BGE 42 I 227
BGE 42 I 227Bge23 févr. 1916Ouvrir la source →
226 Strafrecht. dence, teIle qu'elle resulte d'un arret publie dans la Zeit- schrilt bern. Juristenvereins, vol. 43 page 671 apropos d'une espece identique : cet arret proposait deux inter- • pretations differentes de cette disposition legale, a savoir en premier lieu, une interpretation liUerale consistant a doubler purement et simplement l'amende prononcee anterieurement, et une seconde interpretation, d'apres laquelle le juge devrait au prealable estimer la peine que meriterait dans un cas donne le delinquant non recidi- viste, pour ensuite infliger une peine du double a l'incuIpe, parce qu'il a deja ete condamlle anterieurement ; entre ces deux interpretations, rarret cile choisissait Ia premiere comme etant la plus claire et la plus simple a appliquer. Dans son recours, Chappuis demande a la Cour de cas- sation penale ferlerale de ,donner la preference a la seconde interpretation. A Ia verite, celle-ci est plus sou pie et mo ins sommaire que la premiere, et permet en particu- lier au juge de s'inspirer pour fixer la peine des circons- tances du cas concret et avant tout du plus ou moins de gravite de la contravention poursuivie ; on peut en outre reprocher au premier systeme adopte par l'instance can- tonale de conduire ades consequences exagerees, soit a I'application d'amendes considerables dans l'eventualite de recidives successives ; mais cet inconvenient s'attenue si ron considere d'une part que l'art. 33 de la loi ferlerale limite les effets de la recidive a une duree de cinq annees a partir de la condamnation 'precerlente, et si, d'autre part, on admet que le maximum de la peine prevue par la loi ne devra jamais etre depasse. Cela etant, il est pre- fcrable de maintenir le systeme admis par l'instance can- tonale, l'application de celui preconise par le recourant prcsentant certaines difficultcs. ,Par ces motifs, La Cour de cassation penale prononce: Le recours est rejete. Lebensmittelpolizei. No 31: 227 IV. LEBENSMITTELPOLIZEI LOI SUR LES DENREES ALIMENTAIRES 31. Urteil des Xassationshofs vom 11. Juli 1916 i. S. Weinreb gegen Staataa.nwa1tsohaft des Xantons Bern. Unterscheidung von .Lebensmitteln» und Gebrauchs ge gen s t ä n den in der einschlägigen Bundesgesetz- gebung. Der Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG gilt nur für Lebensmittel; zu diesen gehört ein Streumehl für das Bäckereigewerbe nicht. A. -Der Kassationskläger Wolf Weinreb aus Istrien (Österreich) hat für die von ihm anfangs Mai 1915 in Bern gegründete einfache Gesellschaft Weinreb & eie ein Streumehl für das Bäckereigewerbe (das bestimmungs- gemäss in die Backschüsseln eingestreut werden soll, um das Ankleben des Teiges zu verhindern) als Marke «Au- rora)) unter grosssprecherischer Reklame mit der Angabe, es bestehe aus gründlich gereinigten Fruchtschalen, wäh- rend es sich dabei in \Virklichkeit, nach unbestrittener amtlicher Untersuchung, um fein zerriebenes, von Harz nicht gereinigtes Sägemehl aus Koniferenholz handelte, zum Verkauf gebracht. Auf Grund dieses Tatbestandes ist er durch Urteil des korrektionellen Gerichts in Bern vom 17. Februar 1916 wegen fortgesetzten Betrugs mit einem beabsichtigten Gesamtschaden zwischen 30 Fr. und 300 Fr., fortgesetz- ten Betrugsversuchs mit einem beabsichtigten Gesamt- schaden von über 300 Fr. und fortgesetzter vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 3 der bundesrätlichen Ver- ordnung vom 8. Mai 1914 zum BG betr. den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen . (LMPG) in
