G2 Entscheidg. der ScbuldbetrelbDBgB-u. Konkurakammer. N0 14-
sich aus an Stelle des Amtes die Vornahme der fraglichen
Handlungen
hätte anordnen müssen. Da der Rekurs wegen
Rechtsverweigerung nicht
an dieBeachtung der zehntägi-
gen
Rekursfrist geknüpft ist, war demnach die kantonale
Aufsichtsbehörde, auch abgesehen davon, dass die
Ver-
letzung einer zwingenden Gesetzesvorschrift in Frage
stand, verpflichtet, auf die Beschwerde des Schuldners
einzutreten,
und durfte deren Behandlung nicht wegen
Verspätung ablehnen.
Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet zu
erklären, dass das Betreibungsamt Buttisholz angewiesen
wird, das in Art. 4
und 5 der bundesgerichtlichen Ver-
ordnung vom 10. Mai 1910 vorgesehene Verfahren einzu-
schlagen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
EntSCheidungen der Zivilkammern. N0 15. 63,
IlltsCheidUDgm tIer-lifiIklBHll8PB . --
des secUons ciYiles.
15. Urteü der n. Zivilabteüung vom 21. Ja.nuar 1915 i. S.
ltonkursmasse 'l'rümpy, Beklagte
gegen
Weill-Einstein, Kläger.
- Während der Ausschlagungsfrist der Erben ist der
Lauf von V erz u g s z ins e n für Forderungen der N achlass-
gläubiger nicht gehemmt. 2. Art. 217 Abs 1 SchKG findet
auch dann Anwendung, wenn die Teilzahlung des Mitver-
pflichteten nicht aus seinem Vermögen, sondern aus dem
Erlös des Pfandes eines Dritten herrührt, das vom Mit-
verpflichteten für seine Schuld bestellt worden ist.
A. -Am 27. Januar 1913 verkaufte J. Schmidinger
dem Giacomo Trümpy in Zurich
acht Grundschuldbriefe
von je
25,000 Mk., haftend auf seiner Liegenschaft in
Vohwinkel bei Elberfeld; den Kaufpreis bezahlte TrüIDpy
durch Hingabe
v.on fünf Akzepten im Gesamtbetrage
von
248,000 Fr., fällig den 1. August 1913. Die ver-
kauften Grundschuldbriefe sollte Schmidinger bis nach
Bezahlung der fünf Akzepte als Faustpfand,
und zwar
mit dem Rechte der Weiterverpfändung, in seinem Besitz
behalten.
Am 26. Februar 1913 kaufte Schmidinger vom
Kläger das
Haus Kalkbreitestrasse Nr. 121 in Zürich;
der Kaufpreis von
150,000 Fr. wurde zum Teil dadurch
beglichen. dass
Schmidinger die auf dem Haus lastenden
Hypotheken im Betrage von
122,000 Fr. übernahm.
Gleichzeitig
mit diesem Hauskauf verpflichtete sich der
Kläger, dem Schmidinger zwei
mit seinem Indossament
versehene Akzepte Trümpys von nominell
73,000 Fr.
(48,000 Fr. 25,000 Fr.) mit 71,114 Fr. 40 Cts. zu dis-
Entscheidungen
kontieren. An diese Summe zahlte der Kläger dem Schmi-
dinger in
bar 43,114 Fr. 40 Cts., während die übrigen
28,000 Fr. mit der ebenfalJs 28,000 Fr. ausmachenden
Restforderung
des Klägers aus dem Verkaufe des Hauses
Kalkbreitestrasse Nr.
121 verrechnet wurde. Zur Sicher-
steIlung seiner Verpflichtung als Indossant aus den beiden
Wechseln gab Schmidinger dem K1äger am 25. Februar
1913 zwei der an Trümpy verkauften Grundschuldbriefe
zu Faustpfand. Bei Verfall (1. August 1913) wurden die
beiden vom Kläger diskontierten Akzepte mangels Be-
zahlung protestiert, worauf der Kläger am 11. August
1913 für die Vechselforderung
von 73,000 Fr. nebst
Zins zu 5
% seit 1. August 1913. sowie für 18 Fr. 70 Cts.
