- Urteil vom 6. April191G i. S. Bölli
gegen Lusern, Obergericht.
Verurteilung wegen Ehrverletzung durch die Presse. Ein sei-
nem Gegenstand und Inhalt nach in den Schutzbereich des
Art. 55 BV fallendes Presserzeugnis wird dadurch nich un-
erlaubt, dass für die Veröffentlichung der betreffenden Tat-
sachen politische Motive, d. h. die Absicht, einen politischen
Gegner
zu treffen, mitbestimmend waren.
A. -Im LuzernerTagblath vom 27. November 1913
,N° 277) erschien unter dem Titel Ein Erbschleicher-
prozess ein Artikel, dessen Einleitung lautet:
Ein Erbschleicherprozess, der seinerzeit viel zu reden
gab, fand im Monat September vor Bundesgericht seinen
Abschluss.
Der Fall spielte im Kanton Luzern in einer
grossen Landgemeinde irgendwo im
Rottal, die seit
20 Jahren die Segnungen des konservativen Regiments
geniesst.
Der Hauptakteur ist der um die Regierungspartei
viel verdiente Gemeindeschreiber, der als Urkundsperson
der Erbschleicherei zu Gevatter gestanden und der von
seinem Anwalt als der bedeutendste Mann nicht nur in
der Gemeinde, sondern in der ganzen Gegend bezeichnet
wurde.
Der Handel, über den wir unsere Leser an Hand
einer Korrespondenz der National-Zeitung;) nachträglich
noch orientieren wollen,
bietet ein geradezu widerwärtiges
Bild.
Der Vorgang ist folge.nder: ...... t)
Es folgt dann die wörtliche Wiedergabe einer Einseu-
dung in der Basler (i National-Zeitung;) über die Ver-
handlung eines Erbschaftsprozesses vor Bundesgericht,
deren
wesentlich:er Inhalt dahingeht: ein Bauernknecht,
der sich ein Vermögen von zirka
25,000 Fr. erspart, sei
erkrankt und zur Pflege ins Armenhaus der Gemeinde
gebracht worden.
Sofort hätten sich einige Mitglieder des
Gemeinderats
an ihn herangemacht, um ihn zu bewegen,
zu Gunsten des Schulhausfonds und einiger Dorfvereine
Legate zu errichten. Auch einige Bekannte des
Kranken
I
Pressfreibeit. NO 13.
hätten für sich Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen zu
erlangen gesucht. Wie die Geier stürzten sie sich auf
die sauer ersparten Franken dieses kranken Männleins.
Der Kranke habe dann tatsächlich am 20. Mai 1910 ein
erstes, und am 23. Mai ein zweites Testament errichtet,
sei aber schon beim ersten so schwach gewesen, dass er
die vom Gemeindeschreiber verfasste
Urkunde nur mit
einem Kreuz habe unterzeichnen können, beim zweiten
habe ihm dazu sogar die Hand geführt werden müssen.
Im Juli darauf sei er gestorben. Sein Neffe und gesetz-
licher Erbe habe die Testamente wegen mangelnder Ver-
fügungsfähigkeit angefochten und, von den beiden
kan-
tonalen Instanzen abgewiesen, die Sache an das Bundes-
gericht weitergezogen. Ueber den Geisteszustand des
Testators zur Zeit der Testamentserrichtung hätten ver-
schiedene, zum Teil sich widersprechende Gutachten vor-
gelegen. Auf Grund letzterer, der Zeugenaussagen, sowie
der Feststellungen der kantonalen Instanzen habe
das
Bundesgericht angenommen, das erste Testament sei bei
vollkommener Willensfreiheit errichtet worden, dagegen
habe beim zweiten eine psychische Beeinflussung
statt-
gefunden, welche den freien Willen als ausgeschlossen er-
scheinen lasse; daher habe es jenes, worin der Erblasser
zu Gunsten
einer' Nachbarin 5000 Fr. und für verschie-
dene Gemeindezwecke kleinere
Summen vennacht, be-
stehen lassen, dagegen dieses, worin
er seinem Vermieter
4000 Fr. zugewendet, als ungiltig aufgehoben. Als Mo-
mente, die das Bundesgericht neben der allgemeinen
Geistesschwäche des Testators zu der Annahme einer
die Verfügungsfähigkeit ausschliessenden Willensbeein-
flussung geführt
hätten, führt die Einsendung an:
aus den Akten habe sich ergeben, dass der Testator
vom Begünstigten -nämlich dem Hausherrn - vor-
her gehörig bearbeitet worden sei . Als er bei der
Testamentserrichtung gefragt wurde, wieviel er seinem
,Hausherrn vennachen wolle, sagte er '600 Fr., als dann
aber der anwesende bedachte Hausherr sich unzufrieden
86 Staatsrecht.
zeigte, ging er sofort auf 4000 Fr. und so lautete denn
auch das Testament.