228 Strafrecht. Anwendung der Strafbestimmungen des Art. 231 ZifI. 1 bern. StGB und des Art. 41 Abs. 1 LMPG zu drei Monaten • Korrektionshaus, umgewandelt in 45 Tage Einzelhaft, mit bedingtem Straferlass und zu 200 Fr. Busse nebst den Kosten verurteilt worden. Aus der Begründung dieses Urteils ist zu erwähnen: Das fragliche Streumehl sei zweifellos ein « Gebrauchsge- genstand » im Sinne des LMPG, da es mit der Herstel- lung des Brotes in engem Zusammenhang stehe. Nun spreche allerdings Art. 3 der Verordnung vom 8. Mai 1914 nur von «Lebensmitteln ». Allein die logische Interpreta- tion führe zu der Annahme, dass hier nicht nur die Le- bensmittel, sondern auch alle andern Waren gemeint seien, welche unter das LMPG fallen könnten, also ge- mäss Art. 1 des Gesetzes auch die Gebrauchsgegenstände. Diese Auffassung rechtfertige sich um so mehr, als Art. 3 im allgemeinen Teile der Verordnung stehe und eine gegenteilige Meinung sinnlos wäre. Daraus folge, dass das Streumehl, wie alle andern unter das LMPG fallenden Gegenstände, richtig deklariert werden müsse, und dass eine unrichtige, das Publikum über die Eigenschaften der Ware täuschende Deklaration, wie sie hier in Frage stehe, eine Widerhandlung gegen Art. 3 der Verordnung be- deute. Auf Appellation sowohl des Angeklagten, als auch der Staatsanwaltschaft ist die I. ~trafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern mit Ur t eil vom 1 7. Mai 1 9 1 6 den Ausführungen des korrektionellen Richters hinsichtlich der Schuldfrage ohne weiteres beigetreten ; dagegen hat sie die Strafausmessung dahin abgeändert, dass sie in Anwendung von Art. 33 BStrR die ausgespro- chene Korrektionshausstrafe als das Lebensmittelpoli- zeivergehen mitumfassende Gesamtstrafe erklärt, die vom korrektionellen Richter für dieses letztere Vergehen spe- ziell noch' verhängte Busse also gestrichen, ferner den be- dingten Straferlass verweigert und die Nebenstrafe von 20 Jahren Landesverweisung beigefügt hat. LebensmittelpolIzei. N0 31. 229 B. -Gegen dieses Urteil der obergerichtlichen Straf- kammer hat Weinreb rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt, mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweiseu. Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Übertre- tung des Art.3 der Verordnung vom 8. Mai 1914 liege nicht vor, weil das fragliche Holz-Streumehl kein Lebensmittel, sondern ein technisches Hülfsmittel des Bäckereigewer- bes sei, während jene Verordnungsvorschrift sich nur auf die Lebensmittel beziehe ; eventuell wäre eine Bestrafung nur wegen Übertretung der Lebensmittelpolizeiverord- llung, nicht in Konkurrenz damit auch noch wegen Be- trugs und Betrugsversuchs zulässig, da der erstere Straf- tatbestand als speziellerer dem letztem als allgemeinerem vorgehen und ihn absorbieren würde. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat von der ihr gebotenen Gelegenheit zur Beantwortung der Kassationsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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Strafrecht.
dung ist dann in der Ausführung des Verfassungspro-
gramms durch das BG vom 8. Dezember 1905 (LMPG)
und die zugehörige bundesrätliche Verordnung vom 8.
