Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Doppelbesteuerung bei einheitlichem Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Kantonen; die Besteuerung darf sich in jedem Kanton grundsätzlich nur auf die dem dort investierten Vermögen entsprechende Quote des gesamten Reinvermögens beziehen. Eine kantonale Vorschrift, welche bei Miet- oder Pachtverhältnissen den 25fachen Miet- oder Pachtzins als steuerbares Vermögen fingiert, stellt in ihrer Anwendung auf eine rentenabhängige, vom tatsächlichen Reinvermögen gelöste Objektbesteuerung keine zulässige Grundlage gegenüber der Reinvermögenssteuer dar, wenn sie zu einer übermässigen Belastung und zu Doppelbesteuerung führt. Entscheidend ist die wirtschaftliche Zuordnung der Aktiven; eine schematische, am Mietzins anknüpfende Kapitalisierung ist als Massstab der Vermögenssteuer unhaltbar (consid. 2-3).
Ces conditions sont realisees en l'espece. Le recourant, qui a eie expulse du canton de Geneve par arrete du Departement de justice et police du 18 mars 1916, s'est adresse ä plusieurs reprises au Conseil d'Etat pour faire annuler rarrete d'expulsion et faire reconnaitre son droit d'etablissement. La derniere de ses requetes, qui equi- vaut ä une nouvelle' demande d' etablhsement, a He ecartee par decision du Conseil d'Etat, rendue le 25 aoftt 1916. Le recours forme aupres du Tribunal fMeral le 11 septembre a dOlle He interjet( en temps utile. En effet, si Aubert attaque principalement l'arreH du 18 mars 1916, il vise ausbi les decisions par lesquelles le Conseil d'Etat a confirme tout d'abord l'arrete d'expulsion et a refuse ensuite de prendre eu consideration les requetes ulterieures du recourant, privant ainsi celui-ci de l'exer- cice du droit de libre etablissement garanti ä l'art. 45 Const. fM. et faisant courir de nouveaux delais de recours dont le dernier a He utilise ä temps. Le recours est par suite recevable. Il est egalement bien fonde. 3. -Le seul motif invoque par le gouvernement can- tonal pour retirer ä Aubert l'etablissement et pour refu- ser ses requetes est tire du fait que le recourant a ete con- damna ä 14 mais d'emprisonnement pour attentat a la pudeur. Il n'est pas conteste qu'Aubert n'a pas ete prive de ses droits civiques et qu'il.n'a subi aucune autre con- damnation. Dans ces conditions, l'etablissement ne pou- vait lui elre retire puisque, d'apres la jurisprudence cons- tante du Tribunal fMeral, il faut au moins deux condam- nations pour que rart. 45 al. 3 soit applicable (cf. RO 20 p. 730 cons. 5 ; 22 p. 712; Sem. judic. 1913 p. 377). Le recourant jouissant de ses droit civiques, l'etablissement ne pouvait non plus lui etre refuse. Les mesures prises a son egard par les autorites executives genevoises appa- raissent des lars, dans leur ensemble, comme inconstitu- tionnelles. Elles doivent etre annulees. Par ces motifs, Doppelbesteuerung, N" 42. le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis. En consequence SOllt annu)es 1'arrHe d'expulsion pris le 18 mars 1916 par le Departe- ment de justice et police ainsi que les arretes rendus les
