Art. 141 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 812 Abs. 2 ZGB; Rang einer vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Dienstbarkeit gegenüber älteren Pfandrechten. Für altrechtliche Dienstbarkeiten bestimmt sich das Rangverhältnis nach dem früheren kantonalen Recht; die Frage, ob die Dienstbarkeit mit Zustimmung der Pfandgläubiger errichtet wurde oder ihnen vor- bzw. nachgeht, gehört ins Lastenbereinigungs- bzw. im Konkurs ins Kollokationsverfahren. Die Aufsichtsbehörden sind hierzu nicht zuständig. Ist der Kollokationsplan nach dem alten Recht in zeitlicher Reihenfolge aufgebaut, so kann daraus eine genügende Rangverfügung folgen; bleibt eine Anfechtung innert Frist aus, wird der Plan rechtskräftig. Die Unterlassung einer Spezialanzeige hemmt die Klagefrist nicht, sondern kann höchstens eine Schadenersatzpflicht begründen (consid. 1).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- registre s'y est refuse, les immeubles sequestres n'Hant pas inscrits au nom du debiteur, mais au nom des epoux Dupont, et parce que ce refus a ete considere comme jus- tifte par les autorites de surveillance du registre foncier. Mais, du fait que le sequestre n'a pas pu etre amlOte au registre foncier, conformement aux art. to1 et 275 LP. il ne resulte nullement qu'il n'ait pas He execute I), ni qu 'il ait cesse de deployer ses effets entre parties. L' anno- tation au registre foncier n'est un element constitutif ni de la saisie, ni du sequestre : elle n'a d'autre but que de rendre ces actes opposables aux t i e r s, mais la saisie et le sequestre subsistent et deploient leurs effets entre par- ties, independamment de leur annotation au registre foncier. C' est donc a tort que l' office s' est refuse a saisir les biens sequestres en date du 26 juin 1914, pretendant que le sequestre n° 274 n'existait pas, parce qu'i
n'avait pas pu etre annote. Par ces motUs, la Chambre des poursuites et des faHlites pronollne: Le recours est admis. En consequence, l'offtce de Ge- neve est tenu de convertir en saisie le sequestre n° 274 du 26 juin 1914 et de rectifier le pro ces-verbal de saisie du 12 octobre 1914, poursuite li o 30507, en cOllformite. und Konkurskammer. N0 6.
.20 Entscheidungen der SChuJdbetreibungs- bank, jetzt Schweiz. Bodenkreditanstalt Filiale Romans- horn, Solidarbürgen für beide G. Studers Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil; III. unter der Ueberschrift Grundlast t : .0 7. das im früheren Urteil erwähnte Wasserbezugs- und Leitungsrecht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil gemäss Eintrag im Servitutenprotokoll Bd. III, Fo!. 145 vom 14. August 1905; IV. wiederum unter der Ueberschrift Grundpfand- rechte t 8. Versicherungsbrief über 2500 Fr. zu Gunsten Witwe Bodmer-Bächtiger, bezw. Geschwister Bodmer, Rossreute. Nachdem gegen diesen Nachtrag innert der Frist des Art. 250 SchKG keine Klage erhoben worden war, hat das für die Versteigerung der Liegenschaft requirierte Konkursamt Untertoggenburg am 24. November 1914 die neuen Steigerungsbedingungen aufgelegt und darin in Ziff. 7 Abs. 2 bestimmt, dass auf Verlangen von J. Hausammann und G. Studers Erben gemäss Art. 141 Abs. 3 SchKG sowohl mit als ohne Anzeige der im Lasten- verzeichnis aufgeführten Servitut zu Gunsten der politi- schen Gemeinde Flawil ausgerufen werde. Ueber diese Anordnung beschwerte sich die politische Gemeinde Flawil bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, sie sei aufzuheben, eventuell sei die Steigerung solange zu verschieben, bis das Konkursamt eine klare und zweifelsfreie Verfügung über den Rang der streitigen Grunddienstbarkeit im Verhältnis zu den Pfandrechten getroffen, sie den Beteiligten in gesetzlicher Form mitgeteilt und ihnen dadurch Gelegenheit zur Er- greifung der geeigneten Rechtsmittel gegeben habe, ganz eventuell sei wenigstens eine Bestimmung des Inhalts in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen, dass der Er- werber für den Fall der Löschung der Servitut gemäss Art. 141 Abs.3 SchKG pflichtig erklärt werde, der Be- schwerdeführerin den zufolge der von ihr vorgenomme- nen Fassung der Quellen und des Wassers entstandenen und Konkurskammer. Ne 6.
