BGE 41 III 293
BGE 41 III 293Bge7 avr. 1915Ouvrir la source →
292 Entcheidungen der Schuldbetreibungs-
Ia debitrice, l'avocat Brand a Berne, sous pli charge du
24 juin 1915, ceIui-ci a porte plainte Ie 3 juillet a l'Au-
torite de surveillance de Geneve contre les operations de
saisie qui viennent
d'tre indiquees et en a demande l'an-
nulation pour Ie motif qne les biens saisis se trouvaient a
l' etranger et ne pouvaient en consequence tre frappes
de saisie par les autorites de poursuite suisses. Cette
plainte a
He ecartee par arrt de l'autorite de surveil-
lance genevoise des 16/21 juillet 1915 pour Ia raison que,
si les tableaux saisis
se trouvaient a Paris, ils n' en etaient
pas moins dans cet endroit a la disposition du sieur
Bloch, en les mains duquel Ia saisie pouvait ainsi avoir
eu lieu
et avoir abouti a un resultat.
C.-Par memoire depose le 31 juillet 1915,Ie man-
dataire de
la recourante a recoutu contre cette decision
au Tribunal federal en invoquant a nouveau les motifs
developpes par elle devant l'instance cantonale.
Statuant sur ces faits et considerant
en droit:
Entscheid vom 19. August 1915 i. S. Xahn. Art. 17 SchKG : Beginn der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag an einer Steigerung. -Art. 134 11. SchKG: Ist der Ersteigerer einer Liegenschaft verpflichtet, die lau- fenden Zinsen von den grundversicherten Forderungen über den Zuschlagspreis hinaus zu übernehmen '1 A. -In Betreibungen gegen Johann Häfliger, Wirt in Küssnacht, brachte das Betreibungsamt Küssnacht am 31. Oktober 1914 die Liegenschaft des Schuldners, AS.&t 111 -1915
294 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- das Gasthaus zum Bahnhof in Küssnacht, auf die zweite Steigerung.< Nach ZifT.5 der 3m 1. August 1914 aufgestellten Steigerungsbedingungen hatte der Erstei- gerer u. a. « die sämtlichen auf der Liegenschaft haften- den Pfandrechte an Kapital und Zinsen)} zu übernehmen. In dem den Steigerungsbedingungen beigegebenen « Gant- brief )} waren unter den Zinsen der grundversicherten Forderungen nur die bis zu Anfang des Jahres 1914 ver- fallenen aufgeführt. Der Rekurrent Albert Kahn, Wein- händler in Basel, hatte seinerzeit vom Schuldner einen Grundpfandtitel im Betrage von 500 Fr. als Faustpfand erhalten und vor der Steigerullg dem Betreibungsamt erklärt, er {( biete» diesen Titel « gut I). An der Steige- rung wurde die Liegenschaft zum Preise von 17,750 Fr. dem Rekursgegner Notar Hochuli in Lyss als Meistbieter zugeschlagen. Der Rekurrent war an der Steigerung nicht anwesend. Am 7. April 1915 stellte das Betreibungsamt über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung einen « Kollokationsplan » auf, der sich unmittelbar an das Steigerungsprotokoll anschliesst. Darin rechnete es von den grundversicherten Forderungen die laufenden Zinsen bis zum 31. Oktober 1914 dem Rekursgegner auf Rech- nung des Zuschlagspreises soweit an, als sie durch diesen gedeckt W3ren. Auf den dem _ Rekurrenten verpfändeten Titel fiel dabei nichts. B. -Er erhob infolgedessen mit Eingabe vom 17. April 1915 Beschwerde mit den Begehren: (< 1. Es sei der ....... Kollokationsplan aufzuheben » und das Betreibungsamt anzuweisen, aus dem Steige- I) rungserlös die Hypothekargläubiger mit Ausnahme der » Luzerner Brauhaus A.-G. nur für Kapital und verfallene » Zinsen zu befriedigen und das so freigewordene Guthaben » zur Deckung des Titels des Beschwerdeführers zu ver- » wenden. « 2. Eventuell seien sämtliche laufenden Zinsen dem » Ersteigerer der Liegenschaft zu überbinden. « 3. Subeventuell ist der Zuschlag der Liegenschaft an , und Konkurskammer. No 62. 295 »Hrn. Hochuli aufzuheben und eine neuerliche Steige ... »rung anzusetzen. l) Zur Begründung machte der Rekurrent geltend: In dem nach der Steigerung aufgestellten Kollokationsplane sei sein Titel gedeckt gewesen. Auf Eline Beschwerde der Luzerner Brauhaus A.-G. sei dann das Betreibungsamt angewiesen worden, dieser den bis zum Steigerungstage laufenden Marchzins aus dem Verwertungserlöse gutzu- schreiben. Daraufhin habe das Betreibungsamt im neuen ~ Kollokationsplan » vom 7. April 1915 sämtlichen Hypo- thekargJäubigern den Marchzins aus dem Steigerungs- erlöse gutgeschrieben. Infolgedessen sei der Titel des Rekurrenten ungedeckt geblieben. Die Deckung der Marchzinsen der andern Hypothekargläubiger als der Luzerner Brauhaus A.