306 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
donnance du Conseil federal du 28 septembre 1914 et
peut obtenir le renvoi de la realisation en se conformant
aux conditions indiquees dans ce texte legal.
La decision contraire de l'instance cantonale d'apres
laquelle cette disposition ne s'applique qu'a la vente
d' objets mobiliers, est contraire au texte et a l' esprit de
l' ordonnance precitee. Elle est contraire a son texte"
parce que celui-ci parle de (i vente I) au seus le plus
general de ce mot, soit de realisation (en allemand:
Verwertung), sans distinguer entre les meubles ou les
immeubles, les biens corporels ou: incorporels; elle est en
outre contraire a son esprit, parce que son but est de
permettre
au debiteur d'eteindre sa dette au moyen de
petits versements et d' eviter ainsi la realisation des
biens dans des conditions anormales et de nature
a en
compromettre le resultat. cette consideration s'applique
a tous les biens quelconques, quelle que soit leur nature.
La decision attaquee est ainsi erronee et doit etre
reformee
..... .
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites et des Faillites
prononce:
Le recours est admis dans le sens des motifs.
und Konkurskammer N° 65.
65. Entscheid vom 14. September 1915
i. S. Ka.ppeler.
Art. 98 SchKG. Unbeschränktes Recht des Gläubigers auf
amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände. Unan-
wendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibungsverfahren. -
Art. 56 SchKG. Zulässigkeit der amtlichen Verwahrung
während einer Betreibungsstundung.
A. -In der Betreibung des J. Keller-Angern, Wein-
händlers in Zürich, gegen den Rekurrenten Paul Kappeier,
Wirt in Erlenbach, vollzog das Betreibungsamt Erlell-
bach am 14. Mai 1915 die Pfändung.
Später, am 24. Juni
1915, wurde dem Rekurrenten nach Art. 12 H. der Kriegs-
novelle zum
SchKG eine Betreibungsstundung für sechs
Monate bewilligt.
Schon vorher hatte der Gläubiger die
amtliche Verwahrung
der gepfändeten Gegenstände
verlangt.
E. -Nachdem das Betreibungsamt dem Rekurrenten
vom Begehren des Gläubigers Kenntnis gegeben hatte,
erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, die amtliche
Ver-
wahrung nicht vorzunehmen.
Er führte aus, dass das Vorgehen des Gläubigers gegen
Treu
und Glauben gehe und die amtliche Verwahrung
zudem wegen der Stundung unzulässig sei.
Die obere Aufsichtsbehörde
des Kantons Zürich wies
die Beschwerde durch Entscheid vom
11. August 1915
mit folgender Begründung ab: Ein Gläubiger sei nicht
verpflichtet, sein Begehren
um amtliche Verwahrung zu
begründen ; die Beantwortung der Frage, ob der
Schuld-
ner genügende Gewähr für die Erhaltung der Pfändungs-
gegenstände biete, stehe in seinem Ermessen. Die
Stun-
dung stehe der amtlichen Verwahrung nicht im Wege,
weil diese keine Betreibungshandlung sei, d. h. keine
Handlung, die geeignet sei, den betreibenden Gläubiger
seinem Ziel, der Befriedigung aus dem Vermögen des
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Schuldners näher zu führen. Es könne sich fragen. ob
in Fällen, wo in der Gelnendmachung des Rechtes auf
amtliche Verwahrung reine Schikane liege, der Vollzug
dieser Handlung verweigert werden könne. Allein für
das Vorhandensein von Schikane lägen nicht genügende
Anhaltspunkte vor.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 6. Sep-
tember 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldhetreibungs-
und Konkurskammer zieht
inErwägung:
- -Wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in
Sachen
Strum vom 12. Mai 1915 (AS 41 III N° 36) aus-
geführt hat, hat der Gläubiger nach Art. 98 SchKG
unter allen Umständen das Recht, zu ver1angen. dass
die
im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten
Gegenstände
in amtliche Verwahrung genommen werden.
Der Schuldner hat keinen Anspmch auf den Besitz die-
ser Gegenstände dem Betreibungsamt
und dem Gläubiger
gegenüber;
nur solange diese beiden ihm ihr Vertrauen
schenken
und stillschweigend. ihm den Besitz überlassen.
lässt das
Gesetz zu, dass die Sachen bei ihm bleiben.
Das Begehren des Gläubigers um deren amtliche Ver-
wahrung kann sich somit nie als Rechtsmissbrauch im
Sinne des Art. 2 ZGB darstellen. Zudem bezieht sich
diese Bestimmung, wie
in der Praxis festgestellt worden
ist (BGE 40 III N° 27 Erw.4), nicht auf das Recht des
Betreibungsverfahrens.
- -Die Vorinstanz
hat sodann zutreffend ausgeführt,
dass die
Stundung der amtlichen Verwahrung nicht im
Wege stehe. Nach Art. 17 der Kriegsnovelle und Art.
297 SchKG darf während der Stundung eine Betreibung
weder
angehoben noch fortgesetzt werden. Die amt1iche
Verwahrung
bedeutet aber nicht eine Fortsetzung dtr
Betreibung, sondern nur eine Verstärkung der bereits
vollzogenen
Pfändung; sie ist, wie die Vorinstanz mit
und Konkurskammer. N° 65.
Recht bemerkt hat, keine Betreibungshandlung im Sinne
des Art.
56 SchKG, weil sie den Gläubiger seinem Ziel,
der Befriedigung aus dem Erlös einer Verwertung, nicht
näher führt. Da zudem die amtliche Verwahrung dazu be-
stimmt ist, die Sicherung des Gläubigers gegen die Pfand-
unterschlagung zu erhöhen, ist sie eine unaufschiebbare
Massnahme
zur Erhaltung von Vermögensgegenständen
im Sinne des Art. 56 SchKG, die jederzeit, während der
Betreibungsferien, eines Rechtsstillstandes oder einer
Betreibungsstundung, zulässig ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 41 lIi -19t5