dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraus-
sichtliche Lebensdauer der Klägerin zugesprochen wurde.
Hiefür lässt sich füglich geltend machen, dass die Er-
werbsfähigkeit der KIägerin
mit zunehmendem Alter sich
verringern wird
und dass also, wenn man die dauernde
Erwerbseinbusse von
15% für die volle mutmassliche
Lebensdauer in Ansatz bringen wollte,
man dann ander-
seits diese
/
nicht mehr auf Grund des ganzen bis-
herigen Einkommens von
2400 Fr. berechnen könnte,
sondern
auf Grund eines kleinern Betrags, der die all-
mähliche Verminderung mitberücksichtigt.
Was die Ein-
wendung anbelangt, der Geldeswert des Naturaleinkom-
mens der Klägerin (Kost und Logis) sei zu niedrig be-
messen,
so handelt es sich um eine rein tatsächliche
Würdigung und es kann auch hier von der beantragten
Beweisabnahme keine Rede sein
.....
5. -Von der Zusprechung eines Betrages für nicht
ökonomische Nachteile, namentlich eines
Schmerzens-
geldes, hat die Vorinstanz mit Recht abgesehen. Zu
berücksichtigen
ist hier, dass der Unfall durch ein Ver-
schulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits
aber der Werksmangel sich
auf kein Verschulden des
Eigentümers zurückführen
lässt, da dieser den Aufzug
regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle
hat kontrol-
lieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die
Anwendung des Art.
47 OR nicht zu rechtfertigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom
29. Januar 1915 wird bestätigt.
69;1
91. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1915
i. S. Erben Ebert, Kläger, gegen Grands Magasins Jelmoli A.-G.,
Beklagte, und Pfiegha.rd Hifeli, Litisdenunziaten.
Art. 5 8 0 G: Ein Hau p t u r t eil liegt auch vor, wenn
das Urteil die streitige S c h ade n er s atz p f I ich tn u r
g
run d sät z I ich bejaht, die Bestimmung des Quantita-
tives aber in ein späteres Schiedsgerichts verfahren gehört.
-Die Haftung aus Art. 67 a 0 R betrifft nicht durch
den Reparatur-oder Umbauzustan.d des Werkes
bewirkte Schädigungen. -Vertrag über Be w ach u n g
ein e s i m U m bau b e f in d I ich enG e b ä 11 des.
Durch das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche
Rechtspflicht des Eigentümers, die Leute der Bewachungs-
gesellschaft vor den mit dem Umbauzustand verbundenen
Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der Rechtsstellung
dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. -
U n fall des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch
Absturz an einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen
Stelle, als er seinem daselbst verunglückten Arbeiter zu
Hülfe eilen wollte. Kau s al z usa m m e n h an g. Verhält-
nis zwischen E i gen t ü m e run d Bau u n t ern e h m e r
in Betreff der Ersatzpflicht. Mit ver sc h u 1 den des Ge-
schädigten.
- -Die Beklagte, Grands Magasins Jelmoli A.-G. in
Zürich, hat im Sommer 1908 auf Grund eines mit der
Architekturfirma Pfleghard
Häfeli, Litisdenunziaten
im vorliegenden Prozesse.
am 31. Januar 1908 abge-
schlossenen Vertrages den Um-
und Erweiterungsbau
ihres Geschäftshauses in Zürich begonnen.
Laut diesem
Vertrage war die obere Ueberwachung der Bauausführung
Sache der Architekten. Die besondere Bauleitung war
durch einen von ihnen
zu bestimmenden Bauführer zu
besorgen, als welcher in der Folge Werner Muth funk-
tionierte. Ferner bestimmte der Vertrag, dass die
Unter-
nehmer die polizeilichen und gesetzlichen Vorschriften,
soweit solche für sie in Betracht kämen,
zu beobachten
hätten.