Protestkosten
und 243 Fr. 35 Cts. Provision gegen Schmi-
dinger Betreibung auf Verwertung der beiden zu Faust-
pfand erhaltenen Grundschuldbriefe einleitele, die er in
der Betreibung am 8. Januar 1914 um 30,000 Fr. er-
steigerte. Mittlerweile
war Trümpy am 24. Mai 1913
gestorben.
Ueber seinen Nachlass wurde das öffentliche
Inventar aufgenommen, und, nachdem seine Erben er-
klärt hatten, die Erbschaft nicht antreten zu wollen,
am 27. November
191,3 der Konkur eröffnet. Zuerst
widersetzte sich die Konkursverwal1 ung der Fortsetzung
der Betreibung auf Pfandverwertung gegen Schmidin-
ger; in der Folge vereinbarte sie aber mit dem Kläger,
dass die
beiden Grundschuldbriefe zur Versteigerung ge-
laugen
und vom Kläger um 30,000 Fr. ersteigert wer-
den sollten. Im Konkurse des Trümpy meldete der Kläger
am 10. Dezember 1913 die beiden Wechselforderungen
von
48,000 Fr. und 25,000 Fr. an, nebst Zins zu 6 %
vom 1. August bis 27. November 1913, sowie die beiden
ben genannten Nebenforderungen. In der Anmeldung
erklärte er, dass der neben
Trümpy solidarisch haftende
Indossant Schmidinger
ihm zur Sicherung seiner ver-
pflichtung zwei Grundschuldbriefe zu
Faustpfand gege-
ben habe, und verlangte (! als gang selbstverständlich ,
dass die gesamte Forderung kollozierL und demgemäss
der Zivilkammern. Ne Ui. 5
die Konkursdividende bis zu seiner gänzlichen Befrie-
digung auf der vollen Schuld ausbezahlt, die im Betrei-
bungsverfahren gegen Schmidinger erhaltene Zahlung
somit nicht in Abzug gebracht werde. Die Konkursver-
waltung wies sowohl die
angemddeten Forderungen
als das beanspruchte
Pfandrecht ab; eventuell erklärte
sie, den aus den beiden Pfändern erlösten
Betrag von
den Forderungen abzuziehen und nur den Rest kollo-
zieren zu wollen. Hierauf erhob der Kläger Klage
über
die Streitfragen :
- Ist nicht die vom Kläger im Konkurse über den
/) Nachlass des verstorbenen Giacomo Trümpy angemel-
dete Wechselforderung von 73,000 Fr. nebst 1423 Fr.
30 Cts. Zinsen bis zum Konkursausbruch und 262 Fr.
/) 05 Cts. Protestkosten und Provision für begründet zu
erklären und zu kollozieren ?
- Ist nicht das vom Kläger für seine Wechselre-
/) gressforderung von 73,000 Fr. nebst 6 % Zinsen seit
- August 1913, 18 Fr. 70 Cts. Protestkosten und
243 Fr. 35 Cts. Provision auf den Wechselaussteller
iI und Indossanten Jean Schmidinger an zwei in die
Masse Trümpy gehörenden preussischen Grundschuld-
briefen von je 25,000 Mk. d. d. 29. Juni 1912 geltend
gemachte Faustpfandrecht begründet und die Masse
Trümpy demnach verpflichtet, dem Kläger den im
Betreibungsverfahren gegen Schmidinger
auf diesen
Fanstpfändel'n erzielten Erlös, zu belassen ?
- Ist nicht das Eventualhegehren der Masse, dass
d'er auf den oben genannten Faustpfändern erlöste
)) Betrag an der in Streitfrag'e 1 genannten Forderung
in Abzug gebracht und nur der Rest kolIoziert werde,
!t als unbegründet abzuweisen und die in Streitfrage 1
)) geltend gemachte Forderung gegenteils ohne Rücksicht
auf den Pfanderlös im vollen Betrage zu kollozieren
und die in der V. Klasse erhältliche Dividende demge-
mäss auch auf dem vollen Betrage bis zur gänzlichen
Befriedigung des Klägers auszuzahlen?
AS 41 111 -1915
Entscheidungen
Zur Begründung dieser Streitfragen berief sich der Klä-
ger auf die angeführten Tatsachen und auf Art. 217 SchKG.
