BGE 41 III 118
BGE 41 III 118Bge15 févr. 1915Ouvrir la source →
118 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
C' e&t .aveG rajiQIl qne r office a refuse de payer, au moyen
des fonds provenant des loyers saisis t.n meme temps
que l'immeube, les interets hypothecaires dus au
recourant (cf. JAEGER, note 8 sur art. 102 p. 320). Sans
doute l'art. 102 reserve les droits des creanciers hypo-
thecaires,
mais il n'appartient pas aux autorites . de
poursuite de statuer sur ces droits. Si le recourant
pretend avoir, en vertu du droit materiel, sur les fruits
des immeubles saisis des
droits prHerables a ceux que
la saisie a crees en faveur du creancier saisissant, il
devra le faire reconnaitre par le juge a l'occasion de
l'etablissement
de l'etat des charges. Tant que ce droit
n'aura pas ete reconnu, il n'a aucune qualite pour
reclamer de l'office un paiement quelconque.
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites et des Faillites
prononce:
Le recours est ecarte.
26. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Be.nk in Zug.
Art. 39 ff. SchKG. Kann eine im Handelsregister gestrichene,
aufgelöste Kollektiv oder Kommanditgesellschaft auf
Pfändung betrieben werden.? Wie lange ist die Betreibung
gegen eine solche Gesellschaft noch zulässig? Art. 38
SchKG. Erlass einer Konkursandrohung trotz Stellung eines
Pfändungsbegehrens.
A. -Die im Handelsregk-ter eingetragene Komman-
ditgesellschaft Gubler & Cie, die ein Installationsgeschäft
betrieben hat, löste sich im Sommer 1914 auf und über-
trug ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven auf die
Aktiengesellschaft Gubler
& Cie. Diese Tatsachen wurden
am 13. Juni 1914 ins Handelsregister eingetragen und
der Eintrag im Handelsamtsblatt vom 16. Juni bekannt
gemacht. Am 15. Oktober 1914 stellte das Betreibungs-
unn Konkurskammer . ;-1
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26.
amt Zürich 2 auf Begehren der Hekurrentin, Bank in
Zug, der Kommanditgesellschaft Gllbler & Cie einen
Zahlungsbefehl
für 5000 Fr. nebst Zins zu. Die Schuld-
nerin erhob Rechtsvorschlag ;
der Hekurrentin wurde
aber die provisorische Rechtsöfl'nung gewährt. Darauf
erhob die Schuldnerin die Aberkennungsklage. Die Re-
kurrentin verlangte nun, wie es scheint, am 17. Dezem-
ber,
vom Einzelrichter die Anordnung der Aufnahme
eines Güterverzeichnisses.
Der Einzelrichter wies das Be-
gehren
am 23. Dezember 1914 ab, indem er ausführte,
dass die Betreibung nur noch auf Pfändung gehen
könne. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde bei
der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts.
Das Verfahren ist noch hängig. Zugleich verlangte die
Rekurrentin vorsorglicherweise am 30. Dezember vom
Betreibungsamt Zürich 2 die Pfändung. Dieses antwor-
tete ihr jedoch, dass die Kommanditgesellschaft Gubler
& Cie nicht mehr existiere und daher auch nicht mehr
betrieben werden könne.
B. -Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde
bei den Aufsichtsbehörden, indem sie
das Begehren
stellte,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung
zu vollziehen. Sie führte aus: Die sechsmonatliche Frist
des Art. 40 Abs. 2 SchKG ei allerdings erloschen,
bevor sie die Fortsetzung der Betreibung habe verlan-
gen können; diese Frist beziehe sich aber nur auf die
Art der Betreibung, nicht auf die grundsätzliche ZuJäs-
sigkeit
der Exekution. Eine rechtsgültig angehobene
Betreibung müsse auf alle Fälle innert der Gültigkeits-
dauer des Zahlungsbefehls fortgeführt werden können.
Die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons Zürich wies
die Beschwerde durch
Entscheid vom 31. März 1915
mit folgender Begründung ab: Die Kommanditgesell-
schaft Gubler & Cie sei erloschen und habe nicht etwa im
Liquidationsstadium fortbestanden. Die Liquidation si
durch den Geschäftsübergang vollzogen worden. DIe
erwähnte Gesellschaft könne daher nicht mehr betrie-
AS 41 1II -1915
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120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ben werden. Den Gläubigern bleibe nur die Wahl, ent-
weder dem Schuldübernahmevertrag beizutreten oder sich
an die Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft zu halten.
