BGE 41 II 95
BGE 41 II 95Bge7 août 1913Ouvrir la source →
94 Obligationenrecht. N° 11. tive de causalite qui doit exister entre l' acte et le domrnage, les considerations qui precedent conduisent egalement a exclure la responsabilite du defendeur. En effet, d'apres la theorie de la causalite adequate, a laquelle le Tribunal federal parait se rallier dans le dernier etat de sa jurispru- dence, on ne doit regarder comme la « cause » d'un dom- mage que les actes qui, d'apres les donnees de l'expe- rience, etaient generalement propres a amener le resultat dommageable et l'on doit denier la qualite de cause (au sens juridique de ce mot) aux conditions qui ont contribue il est vrai, a la survenance de l'effet, mais qui objective- ment, dans le cours ordinaire des choses, n'etaient pas de nature a le produire. Or, en l' espece, on peut douter que l'achat du flobert par le defendeur soit meme une « condition )} de l'accide'nt dont le jeune Gaeng a He la victime -car il est atout le moins possible que Francis Fontannaz eut achete lui·,meme ce jouet dont il avait envie, si SOll pere avait refuse de le lui donner -et, dans tous les cas, l'acte du defendeur n'est pas la cause adequate du resultat -car, ainsi qu'on l'a expose ci- dessus, c' est par un ellchai'nement extraordinaire de cir- constances exceptionnelles que Je cadeau fait a son fils par le defendeur se trouve relie au domrnage subi par le demandeur. Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: Le recours principal est admis et le jugement attaque est reforme en ce sens que le demandeut est deboute de ses conclusions contre le defendeur. I, I Obligationenrecht. N° 12. 12. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 11. Februa.r 1915 i. S. Wi1li, Kläger, gegen Bürkli, Beklagten. Entschädigungsbegehren eines Vertragskontrahenten mit der Begründung. der andere Teil habe ihn absichtlich in den Glauben versetzt oder doch in dem Glauben belassen. der Vertrag (ein Liegenschaftskauf) sei rechtsgültig, während er es in Wirklichkeit wegen mangelnder öffentlicher Beur- kundung nicht war. Abweisung des Schadenersatzanspruchs, weil im konkreten Falle keine Täuschung stattgefunden hat. A. -Am 11. Juli 1912 unterzeichneten die Parteien -der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer- einen von dem Posthalter Hofstetter, Inhaber eines Ge- meindeschreiberpatentes und alt-Gemeindeschreiber, in Schriftform verfassten « Kaufvertrag I) über die Liegen- schaft « Grosshof i) im « Schachen i), Gemeinde \Verthen- stein. ach den Bestimmungen dieses « Kaufvertrages » waren an den Kaufpreis von 145,000 Fr. sofort 5000 Fr. zu zahlen. Tatsächlich zahlte der Kläger dem Beklagten am gleichen oder am darauffolgenden Tage (die Quittung ist vom 12. Juli datiert, gibt aber dasselbe Datum irrtüm- licherweise auch dem ({ Kaufvertrag )}) eine erste Anzah- IUl1 u von 3'100 Fr. und am 15. Juli eine zweite, im Betrage <:> von 1600 Fr. Bei der dem Abschluss des (, Vertrages )} vorangegan- genen Besichtigung der Liegenschaft hatten der Kläger und eiH gewisser Küng, der jenem seine finanzielle Betei- ligung an dem Kauf in Aussicht gestellt hatte, darüber Andeutungen gemacht, dass sie beabsichtigten, in den zum « Grosshof .) gehörenden 'Waldungen Holz zu schlagen. Hierauf hatte sich der Beklagte -ohne eine bestimmte Zusicherung zu geben in einer Weise geäussert, dass der vom Kläger zu Rat gezogene Holzsachverständige Schwander annahm, es stehe dem Holzen nichts im \Vege. Am 12. Juli nahmen der Kläger und der Beklagte zu- sammen ein Verzeichnis der Fahrhabe auf und unter- zeichneten es.
96 Obligationenrecht. N° 12. Unterm 2. August unterzeichnete der Kläger vorbe- haltlos einen ihm vom damaligen Elektrizitätswerk Rathausen vorgelegten Vertrag betreffend eine, « seine Liegenschaft in Schachen » durchquerende Starkstrom- leitung. Am 22. August kaufte der Beklagte als Ersatz für den vermeintlich dem Kläger verkauften « Grosshof ) das Heimwesen « Meiengrüne )} in der Gemeinde Neuenkirch und leistete an den Kaufpreis von 88,000 Fr. sofort die im Vertrag vorgesehene Anzahlung von 4000 Fr. Die Rechtsgültigkeit die ses, gehörig verurkundeten Ver- trages ist nie bezweifelt worden. Wahrscheinlich noch im August -der gen aue Zeit- punkt konnte nicht festgestellt werden -boten der Kläger und Küng den « Grosshof I), als dessen Eigentümer sie auftraten, einem gewissen Dahillden zum Kaufe an. Diesem erklärte der Beklagte, es dürfe auf der Liegen- schaft nicht geholzt werden, er (der Beklagte) « lege Recht ein ». Dahinden hatte den Eindruck, dass der Kläger und Küng den « Grosshof ) speziell mit Rücksicht auf den Wald gekauft hätten. Am 12. September besichtigte der Holzhändler Rast zusammen mit dem Kläger und Kiing die zum Heimwesen gehörenden Waldungen, aus denen er zur Herstellung von Telegraphenstangen geeignete Tannen kaufen wollte. Als ihm der Standort der betreffenden Tannen angegeben wurde, sagte Rast sofort, « daS' » sei « ja Schutzzone I). Der ebenfalls anwesende Beklagte bestätigte dies, und Rast hatte den Eindruck, dass der Kläger und Küng infolge- dessen etwas « verklüpft » seien. Der Beklagte hatte unterdessen den am 11. Juli von den Parteien unterzeichneten « Kaufvertrag» zur « Ausfer- tigung» auf die Gemeinderatskanzlei Werthenstein ge- bracht. Bei dieser oder einer andern Gelegenheit hatte ihn der Gemeindeschreiber Aregger darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Beurkundung fehle. Der Beklagte hatte darauf geantwortet, die Verschreibung Obligationenrecht. No 12. 97 durch alt-Gemeindeschreiber Hofstetter genüge; er (der Beklagte) habe sich darüber erkundigt. Am 23. September wurde der von der Gemeinderats- kanzlei ausgefertigte « Kaufbrief » namens des Gemein- derates von dessen Vizepräsidenten -der Beklagte war selber Präsident -und vom Gemeindeschreiber unter- zeichnet. Am
98 Obligationenrecht. N° 12. Kläger erhaltenen 5000 Fr. zur Rückgängigmachung des Kaufs der Liegenschaft «Meiengrüne »verwendet; b) er habe darüber hinaus noch weitere 4000 Fr. zu demselben Zwecke ausgelegt; diese Summe müsse ihm der Kläger, ebenso wie jene 5000 Fr., ersetzen; desgleichen ferner 500 Fr. Provision für die Vermittlung des Verkaufs an den Kläger; weiterhin den Schaden, der ihm daraus entstanden sei, dass er im Vertrauen auf den Vertrags- abschluss mit dem Kläger die Obsternte auf dem « Gross- hof ) nicht so verwertet habe, wie er es sonst getan haben würde, u. s. w., -was alles zusammen einen Schaden von mindestens 15,000 Fr. ausmache. B. -Durch Urteil vom 27. Oktober 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Luzem über die « Rechtsfrage I) : ({ Hat der Beklagte die klägerische Forderung von 5000 Fr. I) anzuerkennen und zu bezahlen nebst Verzugszins zu 5% }) seit 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit 15. Juli 1912 von I} 1600 Fr. ? I} oder ,) 1. Hat Kläger und Widerbeklagter den Beklagten und » Widerkläger mit 15,000 Fr. zu entschädigen und nach )} Verrechnung der Summe von 5<J00 Fr. mit der Klage- »forderung dem Beklagten 10,000 Fr. nebst Zins hievon » zu 5 % seit 5. November 1912 zu bezahlen ? ) 2. Ist die Klage abzuweisen ? ) erkannt: • (c Die Klage und die beklagtische Widerklage seien ab- I) gewiesen. . . » Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermassen be- gründet: a) in Bezug auf die Klage: Es handle sich um eine Bereicherungsklage im Sinne des Art. 63 OR. Der « Kauf- vertrag )} vom 11. Juli 1912 sei allerdings rechtsungültig (wird näher ausgeführt). Nun habe sich aber der Kläger über die Ungültigkeit dieses «Kaufvertrages» nie im Irrtum befunden. Also sei die Bereicherungsklage nach Art. 63 Abs. 1 ausgeschlossen. Uebrigens sei der Beklagte~ Ob'igationenrecht. N° 12. 99 nachdem er für die Rückgängigmachung des Kaufs der Liegenschaft « Meiengrune ) 9000 Fr. habe zahlen müssel , nich t mehr bereichert. Die Klage müsste deshalb eventuell gestützt auf Art. ß4 OR abgewiesen werden. b) Ir Bezug auf die Widerklage: diese sei abzuweisen, weil der Beklagte den ihm erwachsenen Schaden durch seine hartnäckige Ausserachtlassung der gesetzlichen Vor- schriften über die Verurkundung der Liegenschaftskäufe mitverschuldet habe. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das BundesgeIicht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage unter Abweisung der Widerklage. Der Beklagte hat sich der Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem Antrag : « Es sei dem Widerkläger J. Bürkli seine widerklags- » weise geltend gemachte Entschädigung mit 5000 Fr. gut » zu sprechen und mit der Klageforderung zu verrechnen. I} In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte seine ({ Anschlussberufung ) dahin erläutert, dass er die Wider- klage nur insoweit aufrechterhalte, als nicht, in Ueberein- stimmung mit der Vorinstanz, schon die Klage abgewiesen werden sollte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
100 OlJligationenrecht. N° 12. sein, des Beklagten Standpunkt schon in Bezug auf die· K 1 a g e gutgeheissen werden sollte; m. a. W. er bean- tragt in erster Linie Abweisung der Klage als solcher, d. h. ohne Rücksicht auf seine angebliche Gegenforderung, und nur eventuell verstellt er diese, auf 5000 Fr. reduzierte Gegenforderung zur Kom p e n s a t ion. Bei dieser Sachlage hätte das Bundesgericht in der Tat, wie der Beklagte erwartet, über die Begründetheit der Klage als solcher zu entscheiden, und nur, wenn die Klage als solche begründet erscheinen würde, hätte es auf die « 'Viderklage ) einzutreten, die übrigens heute bloss noch eine Kompensationseinrede ist. Nun ergibt sich aber aus der {( Rechtsfrage I), 'wie sie den kantonalen Instanzen vorlag, dass der Beklagte niemals den Zuspruch des vollen Betrags seiner (I "Widerklage » verlangt hat, sondern ledig- lich « Verrechnung der Summe von 5000 Fr. mit der Klageforderung » und Zuspruch der die Klageforderung übersteigenden « 10,000 Fr. nebst Zins hievon I). Der Be- klagte hat also vor den kantonalen Instanzen, -nicht etwa nur eventuell, sondern schlechthin, ohne jeden Vor- behalt, -einen Teil seiner vViderklagforderung dazu zu verwenden erklärt, um ihn mit der Klagforderung zu ver- rechnen. Darin aber liegt, da die Verrechnung eine Form der Zahlung ist, eine Anerkennung der Klagforderung als solcher, und zwar eine vorbehaltlose Anerkennung. Dem- entsprechend ist denn auch, entgegen sonstiger Gepflo- genheit und offenbar absichtlich, bei deI Formulierung desjenigen Teils der (, Rechtsfrage l>, der den Standpunkt des Beklagten kennzeichnen soll, die Unterfl:age « Ist die Klage abzuweisen? l) nicht an die Spitze, sondern an zweite Stelle, hinter die den Zuspruch jener 10,000 Fr. betreffende Frage gesetzt worden, womit wiederum zu erkennen gegeben wurde, dass der Beklagte die Abweisung der Klage nur auf Grund der von ihm vorgenommenen Ver r e c h nun g verlange, d. h. dass er die Klagfor· derung als sol c h e a n e r k e n n e. Dass die, offenbar vom Gericht I. Instanz formulierte Obligationenrecht. N° 12. 101 « Rechtsfrage» auch wirklich dem Rechtsstandpunkt der Parteien, insbesondere des Beklagten entsprach, ergibt sich sowohl aus der Formulierung der « Rechtsbegehren ) im friedensrichterlichen Weisungsschein, als auch aus dem vom Beklagten selber an den Schluss seiner « Rechts- antwort und Widerklage» gestellten (, Begehrel1 ), sowie aus der Begründung dieses « Begehrens l) in den Aus- führungen der erwähn ten Rechtsschrift, sub IX ..... (wird näher ausgeführt). Es liegt somit in der Tat eine mehrfache Anerkennung der Klagforderung vor, bei welcher der Beklagte zu be- haften ist. 2. --\Vas die Widerklage betrifft, so kann dafür keine andere rechtliche Grundlage in Betracht kommen, als Art. 41 ff. OR. Insbesondere ist eine Anwendung des Art. 28 auf den vorliegenden Fall deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte ja nicht behauptet, durch Täuschung seitens des Klägers zum Abschluss eines für ihn (den Beklagten) nachteiligen, an sich rechtsgültigen Vertrags veranlasst worden zu sein, an den er wegen jener Täu- schung nicht gebunden sein wolle, sondern im Gegenteil : der Kläger habe ihn zum Abschluss eines u I; g ü I t i gen Velirages verleitet oder doch in den Glauben versetzt, bezw. absichtlich in dem Glauben belassen, dass der Vertrag gültig sei. Dadurch soll der Kläger den Beklagten zu :.vlassnahmen veranlasst haben, die dieser sonst nicht getroffen haben würde, und aus denen ihm ein Schaden entstanden sei; mit andern 'Vorten, der Beklagte ver- langt, wegen Cllipa in contrahendo des Klägers, Ersatz d negativen Vertr8gsinteresse Darnach hätte der Beklagte vor allem zu beweisen gehabt, dass der Kläger ihn in der angegebenen 'Veise g e 1 ä u s c h t habe, und erst in zweiter Linie wäre zu untersuchen gewesen, wie hoch sich das negative Vertrags- interesse des Beklagten stellte, d. h. ob und welcher Schaden ihm aus jener Täuschung entstanden sei. Richtig ist nun nach den Feststellungen des kantollalell
102 Obligationenrecht. N° 12. Richters, dass der Kläger die Unverbindlichkeit des am 11. Juli 1912 zwischen ihm und dem Beklagten abge- schlossenen (. Kaufvertrages » kannte, und ebenso dürfte es auch richtig sein, dass er den Kauf trotzdem gehalten haben würde, falls sich dieser als für ihn vorteilhaft herausgestellt, insbesondere falls sich seine ursprung- liche Annahme, es lasse sich auf dem gekauften Grund- stück in erheblichem Masse Holz schlagen, bestätigt hätte. Nach den Akten scheint der Grund für den ({ Rücktritt ;} des Klägers in der Tat darin gelegen zu haben, dass er und sein Partner Küng sich in ihrer Erwartung, Holz schlagen zu können, getäuscht sahen. Richtig ist endlich auch, dass die Unmöglichkeit, in dem erhofften Masse Holz zu schlagen, den Kläger nicht berechtigt haben würde, von dem Vertrage zur ü c k z u t r e t e n, falls dieser gültig zustande gekommen gewesen wäre; denn der Beklagte hatte dem Kläger im Vertrage und, soviel aus den Akten ersichtlich ist, auch mündlich in Bezug auf die Möglichkeit des Holzschlages nichts zugesichert. Dagegen ist es nicht richtig, dass der Kläger den Beklagten in den Glauben versetzt oder absichtlich in dem Glauben belassen habe, der Vertrag sei gültig oder werde doch von ihm (dem Kläger) als verbindlich betrachtet und daher auf alle Fälle gehalten werden. Küng hat im Gegenteil bezeugt, dass der Kläger den Beklagten « vor dem Verschreiben » auf die Unfähigkeit des Posthalters Hofstetter, als Ur- kundsperson zu funktioniereil, « aufmerksam gemacht ;} hatte, dass aber der Kläger antwortete, das habe ({ jetzt nichts zu sagen )}, das Gesetz sei « noch nicht in Kraft getreten )}. Freilich erklärt die Vorinstanz, die « Zeugen- qualität )} des Küng sei, weil der Genannte dem Kläger für den fraglichen Liegenschaftskauf finanzielle Hülfe zu- gesichert habe, « nicht einwanüfrei I}. Indessen findet sie doch, der « Zeugenbeweis mit Küng )} sei « von wesentli- cher Bedeutung I), und sie hat darauf auch tatsächlich insofern abg.;stellt, als sie daraus geschlossen hat, d3ss der Kläger die Unverhindlichkeit des bloss von Hofstetter Obligationenrecht. N° 12. 103 verurkundeten Vertrages k a n n t e. Hat sie aber dar- nach die Zeugenaussage des Küng als glaubwürdig be- trachtet, wenn es galt, daraus einen S chI u s s zu ziehen, so hat sie auch die vor ihm dir e k t bezeugte Tatsache, d. h. eben die Tatsache, aus welcher sie jenen Schluss zog. als feststehend betrachten müssen, und es hat also auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten auf die Unfähigkeit Hofstetters zur Beurkun- dung des Vertrages aufmerksam gemacht hatte, dass aber der Beklagte sich nicht belehren liess. Im übrigen geht auch aus der Zeugenaussage des Gemeindeschreibers Aregger, dessen Glaubwürdigkeit von keiner Seite be- zweifelt wurde, deutlich hervor, dass der Beklagte trotz aller Aufklärungsversuche nicht von dem Glauben abzu- bringen war, Hofstettel' sei als « alter Gemeindeschreiber ») zur Beurkundung des Vertrages befähigt. Sein Irrtum ist also nicht auf eine Täuschung seitens des Klägers zurück- zuführen. Darin endlich, dass der Kläger Anzahlungen auf den Kaufpreis leistete, mit dem Elektrizitätswerk Rathausen einen Vertrag betreffend Durchführung einer Starkstrom- leitung abschloss, ein Verzeichnis der auf dem Gut befind- lichen Fahrhabe aufnahm, den bewaldeten Teil der Liegen- schaft in Begleitu.ng eines Holzhändlers besichtigte und auch einen \Veiterverkauf des Heimwesens ins Auge fasste, lag ebenfalls keine Täuschung des Beklagten über die Rechtsverbindlichkeit des mit diesem abgeschlossenen « Kaufvertrages I) oder über seine (des Klägers) Absichten. Nicht nur bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu dem Zwecke als Eigentümer oder als zukünftiger Eigentümer aufgetreter· sei und die Anzahlun- gen an den Kaufpreis geleistet habe, um den Beklagten dadurch in Sicherheit zu wiegen, sondern es ergibt sich im Gegenteil aus seinem ganzen Verhalten, dass er den Kauf ernstlich zu halten beabsichtigte, bis er -am 12. September -die Schwierigkeiten entdeckte, die dem in Aussicht genommenen Holzschlag entgegenstanden.
104 Obligationenrecht. N° 12, Bis dahin hatte er offenbar -ebenso wie noch andere Leute in Werthenstein, z. B. der Gemeindeschreiber Aregger, -nichts davon gewusst, dass die betreffenden Waldungen in der Schutzzone lagen. Vom 12. September an tat aber der Kläger nichts mehr, was auf eine feste Absicht, der Kauf zu halten, hindeuten konnte. Im Gegen- teil stellte er nun die « Bedingung I), dass der Beklagte ihm eine Holzschlagbe'willigung verschaffe oder garantiere oder aber den Kaufpreis reduziere; mit andern Worten: er verlangte, dass der Beklagte auf den Vertrag, so wie er abgeschlossen war, verzichte, und machte ihm zU1:;leich eine Offerte zum Abschluss eines a n der n Vertrages. Uebrigens hatte der Beklagte damals die Liegenschaft « Meiengrüne » bereits gekauft und auch die Anzahlung von 4000 Fr. schon geleistet. Es fehlt also auch der Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen der Unsicher- heit, in welcher der Beklagte vielleicht noch eine Zeitlang schwebte, einerseits, und dem von ihm geltend gemachten Schaden anderseits. Dass aber der Kläger verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten vor dem Ankauf der ({ Meien- grüne » zu war n e n , trifft schon deshalb nicht zu, wdl nicht festgestellt ist, dass der Kläger über die Absichten des Beklagten unterrichtet war; und weil er im Zweifel annehmen durfte, dass der Beklagte sich in Bezug auf den Ankauf einer Ersatzliegenschaft nicht. definitiv binden werde, solange noch Zweifel tiber die Perfektion des Ver- kaufs der Liegenschaft ({ Grosshof }} bestehen konnten. Wenn der Beklagte, der als Gemeindepräsident schon seit vielen Jahren selber einer Fertigungsbehörde vorstand und also über einige Erfahrung in Fragen des Immohi- liarverkehrs, insbesondere hetreffend die gesetzliche Beur- kundungsform, verfügen musste, VOll seinem Glauhen an die Rechtsgültigkeit des mit dem Kläger abgeschlosseneJl « Kaufvertrages }) nicht ahliess und sogar wähnte, das Erfordernis der Beurkundung noch nach drei Monaten ohne Wissen und "Villen seines Gegenkontrahenten nach- holen zu können, so hat er den daraus entstandenen Obligationenrecht. N° 13. 105 Schaden nur sich selber zuzuschreiben. Die Widerklage ist somit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der « Anschlussberufung » wird a) davon Vormerk genommen, dass die Klage aner- kannt ist und daher der Beklagte dem Kläger 5000 Fr. nebst Zins zu 5% seil 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit 15. Juli 1912 von 1600 Fr. zu bezahlen hat; b) die Widerklage abgewiesen. 13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1915 i. S. Frei, Kläger und Widerheklagter, gegen die :Brauerei Tiefbrunnen A.-G. in Liquida.tion, Beklagte und Widerklägerin. Gemisch t er Vertrag, wonach eine Brauerei der Gegenpartei den Betrieb eines Bier d e pot s in der Weise übergibt, dass hinsichtlich des zu beziehenden Bieres ein Li e f e- rungs-, hinsichtlich der Depoteinrichtungen ein Mi e t- und hinsichtlich 'dem Uebernehmer auferlegter besonderer Verpflichtungen ein Dienstverhältniss begründet wird. Frage, ob die Auflösbarkeit des Dienst-die des ganzen Vertragverhältnisses in sich schliesst. -Die «Ver g ü- tun g» nach Art. 338 aOR (der Lohn» nach Art. 319 rev.OR) kann auch in der bIossen Gewährung einer Er- werbsmöglichkeit bestehen. -Bildet die Begehung eines Sittlichkeitsdeliktes durch den Dienstpflichtigen einen Grund zur Vertragsauflösung nach Art. 346 a 0 R ? - Treffen die Voraussetzungen von Art. 356 Ab s. 2 rev. OR für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes beim Bier- depothalter zu? -\Velche Bedeutung hat die Liquida- ti 0 n eines Geschäftes für den \Veiterbestand eines von seinem Inhaber bedungenen K 0 n kur ren z ver bot es?
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