In Bezug auf Streitfrage 3 machte er insbesondere gel-
tend, dass er im Konkurse des Akzeptanten Trümpy Aus-
zahlung der Dividende für seine volle laufende Wechsel-
forderung verlangen könne; was ihm aus dem Erlös des
vom Indossanten und Mitschuldner Schmidinger
bestell-
ten Pfandrechts zugeflossen sei, berühre die Beklagte
nur insoweit, als die Dividende auf der Gesamtforderung
plus Pfanderlös den Gesamtforderungsbetrag nicht über-
steigen dürfe. Die Beklagte
hat auf Abweisung der Klage
geschlossen; eventuell machte sie geltend, die Forderung
des Klägers
sei ohne die verlangten Zinsen vom 1. Au-
gust bis
27. November 1913 und nur für denjenigen Be-
trag zur Kollokation zUzulassen, welcher nach Abzug der
vom Kläger im Betreibungsverfahren gegen
Schmidin-
ger empfangenen 30,000 Fr. übrig bleibe.
B. -Durch Urteil vom 25. November 1914 hat die
Rekurskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich,
vor welcher die Klage nur noch im Sinne des Eventu
antrages der Beklagten bestritten war, erkannt, die
Beklagte sei verpflichtet,
di Wechselforderungen des
Klägers
im vollen Betrage von 73,000 Fr. nebst 6 %
Zins seit 1. AugUst 1913 bis-zur Konkurseröffnung (27.
November 1913) sowie 262 Fr. 05 Cts. Protestkosten
und Provision
zu kollozieren .
C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
die Klage sei
im Sinne ihres Eventualantrages abzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung :
- -
Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Kläger
im Konkurse über den Nachlass des Trünlpy für 6 %
Zins seiner 73,000 Fr. betragenden Wechselfo(derungen
vom
- August 1913 (Datum des Wechselprotestes) bis
der Zivllkammem. N° 15. 67
- November 1913 (Datum der Konkurseröffnung) zu
kollozieren sei. Diese Frage
ist mit der Vorinstanz zu
bejahen, gestützt auf Art. 768
OR, wonach die Regress-
ansprüche des Inhabers eines mangels Zahlung protes-
tierten Wechsels sich u. a. auf die nicht bezahlte
Wech-
selsumme nebst 6 % jährlÜ::hen Zins vom Verfalltage
ab erstrecken. Als Akzeptant der beiden protestierten
Wechsel wäre danach Trümpy verpflichtet gewesen,
dem Kläger 6
% Zins vom 1. August 1913 an zu be-
zahlen. Da er schon vor dem 1. August 1913 verstorben
ist, ist diese Verpflichtung auf seinen Nachlass als dem
nunmehrigen Träger der Gesamtheit seiner Rechte und
Verbindlichkeiten übergegangen. Die Verpflichtung
zur
Bezahlung der WechseIzinsen seit dem Verfalltag kann
nicht deshalb abgelehnt werden, weil es während des
Laufes der Ausschlagungsfrist an einer
zur Erfüllung
der Nachlassverbindlichkeiten berufenen Person fehle
(so deutsches Reichsgericht
Bd 79 Nr. 46). Nach schwei-
zerischem Recht ist während der Dauer der Ausschla-
gungsfrist der Erbe Schuldner des Nachlassgläubigers,
wenn auch
unter der Resolutivbedingung, dass er den
Nachlass nicht ausschlage.
Schlägt er ihn aus, so wird
er zwar von der Haftung für die Erbschaftsschulden
ex tune befreit; allein damit werden die Folgen der
Tat-
sache nicht beseitigt, dass die Schuld bei Verfall von ihm
nicht bezahlt worden ist. Der während der
Ausschla-
gungsfrist bestehende Schwebezustand ededigt sich
durch die Ausschlagung
so, dass nun die Folgt'n der
Nichterfüllung der Erbmasse und nicht den Erben zur
Last fallen. Es kann nicht die Absicht des Gesetzes sein.
die Gläubiger während der namentlich beim
Inventar
langen Ausschlagungsfrist ihrer Zinse verlustig gehen
zu lassen. Während dieser Zeit sollen
nur Betreibungen
für die
Schulden des Erblassers ausgeschlossen sein und
keine Verjährungsfristen laufen (Art. 586 ZGB), was nicht
nötig gewesen wäre vorzusehen, wenn schon die Fällig-
keit der Forderung bis
zur Annahme hinaus geschoben
68 Entscheidungen
wäre (vgI. RIVI:ERE, Pandectes frannaises, N° 2254 s. v.
