Erbengemeinschaft auf sä m tl ich e Vermögensbestand-
teile der Erbschaft abgestellt werden, während für die
spätere Zeit natürlich nur die j e dem Erb e n zug e-
schiedenen Vermögensbestandteile massgebend sind.
Danach aber können sich in der Tat je nach der Natur des
erbschaftlichen Vermögens hinsichtlich der Steuerhoheit
in den beiden Zeitperioden Unterschiede ergeben. indem,
wie der
Kanton Berll zutreffend geltend macht, bei einer
aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen beste-
henden Erbschaft, solange sie nicht geteilt ist, jeder
Erbe nur die den beweglichen Vermögensbestandteilen in
ihrem Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende
Quote seines Erbanspruches
an seinem 'Volmsitz als sol-
chem, die den unbeweglichenVermögensbestandteilen ent-
sprechende Quote dagegen am Orte, wo sich dieses Ver-
mögen befindet, zu versteuern hat, während diejenigen
Erben, welche bei der Teilung dann
nur bewegliches
Vermögen zugewiesen erhalten,
nachher ihren ganzen
Erbanteil am Wohnorte versteuern müssen. Nun liegt
ein solcher Fall gerade hier
vor; denn der Ehefrau des
Rekurrenten
ist von der auch eine Liegenschaft umfas-
senden Erbschaft ihrer Grossmutter unb,estrittenermassen
ausschliesslich
bewegliche's Vermögen zugeteilt worden,
und dabei unterstehen Wohnort des Rekurrenten und
Liegenschaftsort nicht derselben Steuerhoheit,
da jener
dem Kanton Glarus, dieser dem Kanton Bern angehört.
Unter diesen Umständen liat der Rekurrent pro 1915
ein e r sei t s an seinem Wohnorte Glarus für die Zeit
der Erbengemeinschaft, deren Dauer auf die bei den
Mo-
nate Januar und Februar zu bemessen ist, diejenige
Quote der Erbportion seiner Ehefrau, welche dem Werte
des beweglichen Erbschaftsvermögens im Verhältnis zum
gesamten Erbschaftsvermögen entspricht, und für den
Rest des Jahres die ganze Erbportion. und
anderseits
in LangenthaI als dem Orte, wo sich das liegenschaft-
liehe Vermögen der Erbschaft befindet, für die zwei
Monate der Erbengemeinschaft die diesem
Vermögen im
Doppelbesteuerung. N° 10.
Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quote
der Erbportion zu versteuern. Die ziffermässige Bestim-
mung des danach beiderseits steuerpflichtigen Vermögens
aber kann zur Zeit nicht vorgenommen werden, da die
Akten über den
Wert der Erbschaft und ihrer einzelnen
Bestandteile keine amtlichen Feststellungen enthalten,
da insbesondere nicht feststeht, ob der im Teilungsplan
der
Erben aufgestellte Liegenschaftswert der für die
Besteuerung massgebenden amtlichen Schatzung e
nt-
spricht. Es muss daher zunächst den beiden beteiligten
Kantonen überlassen bleiben, die Vermögensausschei-
dung nach dem angegebenen Grundsatze durchzuführen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Steuer-
ansprüche der bei den Kantone im Sinne der Erwägungen
abgegrenzt werden.
10. Urteil vom 4. Februar 1916
i. S. Basler Löwenbriu gegen Basalland.
Doppelbesteuerungsbeschwerde. -Berechnung der Rekur
frist. -Verwirkung wegen Verspätung. -Unzulässigkelt
des Rechtsmittels gegen blosse Akte des Vollzuges der kan-
tonal-rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerpflicht.
A. -Dhi A.-G. Basler Löwenbräu in Liq. mit Sitz in
Basel
war vom Jahre 1914 bis September 1915 Eigentü-
merin einer Liegenschaft in Münchenstein, deren
Kataster-
schatzung 55,000 Fr. beträgt. Für das Jahr 1914 wurde
laut Angabe des Regierungsrates Baselland für diese
Liegenschaft keine Staatssteuer bezahlt.
m 1. Februar
1915 erliess die Finanzdirektion Baselland Im Amtsblatte
und in den öffentlichen Blättern eine Bekanntmachung
des Inhalts, dass Steuerpflichtige, die das vorhergehende
AS 42 I -1916
66 Staatsrecht.
Jahr nicht taxiert worden waren, ihre Angaben bis zum
15.