Das Bundesgericht habe allerdings im Entscheid in
Sachen Bally (AS Sep.-Ausg. 12 No 14*) angenommen, auch eine Kollektivgesellschaft, die durch Übertragung der Aktiven und Passiven liquidiert worden sei, könne während sechs Monaten nach der Löschung noch betrie- ben werden und zwar auf Konkurs, Aber auch wenn man diese Auffassung teile, so könne man auf das Fort- setzungsbegehren deswegen nicht eintreten, weil es nicht innert sechs Monaten seit der Publikation der Löschung gestellt worden sei. e. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Beghrens an das Bundesgericht wei- tergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. -Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Kom- manditgesellschaft Gubler & eie nicht mehr betrieben werden könne, weil sie nicht mehr bestehe, kann nicht beigestimmt werden. Die besondere Haftung der Kollek- tiv-oder Kommanditgesellschaft nach Art. 566 und 608 OR kann nur durch eine gegen die Gesellschaft gerich- tete Betreibung geltend gemacht werden. Hieraus wäre an und für sich zu schliessen, dass die Betreibung einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft solange zuzulas- sen sei, als diese für Forderungen von Gesellschaftsgläu- bigern haftet; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt auch eine aufgelöste Gesellschaft Trägerin von Verpflichtungen und besteht daher, auch wenn sie nicht mehr aktiv handelnd auftritt, in diesem Sinne noch fort, zumal da aus der nachträglichen Erfüllung von Verpflichtungen neuerdings gesellschaftliche Rechtsv('rhältnisse auf Grund des aufgehobenen, aber noch seine Wirkungen ausüben- • Ges.-Ausg. 15 I N° 43. und Konkurskammer. N° 2ti. 121 den Gesellschaftsvertrages entstehen können. Das Bun- desgericht hat denn auch in seinem Entscheide in Sachen Dussus vom 25. Mai 1912 (AS Sep.-Ausg. Ui N° 26*)
im Gegensatz zur frühern Praxis festgestellt, dass eine
aufgelöste Kollektivgesellschaft noch
während sech Mo-
naten, nachdem die Beendigung der Liquidation bekannt
gemacht worden ist, betrieben werden kann. Die Auf-
lösung einer Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft
auf Grund eines Verkaufs des Geschäftes mit Aktiven
und Passiven kann somit nicht zur Folge haben, dass
nun eine Betreibung der Gesellschaft ohne weiteres aus-
geschlossen
ist; vielmehr muss eine solche noch zum
mindesten während sechs Monaten nach der Bekannt-
machung der Auflösung zulässig sein, wie übrigens das
Bundesgericht SChOll in dem von der Vorinstanz zitierten
Entscheide ausgeführt
hat. Die gegenteilige Auffassung
der Vorinstanz würde dazu führen. dass die Gesellschafts-
gläubiger
durch eine Veräusserung des Gesellschaftsver-
mögens
um das ihnen nach Art. 566 und 608 OR zuste-
hende-allenfalls auf dem 'Vege der Anfechtungsklage
geltend zu
machende - Vorrecht gebracht werden könnten
(vgl. BGE 13 1\0 15 Erw. 4).
2. -Obwohl
'somit der Begründung der Vorinstanz
nicht beigestimmt werden kann, muss aber der Rekurs
trotzdem abgewiesen werden, weil die von der Rekurren-
tin ausdrücklich verlangte Pfändung nicht als zulässig
erscheint. Allerdings
könnte der Wortlaut der Art. 40
und 42 SchKG dazu führen, die Pfändung zuzulassen;
denn
danach ist die Betreibung gegen eine früher im
Handelsregister eingetragene Person auf dem Wege der
Pfändung fortzusetzen, sofern der Gläubiger nicht innert
sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Streichung
I der Eintragung im Handelsregister die Konkursandro-
hung oder den Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung
verlangt hat, und dies ist im vorliegenden Fall nicht
geschehen. Allein der Wortlaut der erwähnten Gesetzes-
• Ges.-Ausg. 38 I N0 52.
122 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bestimmungtmjst ganz offenbar nur auf den Fall zuge- schnitten, wo eine im Handelsregister eingetragene phy- sische Person durch die Streichung lediglich die Kauf- mannsqualität verliert, im übrigen aber als Rechtssub- jekt weiterbesteht und weiter betrieben werden kann. In einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs- betreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf einer unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika- tion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro- hung oder der Zahlungsbefehl zur Wecbselbetreibung verlangt wird, weil in diesem Moment ein Übergang die- ser Betreibungsart zur Pfändung mit Schwierigkeiten verbunden wäre und nicht durchaus notwendig ist. Anders liegt die Sache bei einer Kollektiv-oder Kom- manditgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen war, weil sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieb und die nun mit Rücksicht auf die Auf- lösung der Gesellschaft und die Aufgabe des Geschäftes im Handelsregister gestrichen wird. Eine solche Gesell- schaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG, ihrer Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und deshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be- stimmung über die Betreibungsart gar nicht. Jede Be- treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des Falles des Art. 43, der als Spezialbestimmung ausser Betracht gelassen werden k;mn) auf dem Wege des Kon- kurses durchzuführen, sofern sie überhaupt möglich ist, und möglich ist sie gemäss Abs. 1 des Art. 40 SchKG unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sechs Monate nach der Streichung nur angehoben wird. Dass das Fortsetzungsbegehren auch noch innerhalb der sechs Monate gestellt sein müsse, kann in solchen Fällen nicht verlangt werden; mit andern Worten: Abs. 2 des Art. 40 SchKG fällt in Fällen vorliegender Art vollständig ausser Betracht. Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG das Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen bestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege und Konkurskammer • N° 27. 123 der Pfändung oder der Konkursandrohung zu entspre- chen sei, und dieses Fortsetzungsbegehren innert der Frist des Art. 38 SchKG möglich und auch gestellt worden ist, das Betreibungsamt, trotzdem Pfändung verlangt war, eine Konkursandrohung erlassen können und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewe- sen wäre. Da nur eine provisorische Rechtsöffnung vor- lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig und hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden sollen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. 27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller. Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterzieh- barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der Kriegsnovelle. -Welcher Zeitpunkt ist für die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1 A. -Die Rekurrentin Frau Martha Müller-Le Crest in Basel hatte seinerzeit in eigenem Namen, aber für Rech- nung des Ernst Julius Arnold Nachfolger in Dresden beim Rekursgegner Kar! Schürpf, Buchdrncker in Basel, ge- druckte Prospekte bezogen. Ernst Julius Arnold Nach- folger leistete ihr hiefür im April 1914 Zahlung. Die Re- kurrentin bezahlte aber ihrerseits dem Rekursgegner den Preis für die Prospekte nicht, so dass dieser die Betreibung gegen sie einleiten musste. Am 15. Februar 1915 gewährte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nach- dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlags- zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssumme
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