Mehrwert der Liegenschaft zu ersetzen. Der Nachtrag zum Kollokationsplan, so wurde ausgeführt, enthalte weder eine Bemerkung darüber, dass die Servitut der Gemeinde Flawil ohne Zustimmung der Pfandgläubiger und eventuell welcher errichtet worden sei und deren Rechten nachgehe, noch einen Hinweis auf die Gesetzes- stellen (Art. 812 ZGB und 141 Abs. 3 SchKG), aus denen das allenfalls hätte entnommen werden können. Die Be- schwerdeführerin habe daher umsoeher annehmen dürfen und müssen, dass ihre Servitut wie in den früheren Gant- bedingungen vorbehaltlos anerkannt sei, als ihr auch keine Verfügung der Konkursverwaltung im Sinne von Art. 249 Abs. 3 SchKG zugekommen sei. Wenn im Kon- kurse die Bereinigung der dinglichen Lasten im Kollo- kationsverfahren erfolge, müsse auch verlangt werden, dass eine vom gewöhnlichen Rechtsgange abweichende Behandlung eines dinglichen Anspruches dem Betroffenen in der gleichen Form wie die Abweisung einer Forderung und unter Angabe des Grundes angezeigt werde. Die Zustellung einer Abschrift des Kollokationsplanes hätte die in Art. 249 Abs. 3 geforderte Spezialanzeige höchstens dann ersetzen können, wenn aus dem Plane selbst in un- missverständlicher Weise ersichtlich gewesen wäre, dass die Konkursverwaltung die Servitut als den Pfandrechten nachgehend behandeln wolle, was wie bereits bemerkt nicht zutreffe. Bei dieser Sachlage könne von der Ein- schlagung des Verfahrens nach Art. 141 Abs. 3 nicht die Rede sein, da dieses eine rechtskräftige Feststellung über den Vorrang der Pfandrechte vor der Servitut voraus- setze, eine solche aber hier mangels einer bestimmten dahingehenden Verfügung im Kollokationsplan nicht vor- liege. Die bezügliche Bestimmung der Steigerungsbedin- gungen sei daher entweder zu streichen oder die Gant zu sistieren, bis das Kollokationsverfahren hierüber in dem Gesetze konformer Weise nachgeholt sei. Eventuell habe die Gemeinde Flawil zum mindesten Anspruch auf Ersatz des Mehrwertes, welchen die Liegenschaft durch die von
Entscb:eidungen der Schuldbetreibungs- ihr auf Grund des Servitutvertrages ausgeführten Ent- wässerungs-und Wasserfassungsarbeiten erhalten habe, da sonst der Ersteigerer der Liegenschaft für den Fall der Löschung der Servitut ungerechtfertigt bereichert wäre, und seien daher die Steigerungsbedingungen für diesen Fall im Sinne des Eventualantrages ZR ergänzen. Durch Entscheid vom 9. Dezember 1914 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- dung abgewiesen : bei Beurteilung der Frage, ob der Nachtrag zum Kollokationsplan eine hinreichend deut- liche Verfügung über den Rang der streitigen Servitut enthalte, sei zu beachten, dass es sich um eine altzeit- .liche Servitut handle und dass auch die Pfandtitel, für die die Bürgen hafteten, welche das Verfahren nach Art. 141 Abs.3 SchKG verlangt hätten, unter dem alten Recht errichtet seien. Massgebend für den Rang der alt- zeitlichen dinglichen Rechte sei aber das alte kantonale Recht. Nun bestimme sich nach Art. 53 des kantonalen Dienstbarkeitengesetzes der Rang der dinglichen Rechte, auch wenn sie verschiedenen rechtlichen Charakter hätten, nach der Zeit der Errichtung ( Alle Dienstbar- keiten gehen den Pfand rechten voran, wenn sie der Zeit nach vor den letzteren in Kraft erwachsen sind. Pfand- rechte, welche älteren Datums sind als Dienstbarkeiten, gehen diesen voran ). Es liege daher zu Tage, dass der KoUokationsplan durch Anführung der dinglichen Rechte nach dem Zeitpunkte ihrer Entstehung die Rangfolge dieser Rechte habe fe:5tlegen wollen. Freilich stehe ver- fahrensrechtlich nichts entgegen, dass auch der Inhaber einer altrechtlichen Servitut den Standpunkt ein- nehme, diese gehe in folge Zustimmung der Inhaber der zeitlich älteren Pfand titel zu ihrer Errichtung deren Pfandrechten vor. Sich mit dieser Frage zu befassen, hätte eine Konkursverwaltung aber nur dann Anlass, wenn eine dahingehende besondere Konkurseingabe des Servitutberechtigten vorliege: wo eine solche, wie hier, nicht gemacht worden sei, habe die Konkursverwaltung und Konkurskammer. N° 6.
