Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
session dejä. dans la matinee. Pour conserver sa valise
a laquelle il tenait, Winkelmann consentit alors, de son
propre aveu,
ä. remettre au prepose la sornrne demandee,
preferallt subir le sequestre d'une somme de 250 fr,
plutöt que celui des objets indiques dans l' ordonnance.
Le consentement de Winkelrnann n'est pas vicie; i1 ne
saurait notarnrnent
etre considere comme Hant entache
de crainte fondee, au sens des art.
29 et suivants CO :
le
prepose, en sequestrant le contenu de la valise, abstrac-
tion faite des objets insaisissables en vertu de l'art. 92
LP, eut agi en tous points conforrnement au droit.
3. -Dans ces conditions, Winkelmann n'est pas fonde
a attaquer le sequestre par le motif que les objets seques-
tres
different de ceux indiques dans l' ordoIlllance, puisque
cette substitution a ete faite dans son propre interet et
avec son assentiment. D' autre part, aucun interet d' ordre.
public ne s'oppose a ce que le creancier renonce au se-
questre des objets specifies dans l'ordounance, a condi-
tion que ces objets soient remplaces
par d'autres, deter-
mines
d'un commun accord avec le debitenr, et que ces
derniers soient frappes de sequestre par le fonctionnaire
charge de son execution.
.
En l' espece, le consentemellt de Wiukelmann n' est pas
douteux et celui ducreancier Matthey, a supposer qu'il
n' ait pas ete donne au moment meme de l' execution du
sequestre, resulte du fait gue Matthey n'a pas recouru
contre 1e procMe de l'office ct l'a ainsi accepte.
Par ces motil's,
Ia Chamhre des poursuites et des faiUites
p"r 0 n (l n ce:
Le recours est ecarte.
und Konkurskammer. N° 9.
- Entscheid. vom U. Februar 1915 i. S. Peter".
Art. 74 SchKG. Ist die Erklärung: Verlange Spezifikation.
ein gültiger Rechtsvorschlag ?
A. -In der Betreibung des Brauereidirektors Oberlän-
der in Solothurn gegen den Rekurrenten Sarnuel Peter in
Unterkulm für eine Forderung von
297 Fr. nebst Zins
stellte das Betreibungsarnt Unterkulrn dem
SchuldnPf am
- Dezember 1914 den Zahlungsbefehl zu. Der Gläubiger
hatte sich nebst dem Rekurrenten und andern Personen
für eine Schuld verbürgt und machte nun auf Grund der
von inm als Bürgen geleisteten Zahlung eine Regressfor-
derung gegen den Rekurrenten
gelte.nd. Innerhalb der
Rechtsvorschlagfrist sandte der
Vertreter des Rekurrenten
den Zahlungsbefehl dem Betreibungsamt zurück
m. der
unter der Rubrik ( Rechtsvorscblag ) beigesetzten Bemer-
kung :
Verlange Spezifikation. ) Das Betreibungsamt
ersuchte darauf den Gläubiger
um Auskunft über die
Forderung und dieser teilte ihm
mH Schreiben vorn 19. De-
zember
1914 mit, auf Grund welcher Rechnung er zu dem
Betrage von 297 Fr. gekommen sei. Das Betreibungsamt
war der Ansicht, dass ein gültiger Rechtsvorschlag nicht
vorliege, und erliess infolgedessen am
- Januar 1915 auf
Begehren des Gläubigers die Konkursandrohung.
B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren um Aufhebung der Konkursandrohung.
Er führte aus : Am letzten Tage der Rechtsvorschlags-
frist sei er zu
Notar Lüscher gegangen und habe ihm
erklärt, er wisse nicht, ob
der Betrag stimme und ob die
Fr. seine Einzelquote seien oder ob sie dem Betrage
entsprechen, den
er und Lüscher (ein Mithürge) zusam-
men zu bezahlen hätten ; im letztem Falle würde er die
Hälfte der Forderung sowieso
bestreiten . Auf Grund
dieser Mitteilung habe
er Notar Lüscher ersucht, für ihn
in der Sache zu handeln. Dieser habe als das
nächst-
38 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
liegende die Einforderung einer Spezifikation in der
Form eines Rechtsvorschlages angesehen. Am 14. De-
zember, etwa eine Stunde vor Ablauf der Rechtsvor-
schlagsfrist habe Notar Lüscher den Zahlungsbefehl dem
Betneibungsnt mit der in Frage stehenden Bemerkung
zuruckgeschickt. Das Schreiben des Gläubigers
vom 19.