Nachher zeigte er sich aufgeregt
und befürchtete, es bleibe ihm ja nichts mehr. Bei einer
späteren Befragung
kurz vor seinem Tode wollte er nur noch
wissen, dass
er 600 Fr. vermacht habe. Dazu kam, dass
er mit seinem Hausherrn in letzter Zeit in etwas gespann-.
ten Verhältnissen gelebt hatte.... Das machte es unwahr-
scheinlich, dass er bei gesunden Sinnen und ganz freiem
Willen
ihm so viel vermacht hätte. Wenn er auch gegen-
über dem Gemeindeschreiber (sc. beim Verlesen des
Testaments)
zur vermachten Summe stand, so konnte
das wohl erfolgen unter dem Zwange des anwesenden
Bedachten, dem
er vorher so viel versprochen hatte.
Wegen dieses Artikels erhob der heutige Rekursbe-
klagte
Xaver Brunner, Gemeindeschreiber in Gross-
wangen, gegen den heutigen Rekurrenten
Anton Rölli
als verantwortlichen
Redaktor des Luzerner Tagblatt
Klage wegen Ehrverletzung. Das Amtsgericht Luzern-
Stadt wies ihn ab. Auf erfolgte Appellation änderte je-
doch das Obergericht dieses Erkenntnis durch Urteil vom
23. November 1915 dahin ab, dass
es den Rekurrenten
der Beleidigung des Klägers schuldig erklärte, zu 10
Fr.
Busse sowie zur Bezahlung der Gerichtskosten und der
halben Anwaltskosten des Klägers verurteilte,
und letzte-
ren überdies ermächtigte, das Urteilsdispositiv auf Kosten
des Rekurrenten einmal im
Kantonsblatt und im Luzer-
ner Tagblatt zu veröffentlichen. Aus der Begründung
des Urteils
ist hervorzuheben: nach den Akten müsse
als erstellt gelten, dass es sich bei den Vorgängen, die
zu den Testamenten des Knechts Lischer geführt,
tat-
tächlich um eine Erbschleicherei, d. h. eine mit unmora-
lischen Mitteln betriebene Bewerbung
um eine Erbschaft
gehandelt habe und dass das Verhalten des Klägers
Brunner als Urkundsperson bei der Testamentserrichtung
nicht einwandfrei gewesen sei. Zwar rechne die erste
Instanz dem Kläger mit Unrecht zum Verschulden an,
dass er es unterlassen habe, den Testator auf seine Hand-
Pressfreiheit. NO 13.
lungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Nachdem der an-
wesende behandelnde Arzt Dr. Koch bei der ersten
Testamentserrichtungauf Befragen die Verfügungsfähig-
keit bejaht, habe für den Kläger kein Anlass zu weiteren
Erhebungen vorgelegen. Auch habe
er annehmen dürfen,
dass
am 23. Mai -dem Datum des zweiten Testaments
-noch keine wesentliche Veränderung des Geisteszu-
stands eingetreten sei. Dagegen habe der Kläger insofern
nicht
korrekt gehandelt, als er den Testator nicht vor
den Zudringlichkeiten des Hausherrn Eiholzer geschützt,
der seine Unzufriedenheit mit dem ihm zugedachten
Betrag von nur 600 Fr. bezeigt und so möglicherweise
den Lischer eingeschüchtert habe, was
dann eine erheb-
liche Erhöhung der Zuwendung
zur Folge gehabt habe.
Eine solche Einmischung und Beeinflussung durch Eiholzer
hätte der Kläger als Urkundsperson nicht dulden sollen:
vielmehr wäre es angezeigt gewesen, Eiholzer aus dem
Zimmer zu weisen
und so dem Testator zu ermöglichen,
ohne Beeinflussung seinen wahren Willen kundzugeben.