• Mai 1914 systematisch in folgender Weise ausgestaltet
worden : Das LMPG gibt (nachdem es zunächst -un-
ter dem Titel: Allgemeine Bestimmungen -in Art. 1
für die Beaufsichtigung nach Massgabe seiner Vorschrif-
ten entsprechend der Verfassungsgrundlage den Ver-
kehr
mit «Lebensmitteln », als welche es Nachrungs-und
Genussmittel zusammenfasst, und den Verkehr mit « Ge-
brauchs-
und Verbrauchsgegenständen I). im verfassungs-
gemäss beschränkten
Sinne, auseinandergehalten und an-
schliessend die Organisation der Aufsicht geregelt hat)
in den darauffolgenden Straf-und Schlussbestimmungell
(Art. 36 ff.) als Ziele diesr Aufsicht beim Verkehr mit den
Lebensmtteln sowohl den Schutz von Leben und Ge-
sundheit, als
auch die 'Vahrung von Treu und Glauben
durch Verhütung von Täuschung, beim Verkehr
mit den
Gebrauchs-
und Verbrauchsgegenständen dagegen nur
den Schutz von Leben und Gesundheit an. Es ist nämlich
einerseits, durch die Art. 36
und 37, mit Strafe bedroht,
«wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
Leb e n sm i t tel nachmacht .oder verfälscht», und
(i wer nachgemachte, verfälschte, verdorbene oder im
Wert verringerteL e ben s mit tel feilhält oder sonst
in Verkehr bringt, als ob sie echt, unverfälscht, unverdor-
ben oder vollwertig wären
I), während anderseits, in Art.
38, als
strafbar erklärt ist, (i wer Lebensmitteiod e r Ge-
brauchs-
und Verbrauchsgegellstände so herstellt oder be-
handelt, dass ihr Genuss oder Gebrauch gesundheits-
schädlich oder lebensgefährlich ist
», und « wer gesundheits-
schädliche oder lebensgefährliche
Lebensmitteiod e r
Gebrauchs-
und Verbrauchsgegenstände feilhält oder
sonst in Verkehr
bringt ». Auch weist Art. 54 als Schluss-
bestimmung in Abs. 1 den Bundesrat allgemein an, die
nötigen Vorschriften zu erlassen
«zum Schutze der Ge-
sundheit
und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr
Lebensmittelpolizei. N° 31.
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mit den Waren und Gegenständen, welche den Bestim-
mUllgen dieses Gesetzes unterliegen », bestimmt dagegen
in Abs. 2 speziell
nur mit Bezug auf die Leb e n s m i t-
tel, er werde verordnen, dass dieselben sowohl im Gross-
als im Kleinverkehr
so bezeichnet werden, « dass eine Täu-
schung über ihre Natur und Herkunft nicht möglich ist ».
Ebenso scheidet die (hauptsächlich zur Vollziehung von
Art. 54 des Gesetzes erlassene) Verordnung vom 8. Mai
1914 die Nahrungs-
und Genussmittel scharf von den Ge-
brauchs-und Verbrauchsgegenständen. Denn sie hält
nicht nur, gleich dem Bundesgesetz selbst, im· Titel « Le-
bensmittel
) und «( Gebrauchsgegenstände» auseinander,
sondern behandelt dieselben im einzelneIl, je gruppen-
weise, in den zwei besonderen Abschnitten :
« B. Nah-
rungs-
und Genussmittel» (Gruppen I-XVII, Art. 6-250)
und « C. Gebrauchsgegenstände ), (Gruppen XVIII-XXVI,
Art. 251-282). Diesen beiden Abschnitten geht der Ab-
schnitt
«A. Allgemeine Bestimmungen» voraus, in wel-
chem die Art. 1
und 2 mit dem unbestimmten Ausdruck
«Wareu)} auf den gesamten Inhaltsbereich der Verord-
nung Bezug nehmen, während Art. 3, wie auch Art. 4
ausdrücklich
nur von den «( Lebensmitteln » im allgemeinen
handeln.