Die Lieferung und Ausführung der Abbruch-,
Erd-
und Maurerarbeiten wurde von Pfleghard Häfeli in
Vertretung der Beklagten dem Bauunternehmer Lagabia
.. übertragen.
Am 26.
Juli 1908 schloss die Beklagte mit der Secu-
ritas A.-G. in Zürich einen Vertrag ab, wonach diese
sich verpflichtete, gegen eine monatliche Vergütung von
la Fr. den Gebäudekomplex der Beklagten bis zur Vol-
lendung der Umbauten während der Nacht durch einen
Spezialwächter bewachen
zu lassen. Zu dem zu bewachen-
den Gebäude gehörte auch das
nur von einem Hof aus
zugängliche, nach seiner frühern Bestimmung sogenannte
Blindenheim I).
Am Nacbmittag des 26. Oktober 1910 wurden daselbst
inwendig der Haustüre Abbrucharbeiten vorgenommen,
dabei eine hier befindliche Steinplatte entfernt
und da-
durch unmittelbar hinter der Türschwelle eine Oeffnung
gegen den Keller hinunter geschaffen. Am Abend holte
der
Wächter Kaspar der Securitas, wie gewohnt, in der
Portierloge der Beklagten die von ihm benötigten Schlüssel
und
trat zwischen 8 und 9 Uhr seinen Rundgang an.
Beim Blindenheim angekommen, öffnete
er die verschlos-
sene Haustüre und fiel, als er die Schwelle überschritt,
um bei dem in der Nähe befindlichen Schalter das elek-
trische Licht anzuzünden, in den KeUer hinunter, konnte
dann aber wieder ins Freie gelangen und um Hilfe
rufen. Die Securitas wurde vom Unfall benachrichtigt
und es erschien zuerst deren Adjunkt Müller, der Kaspar
im Hofe des Blindenheims auf einer Bank sitzend antraf,
ihm in ein benachbartes
Haus half und dann auf die
Suche nach einem Arzt ging. Unterdessen kam auch der
Direktor der Securitas, Ebert, der ebenfalls von der
Sache
erfahren hatte, herbeigeeilt. Er schritt, da er von Kaspar
nichts sah noch hörte, auf die offen stehende Türe des
Blindenheims zu,
trat beim Ueberschreiten der Schwelle
ebenfalls ins Leere
und fiel in den Keller hinunter. Dabei
erlitt
er -im Gegensatz zu Kaspar -eine schwere Ver-
letzung.
In der Folge hat Ebert die Beklagte auf Bezahlung
von 120,000 Fr. Entschädigung für den Unfall belangt.
Der Kläger -an dessen Stelle nach seinem am 1. De-
zember 1914 erfolgten Tod die Witwe und seine beiden
Kinder getreten sind -hat ausgeführt: Die Beklagte
hafte zunächst aus Art. 67 aOR, weil die Herausnahme
des Bodens unmittelbar hinter der Haustüre ohne pro-
visorischen Ersatz oder Einfriedigung, eine fehlerhafte
Anlage) oder mangelhafte Unterhaltung des Hauses im
Si nne jenes Artikels darstelle und die Nichtbeleuchtung der
DetInung ebenfalls eine mangelhafte Anlage) bedeute.
Sodann hafte die Beklagte auch aus Art. 50 ff. aOR: Sie
habe eine Gefahr geschaffen, ohne gleichzeitig die erfor-
derlichen Sicherheitsrnassregeln
zu treffen und dabei zu-
dem die diese Massregeln vorschreibenden Bestimmungen
der stadtzürcherischen Polizei-und Baukontrollverord-
nung übertreten. Durch den Wachvertrag
mit der Secu-
ritas sei sie ferner verpflichtet gewesen, für alle im In-
teresse der Vachorgane notwendigen Schutzvorrichtungen
-entweder persönlich zu sorgen oder die Architekten und
Bauunternehmer vom Vachvertrage in Kenntnis zu setzen
und sie aufzufordern, jene Schutzvorrichtungen selbst zu
treffen
und die it Securitas I) auf dem Laufenden zu er-
halten, was alles -unterblieben sei.