Eventuell
hätte der Kläger seine Mitwirkung zur Testa-
mentserrichtung verweigern sollen, in welchem Falle diese
dann wohl unterblieben wäre. Dadurch, dass er dies
nicht
getan, habe er die Erbschleicherei wenigstens indirekt
begünstigt
und sei ihr in diesem Sinne zu Gevatter ge-
standen. So wie der Beklagte den dritten Satz der Ein-
leitung des Artikels verstanden wissen wolle und wie er
von einem Teil der Leser wohl auch habe verstanden
werden können, lägen demnach keine
fälschlichen Be-
hauptungen vor. Der Antrag auf Bestrafung wegen Ver-
leumdung sei deshalb abzuweisen. Dagegen sei in der
Einleitung des Artikels
mit Ausnahme des letzten Satzes
eine Beleidigung des Klägers zu erblicken. Dei" Passus:
Der Hauptakteur ist der um die Regierungspartei viel
verdiente Gemeindeschreiber, der als Urkundsperson der
Erbschleicherei zu Gevatter
stand, könne auch anders
aufgefasst werden, als es vorstehend für die
Frage der
Verleumdung geschehen sei, nämlich dahin, dass der
Kläger als Hauptakteur der Erbschleicherei selber, als
deren
Veranlasser bezw. direkter Begünstigter und in
diesem Sinne als Gevatter habe hingestellt werden wollen. I)
In dieser Zweideutigkeit der Fassung liege eine unzuläs-
sige Verdächtigung des Klägers. Wenn auch eine Kritik
der in Frage stehenden Vorkommnisse zur Wahrung der
öffentlichen Interessen angezeigt gewesen
sei so gehe sie
doch
in der Art, wie sie hier geübt worden, übeF das
Mass des
Erlaubten hinaus. Der Beklagte habe sich nicht
begnügt, die Einsendung der
National-Zeitung vlieder-
zugeben,
die einwandfrei gewesen wäre, sondern in der
Einleitung Ausdrücke
und Wendungen benützt, aus denen
geschlossen werden müsse, dass es
ihm nicht allein darum
zu tun gewesen sei, das Verhalten des Klägers als Ur-
kundsperson bei der Testamentserrichtung zu kritisieren,
sondern
speziell I) dem Kläger als politischen Gegner
einen
Hieb zu versetzen, ihn in der Oeffentlichkeit bloss-
zustellen und verächtlich machen. Es träfen daher die
Voraussetzungen von 92 des Polizeistrafgesetzes zu,
der
lautet:
Kann der einer Verleumdung Angeschuldigte die
Wahrheit des geniachten Vorhalts vollständig beweisen,
so
ist er von Strafe frei. Sofern aber aus der Form schon
oder aus den
Umständen, unter welchen der Vorhalt
geschah, hervorgeht, dass dieser in der Absicht, die Ehre
des andern zu kränken, gemacht worden sei, so tritt die
im folgenden 93 (der on der Beleidigung handelt)
festgesetzte
Strafe ein. )
Andere Stellen, welche eine Beleidigung des Klägers
in sich schlössen,
enthalte dagegen der Artikel nicht
(was näher ausgeführt wird).
B. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Rölli
die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrage, es wegen Verletzung von
Art. 55 und 4 BV aufzuheben und die sämtlichen Kosten
aller Instanzen dem Rekursbeklagten aufzulegen.
C. -Das Obergericht des Kantons Luzern. H. Kammer,
Pressfreiheit. NO 13.
und der Rekursbeklagte Brunner haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Gegenstand des eingeklagten Artikels bilden .die or
kommnisse, welche sich unmittelbar vor und beI Emch-
tung der beiden Testamente des ins Armenhaus Gross-
wangen verbrachten Knechtes Lischer abgespiel habnn
und die im Artikel als widerwärtige ErbschleichereI
bezeichnet werden. Dass diese CharakteI'isierung den
Tatsachen nicht entspreche,
behauptet das angefochtene
Urteil des Obergerichts nicht. Vielmehr
nimmt auch es
als bewiesen an. dass eine Erbschleicherei tatsächlich
vorgelegen habe.
Da die Bekämpfung der Erbschleicherei
als einer unmoralischen Erscheinung
im Volksleben und
mithin auch die Bekanntgabe und Rüge dahin gehören-
der
Vorgänge -als Mittel der B:kämpfung :-unnweifel
haft im öffentlichen Interesse lIegt, erschemt dIe erste
Voraussetzung für die Anrufung der Garantie des Art. 55
BV
-dass das Presserzeugnis seinem Gegenstand nach
in den Aufgabenkreis der
Presse falle -demnach als
gegeben. Trifft
dies zu, so durfte aber auch dem Rekur-
renten nicht verwehrt werden, bei Besprechung der er-
wähnten
Vorgänge auf die Personen, die dabei beteiligt
gewesen waren
und durch ihre Tätigneit zu Erfolg der
Erbschleicherei beigetragen hatten, hmzuweisen. Voraus-
setzung war nur, dass dies in sachlicher Weise geschah,
d. h. dass der
Sachverhalt -zum mindesten in den
Hauptzügen
-richtig wiedergegeben un ninht in einer
Weise entstellt wurde, die im Leser
unnchtIge Auffas-
sungen über die Rolle, welche einzelne Beteilig dabei
gespielt
hatten, erwecken musste. Diese Schranke 1st aber
hier eingehalten worden. Wie die Vorinstanz selbnt fest-
stellt
war das Verhalten des Rekursbeklagten bei der
Testnmentserrichtung auf alle Fälle insofern knin kor-
rektes, als es in seiner Pflicht gelegen hätte, dIe unge-
gehörige Beeinflussung des Testators durch den Haus-
herrn Eiholzer zu verhindern, sei es dadurch, dass er diesen
aus dem Zimmer gewiesen, sei es indem er, sofern sich das
als unmöglich herausstellte, seine Mitwirkung bei
der
Testamentserrichtung verweigert hätte. Statt dessen hat
er Eiholzer gewähren lassen und so die Verwirklichung
der erbschleicherischen Absichten desselben ermöglicht.