-G. auf Rechnung des Zuschlags- preises sei aber unzulässig, weil für diese der zuerst auf- gestellte Kollokationsplan rechtskräftig geworden sei, und danach nur Kapital und verfallene Zinsen gedeckt worden seien. Eventuell müssten die laufenden Zinsen der grundversicherten Forderungen dem Ersteigerer über dfin Zuschlagspreis hinaus zur Bezahlung überbunden werden. Art. 135 SchKG schreibe dies deutlich vor. In diesem Sinne lauteten auch die Steigerungsbedingungen und der erste « Kollokationsplan ». Weiter eventuell fechte der Rekurrent den Zuschlag an, da er seinen Titel aus- drücklich « gutgeboten » habe. Der Grund zur Anfechtung der Steigerung sei für ihn erst dann eingetreten, als er Kenntnis vom Verlust des Titels erhalten habe, also bei der Zustellung des «(Kollokationsplanes» vom 7. April 1915. Die untere Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 30. April 1915 das Betreibungsamt an, dem Rekursgegner anzuzeigen, dass er ausser dem Zuschlagspreis die rück- ständigen und laufenden Zinsen zu übernehmen habe, und bestimmte, dass die Steigerung aufgehoben werde, wenn der Rekursgegner nicht innert einer gewissen Frist sich zur Übernahme dieser Zinsen bereit erkläre. Im Entscheid wird ausgeführt, dass im « Gantbrief I)
296
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nur die rückständigen verfallenen Zinsen den Grund-
pfandgläubigern gutgeschrieben worden seien,
dass aber
das Betreibungsamt dann, nachdem es infolge einer Be-
schwerde der Luzerner Brauhaus A.-G. angewiesen wor-
den sei, für den dieser Gesellschaft verpfändeten Grund-
pfandtitel auch
den laufenden Zins zu kollozieren, im
neuerdings erstellten Kollokationsplan für die ganze Hypo-
thekenbelastung den Marchzins gutgeschrieben habe.
Am 5. Mai 1915 setzte das Betreibungsamt dem Rekurs-
gegner die
im Entscheide genannte Frist zur Abgabe
einer Erklärung über die
Zahlung der laufenden Zinsen an.
Hierauf rekurrierte der Rekursgegner
an die obere
Aufsichtsbehörde des Kantons
Schwyz mit folgendem
Begehren:
« Die Ansetzung der Frist sei aufzuheben und zu ver-
»fügen:
( a) Rekurrent habe nur 17,750 Fr. zu bezahlen, bezw.
« b) die verfallenen wie die laufenden Zinsen seien mit
I) dem Zuschlagspreise zu verrechnen, und, soweit dadurch
I) nicht gedeckt, verlustig, eventuell habe der Ersteigerer
• I) nur die laufenden Zinsen ohne Verrechnung zu über-
»
nehmen und zwar nur von dem durch den Zuschlags-
I) preis gedeckten Kapital. I)
Hierüber entschied die obere kantonale Aufsichts-
behörde am 3. Juli 1915: « Die Fristansetzung durch das
Betreibungsamt wird aufgehoben. Das Begehren des
Notars Hochuli wird gutgeheissen.
I)
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes
hervorzuheben: Das Angebot des Rekurrenten habe nicht
berücksichtigt werden können, weil es
nur schriftlich
gemacht und nicht in einer bestimmten
Summe ausge-
drückt ·worden sei. Da der Zuschlag öffentlich an der,
Gant erteilt worden sei, sei die Rekursfrist zudem vom
Ganttag an gelaufen. Der
Zuschlag sei infolgedessen
rechtskräftig geworden. Dass der Ersteigerer nach den
und Konkurskammer. N° 62. 297
Gantbedingungen (! Kapital und Zinse» hätte übernehmen
müssen, könne nur den
Sinn haben, dass der Ersteigerer
zwar auch die
Zinsen übernehmen müsse, dass aber
diese Zinsen
wie das· Kapital auf den Zuschlagspreis an-
zurechnen seien. Wenn die Kapitalien mit den aus-
stehenden
und den laufenden Zinsen. die bis zur Bereini-
gung des Lastenverzeichnisses berechnet würden, vom
Gantpreise abgezogen würden,
so werde der Titel des
Rekurrenten· nicht mehr gedeckt. Dieser sei daher auch
nicht legitimiert gewesen,
~ine Fristansetzung zu ver-
langen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juli
1915 unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Er bemerkt u. a., er sei berechtigt gewesen, sieh auf
den zur
Zeit der Steigerung gültigen « KOllokations,Plan P)
zu verlassen.