Die Beklagte
hat auf Abweisung der Klage angetragen
und hiefür geltend gemacht: Der Art. 67 aOR treffe auf
dengegebenen Tatbestand -Umbau eines Hauses -nicht
zu. Aus Art.
50 aOR hafte die Beklagte nicht, weil sie
die Umbauten einer zuverlässigen Architektur firma, Pfleg-
hard Häfeli, und einem zuverlässigen Unternehmer,
Lagabia, übergeben habe, sodass sie
keine culpa in eli-
gendo treffe. Auch polizeiliche Vorschriften habe sie nicht
üben reten und ihre Verpflichtung aus dem Wachvertrage
habe sich auf die Bezahlung der vereinbarten Entschädi-
gung beschränkt. Eventuell müsste die Klage wegen
Selbstverschuldens der
Organe der Securitas und des
Klägers abgewiesen
werden: Der Wächter Kaspar habe
AS 41 1I -1915
das Blindenheim im DankeIn betreten und der Adjunkt
Müller den Unfallsort verlassen, ohne Vorsichtsmassregeln
zu treffen, trotzdem er gewusst nabe, dass ihm der Kläger
nachfolgen werde.
Das Verschulden des Klägers endlich
liege darin, dass er sich ebenfalls im Dunkel in einen Neu-
bau begeben habe, wiewohl er gewusst habe, dass dort
täglich grosse Veränderungen vor sich gingen und unmit-
telbar vorher Jemand in den Keller hinunter gefallen sei.
Die erste Instanz hat in Anwendung von 239 Abs. 2
der kantonalen ZPO beschlossen, zunächst lediglich auf
die Frage der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht der
Beklagten einzutreten und die des Schadensumfangs bei
Seite
zu lassen. Durch Vorurteil vom 3. November
1913 hat sie dann die Beklagte verpflichtet. dem Kläger
den durch den Unfall vom 26.
Oktober 1910 entstande-
nen Schaden zur Hälfte zu ersetzen. Dieses Urteil ist
vom Obergericht durch den nunmehr von beiden Parteien
angefochtenen Entscheid
vom 9. Juli 1915 hestätigt
worden. Am
27. August haben die Parteien vereinbart,
dass, falls
das Bundesgericht als Berufungsinstanz die
grundsätzliche Schadenersatzpflicht der Beklagten be-
stätige, über
uie Frage des Schadensumfanges die Vor-
instanz als Schiedsgericht entscheiden solle. Die letztere
hat sich zur Lebernahme des Schiedsrichteramtes bereit
erklärt.
2. -Die Berufung ist zulässig, namentlich auch inso-
fern, als das angefochtene Urteil ein
( Haupturteil
nach Art. 58 OG bildet. Freilich erledigt es das auf Be-
zahlung einer Schadenersatzsumme lautende Klagebe-
gehren nicht endgültig, sondern spricht bloss, als
Vor-
urteil des zürcherischen Prozessrechts, in grundsätz-
licher Weise aus, dass die Beklagte für die Hälfte des
entstandenen, aber nach seiner Höhe noch nicht fest-
gestellten Schadens einzustehen habe. Allein die
ziffer-
mässige Bestimmung des Schadens, die zur endgültigen
richterlichen Erledigung der Streitsache noch erforderlich
ist, -sofern es bei der grundsätzlichen Behaftung
der
Beklagten verbleibt. -wird das Bundesgericht als Be-
rufungsinstanz nicht
mehr beschäftigen, nachdem für die
Beurteilung dieses
Punktes schiedsgerichtliche Zuständig-
keit begründet worden ist. Damit genügt das jetzt an-
gefochtene Urteil den Erfordernissen des HaupturteilsI .