et 30 juin et le 25 aoftt 1916 par le Conseil d'Etat du canton de Geneve. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 42. Orteil vom S. November 1916 i. S. A.-G. Merkur gegen St. Gallen. Willkürliche Auslegung kantonalen Steuerrechts (Ant. 26 Abs. 3 des st. gallischen Staatssteuergesetzes vom 24. Nnvember 1903) ? -Unhaltbarkeit der in dieser Gnsetzesbestlmmung vorgesehenen Li e gen s eh a f t s -0 b J e k t s t e u e r m ihrer U e b er t rag u n gau f a b s t r akt c ' er m ö gen s - wer t e (Besteuerung des Liegenschnftsmieters oder :pächtnrs für den kapitalisierten Wert des ! het-oder Pachtzmses) Im Falle der Kollision mit der allgemeinen Reinvermögenssteuer ileim in t e r k a n ton ale n S t eu er k 0 n f li k t. .4. -Das st. gallische Gesetz beb'. die direkten Stants steuern vom 24. November 1903 enthält folgende BestIm- mungen: Art. 1 9. (I Im Kanton bestehende Aktie n gesell- schalten und Erwerbsgenossenschaften unterliegen der besondern nachfolgenden Vermögel1s-und Einkom- mensbesteuerung. ) Art. 2 O. (Abs. 1). Die Vermögenssteuer wlnd, nachgewiesene Einbussen vorbehaltt Il, von dem elll-
31:l StllatarechL I) bezahlten Aktien-und Genossellschaftskapital, sowie )) VOn dem Reserve-und den demselben ähnlichen )) Fonde erhoben. Art. 2 3 (letzter Absatz). Auswärtige Aktienge- seIlschaften. und Erwerbsgenossenschaftell, welche im Kanton. st. Gallen durch Filialen, Agenturen, etc., ver- )) treten snnd, bezahlen die Vermögens-und Einkommens- steuer Im Verhältnis des herwärtigen Geschäfts zum I) Gesamtgeschäft. Art. 2 6 (Abs. I, 2 u. 3). Bis zum Erlass eines neuen Gesetzes betr. das SteuerweseJl der Gemeinden gelten für das Gemeindesteuerrecht folgende Bestim- I) mungen : Den Grundbesitz haben die Aktiengesellschaften und ErwerbsgenlOssenschaftnn an diejenige politische und Schulgememde zu versteuerell, in welcher er liegt, und loW3..r soweit solcher dem betreffenden Geschäftbetriebe zudIent, zum vollen, sonst aber zum halben Vert, ohne Abzng allfälliger Hypothekarverschreihungen. Bel Pacht-und Mietverhältnissen wird der 25fache Betra? des acht-bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges Vermogen eIngesetzt. . H .. -Die Rekurrentin, die A.-G, Merkur , mit Haupt- Sitz In Bern, hat zum Betriebe i1:tres Handels mit Kaffee. . Thee, Chokolade und aIldern Lehens-und Genussmitteln 84 über die ganze Schweiz zerstreute Verkaufsstelleil. Davon befinden sich 6 im Kailton St. Gallen, nämlich 2 in der Stadt St. Gallen und je eine in Gossau, Rorschach Rapperswil und Wil, und zwar in gemieteten Räumlich keiten. Im Jahre 1915 gab die Gesellschaft in den drei zuletzt geJlannten Gemeinden, die hier speziell in Betracht faUeH folgenlde Vermögensbeträge als gemeindesteuerpflichtid Il : 1Il Rorschach 6900 Fr., in Rapperswil 2600 Fr. und 111 Wil 4000 Fr., in der Meiuung, dass sie damit ihrer teuerpflicht im Sinne der massgebenden bundesgericht- hchen Doppelbesteuerungspraxis Genüge leiste. Die DoppelbeateuerUDS. N° 42.