die dinglichen Rechte einfach so aufzunehmen, wie sie sich aus' den öffentlichen Büchern ergeben, im vorliegen- den Falle also in Anwendung von Art. 53 des Dienst- barkeitsgesetzes in der durch die zeitliche Begründung bestimmten Reihenfolge, und habe dann nicht nötig, den betreffenden Berechtigten noch eine besondere Ab- weisungsanzeige zukommen zu lassen. Auf jeden Fall seien unter den gegebenen Verhältnissen die Rechte der politischen Gemeinde Flawil durch die Zustellung einer Abschrift des Nachtrags zum Kollokationsplan genügend gewahrt worden, und habe sie sich daher die Folgen der unterlassenen Anfechtung des Kollokationsplans selbst zuzuschreiben. Auf Grund des rechtskräftigen Kolloka- tionsplanes sei das Konkursamt verpflichtet gewesen, dem Begehren der Pfandbürgen um Anordnung des Ver- fahrens nach Art. 141 Abs. 3 SchKG Folge zu geben. Was den Eventualantrag auf Ersatz des durch die Ent- wässerungsarbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegen- schaft betreffe, so handle es sich dabei um einen mate- riellrechtlichen Anspruch, über dessen Berechtigung nur der Richter entscheiden könnte. Die Aufsichtsbehörden könnten denselben auch formell nicht gutheissen, schon deshalb nicht, weil die Bereicherung nicht beim Erstei- gerer, sondern beim Gemeinschuldner liegen würde. Richtig sei wohl lediglich soviel, dass der Servitutbe- rechtigte, dessen Servitut in Ausfall komme. vielleicht eine Schadenersatzforderung im Konkurse geltend machen könne. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die politische Gemeinde Flawil an das Bundesgericht, indem sie an ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Pfandrecht und ohne seine Zustimmung errichtett'll Dienst- barkeit zu verlangen, hat seine Grundlage in der Bestim- mung des Art. 812 Abs. 2 ZGB, wonach, wenn nach Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt wird, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, das Grund- pfandrecht der späteren Belastung vorgeht und diese gelöscht wird, wenn bei der Pfandverwertung ihr Be- stand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. Es muss daher auch gegenüber Dienstbarkeiten Platz greifen. die vor dem Inkrafttreten des ZGB begründet worden sind, sobald sie nach dem dann für die Rangordnung mass- gebenden früheren kantonalen Recht den ältern Pfand- rechten im Range nachgehen. Im einen wie im anderen Falle, d. h. ob es sich nun um neu-oder altrechtliche Dienstbarkeiten handle, kann ihr Rangverhältnis gegen- über den Pfandrechten nur im Lastenbereinigungsver- fahren nach Art. 140, bezw. beim Konkurse im Kollo- kationsverfahren nach Art. 247 ff. SchKG festgestellt werden, in dem alle Streitigkeiten über Bestand und Rang der an einer zu versteigernden Liegenschaft gel- tend gemachten beschränkter dinglichen Rechte auszu- tragen sind. Die Aufsichtsbehörden sind zum Entscheide darüber nicht kompetent. Wie das Betreibungsamt oder Konkursamt zu diesem Zwecke auf Grund des Art. 812 ZGB in Bezug auf neurechtlicheDienstbarkeiten bei Er- stellung des Lastenverzeichnisses bezw. des Kolloka- tionsplans formell vorzugehen und wer infolgedessen gegenüber dem letzteren als Kläger aufzutreten habe, ob der Dienstbarkeitsberechtigte, der behauptet, dass sein Recht, weil mit Zustimmung der Pfandgläubiger errich- tet, ihnen vorgehe, oder der Pfandgläubiger, der behaup- tet, dass es ihm mangels einer solchen Zustimmung nachgehe, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, da die hier in Betracht kommende Dienst- barkeit unbestrittenennassen unter dem alten Recht er- richtet worden ist und sich daher die Frage nach ihrem und Konkurokammer. N° 6.