Zu diesen gehört nicht, dass das Urteil das Streitver-
hältnis in allen Beziehungen erledige. sondern
nur,dass
die Erledigung in einer Weise erfolge, die eine erneute
Inanspruchnahme des Bundesgerichts als Berufungsin-
stanz,
um das Streitverhältnis noch in anderweitiger
Beziehung zu beurteilen, ausschliesst (vergl.
BGE 26 II
S. 112, 30 II S. 458 und 37 II S. 339);
3. -Zu verneinen ist die Schadenersatzpflicht der
Beklagten zunächt insofern, als sie auf den Art. 6 7 a 0 R
gestützt werden will. Der Unfall ist nicht dadurch ver-
ursacht worden, dass das Gebäude, als dessen
Eigen-
tümerin die Beklagte haften soll, während seiner bis-
herigen Benutzung
mangelhaft unterhalten ) oder feh-
lerhaft angelegt
gewesen wäre und dies weiter geblieben
sei, sondern dadurch,
das:; es in den Umbauzustand ge-
bracht wurde und dass ihm dabei zur Ermöglichung der
bezweckten Umänderung vorübergehend jene gefahr-
drohende Beschaffenheit gegeben werden musste, wonach
sich unmittelbar
hinter der Haustüre eine Oeffnung nach
dem Keller zu befand. Auf diesen
Tatbestand trifft der
Art. 67 nicht zu.
Er bezieht sich auf Schädigungen, die
aus dem gewöhnlichen
Zustand des Werkes hervorgehen.
nicht auf solche, die durch eine
mit dem Reparaturzu-
stand verbundene Unvollständigkeit oder Unbenutzbar-
keit bedingt sind. Allerdings
kann im letzterem Falle
die Verpflichtung bestehen,
Dritte gegen die durch diesen
vorübergehenden
Zustand geschafl'enen Gefahren durch
Hinweis darauf oder durch Sicherheitsrnassnahmen zu
schützen; allein diese Verpflichtung ergibt sich alsdann
nicht aus der besondern
Haftung des Werkeigentümers,
sondern aus den allgemeinen Grundsätzen der Art.
50 ff.
aOR (vergl. BGE 38 II S. 73 f.).
Obligationenrecht. N° !H.
4. -Der Berufung der Kläger auf den Art. 50 aOR
kann die Beklagte nicht einfach mit dem Hinweis darauf
begegnen, sie habe die Ausführung der Umbauarbeiten
einer Architektur-und einer Bauunternehmerfirma über-
geben, die beide als tüchtig
und zuverlässig anerkannt
seien. Daraus folgt allerdings, dass die erwähnte Ver-
pflichtung, das Leben und die Gesundheit Dritter vor
den mit dem Umbau verbundenen Gefahren in geeigneter
Weise zu schützen, nun zunächst diesen Firmen oblag
und dass auch sie für die Beobachtung der dazu dien-
lichen baupolizeilichen Vorschriften
zu sorgen hatten,
was hier namentlich von Bedeutung ist für die von den
Klägern gerügte Unterlassung,
die Oeffnung hinter der
Haustüre provisorisch mit Brettern zuzudecken oder ein-
zufriedigen. Die Beklagte durfte sich hiernach in dieser
Hinsicht darauf verlassen, dass die von
ihr beauftragten
Firmen jene Obliegenheiten richtig erfüllen würden. Da-
mit wird indessen ihre Haftbarkeit noch nicht in allen
Beziehungen ausgeschlossen, sondern nur soweit es sich
um den Schutz des Publikums im allgemeinen handelt,
also nicht von solchen
Personen, zu deren Gunsten der
Bekl3gten auf Grund besonderer.Rechtsbeziehungen noch
ein Mehreres zuzumuten war.