Steuerkommissionen der drei Gemeinden erhöhten aber diese Selbsttaxationen in Anwendung VOll Art. 26 Abs. 3 des Staatssteuergesetzes auf 100,000 Fr., 18,000 Fr. und 20,000 Fr. Und mit Entscheid vom 23. Juni 1916 wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen die Rekurse der Gesellschaft hiegegen aus folgenden Erwägungen ab : Die Vorschrift in Art. 26 Abs. 3 des Staatssteuergeset:res, wonach bei Pacht-und Mietverhältnissen der 25 fache 'Vert des Pacht-bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges Vermögen einzusetzen sei, gelte, nach dem Zusammenhang mit der voraufgehenden Bestimmung über die Besteue- rung des Grundbesitzes, für die anonymen Erwerbsgesell- sehaften ohne eigenen Grundbesitz. Sie erfülle den der Vernunft und Billigkeit entsprechenden Zweck, diese Gesellschaften in möglichst gleichem Masse zur Gemeinde- steuer heranzuziehen, wie diejenigen mit eigenem Grund- besitz. Das sei denn auch der Standpunkt der bisherigen ständigen Praxis, wofür beispielsweise auf den Amts- bericht des Regierungsrates pro 1911, S. 298, und auf die Verwaltungspraxis pro 1914, S. 75, verwiesen werde. Diese Vorschrift verstosse nicht gegen den Grundsatz der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis, dass von den mehreren Kantonen, über deren Gebiet sich ein Geschäftsbetrieb erstrecke, jeder nur eine Quote des ge- ,samten Reinvermögens des Geschäfts besteuern dürfe. Denn dieser Grundsatz gelte nur für Steueransprüche, die überhaupt auf dem Prinzip der Reinvermögenssteuer be- ruhten. Bei Art. 26 des st. gallischen Staatssteuergesetzes aber handle es sich nicht um eine Reinvermögenssteuer, sondern um eine Art Objektsteuer, die weder vom Be- stand, noch VOll der Höhe des Reinvermögens der Ge- sellschaft abhänge, sondern lediglich das Vorhandensein von Grundbesitz -als Eigentum 0 der in pacht weiser Uebernahme -zur Voraussetzung habe und sich nach dem Verkehrswert bezw. nach dem Pacht-oder Mietwert der betreffenden Liegenschaft bemesse. Diese Veranla- gung bilde ein Glied des für die anonymen Erwerbs- AS 42 I -1916 2
gesellschaften geltenden Spezialsteuerrechts, das einer- seits, vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit ausgehend, das Reinver- mögen und den Reingewinn zur Staatssteuer heranziehe, anderseits dann aber auch dem sog. Entgeltsprinzip Rechnung trage, indem es den Grundbesitz, als Eigentum oder Pachtobjekt, der Besteuerung für Gemeindezwecke unterwerfe. Dieses Spezialsteuerrecht müsse ausnahms- los gegenüber allen im Kanton bestehenden anonymen Erwerbsgesellschaften Geltung beanspruchen, also auch gegenüber der Rekurrentin . Der Umstand, dass diese wegen der Verbreitung ihrer Geschäftsstellen über die ganze Schweiz auch in andern Kantonen steuerpflichtig sei, könne sie sicherlich nicht zu dem Anspruche beredl- t en dass der .Kanton St: Gallen seine Steuerveranlagullg fur SIe nach dIesen andern Kantonen einzurichten habe. Für ihre Besteuerung in St. Gallen könne sie nicht eine Besserstellung gegenüber den andern st. gallischen Steuer- pflichtigen, sondern nur Gleichstellung verlangen, ulid dieses Erfordernis sei erfüllt. Diese Rechtsauffassung werde durch das der Rekurrentin bereits bekannt gege- bene Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915 i. S. Bauten-und Grundstückgenossenschaft Zürich gegel! St. Gallen ausdrücklich bestätigt. C. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die A.