2. -Der vorstehend entwickelten Kompetenzordnung
entspricht es durchaus, wenn Art. 3 der Verordnung vom
8. Mai 1914, speziell Absatz 1 -«Lebensmittel dürfen
Hicht
unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung
in
den Verkehr gebracht werden » -, nur die Lebensmit-
tel, nicht auch die Gebrauchsgegenstände erwähnt. Denn
der
mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, das Publi-
kum vor Täuschung und dadurch bedingter ökonomischer
Benachteiligung
im Handel und Verkehr zu schützen,
liegt eben, wie ausgeführt,
im Bereiche der Bundesgesetz-
gebung
nur bezüglich des Verkehrs mit Lebensmitteln
(Nahrungs-
und Genussmitteln), während bezüglich des
Verkehrs
mit andern Gebrauchs-und Verbrauchsgegen-
ständen in dieser Hinsicht -abgesehen
von Täuschun-
232 Strafrecht. gen, die nicht nur ökonomisch nachteilig wirken, sondern überdies auch lebensgefährliche oder sonst gesundheits- schädliche Folgen haben können -die Gesetzgebungs- • hoheit der Kantone unberührt geblieben ist. Die Be- schränkung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung auf die Lebensmittel ist daher ganz unzweifelhaft bewusst gewollt. und es geht schlechterdings nicht an, dessen Anwendung im Wege der 111 t e r p r eta t ion auf die Gebrauchs- gegenstände auszudehnen, wie die kantonalen Gerichte es zu tun erklären. In Wirklichkeit handelt es sich dabei nicht um eine blosse Interpretation, sondern vielmehr um eine E r w e i t e run g der textlich völlig klaren Vor- schrift durch Analogieschluss auf Grund angeblich le- gislativpolitischer Gleichheit des ergänzend beigezogenen Tatbestandes mit dem V9m Gesetzgeber unmittelbar er- fassten Tatbestand. Der Analogieschluss ist aber im Strafrecht nach allgemeinem Grundsatze überhaupt un- statthaft und darf sich zudem jedenfalls nicht über einen bewusst zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willen des Gesetzgebers, wie er hier offenkundig ist, hinweg- setzen. Die textgemässe Auslegung der streitigen Vor- schrift ist, entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Richters, keineswegs sinnlos, sondem nach dem Gesag- ten wohlbegrülldet. Es steht ihr namentlich auch der Um- stand nicht entgegen, dass Art. 3 sich im Verordllungsab- schnitt « Allgemeine Bestimmungen» befindet; denn «all- gemein » bezeichnet hier den Gegensatz zu den Sonder- vorschriften der nachfolgenden beiden Abschnitte der Verordnung über die einzelnen GruppeIl von Lebensmit- teln und Gebrauchsgegenständen und bedeutet daher mit Bezug auf Art. 3 einfach, dass dessen Vorschriften a 11- gern ein für die der Verordnung unterstehenden L e- ben s mit tel gelten sollen. 3. -Das vom Kassationskläger in Verkehr gebrachte Streumehl kann nach Lage der Akten, wenn überhaupt, so jedenfalls, wie auch die kantonalen Gerichte angenom- men haben, nur als {( Gebrauchsgegenstand» unter die Lebensmittelpolizei. N0 32. Bundesgesetzgebung fallen. Demnach erweist sich die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Übertretung der -die Gebrauchsgegenstände nicht umfassenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1914 als rechtsirrtümlich. Da nun die hiefür in Anrechnung ge- brachte Strafe nach der obergerichtlichen Strafzumes- sung in der ausgesprochenen Gesamtstrafe enthalten ist, so muss das angefochtene Straferkenntnis wegen der Un- haltbarkeit seines bundesrechtlichen Bestandteils als Gan- zes aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in dem Sinne an das Obergericht zurückgewiesen werden, dass dieses das Strafrnass unter Ausschaltung des frag- lichen Lebensmittelpolizeivergehens neu zu bestimmen hat. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz rückgewiesen . 32. Urteil des ltlllationahofs vom 11. Juli 1916 i. S. Schweiz. Bundesa.nwaltschaft gegen Allmendiger-Senn. Zuwiderhandlung gegen Art. 76 der bundesrätlichen Ve r- ordnung vom 8. Mai 1914 znm LMPG, betreffend das Brotgewicht. A. -Das Lebensmittelinspektorat Baselland hat gegen die Kassationsklägerin Witw~ Allmendinger-Senn. welche in Billllingen eine Bäckerei betreibt, auf Grund des Be- richtes der dortigen Ortsexperten, dass anlässlich der bei ihr am 23. Februar 1916 gemachten Brotgewichtskon- trolle die 1 kg-Laibe frischen UJld gut ausgebackenen
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