Successions)). Da nach Art. 175 SchKG der Konkurs
erst vom Zeitpunkte
an als eröffnet gilt, in welchem er
erkannt worden ist, wirkt die Eröffnung auch nicht auf
den Todestag des Gemeinschuldners zurück (vgl.
JAEGER,
Komm. zu Art. 193 SchKG Note 2 in fine); der Zinsen
lauf ist somit während der Ausschlagungsfrist nicht
gehemmt.
2. -
Für die Entscheidung der weiteren Frage, ob
von der Forderung des Klägers abzuziehen sei, was er in
der Betreibung gegen Schmidinger erhalten hat, ist ent-
scheidend, ob der in dieser Betreibung erhaltene Pfall-
dnrlös als Zahlung des Mitverpflichteten Schmidinger im
Smne des Art. 217 Abs. 1 SchKG anzusehen sei. Die
Beklagte bestreitet dies, weil die
Pfänder, aus deren
Erlös die teilweise Befriedigung des Klägers erfolgte, im
Eigentum Trümpys
und nicht des Verpfänders Schmi-
dinger gestanden seien. Nun ist aber nicht nachge",iesen,
dass
Trümpy Eigentümer der betreffenden Pfänder ge-
worden ist. Die Grundschuldbriefe wurden allerdings
durch Vertrag vom 27.
Januar 1913 von Schmidinger an
Trümpy verkauft. Ob aber damit schon nach dem dafür
massgebenden deutschen
Recht'die Grundschuldbriefe an
Trümpy übergegangen seien, steht umso weniger fest, als
nach dem Kaufvertrage Schmidinger
. die Grundschuld-
briefe bis zur Zahlung des Kaufpreises behalten und in
eigenem Interesse verpfänden durfte, sodass die nach
1154 BGB notwendige Uebergabe der Grundschuldbriefe
fehlte. Würde aber auch davon ausgegangen, dass ein
Uebergang der Grundschuldbriefe an Trümpy stattge-
funden habe, weil die Vorinstanz, die über diese nach
ausländischem
Recht zu beurteilende Frage endgültig zu
entscheiden
hat, einen solchen Uebergang stillschweigend
anzunehmen scheint, so
fehlt es doch jedenfalls an einem
Nachweiss dafür, dass der Kläger als Gläubiger wusste,
dass die ihm bestellten
Pfänder nicht Eigentum des
Verpfänders Schmidinger, sondern des
Trümpy seien.
der ZlviUcammern. N° 15. 69
Gegenüber dem Gläubiger trat nur der Verpfänder Schmi-
dinger als Eigentümer der Pfänder (bezw. Berechtigten
des verbrieften Grundschuldrechtes) auf, und es können
daher auch die Exekutionsrechte des Gläubigers nicht
dadurch beeinflusst werden, dass hinterher sich das ihm
bestellte
Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend .
erweisen sollte; gegenüber dem Gläubiger muss daher
auch der Pfanderlös als Zahlung desjenigen
betrachtet
werden, der ihm gegenüber als Verpfänder auftrat. Art.
SchKG gewährt dem Gläubiger das Recht, seine
Forderung
trotz der Teilzahlung des Mitschuldners voll
anzun:elden ohne jede Einschränkung; es liegt kein Grund
vor, dIeses Recht auf die Fälle zu beschränken in denen
die Teilzahlung aus dem Vermögen des
Mit;chuldners
herrührt. Nicht die Quelle, aus der das betreffende Zah-
lungsmitLel stammt, kann dafür massgebend sein, ob die
Zahlung als solche des
Schuldners anzusehen sei, son-
dern
nur der Inhalt des Zahlungsgeschäftes stlbst. Han-
delt es sich
aber nicht um eine durch den 'Villen des
Mitschuldners herbeigeführte Zahlung, sondern
um eine
durch Betreibung
auf Pfandverwertung von ihm erzwun-
ge.ne, so ist auch hier nicht massgebend, woher das
MIttel zu dieser zwangswcisen Tilgung herrührt, sondern
ob der Zwang sich gegen den Mitschuldner richtete, und
d muss auch da bejaht werden, wo in der gegen den
Mnschuldner gerichteten Faustpfandbetreibung von ihm
besteHte Pfänder verwertet werden, die ohne Wissen des
Gläubigers von einem
Dritten herstammen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
Rekurskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich
vom 25.
November 1914 bestätigt.