nach Art. 9
SchlT und 457 ZGB dennoch auf den
Beklagten übergegangenen
Sonderguts -abgewiesen
werden.
In diesem Sinne ist daher die Berufung abzu-
weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März
im Sinne der Erwägungen bestätigt.
- Urteil der IL Zlvilabteilung vom a1. Juni 1916
i. S.Sieber, Klägerin,
gegen
Ea.chtler und Genossen, Beklagte.-
Nichtbeobachtung des in Art. 501 Abs. 2 ZGB aufgestellten
Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen,
dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge-
lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung
im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe).
A. -Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn)
verstorbene Ossian Flury
hatte Tags .zuvor unter Mit-
wirkung eines Notars ein öffentliches Testament errichtet,
in welchem er der Klägerin Werttitel
im Kapitalbetrage
von gegen
9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält
die Unterschriften des Erblassers und des Notars und
so dann folgende Bemerkung : Die Zeugen unterschrei-
ben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testa-
ment erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB . Darauf folgen
die Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten
Testamentszeugen, sowie nochmals die Unterschrift des
Notars. Nach einer von den kantonalen Instanzen ein-
geholten Schriftexpertise sind die Worte
gemäss Art. 501
ZGB ) wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung
der Urkunde durch die
Zeugen vom Notar beigefügt
worden.
B. -Gestützt auf dieses Testament verlangt die
Klägerin von den Beklagten als den Erben des Ossian
Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses, während die
Beklagten den
Standpunkt einnehmen, dass das Testa-
ment mangels Beobachtung der in Art. 501 Abs. 2 ZGB
vorgeschriebenen
Form ungültig sei.
C. -Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.