-G. Merkur den staatsrechtlichen Rekurs aii das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf die Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV ausführen lassen: Die Rekurrentin werde in den drei Gemeinden mit Ver- mögensbeträgen zur Besteuerung herangezogen, die erhe- blich grösser seien, als die auf ihre betreffenden Verkaufs- steHen entfallenden Reinvermögensquoten, für die allein sie nach der Doppelbesteuerungspraxis des Bundesge- richts steuerplichtig sei. Laut ihrem Rechnungsabschluss pro 31. Dezember 1914 habe sie bei 1,770,444 Fr. 55 Cts. Gesamt-Aktiven ein Gesamt-Nettovermögen von 370,444 Franken 55 Cts. Von den Gesamt-Aktiven entfalle auf
(iCH Kal1toll St. Gallen ein Betrag von höchstens 90,000 Franken und dementsprechend eine Quote des Netto- Vermögens von rund 18,000 Fr. Trotzdem bezahle die Rekurrentin dem Kanton St. Gallen die Staatssteuer freiwillig für ein Vermögen VOll 60,000 Fr. und sei bereit, auch den 6 in Betracht fallenden Gemeinden zusammen diesen Vermögensbetrag zu yersteuern. Mehr aber könnten die Gemeinden nicht beanspruchen; denn auch sie seien an die bundesrechtlich normierte Verteilung des steuer- pflichtigen Vermögens gebunden. :Nach Massgabe der augefochtenen Einschätzungen müsste die Rekurrentiu an alle 6 st. gallischen Gemeinden zusammen, in denen ! ie z. Zt. insgesamt pro Jahr 15,000 Fr. Mietzins bezahle, ('in fingiertes Vermögen von rund 380,000 Fr. versteuern, während sie, wie ausgeführt, insgesamt für höchstens 60,000 Fr. besteuert werden dürfte. Die vorliegende Anwendung von Art. 26 Abs. 3 des st. gallischen Staats- teuergesetzes sei daher bundesrechtswidrig. Sie sei zu- dem auch an sich unhaltbar. Der Art. 26 gelte, richtig t usgelegt, überhaupt nur für die Enverbsgesellschaften mit Grundbesitz; dessen Bewertung. werde in .Abs. 2 geregelt für den Fall, dass er nicht verpachtet oder ver- mietet sei, und in Abs. 3 für den Fall eines Pacht-oder Mietverhältnisses. Nur wenn die Gesellschaft Eigentü- meriJl und Vermieterin sei, habe die letztere Berechnungs- art einen Sinn, unter der Annahme nämlich, dass der Pacht-oder Mietzinsertrag einer normalen 4% igenVer- zinsung des Vermögens entspreche. Diese Voraussetzung treffe jedoch hier nicht zu, da die Rekurrentin nicht Eigentümerin und nicht Vermieterin, sondern MieteriIl der fraglichen Liegenschaften sei. Das Vermögen des M i e t e r s nach dem 25 fachen Ertrag des von ihm bezahlten Mietzinses zu berechnen, sei durch nichts gerechtfertigt, sondern widerspreche der Vernunf: und könne unmöglich im Willen des Gesetzgebers liegen. Eventuell müsste eine derartige Gesetzesbestimmung unbedingt als willkürlich bezeichnet werden, und es
würde sich deshalb auch jede Anwendung derselben als Willkür darstellen. Die Rekursschlift schliesst mit den Anträgen ; 1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantolls St. Gallen vom 23. Juni 1916 sei aufzuhebeil. 2. Es sei zu erkennen, dass die VOll der Rekurrentin im Kanton St. .Gallen zu versteuernde Vermögellsquote, sowohl was dIe Staatssteuer als was die Gemeindesteuern .. anbelange, maximal 60,000 Fr. betrage. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen sei anzuhalten, die Anteile der verschiedelIen Gemeinden an dem im Kanton St. Gallen steuerpflichtigen Vermögen von 60,000 Fr. zu bestimmell. 