Zu diesen Personen ge-
hörte aber der verunglückte Direktor der Wachgesellschaft
(l Securitas l). Dadurch nämlich, dass die Beklagte dieser
Gesellschaft durch
Vertrag die Bewachung der dem
Umbau unterzogenen Gebäulichkeiten übertrug und von
ihr durchführen liess, hat sie bewirkt, dass deren Leute
bei den vorzunehmenden Ueberwachungsmassnahmen
den durch die Umbauarbeiten geschaffenen Gefahren
noch anders
und in höherem Masse ausgesetzt wurden
als irgendwelche sonstige Drittpersonen : Während die
letzteren auf
der Baustelle entweder nichts zu tun hatten
oder sie dann doch erlaubter Weise nur nach vorheriger
besonderer Ermächtigung betreten und
unter Aufsicht
darauf verbleibt:'n durften, so hatten die Leute der Secu-
ritas
I) darauf tagtäglich zu gewissen Stunden ihren Dienst
l 99
zu versehen und zwar während der Nachtzeit, wo also
eine Bauaufsicht
und insoweit die Möglichkeit einer be-
sondern Sicherung gegen Gefahren mangelte
und dazu
der Gefahrszustand gegenüber dem bei Tageslicht bedeu-
tend grösser war. In Rücksicht hierauf musste es der Be-
klagten obliegen, die Architekturfirma
und den Bau-
unternehmer vom Ueberwachungsvertrage
und dessen
Vollziehung zu benachrichtigen
und darauf zu dringen,
dass der erforderliche
Kontakt zwischnn den Organen der
Bau-und der Ueberwachungstätigkeit geschaffen und die
letzteren durch rechtzeitige Warnung oder Sicherheits-
rnassnahmen in Stand gesetzt würden, den im Verlaufe
des
Umbaues jeweilen neu auftretenden besonderen Ge-
fahren, -wie eine solche hier
mit der OeHnung des Bo-
dens nach dem Keller zu entstand, -in Kenntnis der
Sachlage
zu begegnen. Derartige Schritte hat nun aber
die Beklagte nach Feststellung der Vorinstanz nicht
unternommen
und es muss diese Unterlassung im Grund-
satze ihre
Pflicht zum Ersatz daraus entstandenen Scha-
dens begründen.
5. -
Im besondern ist diese Ersatzpflicht in Betreff
des dem
Dir e k tor Eber t zugestossenen Unfalles ge-
geben. Auch
er gehörte zu dem Personenkreise, für dessen
Sicherheit die Beklagte in der genannten Weise
hätte
vorsorgen soUen, denn auch er konnte, wie eben der Un-
fall zeigt, in die Lage kommen, die Baustelle bei Aus-
übung seiner beruflichen Tätigkeit unerwartet
und in
Unkenntnis von gerade bestehenden besonderen Gefahren
betreten zu müssen. Somit
hat sich die Beklagte auch
ihm gegenüber durch ihre Unterlassung schuldhaft
verhalten. Dies freilich nicht im Vertragsverhältnis, da
sie in einem solchen nur zur Securitas I) selbst stand,
(weshalb anderseits auch nur diese, nicht Ebert persönlich,
ein Verschulden ihrer Leute, besonders die
behauptete
Fahrlässigkeit des Subdirektors Müller, als Vertragspartei
gegen sich gelten lassen müsste). Wohl aber ergibt sich
das Verschulden der
Beklagten aus der durch das Ver-
tragsverhältnis herbeigcführten tatsächlichen Sachlage.