Dezember enthalte keine Spezifikation; es ergebe sich
daraus aber, dass der Rekurrent unrichtigerweise auch
für den Anteil eines Nebenbürgen betrieben werde. Die
Erklärung
Verlange Spezifikation müsse nun als
Rechtsvorschlag aufgefasst
werden; denn wer sich zur
Zahlung bereit erkläre, aber eine spezifizierte Rechnung
ve:lange, gebe. zu verstehen, dass er die Forderung zuerst
prüfen und dIe Zahlungspflicht erst anerkennen wolle
wenn
er sich von der Richtigkeit der Rechnung überzeu
habe. Venn der Schuldner gegen die einzelnen Ansätze
einer Rechnung keine Einwendungen mehr erheben
könne, nütze ihm eine Spezifikation nichts mehr.
Zudem
sei die in Frage stehende Erklärung absichtlich auf den
für den Rechtsvorschlag bestimmten
Raum gesetzt
worden.
Das Betreibungsamt bemerkte zur .Beschwerde :
Es
habe das Schreiben des Gläubigers vom 19. Dezember
dnm Rekurrenten vorgewieseIl und ihm gesagt, er solle
bIS Abends 6 r eine Rechtsvorschlagserklärung abge-
ben, wenn
er dIe Forderung für unbegründet halte. Es
habe jedoch keine Mitteilung mehr vom Rekurrenten
erhalten.
In einer spätem Vernehmlassung erklärte das Amt
genauer, s habe vom Rekurrenten nach der Vorweisung
des SchreIbens des Gläubigers verlangt, er solle sich bis
Abends 6
Uhr darüber aussprechen, ob mit der auf den
Zahlungsbefehl gesetzten Erklärung ein Rechtsvorschlag
gemeint gewesen sei.
.
. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies
dIe Beschwerde durch Entscheid vom 29. Januar 1915 ab.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: In
und Konkurskammer. N0 9.'
der Erklärung, dass Spezifikation verlangt werde, liege
kein Rechtsvorschlag, weil damit die Forderung nicht in
ihrem Bestande, sondern höchstens allenfalls der Höhe
nach bestritten werde. Wenn aber ein Betriebener eine
Forderung nur teilweise bestreite
und den bestrittenen
Betrag nicht genau angebe,
so liege nach Art. 74 Ahs. 2
SchKG kein gültiger Rechtsvorschlag vor. Dem Rekur-
renten wäre es möglich gewesen anzugeben, welchen
Betrag er bestreiten wolle.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneue-
rung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Er bemerkt, er habe, ohne einen Sprung ins Dunkle zu tun,
nicht angeben können, welchen Betrag er anerkenne.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn ein Schuldner dem Glänbiger, der ihn zur Zahlung
einer in Anspruch genommenen Forderung auffordert,
erklärt,
er verlange die genaue Rechnung, auf die sich der
geforderte Betrag stütze,
so spricht er sich damit an und
für sich nicht über den Bestand oder die Fälligkeit
der
Forderung aus. Vielmehr gibt er mit einer solchen Erklä-
rung.an und für sich nur zu erkennen, dass er nicht in der
Lage sei zu prüfen, ob die Forderung begründet und
fällig sei, und sich vorbehalte, die Frage der Zahlungs-
pflicht zu beurteilen, wenn
er dafür die nötigen Grund-
lagen besitze, die ihm die verlangte Rechnung verschaffen
soll. Im Begehren eines Schuldners
um Spezifikatior, I)
liegt daher an und für sich weder eine vollständige noch
eine teilweise Bestreitung des Bestandes oder der Fällig-
keit der geltend gemachten Forderung.
Zur Auslegung der
Erklärung des Rekurrenten, er verlange
Spezifikation I),
genügt es aber nicht, festzustellen, welchen Sinn eine sol-
che Erklärung im allgemeinen
hat, sondern hiefür müssen
auch die besondern
Umstände, unter denen sie abgegeben
worden ist, berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Falle
wurde nun das Begehren nach einer genauen Rechnung
40 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
beim Betreibungsamte gestellt als Erwiderung auf einen
Zahlungsbefehl für die Regressforderung eines Mitbürgen.