3. Eventuell sei vom Bundesgericht die Quote des im ,Kanton St. Gallen steuerpflichtigen Vermögens zu be- stimmell und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen darauf gestützt anzuhalten, die verhältnismässigen Anteile der einzelnen Gemeinden aB dieser Quote festzusetzen. D. - Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat Abweisung des Rekurses beantragt und dabei zur Eraäu: zung der Motive seines Entscheides wesentlich lnoch vorgebracht; Zuzugeben sei, dass das nach den Grund- sätze! von Art. 26 des Staatssteuergesetzes ausgemittelte emelild -Steuervermögen den Betrag des Reinvermöge.ls emer AktIengesellschaft oft übersteige. Indessen sei ander- seits auch nicht zu verkennen, dass dies hauptsächlich gerade bei del1jeuigen Aktiengesellschaften zutreffe, welche den Gemeinden in besonderem Grade Lasten auf dem Gebiete des Polizei-, Armen-, Bildungs-und Unter- richtswesens verursachten. Da nUll solche Lasten weniger mit der Höhe des Reinvermögens, als mit dem Geschäfts- umfang eines Uilterl'ehmens zusammenhingen und auch bei gernngem Reinvermögensbestand und mangelnder ProsperItät des Geschäfts unverändert fortbestehen könn- ten, S? erscheine s .vom. Standpunkt des Entgeltsprinzips aus mcht als unbIllig, dIe Aktiengesellschaften auch nach Massgabe des Geschäftsumfangs zur Besteuerung zu- gunsten der Gemeinden heranzuziehen. Diesem Gedanken Doppelbesteuerung. N° 42. 317 entspringe die in Art. 26 des Staatssteuergesetzes vor- geschriebene Besteuerung des Grundbesitzes bezw. des Pacht-und Mietwertes. Ob eine Aktiengesellschaft ihren Geschäftsbetrieb in eigenen oder in bloss gemieteten Räumlichkeiten ausübe, ändere in der Regel nichts an der Belastung der Gemeinde durch das betreffende Unter- nehmen. Folgerichtig müssten daher auch die Aktienge- sellschaften mit gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in möglichst gleichem Masse wie diejenigen mit Grundeigen- tum zur Gemeindesteuer herangezogen werden, was ebea durch die Steuerveranlagung auf Grund wld nach Mass- gabe des Pacht-und Mietwertes am ehestell erreicht werde Der Art. 26 leg. eil. habe somit sachlich und materiell seine volle BerechtigUJlg und entspreche insbesondere auch hinsichtlich der hier in Frage stehenden Mietwert- steuer der Vernullft und der Billigkeit. Die Unbegründet- heit der Doppelbesteuerungseinrede der Rekurrentin ergebe sich ohne weiteres aus den Erwägungen des bundes- gerichtlichen Urteils vom 4. November 1915 i. S. der Bauten-und Grundstückgenossenschaft Zürich gegen S1. Gallen. Und vollends haltlos sei auch die Beschwerde über willkürliche Gesetzesauslegung. Die Auffassung der Rekurrentin, wonach die Mietwertbesteuerung Bur gegell- über Aktiengesellschaften mit Grundeigentum anwelldbar w 1re, widerspreche der Natur der Sache, deill 'Villen des fyesetzgebers und der kOllstanten Praxis. 1 )as Bundesgericht zieht ill Erwägung:
Doppelbesteuerung oder dem Grundsatz der Rechts gleichheit widerspreche. Soweit die Rekursanträge über diesen Rahmen hinausgehen, indem eine ziffermässige Festsetzung der Staats-und der gesamten Gemeinde- steuerquote und die Verteilung dieser letzteren auf sämt- liche steuerberechtigten Gemeinden verlangt wird, fallel! sie ohne weiteres ausser Betracht. 2. -Soweit die Rekurrentin sich aus dem Gesichts punkte des Art. 4 BV über willkürliche Auslegung des kant. Staatssteuergesetzes als solchen beschwerl, kaHl! ihr nicht beigepflichtet werden. Dass die Bestimmung in Abs. 3 des Art. 26, wo von Pachl-und Mietverhältnissen die Rede ist, sich im Zusammenhang mit dem vorauf gehenden Abs. 2, der allgemein die Steuerpflicht der Aktiengesellschaften und. Erwerbsgenossenschaften für den Grundbesitz regelt, wiederum auf diese Gesellschaften mit Grundbesitz beziehen sollte, leuchtet nicht ein. Viel Häher liegt die vom Regierullgsrat vertretene Auffassung. wonach es sich dabei für die Gesellschaften 0 h n e. Grund- besitz um