72 Obligationenrecbt. N° 8.
Die Summe der auf diese Art veruntreuten Eingänge
beläuft sich
laut einem vom Burgerkassier Lienhard, dem
Nachfolger Monning's im Amte, aufgestellten Verzeichnis
auf
1086 Fr. 15 Cts. Die Vorinstanz hält diese Auf-
stellung für beweiskräftig und legt dem Umstande keine
Bedeutung bei, dass die Experten auf Grund des ihnen
unterbreiteten Rechnungsmaterials den Gesamtbetrag
dieser Unterschlagungen nicht zifiermässig anzugeben
vermögen.
Es handelt sich hier um eine für das Bundes-
gericht verbindliche Lösung einer Tatfrage ; irgend eine
Verletzung von Bundesrecht nnd im besondern eine Ak-
tenwidrigkeit
hat die Beklagte in dieser Beziehung nicht
darzutun vermocht.
Ebensowenig ist es ihr in betreff dieses Postens ge-
lungen, das für die Einrede der mangelnden Beaufsichti-
gung Monning's erforderliche Mass des Verschuldens
dnr
Kontrollorgane nachzuweisen. Die obenerwähnten, m
Ansehung des andern Hauptpostens für die Annahme
grober Fahrlässigkeit sprechenden Gründe treffen hier
nicht in gleicher Weise zu, namentlich auch soweit
nicht,
als dort die Rechnungsauszüge der Bank ein wichtiges
und für die Entdeckung der Unterschlagungen sehr ge-
eignetes Kontrollmittel
bildeten. Die Bekla.gte macht
freilich geltend, Monning habe die Grosszahl der Holz-
erlöse erst nach dem
20. März 1907 unterschlagen, wäh-
rend doch bereits an diesem Tage, wie die Klägerin
selbst behaupte, der Burgerrat von der Vorsichtskasse
BieI auf einen verdächtigen Geldbezug Monning's
auf-
merksam gemacht worden sei und gewusst habe, dass
nicht alles in Ordnung sei. Diesem Umstand und der
feInern Tatsache, dass Monning weiter im Amte belassen
wurde, kommt indessen in Hinsicht auf den vorliegen-
den
Posten keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach
der vorinstanzlichen, bundesrechtlich nicht zu beanstan-
denden Würdigung der Verhältnisse
hat erst der Befund
zweier vorn Burgerratspräsidenten zur Orientierung bei-
gezogener Buchexperten den Verdacht aufkommen lassen.
ObJigationenrecbt. N° 9. 7ii
dass M-onning auch an den Steigerungserlösen Unter-
schlagungen begangen habe, und der fragliche Exper-
tenbefund lag erst nach Begehung
aller dieser Unter-
schlagungen vor. Angesichts dessen schon lässt sich
bier von keiner von der Klägerin zu verantwortenden
groben Fahrlässigkeit sprechen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die von
der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Entschädigung
auf 1086
Fr. 15 Cts. nebst Zins a 5 % seit 15. Septem-
ber 1909 herabgesetzt wird.
9. 'Orteil der I. Zivila.bteilung vom 22. Ja.nuar 1915 i. S:
lIoldener, Kläger, gegen A. Simmen, Beklagter.
Art. 18 OR: Simulierter Mietvertrag über ein
H I) tel zum Zwecke, durch den angeblichen Mieter das
Wirtscbaftspatent zu erwirken, das der wirkliche Mieter,
mit dem ein gleichlautender Mietvertrag abgeschlossen
wurde. als aus gepfändeter Schuldner nicht erh.alten konnte.
Ermittlung des Simulationswillens aus den eInzelnen Tat-
bestandsmomenten.
- -Am 15. September 1913 schloss der Beklagte, der
Eigentümer des Hotels Bernina in Zürich ist. mit dem
bisher schon
im Wirtschaftsgewerbe tätig gewesenen
Julius Holdener, dem Vater des Klägers einen Vertrag ab,
wonach
er ihm dieses Hotel für zwei Jahre zu einem jähr-
lichen Zins von
16,000 Fr. vermietete, ihm für die Dauer
der Mietzeit ein Vorkaufsrecht einräumte und ihn ver-
pflichtete, das Geschäft nach Ablauf der
Mietzei für
345,000 Fr. zu kaufen. Einen Vertrag gen au glelchen
Inhalts ging der Beklagte unmittelbar nachher, noch
am gleichen Tage, mit dem 22 Jahre alten Kläger ein.
der vorher Bankbeamter gewesen war
... Am 27. Septem-
ber liess der Beklagte durch seinen Anwalt dem Kläger
mitteilen; Er erkläre den mit ihm abgeschlossenen
Vertrag als null und nichtig. Es habe sich herausgestellt.
dass sein Vater -als ausgepfändeter Schuldner -kein
Wirtschaftspatent bekäme.
Der Kläger selbst aber könne,
weil nicht Fachmann, das Geschäft nicht betreiben und
bekomme als bloss vorgeschobene
Person ebenfalls kein
Patent. In der darauf folgenden Korrespondenz protes-
tierte der Kläger gegen das Vorgehen des Beklagten und
verlangte, aber ohne Erfolg, Erfüllung des Vertrages.
Im
vorliegenden Prozesse hat er das Begehren gestellt, den
Beklagten wegen Vertragsbruchs zur Bezahlung von
10,000 Fr. Schadenersatz nebst
5% Zins seit dem 30. Sep-
tember 1913 (Datum der Weisung) zu verhalten. Der
Kläger macht geltend, dass
er seine Stellung als Bank-
beamter gekündigt und
-das Wirtschaftspatellt erworben
habe und zum Betriebe des Hotels fähig sei. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage angetragen. In erster Linie
erhebt
er die Einrede der Simulation mit der Begründung,
nach der :Meinullg der Parteien sei Vater Holdener der
wirkliche Vertragsgegner und der Kläger
nur vorgescho-
ben gewesen
...
2. -Der Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz des
Schadens, der ihm als Mieter des Hotels durch den unbe-
rechtigten Vertragsrücktritt
des Beklagten als Vermieter
entstanden sei. Die Einrede der Simulation, die der Be-
klagte demgegenüber
erhoben-hat, will hier nach Art. 18
OR besagen, dass, wenn der Vertrag von einem Mietver-
hältnis spreche, dies eine unrichtige Ausdrucksweise bilde,
die in der Absicht gebraucht worden sei, die wahre Be-
schaffenheit des Vertrages zu verbergen. Die letztere aber
bestände nach der Klagebegründung darin, dass sich der
Kläger vertraglich verpflichtet hätte, als
Stroilmann bei
den Behörden
unter Berufung auf den simulierten Vertrag
um das Wirtschaftspatent nachzusuchen und durch dessen
Erwirkung den Betrieb des Hotels zu ennöglichen, wäh-
rend die Rechte
und Verpflichtungen hinsichtlich der
Obllptionenrecht N0 9.
etweisen Benützung des Hotels nicht ihm, sondern
selDem Vater, kraft des von diesem abgeschlossenen
Vertrages, zustehen sollten.
In rechnlicherBeziehung wird mit-dieser Darstellung
hne Zw.eifel der Tatbestand der Simulation im gesetz-
lichen
SlDne behauptet und es fragt sich nur, ob die
dazu erforderliche faktische Grundlage vorhanden sei.
Nach der
für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswür-
digung der Vorinstanz ist dies zu bejahen. Gestützt auf
ihre Beurteilung der Verhältnisse des Falles nimmt näm-
lich die Vorinstanz an, der Umstand, dass der Beklagte
nach dem Vertragsabschluss
mit dem Vater des Klägers
auch noch mit diesem einen gleichlautenden Vertrag ein-
gegangen habe, erkläre sich daraus, dass
Vater Holdener
nach de.n Bestimmungen des kantonalen Wirtschaftsge-
setzes meht habe erwarten dürfen, ein Virtschaftspatent
zu erhalten. Damit wird aber gesagt, dass der Vertrag mit
dem Kläger simuliert sei, dass el an dem wirklichen Wdlen
der Parteien, einen Mietvertrag einzugehen. gefehlt habe.
Zur Bestärkung dieser Auffassung beruft sich die Vor-
instanz ferner, und zwar aktengemäss und rechtlich zu-
treffend,
auf andere für den SimulationswiIIen sprechende
Momente tatsächlicher Natur: Einmal habe nur der Vater
Holdener nach seinem Berufe und seiner bisherigen Be-
schäftigung als Mieter und allfälliger Käufer des Hotels
in Betracht fallen können, nicht aber der in diesem Berufs-
zweige unerfahrene, erst 22jährige Kläger. Und sodann
tte man, falls wirklich der Vertrag mit dem Kläger als
Mietvertrag ernst gemeint gewesen wäre, den mit dem
Vater Holdener abgescl!lossenen Vertrag als aufgehoben
erklärt
j statt dessen habe man aber die Möglichkeit ge-
wahrt, von diesem
Vertrage Gebrauch zu machen.
3. -Endlich lässt sich auch nichts dagegen einwenden,
dass die Vorinstanz die von
ihr anbegehrte Beweiserhe-
bung abgelehnt
hat. Unerheblich ist zunächst die zum
Beweis verstellte Tatsache, der Beklagte sei vom Vertrage
zurückgetreten, weil ihm seine Schuldbriefgläuhiger ge-
Obllgationenrecht N° 9.
droht hätten, ihre Kapitalien im Falle der Ausführung des
Vertrages zu kündigen. Mit dem Nachweise dessen wäre
nur ein für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit des Ver-
trages unwesentliches Motiv dargetan, das den Kläger zu
seinem Entschlusse, den simulierten Vertrag als nichtig
anzufechten, bestimmt hätte.; trotzdem aber müsste dem
Begehren auf Nichtigerklärung wegen Simulation aus den
oben angegebenen Gründen entsprochen werden. Nicht
gegen, sonderu eher für dieses Begehren spricht die ferner
als Beweisantrag formulierte Behauptung, der Beklagte
sei bei den Vertragsunterhandlungen vollständig über die
ökonomischen Verhältnisse
des Vaters Holdener aufge-
klärt worden, namentlich auch darüber, dass Verlust-
scheine gegen diesen bestanden : Deswegen
braucht der
mit dem vermögensloseR Kläger abgeschlossene Mietver-
trag nicht ernsthaft gemeint gewesen zu sein, umsoweniger
als anderseits gerade die Tatsache der Auspfändung des
Vaters Holdener eine Veranlassung bilden musste, zur
Erwirkung des Patentes sich eines Strohmannes zu be-
dienen. Die Behauptung endlich,
Dritte hätten dem Kläger
die nötigen Mittel
zur Erfüllung des Vertrages in .Aussicht
gestellt,
ist deshalb von der Beweiserhebung ausgeschlos-
sen worden,
weil die Vorinstanz nicht annehmen zu kön-
nen glaubte, dass es sich hiebei
um verbindliche Zusiche-
rungen gehandelt habe. Diese Annahme
beruht auf einer
für das Bnndesgericht massgebenden Tatbestandswürdi-
gung.
Damit stellt sich aber auch dieser letzte Beweis-
antrag als unerheblich dar.
4. -.....................
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 20. Mai 1914 bestätigt.
- Urteil dar I. Zivilabteilung vom 29. Je.nuar 1915
i. S. La.mbert, Kläger,
gegen
Gewerbeba.nk in Zürich, Beklagte.
Art. 41 0 Run d 5 5 Z G B , Schadenersatzklage einer
Bank wegen u n r ich t i ger I n f 0 r m a t ion über eine
Aktiengesellschaft, wodurch der Kläger zur Uebernahme
von Aktien bestimmt wurde. Pas si v leg i tim at ion:
Prüfung, ob der Direktor der Bank die Auskunft als Organ,
oder persönlich erteilt habe. Frage der 0 b j e k te n W i -
der r e c h tl ich k ei t der Auskunft und des Verschul-
dens der Informantin. Kau salz usa m m e n h a 11 g :
Prüfung, ob der Kläger, durch die Information oder durch
vorherige Bemühungen eines Dritten bestimmt worden
sei, welche Bedeutung den Einwirkungen zukomme, die
nach seiner Verpflichtung zur Uebernahme, aber vor der
Bezahlung der Aktien erfolgten und ob seine Einsicht-
nahme von den Büchern der Gesellschaft den Kausalzu-
sammenhang unterbrochen habe. Schadensbemessung:
Reduktion der Ersatzpflicht mangels Voraussehbarkeit
des Schadens und wegen Mitverursachul1g durch einen
Dritten.
- -Die Beklagte, Gewerbebank Zürich, stand in
Geschäftsbeziehungen
mit der im Jahre 1910 gegründe-
ten und im September 1913 in Liquidation getretenen
Firma Math. H. Bungartz A.-G. (später Schweizerische
Backofenfabrik A.-G.
) genannt), die sich mit der Her-
stellung und dem
Vertrieb von Oefen, Herdanlagen us'w.
beschäftigte. Sie hatte dieser Firma einen Kontokorrent
eröffnet und vermittelte ihr darauf ihren gesamten
Zahlungsverkehr; namentlich diskontierte sie ihre
Kundenwechsel und war Domiziliatin für ihre Gläubi-
gerwechsel und Anweisungen.
Im Jahre 1912 erhöhte
die
Firma -die in der Folge abkürzungsweise als
Backofenfabrik bezeichnet wird
-ihr Aktienkapital
von
20,000 auf 150,000 Fr. durch Ausgabe von Aktien
im Nominalbetrage von je
500 Fr. Hiebei übernahm die
Beklagte
für sich selbst 6 neue Aktien. Ausserdem zahlte
sie für Rechnung von
M. H. Bungartz, des Gründers