Rang und damit auch die weitere, wie in Bezug hierauf der Kollokationsplan nach der Art seiner Anordnung auszulegen sei, nicht nach Art. 812 ZGB. sondern nach dem alten kantonalen Rechte beantwortet. Die Entschei- dung der Beschwerde hängt demnach. wie im angefoch- tenen Entscheide zutreffend bemerkt wird, einzig da- von ab, ob nach Massgabe dieses der von der Konkurs- verwaltung am 5. Oktober 1914 aufgelegte Nachtrag zum Kollokationsplan eine hinreichend deutliche Verfü- gung über den Rang der Dienstbarkeit der Rekurrentin im Sinne ihres Nachgangs gegenüber den älteren Pfand- titeln enthalte. Nun stellt die Vorinstanz auf Grund des Art. 53 des st. gallischen Gesetzes über Grenzverhältnisse, Dienst- barkeiten. Zugrecht und Vedehnungen vom 22. August 1850 in für das Bundesgericht verbindlicher 'Veise fest, dass der Rang der an einer Liegenschaft haftenden ding- lichen Rechte sich nach der bisherigen st. gallischen Gesetzgebung lediglich nach dern Zeitpunkt ihrer Be- gründung bestimmte. Die Einreihung der Dienstbarkeit der Rekurrentin nach den zeitlich älteren Pfandrechten im Kollokationsplan konnte daher offenbar nur die Be- deutung einer Verfügung über den Rang dieser verschie- denen Rechte in dem Sinne haben. dass die Dienstbar- keit weil jüngeren Datums als jene Pfandtitel ihnen im Range nachgehen sollte. Dass nur das die Meinung des Plans sein konnte, folgt auch zwingend daraus. duss die anderen Dienstbarkeiten -Hagpflicht und Winterfahr- recht -den Pfandrechten vorgestellt wurden. Denn andernfalls, wenn darin nicht eine Bestimmung über den Rang erblickt werden wollte, wäre diese örtlich getrennte Aufführung der verschiedenen Dienstbarkeiten unverständlich. War die Rekurrentin mit dieser Rang- verfügung nicht einverstanden, so hätte sie innert der Frist des Art. 250 SchKG gegenüber dem Kollokations- plan klagend auftreten ssen. Nachdem .sie es unter- lassen, ist der Plan recntskräftig geworden und hat
EDtscheidungea der SchuldbetreIbunga- damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit verwirkt, gegen die Anordnung eines doppelten Ausrufs nach Art. 141, Abs. 3 Einspruch zu erheben, da diese Anord- nung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der rechts- kräftigen Feststellung des nachgehenden Rangs der Dienstbarkeit gegenüber den älteren Pfandrechten dar- stellt. Dass die Rekurrentin nicht durch eine Anzeige nach Art. 249, Abs. 3 SchKG auf die gedachte Bedeutung des Planes noch besonders hingewiesen worden ist, kann daran nichts ändern. Wie schon oft ausgesprochen wurde, läuft die Frist zur Anhebung der Kollokationsklage stets von der öffentlichen Auflegung des Kollokationsplanes an. Die Unterlassung einer Spezialanzeige nach Art. 249 Abs. 3 SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht der Konkursverwaltnng, niemals aber eine Hemmung der Klagefrist zur Folge haben. Anders läge die Sache vielleicht dann, wenn die Ein- tragung von Servituten in die kantonalen Servituten- protokolle, wie dies der Regierungsrat in Auslegung des Art. 21 des Dienstbarkeitengesetzes (vgl. JiEGER, st. gal- lisches Privatrecht, 2. Auflage Anmerkung 1 zu dem genannten Artikel) in einem Entscheide aus dem Jahre 1899 verlangt hatte, jeweilen erst nach eingeholtem Ein- verständnis der Pfandgläubiger erfolgt wäre. Da dann die Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen ist, eine Vermutung für die Zustimmung der Pfandgläu- biger zur Eintragung begründen würde und diese ihrer- seits offenbar nur als Einwilligung zu einer Verschiebung der sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des Dienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung ge- deutet werden könnte, müsste sich alsdann fragen, ob in der biossen Aufführung der dinglichen Rechte nach ihrer zeitlichen Reihenfolge im Kollokationsplan allein ein hinreichend deutlicher Hinweis auf ihren Rang erblickt werden könnte oder ob es nicht zur Feststellung des nachgehenden Rangs der Servitut gegenüber den älte- ren Pfandrechten darüber hinaus einer ausdrücklichen und Konkurakammer. N° 7.
dahingehended Bemerkung im Plane bedürfte. Diese Frage kann indessen hier deshalb offen bleiben, weil. die Rekurrentin nicht behauptet hat und auch sonst nIcht aus den Akten ersichtlich ist, dass der' Eintragung ihrer Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des Servituten protokollführers an die Pfandgläubiger im Sinne des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorange- gangen wäre. . 2. -Das Eventualbegehren der Rekurrentin auf Er- satz des durch die Entwässerungs-und Wasserfassungs- arbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegenschaft ist bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen worden. Es genügt daher, hier auf die letztere zu verweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen. 7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S. lvIoos-Xa.ufma.nn. Bestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubiger- versammlung zur Anordnung der Verwertung von Masse- aktiven nur im Falle der Dringlichkeit und auch dann nur in Bezug auf bewegliche Sachen. und echte un.d lnsten freie Liegenschaften kompetent Ist, während bnI LIngen schaften, an denen dingliche Rechte haften, die eI der Versteigerung dem Erwerber überbunden wenden mussten, mit der Verwertung unter allen Umstanden bIS nach durch- geführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zuge:- wartet werden musS. A. -In dem am 2. Oktober 1914 eröffneten Konkurse über' den Nachlass des oVilhelm Moos-Weil, gewesenen Liegenschaftenspekulanten in Zürich, unterbreitete die Schweizerische Bodenkreditanstalt am 16. Oktober