ein Aequivalent der zuvor normierten Besteue- rung der Gesellschaften mit Grundbesitz handelt. Für diese Auffassung spricht denn auch die Entstehungsge- schichte der Bestimmung, indem der Bericht der gross- rätlichen Kommission zum Ges.etzesentwurf hierüber bemerkt (S. 22) : Wenll derartige Unternehmungen eigenen Grundbesitzes ermallgnln und hiefür in einem Pacht-oder Mietverhältnis stehen, so sieht eitle neue Bestimmung vor, dass in einem solchen Falle der 25 fache Betrag des Pacht-bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges Vermögen einzusetzen ist. ; Ferner ist das Gesetz, ie der Regierungsrat erwähllt, stets auch in diesem Sinne gehandhabt worden. Im übrigeIl, soweit die Gesetzesbestimmung selbst in der streitigen Auslegu!lg wegen Villkür allgefochten wird, erledigt sich dieser Beschwerdegrund mit der nachfol- genden Erwägung. 3. -Hinsichtlich der auf Art. 46 Abs. 2 BV gestützten Doppelbesteuerung. N0 42. 319 Beschwerde über Doppelbesteuerung fällt in Betracht, dass nach der heutigen Praxis des Bundesgerichts bei einem Unternehmen, das sich, wie das Geschäft der Rekurrentin, als einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, in jedem derselben -und entsprechend auch an jedem einzelnen von verschiedenen Steuerorten des Kantonsgebiets - nur diejenige Quote des gallzen steuerpflichtigen Vermögens des Unternehmens zur Steuer herangezogen werden darf, die dem Verhältnis der am betreffenden Orte investierten Aktiven zu den gesamten Aktiven entspricht. Diese Praxis hat sich mit Bezug auf Streitfälle entwickelt, in denen kantonale Steuersysteme kollidierten, die insofern wlter sich gleich- artig waren, als alle grundsätzlich auf dem Boden der (im modernen Steuerrecht vorherrschenden) allgemeinen Reinvermögenssteuer standen. Die Frage kann hier offen bleiben, ob und wie weit sie anwendbar ist im Falle einer Kollision der allgemeinen Reinvermögenssteuer mit einer sog. Objektssteuer yom liegenschaftlichen Vermögen, wie das st. gallische Staatssteuergesetz sie in Art. 26 A b s. 2 für die Besteuerullg der Aktiengesellschaften und Erwerbs- gellossenschaften durch die Ge m ein den, im Gegen- satz zu der nach Art. 20 vom Reinvermögen dieser Ge- sellschaften im Umfang ihrer sog. eigenen Gelder erho- benen S t a a t s steuer und zu dem das st. gallische Steuerrecht im allgemeinen beherrschenden Grundsatz der Reinvermögenssteuer, vorsieht. Für eine Sondel'- steuer ersterer Art, bei der das liegenschaftliche Vermögen na('h seinem Wert an sich, ohne Rücksicht auf die Vel'- mögenslage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Eigentümers, herangezogen wird, mögen sich Yielleicht steuerpolitische Gründe anrufen lassen, die zur Anerkennung dieser Objektssteuer gegenüber der allge- meinen Reinvermögenssteuer führen können. Bildet doch der Grundbesitz das am leichtesten fassbare, der Staats gewalt des Ortes seiner Lage naturgemäss unmittelbar und vollständig unterworfene Vermögensobjekt. Allein
St atlreeht. hier handelt es sich nicht um eine solche Grundbesitz- steuer. Denn die Bestimmung in Art. 26 Ab s. 3 des Staatssteuergesetzes hat nach ihrer erörterten Auslegwlg nicht eigenen Grundbesitz der steuerpflichtigen Gesell- schaften, sondern von diesen gepachtete oder gemietete Liegenschaften im Auge. Und zu versteuern ist danach nicht der Wert dieser Liegenschaften als solcher, sondern ein auf Grund des hiefür bezahlten Pacht-oder Miet- zinses berechneter abstrakter Vermögenswert. Dieser wird steuerrechtlich dem derObjektssteuer unterworfenen Uegenschaftswert gleichgestellt und demnach gewisser- massen als steuerpflichtiger Grundbesitz fingiert. .Man hat es dabei nicht, wie der-Regierungsrat in seiner Ver- nehmlassung bemerkt, mit einer Mietwertsteuer ); zu tun, da ja nicht eine Quote des Pacht-oder Mietzinses aJs Steuer erhoben, sondern dieser Zins zur Bestimmung des steuerpflichtigen Vermögens herangezogen wird. Eine derart auf bewegliches Vermögen übertragene Liegen- schafts-Objektssteuer kann aber in ihrer Kollision mit der Reillvermögenssteuer nicht geschützt werden ; denn die Gründe, welche zur Rechtfertigung jener ausnahmsweiselJ steuerrechtlichen Behandlung des liegellSchaftlicheu Ver- mögens ins Feld geführt werden können, treffen bei dem hier in Frage kommenden abstrakten Vermögensbetrag offenbar nicht zu. Der dessen Grundlage bildende Pacht- oder Mietzins erscheint vielmnhr als ein durchaus unge- eignetes Kriterium für eine gerechte Bestimmung des steuerpflichtigen Vermögens der ErwerbsgesellschafteJ1, da seine Höhe von Faktoren abhängt, die zur Kapital- kraft und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Ge- sellschaften -worauf die Vermögensbesteuerung richti- gerweise abzustellen hat - in keinem festen oder auch nur annähernd gleichmässigen Verhältnis steheI!. Das erhellt namentlich aus der Ueberlegung, dass eine Erwerbsgesell- schaft, die, wie die Rekurrentin, auf deli direkten Ver- kehr mit dem allgemeinen Publikum angewiesen ist, zahl- reicher und vielfach iJl den teuersten Verkehrszelltren Doppelbesteuerung. Ne 42.
gelegener Lokalitäten bedarf, während eine wirtschaftlich ebenso bedeutende Gesellchaft, wie etwa ein modernes Trust-Unternehmen, bei dem dies nicht zutrifft, sich mit verhältnismässig bescheideneren und abseits vom all- gemeinen Verkehr billiger untergebrachten Büroräum lichkeiten begnügen kann. Gerade in ihrer Anwendung auf die Rekurrentin würde die streitige Steuervorschrift ganz offenbar zu einer übermässigen Belastung und erheb- lichen Doppelbesteuerung führen. Die Vermögenstaxa- tiOll der Rekurrentin beläuft sich in den direkt beteiligten 3 Gemeinden auf zusammen 138,000 Fr. und für alle 6 st. gallischen Verkaufsstellen nachdem im Rekurse angegebenen Gesamtmietzins von 15,000 Fr. auf 375,000 Franken. Anderseits ist aus den Angaben der Rekurrentin. dass sie ein Gesamt-Nettovermögen von 370,440 Fr. habe, VOll dem der gemäss der bundesgerichtlichen Praxis berechnete proportionale Anteil des Kantons st. Gallen rund 18,000 Fr. betrage, zu schliessen, dass der Aktivell- bestand dieses Kantons rund 1/21 der Gesamt-Aktiven ausmacht. Nun dürfte allerdings jene Angabe des Ge- samtreinvermögens dem st. gallischen Steuerrecht kaum entsprechen, indem dabei das Aktienkapital der Gesell- sehaft, das im Schweiz. Final1zjahrbuch pro 1915 (S. (12) mit 1,400,000 Fr. angegeben ist, in Abzug gebracht worden zu sein scheint, während es llach Art. 20 des st. gallisch eH Staatssteuergesetzes nebell den Reserven als Reinvermögen in Betracht fällt. Allein auch wenn die- ses Kapital zugezogen und demnach das massgebende Gesamt-Reinvermögen auf den VOll der Rekurrentin als Gesamt-Aktivell angeführten Betrag VOll 1,770,444 Fr. angesetzt wird, so ergibt sich doch für deli Kanton St. Gallen auf Grund der oben berechneten Proportion, zude- ren Beall stan dung die heutige! Akten keineIl Anlass bieten. insgesamt eille Vermögensquote von nur rund 84,000 Fr. und für die direkt beteiligten 3 Gemeinden allein ent- l'prechelld weniger, also nicht einmal 1 /4 der !lach der :- treitigen Gesetzesvorschrift steuerpflichtigen Beträge.