Der Vorwurf. dass er bei der Erbschleicherei eine
HauptrolIe gespielt
( Hauptakteur gewesen sei), indem
er als Urkundsperson dabei mitgewirkt (ihr als solche
zu Gevatter gestanden ) habe, war demnach durchaus
begründet.
Eine weitergehende Anschuldigung enthält
aber der Artikel nicht. Insbesondere kann nicht aner-
kannt werden. dass dessen Fassung den Eindruck habe
hervorrufen oder doch wenigstens nahelegen müssen.
der Rekursbeklagte habe die Erbschleicherei nicht nur
indirekt. durch seine Mitwirkung bei der Testaments-
errichtung begünstigt, sondern sie ( direkt veranlasst ,
oder, wie sich das angefochtene Urteil an anderer Stelle
ausdrückt, inszeniert und mit den im Testament Be-
dachten gemeinsame Sache gemacht . Eine solche
Deutung war schon deshalb ausgeschlossen, weil der
Satz Der Hauptakteur ist der ... Gemeindeschreiber
sofort durch den Relativsatz ( der als Urkundsperson
der Erbschleicherei zu Gevatter stand I), also durch
einen
Zusatz näher erläutert wurde, der stets nur auf
ein biosses Mitwirken, niemals auf eine intellektuelle
Urheberschaft hinweisen
kann. Sie konnte abgesehen
hievon auch
darum nicht aufkommen, weil unmittelbar
im Anschluss darall der Sachverhalt, auf den sich der
Vorwurf gegen den Rekursbeklagten
stützte, in Gestalt
eines wörtlichen Abdrucks
der Einsendung der National-
Zeitung
, im einzelnen dargestellt wurde. Denn in dieser
Einsendung werden als Personen, die den Erblasser
beeinflusst, ausdrücklich
nur einige Gemeinderäte
wozu
der Rekursbeklagte nach der eigenen Feststel-
lung
der Vorinstanz nicht gehört, da der Gemeinde-
Pressfreiheit. N° 13. 91
schreiber nicht Mitglied des Gemeinderates ist -sowie
Bekannte , die für sich ein Vermächtnis hätten erlangen
wollen, angeführt.
Der Rekursbeklagte wird darin aus-
schliesslich als Verfasser des
Testaments und Urkunds-
person bei der Testamentserrichtung erwähnt. Dafür,
dass er in der Sache auch noch" eine weitere Rolle gespielt,
wie z.
B. etwa den Eiholzer bei der Beeinflussung des
Testators unterstützt oder vorher auf letzteren eingeredet
hätte, findet sich auch nicht die geringste Andeutung.
Wenn das Obergericht trotzdem wegen der Verwendung
des Ausdruckes
Hauptakteur seinem Urteil jene weiter-
gehende Auslegung
zu Grunde gelegt hat, so muss diese
Methode
der Interpretation als unzulässig bezeichnet
werden.
Für die Frage, ob eine Meinungsäusserung innert
der Grenzen des Erlaubten sich halte, darf nicht auf
die Deutung, welche einzelnen Wendungen derselben,
für sich allein genommen, allenfalls gegeben werden
könnte, sondern
nur auf den Sinn abgestellt werden, der
ihr nach ihrem Zusammenhang vernünftigerweise bei-
gelegt werden muss.