Zudem wurde es auf den für den Rechtsvorschlag be-
stimmten
Raum im Zahlungsbefehl geschrieben und so-
dann dieser nach der unbestrittenen Behauptung des
Rekurrenten kurz
vor dem Ablauf der Rechtsvorschlags-
frist dem Betreibungsamt zugesandt. Aus diesen
Umstän-
den muss geschlossen werden, dass der Vertreter des
Schuldners erklären wollte,
er müsse mangels einer ge-
nügenden Grundlage zur Überprüfung der Forderung
seine Zahlungspflicht vorderhand bestreiten bis er durch
die
übergabe einer genauen Rechnung in Stand gesetzt
sei, die Frage der Zahlungspflicht
zu beurteilen.
Da also im Begehren nach ( Spezifikation ;) eine Bestrei-
tung der Zahlungspflicht lag, ist vom Rekurrenten gültig
Rechtsvorschlag erhoben worden.
Der Bundesrat und das
Bundesgericht haben denn auch schon ganz ähnlich lau-
tende Erklärungen "ie die hier in Frage stehende als
gültigen Rechtsvorschlag
anerkannt (Archiv" N0 11, AS
Sep.-Ausg. 2
N° 35 , vgl. auch Archiv 5 N0 23).
Die vom Betreibungsamt am
2. Januar 1915 erlassene
Konkursandrohung
ist somit aufzuheben.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die vom Betreibungs-
amt Unter kulm am 2. Januar 1915 erlassene Konkurs-
androhung aufgehoben.
'" Ges.-Ausg. 25 I o. 70.
und Konkurskammer. N° 10.
tO. Entscheid vom II Februar 1915 i. S. ltosentlW.
Art. 136 bis SehKG. Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur
Aufhebung eines Steigerungskaufes. -Durchführung eines
Beweisverfahrens
zur Feststellung des Tatbestandes.-Eine
Steigerung kann nicht wegen Unrichtigkeit des in den
Steigerungsbedingungen enthaltenen, den Gläubigern nicht
besonders mitgeteilten Lastenverzeichnisses angefochten
werden, nachdem die Frist zur Beschwerde gegen die Stei-
gerungsbedingungen abgelaufen ist und zwar selbst dann
nicht, wenn der anfechtende Gläubiger von der Unrichtig-
keit des Lastenverzeichnisses erst später Kenntnis erhalten
hat. -Art. 24 Ziff. 3 OR. Ist der Irrtum des Ersteigerers über
die Belastung der erworbenen Liegenschaft wesentlich?
A. -In einer Betreibung gegen Jean Schmitz, Direktor
in Berlin, setzte das Betreibungsamt
Linthal am 23. Juli
1914 die Versteigerung der Liegenschaft des Schuldners
in
Linthal auf den 24. August 1914 an und forderte die
Pfandgläubiger
zur Anmeldung ihrer Forderungen auf.
Die Glarner
Kantonalbank meldete eine Forderung von
28,000 Fr. nebst dem Zins für das Jahr 1913 im Betrage
von 1260 Fr. sowie dem laufenden Zins an und bean-
spruchte hiefür das Pfandrecht im ersten Range.
Karl
Forster in Linthal machte diese Forderung nebst einern
Zinsrückstand aus dem
Jahre 1912 im Betrage von 10tO
Franken auch für sich geltend und meldete daneben noch
eine Forderung von
7000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht
im zweiten Range an.
Später, am 8. Oktober 1914, schrieb
er dem Betreibungsamt, dass die Glarner
Kantonalbank
die erste Hypothek v.ieder übernommen l) habe und sie
demgemäss auch selbst den Zins für 1913 im Betrage von
1260 Fr. werde einfordern müssen. Er fügte jedoch bei,
dass er irrtümlich der Kantonalbank auf ihre Aufforde-
rung hin den erwähnten Zins von 1260 Fr. bezahlt habe
und ihn daher, weil er ihm noch nicht zurückbezahlt wor-
den sei, vorläufig noch für sich anmelde.
Der Rekurrent
Ludwig Rosenthai, Liegenschaftsagent in Zürich, machte
eine Forderung
von 6000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht