vom 20. Mai 1915 verbindlich geworden. Dass diese Frist
rechtszerstörliche Wirkung hatte, ist zwar in der genann-
ten Publikation und in den Verlassungsbestimmungen
des Kantons Baselland über Stenerrecht (ein anderes all-
gemeines Steuergesetz besitzt dieser
Kanton nicht) nicht
ausdrücklich
gesagt: es entspricht aber der Natur der
Sache und darf mit dem Regierungsrat um so unbedenk-
licher angenommen werden, als der
Rekurrent bei der
kantonalen Steuerkommission auch keinen nachträglichen
Rekurs eingereicht
hat.
2. -Daraus ergibt sich, dass gegenüber der kantonal-
rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung
vom 20. Mai 1915 der vorliegende, erst am 23. Dezember
1915 zur
Post gegebenen Rekurs, jedenfalls verspätet ist.
Eine spätere kantonale Verfügung die
mit der Doppel-
besteuerungsbeschwerde
hätte angefochten werden kön-
nen, liegt nicht vor. Die Zusendung einer Steuerquittung
durch die Gemeindeverwaltung Münchenstein stellt sich
rechtlich als blosse Aufforderung
zur Zahlung der rechts-
kräftig gewordenen und bereits verfallenen
Steuer dar:
sie ist also eine blosse Handlung des Steuervollzuges.
Und was das Antwortschreiben der Finanzdirektion vom
25. November 1915 betrifft,
so hahdelt es sich um eine
Auskunft auf erfolgte Anfrage derRekurrentin, der keines-
wegs
der Charakter eines Verwaltungsentscheides zu-
kommt.
Allerdings gewährt die bundesgerichtliche Praxis in
Doppelbesteuerungsfällen eine Erstreckung der
Rekurs-
frist, wenn der Besteuerte erst durch die Steuer auflage
in einem andern Kanton Veranlassung hatte, die Besteue-
rung als Doppelsteuer anzufechten: hier genügt
es, wenn
die Rekursfrist gegenüber der Steuerverfügung des zwei-
ten Kantons innegehalten wird. Dass dieser Fall vorliege,
behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie war zweifellos
bereits im Mai 1915
über die Art und Weise ihrer Be-
steuerung in
Basel-Stadt orientiert, die dort gemäss dem
Spezialgesetze
über die anonymen Erwerbsgesellschaften,
Glaubens-und Gewissensfreiheit, KultnsfreiiIeit. Ne 11. 69
wonach als steuerbares Vermögen das Aktienkapital und
die Reserven behandelt werden, erfolgt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
V. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
KULTUSFREIHEIT
LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
.
LffiERTE DES CULTES
11. Urteil vom 30. Iv!ä,rz 1916
i. S. Steinmann und Mitbeteiligte gegen Aarga.u.
Bedeutung der Garantiecn des Art. 49 A h s. 1 und des
Art. 50 Ab s. 1 B V: Niclltvedetzung derselben durch
eine Aenderung der territorialen Organisation einer Reli-
gionsgemeinschaft (Aenderung der kirchgemeindlichen Zu-
teilung einer Ortschaft).
A .. -J.,fit Dekret vom 28. Dezember 1915 hat der
Grosse
Rat des Kantons Aargau beschlossen:
Die katholischen Einwohner der Ortschaft Anglikon
l) werden vom Pfarrverballde Villmergen abgetrennt und
der katholischen Kirchgemeinde 'Vohlen zugeteilt. ))
Dieser Neuregelung der Kirchenzugehörigkeit der Ort-
schaft Anglikon ist die politische und ortsbürgerliche
Verschmelzung der vorher selbständigen Gemeinden
Anglikon
und 'Vohlen zu einer Gesamtgemeinde Wohlen
durch Grossratsdekret vom
.29. Oktober 1912 vorausge-
gangen.
B. -Gegen das Grossratsdekret vom 28. Dezember
1915 haben Martin Steinmann, alt Gemeindeschreiber,
und 30 weitere katholische Einwohner von Anglikon recht-
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht
ergriffen
und Aufhebung dieses Dekrets beantragt. Sie
lassen
zur Begründung vorbringen:
Die Beschwerdeführer empfinden die Lostrellnung
vom Kirchverbande Villmergen als einen schweren Ein-
griff in ihr religiöses Leben und in ihre religiösen Gefühle;
man wi1I sie zwingen, ihre religiösen Bedürfnisse in Zu-
kunft in einer Kirchgemeinde und in einer Kirche zu
befriedigen, an welche sie nicht jene unzerreissbaren
Bande knüpfen, wie sie durch jahrhundertelange Kultus-
übungen an einem bestimmten Orte für den einzelnen,
für die Familie und die ganze Ortschaft geschaffen wer-
den. Es ist schwer, nur in nakten Worten zu sagen,
ja bloss anzudeuten, was die Beschwerdeführer als so
schwere Verletzung empfinden. Es handelt sich eben
hier um Gefühle, um Werte, die unwägbar sind, die
kaum ausgesprochen werden können, die aber doch vor-
handen sind und dem Einzelnen Unendliches bedeuten.
Zur Verdeutlichung werde auf folgende Tatsachen ver-
wiesen:
In Villmergen liege der Friedhof.neben der Kirche, und
es sei daselbst pietätvolle, seit Jahrhunderten eingelebte
Uebung, dass die Kirchenbesucher am Sonntag nach
dem Gottesdienst
auf die Gräber ihrer Vorfahren gehen,
um dort zu beten und wohl alich manch andere fromme
Betrachtung zu pflegen. In Wohlen dagegen liege der
Friedhof weit draussen, von
der Kirche entfernt, in der
Nähe der Eisenbahn, stimmungslos nnd nüchtern. Die
Beschwerdeführer könnten
aber die stille Zwiesprache
mit ihren Vätern nicht missen und es erscheine ihnen
undenkbar, diesen alten, schönen
Brauch in Verbindung
mit dem Kirchenbesuch aufzugeben. Bei der Kirche zu
Villmergen lägen ihre
Väter in der dunklen Erde, und
dorthin ziehe es sie zum Kirchendienst, nicht nach
Wohlen.
Glaubens-und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit. N° 11.
In Villmergen fänden die Beerdigungen am Morgen
statt. Das ganze Dorf Anglikon gebe jeweilen seinen
Bürgern das letzte Geleite,
und auch der Beerdigungs-
gottesdienst am folgenden Morgen werde jeweilen fast
von der ganzen Gemeinde besucht. In Wohlen dagegen
würden die Beerdigungen am Nachmittag vorgenommen;
sowohl diese
Zeit, als auch Entfernung und Ort wären
für die Teilnahme von Anglikon ein grosses Hindernis.
Die Beschwerdeführer wollten aber auf dieses
Recht und
diese Pflicht der Pietät gegenüber den Verstorbenen nicht
verzichten
und sie sich durch staatlichen Zwang auch
nicht verkümmern lassen.
Die Kirchgemeinde Wohlen sei
auf den Zuwachs an
Kirchgenossen
gar nicht vorbereitet und eingerichtet.
Wohlen zähle ohne Anglikon zirka 4000, die Kirchge-
meinde Villmergen zirka
3000 Einwohner. Und dennoch
sei die Villmerger Kirche grösser, als die in W ohlen; sie
habe zirka 200 Plätze mehr. Wohlen sei bereits genötigt,
wegen Platzmangels einen doppelten Gottesdienst abzu-
halten.
Das sei neben allen andern Gründen, die gegen
die
Zuteilung von Anglikon zur Kirchgemeinde Vohlen
sprächen, ein wichtiges praktisches Moment.
Die vorliegende Streitsache entziehe sich der
Um-
schreibung in rechtlichen Formeln und Begriffen, "ie alle
Tatsachen, die es
mit dem Herz zu tun hätten, die aber
trotzdem Wirklichkeit seien. Die Behörden sind ver-
) pflichtet, solche Gefühle zu schützen und zu schonen;
denn diese Gefühle sind echte Wurzeln unserer Volks-
kraft, und die Bundesverfassung hat ihnen in Art. 49
und Art. 50 Schutz zugesichert. Das Dekret verletzt
diese Garantieen und ist daher aufzuheben.
C. -Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kan-
tons Aargau haben in gemeinsamer Vernehmlassung Ab-
weisung des Rekurses beantragt. Die Rekurrenten ver-
kennten, wird wesentlich eingewendet, die Bedeutung der
verfassungsmässig garantierten Glaubens-
und Gewissens-
freiheit. Der
Art. 49 BV gewährleiste nicht die Religions-
übung an einem bestimmten Orte, sondern lediglich die
religiöse Betätigung als solche; Schutzobjekt der Art. 49
und 50 BV sei nicht ein unbestimmtes, wenn auch an
sich sehr achtbares Pietätsgefühl, sondern die Freiheit
religiöser Meinungsäusserung und Betätigung. Diese werde
aber durch das angefochtene Dekret
in keiner Weise an-
getastet. Die
Vorbringen der Rekurrenten seien Impon-
derabilien, welche
mit der Realität der Tatsachen und
den Forderungen der praktischen Vernunft im Wider-
spruch ,) ständen. Für eine Neuordnung kirchlicher Ver-
hältnisse seien realpoIitische Erwägungen bestimmend.
Im vorliegenden Falle hätten Gründe pastoraler und ver-
waltungstechnischer Natur hiezu geführt, die des näheren
dargelegt werden. Auch hier stehe, wie bei den zahlreichen
früheren, vom aargauischen Grossen
Rate verfügten Aen-
derungen von Kirchgemeindeverbänden, eine praktisch
notwendige Massnahme
in Frage, die keinen Angriff auf
die Glaubens-
und Gewissensfreiheft der beteiligten Kirch-
genossen enthalte.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Es handelt sich vorliegend nicllt etwa um einen An-
staild über die Bildung oder Trennung von Religions-
genossenschaften im Sinne des Art.
50 Abs. 3 BV, da ein
solcher R
el i g ion s gen 0 s s e.n s c h a f t e n als Parteien
voraussetzt. Die hier rekurrierenden
Pr i v at per so n e n
beschweren sich
mit ihrer Berufung auf die Art. 49 und
50 BV vielmehr über Verletzung der verfassungsmässigen
I n d
i v i du aIr e eh t e der Glaubens-und Gewissens-
freiheit (Art. 49) und der KuItusfreiheit (Art.
50 Abs. 1).
Diese Beschwerde geht offenbar fehl. Die Garantie des
Art. 49
BV bezieht sich lediglich auf das innere Verhält-
nis des Menschen zur Gottheit, nämlich auf die Ueber-
zeugung des einzelnen Menschen
hievon: den Glauben,
und kann nur dadurch verletzt werden, dass jemand von
staatswegen zu einem Verhalten gezwungen werden will,
Glaubens-und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit. NO 11. 73
das seinem Glauben widerspricht. Wieso aber ein solcher
Zwang den Rekurrenten gegenüber
in der angefochtenen
Aenderung ihrer kirchgemeindlichen Zugehörigkeit liegen
sollte,
ist schlechterdings nicht einzusehen; denn die
territoriale Organisation einer Religionsgemeinschaft be-
rührt die religiöse Ueberzeugung der einzelnen Ange-
hörigen der Gemeinschaft überhaupt nicht und kann
daher auch kein Verhalten derselben bedingen, das gegen
diese Ueberzeugung verstossell würde.
Und die Garantie
der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen
in
Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet. wie die Vernehmlas-
sung des Grossen Rates und des Regierungsrates richtig
wenn auch unzutrefIenderweise
mit Bezug auf Art. 49
BV
-betont, nicht die religiöse Betätigung an einem
bestimmten
Orte, sondern diese Betätigung als solche.
Eine Beeinträchtigung dieser Kultusfreiheit durch eine
kirchenorganisatorische Massnahme könnte somit
jeden-
falls nur dann in Frage kommen, wenn dadurch den sich
beschwerenden Kirchgenossen die Teilnahme
am Gottes-
dienst
ihrer Religionsgemeinschaft ohne sachliche Gründe
erheblich erschwert oder
gar praktisch unmöglich gemacht
würde. Hievon
kann aber vorliegend schon deswegen
keine Rede sein, weil durch das angefochtene
Dekret auf
die Rekurrenten
keinerlei Zwang zur Aufgabe ihrer
bisherigen Gewohnheiten hinsichtlich des Kirchenbesuchs
ausgeübt wird.
Ueberdies ist ihre Beteiligung an den
gottesdienstlichen Handlungen
in Wohlen statt in Vill-
mergen -abgesehen vom Gräberbesuch, der jedenfalls
keinen notwendig
mit dem Kirchenbesuch verknüpften
Bestandteil der Kultusbetätigung bildet -offenbar nicht
mit naturgemäss gegebenen Unzukömmlichkeiten ver-
bunden. Denn die Kirche von Wohlen ist für die Ort-
schaft Anglikon tatsächlich zum mindesten nicht weiter
entfernt
und nicht ungünstiger gelegen, als diejenige von
Villmergen, und hat, nach glaubwürdiger Angabe der
behördlichen Rekursantwort, bisher allen räumlichen An-
forderungen genügt, obschon erfahrungsgemäss bereits
seit Jahren ein Grossteil der Anglikoner Bevölkerung den
dortigen Gottesdienst besucht habe.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VI. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
12. Urteil vom 4. Februar 1916 i. S. lIof-lIadorn
gegen :Ba.ba.ttsparverein Luzern und Obergericht Luzern.
Art. 55 B V. Die Garantie der Pressfreiheit gilt ni c h t für
Zeitnngsartikel, die wesentlich gewerbliche Zwecke(Reklame)
verfolgen. -Gegen Art. 4 B V verstossende Beweiswür-
digung ?
A. -Unter dem Titel Genossenschaftliches Volks-
blatt wird in Basel vom Verband schweiz. Konsum-
vereine ein alle 14 Tage erscheinendes
Blatt herausge-
geben, das jeweilen in einem ersten Teil, von drei oder
vier Seiten, der ganzen Auflage gemeinsame, die Bestre-
bungen und Interessen des Gesamtverbandes beschlagende
Artikel
bringt und anschliessend, auf Seite 4 oder in
einem zweiseitigen Beiblatt, in
Form von Inseraten oder
Mitteilungen sich
mit den besonderen Verhältnissen der
einzelnen Verbandgenossenschaften befasst. Dieser zweite,
besondere Teil
hat in derselben Nummer des Blattes
verschiedenen Inhalt; denn er wird nach Ortsgruppen
abgeteilt gedruckt, wobei jede Abteilung an die Mitglieder
aller derjenigen Lokalvereine
zur Abgabe gelangt, auf
deren Gruppe sich ihre Publikationen beziehen.
Pressfreiheit. Nil 12.
In dem für die Ortsgruppen von Willisau, Wallenstadt,
Schüpfen
(Kt. Bern), Einsiedeln und Münster (Kt. Lu-
zern) bestimmten besonderen Teil (Seite 4) der N° 10 des
Genossenschaftlichen Volksblattes vom 8. Mai 1914
erschien
unter M ü n s t erfolgende Publikation:
Konsumgenossenschaft Münster und
U m g e b u n g. Wir empfehlen:
Emmenthaler, Limburger, Tilsiter, Rahmkäsli, Glar-
ner Schab zieger, Aprikosen, Feigen, Zwetschgen, Zwie-
beln, Bananen, Orangen, Aepfel, Röstkaffee, gemahlener
Kaffee, Rot-und Weissweine, Feld-und Gartensäme-
reien, Geschirr-und Bürstenwaren, sämtliche 'Vasch-
artikel.
Sodann empfehlen wir unsere 'Veiss-und Rotweine.
Alle durch uns bezogenen Artikel sind rückvergütungs-
berechtigt, darum, Genossenschafter, zu euerm Vorteil,
bezieht alles aus dem eigenen Laden.
'Vas die Krämer von Rabatt sagen:
Der Rabatt ist Schwindel!
Die Spezierer von Hombrechtikon haben sich brü-
derlich
die Hände gereicht und erIiessen in letzter
(I Samstagnummer der Zürichsee-Zeitung folgende
(Anzeige und Empfehlung:
Nachstehende Geschäftsinhaber haben beschlossen,
von den zur Mode gewordenen Rabattmarken, sich
(c auf Spezereien beziehend, Umgang zu nehmen.
Wir begründen unser Vorgehen damit, dass bei sol-
ehen Einkäufen den Kunden keineswegs ein Vorteil
geboten wird, denn bekanntlich muss der Prozentsatz
der Rabattmarken auf die Ware geschlagen werden
und ist daher nichts als Blendwerk.
Demgegenüber machen wir das kaufende Publikum
auf unsere niedrigst angesetzten Nettopreise aufmerk-
t sam. Wir empfehlen den Käufern, Vergleiche allZU-
(l stellen und ihren Bedarf da zu decken, wo ihnen wahre
Vorteile geboten werden.
(l Hombrechtikon, im April 1914.