Februar dem Gemeinderat des Wohnortes zu erstatten
hätten: spätere Reklamationen würden nicht mehr be-
rücksichtigt
und bei Unterlassung der erforderlichen An-
gaben wäre das Rekursrecht verwirkt. Die Rekurrentin
leistete der Aufforderung keine Folge, worauf sie vom
Gemeinderat Münchenstein
auf das Steuerverzeichnis ge-
setzt wurde und zwar mit der der Katasterschatzung der
Liegenschaft entsprechenden Taxation von
55,000 Fr. Die
kantonale Taxationskommission genehmigte diese Taxa-
tion, und
es erfolgte hierauf im kantonalen Amtsblatte
vom
20. Mai 1915 und in den öffentlichen Blättern die
Anzeige, dass die Steuerverzeichnisse pro 1915, soweit sie
gegenüber der Taxation vom Vorjahre Aellderungen ent-
hielten, bis zum 25. Mai in den Gemeinden zur Einsicht
aufgelegt seien und dass die Rekursfrist wegen unrich-
tiger Taxation
am 29. Mai 1915 ablaufe. Die Rekurrentin
liess auch diese
Frist unbenutzt ablaufen. Als sie die
Fr. betragende Staatssteuer, welche innert der Frist
vom 1. September bis 31. Oktober 1915 hätte bezahlt
werden sollen, nicht entrichtete, sandte
ihr die Gemeinde-
verwaltung Münchenstein im
ovember 1915 eine nicht-
unterzeichnete Steuerquittung
für diesen Betrag zu. Die
Rekurrentin verlangte am 24. November 1915 Auskunft
bei der Finanzdirektion
über die Zusammensetzung
dieses Betrages)
und erhielt am 25. November die Mit-
teilung, dass diese
Summe eIner Schätzung von 55,000 Fr.
entspreche, wogegen eine Einsprache nicht erhoben wor-
den sei.
B. -Mit Eingabe vom 21. Dezember 1915 hat die
A.-G. Basler Löwenbräu den staatsrechtlichen Rekurs
an
das Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung ergriffen und
zwar gegen die Gemeinde Münchenstein. Da es sich aber
um eine Staatssteuer handelt, kann die rekursbeklagte
Partei nur der Kanton Baselland sein. Im Rekurse wird
verlangt, dass ein Teil der Gesamtgeschäftspassiven
(49,828
Fr.) auf die Liegenschaft Münchenstein verlegt
Doppelbesteuerung. No lU.
und letztere daher bloss für den Betrag von 4172 Fr.
besteuert werde.
C; -Der Regierungsrat Basselland hat auf Abweisung
der Beschwerde angetragen,
mit der Begrundung, dass
die Rekurrentin nicht rechtzeitig gegen die Taxation Ein-
spruch erhoben habe.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Die 60-tägige Rekurfrist des Art. 178 ZitT. 3 OG
läuft bei Doppelbesteuerungsrekursen von der Mitteilung
der kantonalen Verfügung
an, wodurch in verbindlicher
Weise
die Auflage der angefochtenen Steuer erfolgt ist.
Gegen die
Steueraullage kann der Rekurrent entweder
direkt den Rekurs ans Bundesgericht ergreifen oder aber
zuerst den kantonalen Instanzenzug erschöpfen.
Im erste-
ren Falle muss die
Frist gegenüber der Steuerveranlagung,
im letzteren gegenüber dem kantonalen Rekursentscheid
gewahrt werden;
ist aber die Frist abgelaufen, so kann
gegen blosse Akte des Vollzuges der kantonalrechtlich
rechtskräftig gewordenen Steuerpflicht der Doppelbe-
steuerungsrekurs nicht mehr erhoben werden
(AS 30 I
S. 607 ff.).
Im vorliegenden Falle erfolgte die verbindliche Steuer-
auflage gegenüber der Rekurrentin in Bezug auf die Lie-'
gen schaft in MÜllehenstein durch die Genehmigung der
Steuerverzeichnisse seitens der Taxationskommission,
verbunden
mit der öffentlichen Auflage dieser Register,
laut Publikation im Amtsblatte und in den öffentlichen
Blättern vom 20. Mai 1915 mit Ansetzung einer Rekurs-
frist.
Ob der Rekurrentin gegen die Steuerauflage der
Rekurs an die kantonale Behörde noch offen stand, oder
ob sie ihn wegen Unterlassung der Selbsttaxation ver-
wirkt
hatte, kann dahingestellt bleiben, da sie einen sol-
chen Rekurs
überhaupt nicht ergriffen hat. Die Steuer-
veranlagung mit der Taxation von 55,000 Fr. ist daher
jedenfalls mit Ablauf der Rekursfrist gemäss Publikation
vom 20. Mai 1915 verbindlich geworden. Dass diese Frist
rechtszerstörliche Wirkung hatte, ist zwar in der genann-
ten Publikation und in den Verfassungsbestimmungen
des
Kantons Baselland über Steuerrecht (ein anderes all-
gemeines Steuergesetz besitzt dieser Kanton nicht) nicht
ausdrücklich
gesagt: es entspricht aber der Natur der
Sache
und darf mit dem Regierungsrat um so unbedenk-
licher angenommen werden, als der
Rekurrent bei der
kantonalen Steuerkommission auch keinen nachträglichen
Rekurs eingereicht
hat.
2. -Daraus ergibt sich, dass gegenüber der kantonal-
rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung
vom 20. Mai 1915
der vorliegende, erst am 23. Dezember
1915 zur
Post gegebenen Rekurs, jedenfalls verspätet ist.
Eine spätere kantonale Verfügung die
mit der Doppel-
besteuerungsbeschwerde
hätte angefochten werden kön-
nen, liegt nicht vor. Die Zusendung einer Steuerquittung
durch die Gemeindeverwaltung Münchenstein stellt sich
rechtlich als blosse Aufforderung
zur Zahlung der rechts-
kräftig gewordenen und bereits verfallenen Steuer
dar:
sie ist also eine blosse Handlung des Steuervollzuges.
Und was das Antwortschreiben der Finanzdirektion vom
25. November 1915 betrifft,
so handelt es sich um eine
Auskunft
auf erfolgte Anfrage derRekurrentin, der keines-
wegs der Charakter eines Verwaltungsentscheides zu-
kommt.
Allerdings gewährt die bundesgerichtliche Praxis in
Doppelbesteuerungsfällen eine Erstreckung der Rekurs-
frist, wenn der Besteuerte
erst durch die Steuerauflage
in einem andern Kanton Veranlassung hatte, die Besteue-
rung als Doppelsteuer anzufechten : hier genügt es, wenn
die Rekursfrist gegenüber der Steuerverfügung des zwei-
ten Kantons innegehalten wird. Dass dieser Fall vorliege,
behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie war zweifellos
bereits im Mai 1915 über die
Art und Weise ihrer Be-
steuerung
in Basel-Stadt orientiert, die dort gemäss dem
Spezialgesetze über die anonymen Erwerbsgesellschaften,
Glaubens-und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit. N" 11. 69
wonach als steuerbares Vermögen das Aktienkapital und
die Reserven behandelt werden, erfolgt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
V. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
KULTUSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
LIBERTE DES CULTES
11. Urteil vom 30. März 1916
i. S. St inmann und Mitbeteiligte gegen Aa.rga.'Il.
Bedeutung der Garantieen des Art. 49 A b s. 1 und des
Art. 50 Ab s. 1 B V: Nichtverletzung derselben durch
eine Aenderung der territorialen Organisation einer Reli-
gionsgemeinschaft (Aenderung der kirchgcmeindlichen Zu-
teilung einer Ortschaft).
A. -Mit Dekret vom 28. Dezember 1915 hat der
Grosse
Rat des Kantons Aargau beschlossen :
Die katholischen Einwohner der Ortschaft Anglikon
werden vom Pfarrverballde Villmergen abgetrennt und
l der katholischen Kirchgemeinde Wohlen zu.geteilt. ))
Dieser Neuregelung der Kirchenzugehörigkeit der Ort-
schaft Anglikon ist die politische und ortsbürgerliche
Verschmelzung der vorher selbständigen Gemeinden
Anglikon
und 'Vohlen zu einer Gesamtgemeinde Wohlen
durch Grossratsdekret vom 29. Oktober 1912 vorausge-
gangel!.
B. -Gegen das Grossratsdekret vom 28. Dezember