D. -Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters· pat
das Betreibungsamt erklärt, das Lastenverzeichnis (der
« Gantbrief 1) sei vor der Steigerung im Sinne des Art. 140
SchKG
aufgelegt und den Grundpfandgläubigern bei der
Zustellung der Bekanntmachung nach Art. 139 SchKG
pitgeteilt worden.
Die SChuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
298 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zulässig; diese haben aber dabei nur zu untersuchen, ob die Verteilung • dem rechtskräftigen Lastenverzeichnis entspreche, indem sie zuvor das Ergebnis der Verweltung, also die aus dem Zuschlag sich ergebenden Verpflichtungen des Ersteigerers feststellen. . Das Lastenverzeichnis war insofern ungenau abgefasst, als es die laufenden Kapitalzinsen nicht ausdrücklich aufführte. Niemand unter den Beteiligten, auch der Rekurrent nicht, hat aber daraus den Schluss gezogen, dass die eingetragenen Grundpfandgläubiger für den im Jahre 1914 laufenden Zins kein Pfandrecht beanspruchen könnten. Vielmehr wurde offenbar als selbstverständlich angenommen, dass in den Feststellungen des Lastenver- zeichnisses das Pfandrecht für die laufenden Zinsen still- schweigend inbegriffen sei. Hiemit steht im Einklang die Bestimmung in den Steigerungsbedingungen, dass der Ersteigerer die sämtlichen auf der Liegenschaft haften- den Pfandrechte an Kapital und Zinsen zu übernehluen habe. Demgemäss mussten die laufenden JahreszinseIl, soweit sie im Zeitpunkt der Steigerung bereits· geschuldet waren, also mit den bis dahin zu berechnenden Marchbeträgel~ und soweit sie durch den Steigerungserlös gedeckt waren, nach Art. 135 SchKG dem Ersteigerer überbunden werden. Eine Barzahlung kam nicht ih Frage, weil es sich dabei um noch nicht fällige Zinsforderungen handelt. Da nicht vorgeschrieben worden war, dass die laufenden Zinsen vom Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus zu über- nehmen seien, so konnte die Überbindung, wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, nur unter Anrechnung auf den Zuschlagspreis geschehen. Weder das Gesetz noch die Steigerungsbedingungen sehen vor, dass der Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus noch irgend- welche Zinsen zu übernehmen oder zu bezahlen habe. Art. 135 SchKG spricht lediglich von der Übernahme 'der K 0 s t e n über den Zuschlagspreis hinaus und zudem f I J. und Konkurskammer. N° 62. 299 nur in dem Sinne, dass sie in den Steigerungsbedingungen ausdrücklich festgesetzt sein muss, wenn der Ersteigerer hiezu verpflichtet werden soll. Dass, wie der' Rekurrent behauptet, der « erste KoUokationsplan» -der nach den Ausführungen des Betreibungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde, sowie nach der ganzen Aktenlage nichts anderes als das Lastenverzeichnis sein kann - eine Übernahme von Zinsen über den Zuschlagspreis hinaus festsetze, ist durchaus unrichtig. Das Lastenver- zeichnis hatte hierüber nichts zu bestimmen. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag des Rekurrenten sind somit unbegründet .. 2. -' Aber auch der zweite Eventualantrag ist von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Wie sie zutreffend ausgeführt hat, ist der Zuschlag rechtskräftig und kann daher nicht mehr aufgehoben werden. Für den Rekurrenten lief die Frist zur Beschwerde gegen den Zu- schlag vom Steigerungstage und nicht erst von der Auf- legung des Verteilungsplanes vom 7. April 1915 an. Da ihm der Steigerungstag bekannt war, so erfuhr er un- mittelbar nach der Steigerung, dass ihm der Zuschlag nicht erteilt worden war, und es war seine Sache, sich von der Person des Ersteigerers und dem Zuschlagspreis sogleich Kenntnis.zu verschaffen. Darauf kommt es nicht an, ob der Rekurrent schon am Steigerungstage oder erst später « Anlass» zur Beschwerde hatte. Er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich die rechtlichen Folgen des Zuschlags trotz der Kenntnis der Sachlage nicht sogleich klar machte. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.
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