Die Beschwerde über Doppelbesteuerung erscheint dem- nach als begrünq,et, und es ist der angefochtene Entscheid des Regierungsrats in der Meinung aufzuheben, dass die Rekurrentin zv.r Vermögenssteuer durch die fraglichen Gemeinden je nur mit dem proportional den daselbst investierten Aktiven zu den Gesamtaktiven auf die Ge- meinde entfallenden Reinvermögen im Sillne VOll Art. 20 des Staatssteuergesetzes -wie es Art. 23 letzter Abs. des Gesetzes offtmbar für die Staatssteuer vorsieht -herange- zogen werdnn darf. Die Berufung des Regierungsrates auf as Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915 i. S. der Bauten-und Grundstückgenossellschaft Zürich ist schon deswegen unbehelflich, weil dort die wirkliche Grundbesitzsteuer des A b s. 2, nicht wie hier dereit fiktive Erweiterung nach Ab s. 3 '011 Art. 26 des Staab- steuerge.setzes streitig war. Demnach hat das Bumlesgerieht erkanllt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägullgell gutgeheissell und demgemäss unter Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vorn 23. Juni 1916 die streitige Besteuerung der Rekurreutin in deli Gemein- len Rorschach, Rapperswil Ulld WH als unzulässig erklärt. Glaubens-und Gewi.lulfrelheit. N0 43. S23 VI. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 43. tJrteU vom 26. Oktober 19l6 i. S. Stirkle gegen X thol. Iirchgemeinc1e Straubenzell und St. Gallen. Aus tri t t aus einer R e I i g ion s gen 0 s sen s c b a f t als Voraussetzung des Wegfalls der K u 1t u s s t e u er p fl ich t im Sinne des Art. 4 9 let z t er Ab s. B V: Bundesrecht'- lieh zulissige Erfordernisse der Austritlserklärung (Austritt aus der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen); : uslegung einer solchen Erklärung. A. -Der Rekurrent Stärkle liess am 27. Oktober 1912 an lässlich der Kirchgemeindeversammlung der katho- lischen Kirchgemeinde Straubenzell, zu der sein Wohnort Lachen-Vonwil gehört, dem Präsidenten des Kirchenver- waltungsrates eine vom gleichen Tage datierte und von ihm unterzeichnete Zuschrift folgenden Inhalt übergeben: (I Tit. Kirchenpräsident Kappeier I Ersuche Sie, mich in Ihrem Kirchenregister zu streichen und mir dies zu bestätigen. Diese Zuschrift blieb unbeantwortet. In der Folge weigerte sich Stärkle, die ihm, wie bisher, aufer- legte Steuer der Kirchgemeinde für das mit dem 1. Juli beginnende Steuerjahr 1913/1914 im Betrage von 426 Fr. 30 Os. zu bezahlen, erhob gegenüber der hiefür eingelei- teten Betreibung Rechtsvorschlag und wandte im Rechts- öffnungsverfahren ein, dass er gemäss der erwähnten Er- klärung vom 27. Oktober 1912 aus der katholischen Kirche ausgetreten sei. Die Rechtsöffnung wurde jedoch in beiden Instanzen erteilt, weil die angebliche Austritts- erklärung Stärkies von der Kirchenverwaltung nicht vor- gelegt wurde und der übrige Akteninhalt für den Nach- weis des Austritts nicht genügend erschien. Hierauf be- zahlte Stärkle die Steuer, stren"gte aber die Rückforde'