Entspricht somit die gegenüber dem Rekursbeklagten
geübte Kritik -so wie sie nach dem Gesagten aufzu-
fassen
ist und richtigerweise allein aufge:'asst werden
kann -den Tatsachen, so kann es aber nichts ver-
schlagen, dass für die Veröffentlichung, wie dies nach
den einleitenden
Sätzen des Artikels allerdings unver-
kennbar ist, pol i t i s c he Mo t i v e mitbestimmend
waren. Wer sich politisch betätigt, und damit seine Per-
son selbst in die Oeffentlichkeit stellt, muss es sich auch
gefallen lassen, dass moralisch verwerfliche oder doch
zum wenigsten unkorrekte Handlungen, die er sich hat
zu schulden kommen und die seine Eignung, im öffent-
lichen Leben eine Rolle
zu spielen, in Frage stellen, der
Oeffentlichkeit bekannt gegeben und entsprechend be-
urteilt werden, zumal wenn sie wie hier in Ausübung
öffentlicher
Funktionen begangen worden sind. Die blosse
Absicht,
damit zugleich einen politischen Gegner zu tref-
fen, kann eine an sich erlaubte, d. h. ihrem Gegenstand
und Inhalt nach in den Schutzbereich des Art. 55 BV
fallende Aeusserung nicht zur strafbaren machen.
Muss demnach die Verurteilung des Rekurrenten als
der erwähnten Verfassungsnorm zuwiderlaufend
auf-
gehoben werden, so fallen damit auch deren prozessuale
Nebenfolgen -d. h. die Bestimmungen
über die Kosten
nud die ausserrechtliche Entschädigung an die Gegen-
partei -dahin. Es wird Sache des kantonalen Richters
sein, über diesen Punkt auf Grund des bundesgericht-
lichen Urteils neu
zu entscheiden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das da-
mit angefochtene Urteil der II. Kammer des luzernischen
Obergerichts yom 23. November 1915 aufgehoben.
VII. GERICHTSSTAND
FüR-
14. Arret de 1a. Seotion clvile du 4 fevrier 1916
dans la cause Dame Itohler-Sermet contre Christian Itohler.
OJF art. 189 a1. 3. Competence du Tribunal federal en ma-
Uere de for.
ce art. 25 al. 2, 144, 149 et suiv. -Domicile separe de la
femme; droit de cette derniere d'y intro du ire une action
en diyorce contre son mari. -Conditions dans lesquelles
les
mesures protectrices de 'union conjugale peuvent tre
considerees comme ayant perdu leur effet.
A. ---.: La recourante, dame Irma Kohler-Sermet,ou-
vriere de fabrique
a Fontainemelon, avait introduit le
Geriehtutand, N° 14
1 er avril. 1914 devant les triliunaux Ileuchatelois um'
action cn divorce contre son mari Christian-Henri Kollier
qui menait une vie assez nomade et exernait alors la pro-
fession de baigneur a Baden. Au cours de l'instance ce
dernier, qui ne
payait pas regulünrement la pension ali-
mentaire mise a sa charge, fut condamne par le Tribunal
de police du Val-de-Ruz avec sursis a la peine d'un mois
d'emprisonnement
pour abandon de familIe. Par juge-
ment du 8 decembre 1914, le Tribunal cantonal de Neu-
chatel a ecarte les conclusions eIl divorce prises par les
deux parties.
Dame Kohler a alors
demande et obtenu du president
du Tribunal dvil du Val-de-Ruz, le 9 fevrier 1915, I'auto-
risation de se constituer,. pour Ue et ses enfallts, un domi-
eile separe aux termes de l'art. 25 aL 2 CC, son mari Hant
en outre condamne a lui verser une pension mensuelle
de
15 fr. par mois et par eufant. Ce jugement constate
que Kohler
ll'a ni domicile fixe, ni occupation reguliere
et qu'il a explique au juge, lors de sa comparution per-
sonuelle, avoir obtenu un passeport
pour se rendre a
Lyon. n ayait, au cours de la procedure, constitue par
declaration au Greffe uu mandataire eu la personne de
M Löwer, avocat a La Chaux-de-Fonds, auquel la deci-
sion du president du Tribunal a ete communiquee.
Kohler n'ayant pas paye a sa femme 1a pension qu'il
devait lui servir, celle-ci a porte plainte contre Iui en
abandon de familie, mais, par jugement du 16 juillet 1915.
le Tribunal de police du Val-de-Ruz a
tibere Kohler des
fins de la poursuite, parce qu'il avait etabli ne pas avoh-
de gains suffisants pour s' acquitter regulierement vis-a-
vis de sa femme.
Le
17 du meme mois de juillet 1915, la recourante a
notifie
a son mari la citation prealable en conciliation
avant procedure en divorce; celui-ci n'a pas comparu a
l'audience fixee au 31 juillet et a conteste par lettre la
competence des tribunaux neuchatelois. Kohler habitait
Geneve depuis le mois de mars, y avait exerce successive-.