indem ihr daraus jene Verbindlichkeit, für die Organe
der (, Securitas I) obzusorgen, auch ausserhalb des Ver-
trages als allgemeine Rechtspflicht erwuchs. Ihr Verschul-
dnn hat sodann auch kausal auf den Schadenseintritt
eingewirkt. Unwesentlich ist in dieser Hinsicht, dass
zu-
nüchst der Wächter Kaspar an der gefährlichen Stelle
abstürzte -ahne erheblichen Schaden zu erleiden -
und erst nach ihm der zur Hülfeleistung für seinen
Unter-
gebenen herbeigeeilte Ebert; denn darauf kann es nicht
ankommen, dass die Gefahr, die durch das nämliche
Ver-
schulden der Beklagten den beiden Verunglückten un-
bekannt geblieben war, den einen Unfall zeitlich früher
ausoelöst hat als den andern. Mehr Schwierigkeit bietet
die Frage, ob nicht noch sonstige Personen sich schuld-
haft verhalten und infoIge dessen die Unterlassung der
Beklagtcn entweder als blosse
Mit urs ach e des U ufalles
gelten müsse oder sogar wegen
rnterbrechulJg des Kau-
salzusammenhanges als Ursache gänzlich ausscheide. In
diesem Sinne hat die Beklagte namentlich darauf hinge-
'wiesen, dass dem Bauführer Muth die Be vachung der
Gebüucle durch die Securitas f) bekannt gewesen sei. Nun
ist aber die Vorinstanz auf dh Frage der Yerantwort-
lichkeit Dritter am Unfa , die allerdings sachlich mit der
nach der Haftung der Beklagten zusammenhängt, nicht
eingetreten, sondern
hat sich auf die Prüfung und Be-
urteilullG'
der Ansprüche beschränkt, die Ebert aus dem
r urall egellüber der Be k lag te TI erwachsen sind.
I-lieran
hat sich die Bundesinstanz zu halten, da es vor
allem vom kantonalen Prozessrechte abhängt, ob und in
welchem Umfange mehrere aus emem Unfall Haftbare in
einem einheitlichen Verfahren belangt werden können.
Zudem hahen heute die Kläger erklärt, dass sie, sobald
die Ersatzpflicht der Beklagten ihnen gegenüber endgültig
feststehe,
von der Geltendmachung der Ansprüche, die
ihnen geO'en andere Beteiligte entstanden sein können,
b d'
absehen. Beurteilt man nun die Klage auf Grund leser
Obligationen recht. N° 91.
/01
prozessrechtlichen Lage, so muss man die Ersatzpflicht
ier Beklagten grundsätzlich als gegeben ansehen und zwar
in dem
Umfange als sie nicht durch ein Selbstverschulden
,des Verunglückten vermindert wird (hierüber Erw.
6J.
Die der Beklagten zur Last fallende Unterlassung steHt
sich in der
Tat als ein schuldhaftes Verhalten von genü-
gender Schwere dar, um -für sich allein betrachtet -
eine Erstreckung der Ersatzpflicht auf den ga n zen
Schaden zu rechtfertigen. Es kommt ihr auch die erfor-
derliche kausale Bedeutung zu und darf also auf Grund
,der jetzigen Akten mit der Vorinstanz als sicher ange-
nommen werden, dass sich der Unfall ohne jene Unter-
lassung nicht ereignet hätte. Demnach können die Kläger
die Beklagte unter Beiseitelassung allfälliger anderer Haft-
barer für den vollen Schaden -Selbstverschulden als
Minderungsgrund vorbehalten -in Anspruch nehmen
(vergL Art. 60
aOR). Dagegen entfaltet diese richterliche
Festsetzung der Ersatzpflicht selbstverständlich nur zwi-
schen den heutigen Hauptparteien, Klägern und Beklag-
ter Rechtskraft und es bleibt für die Geltendmachung
anfälliger Regressansprüche der Beklagten gegenüber au-
dem für die Schädigung yerantwortlichen Personen die
Möglichkeit einer selbständigen Prüfung der in Betracht
kommenden Verhältnisse gewahrt, soweit hiebei das kan-
tonale Prozessrecht keine Schranken zieht.
6. -
Mit der Vorinstanz ist endlich anzunehmen, dass
3.uch den Verunglückten Ebert ein Verschulden am Un-
fall treffe. Dieses SeI b s t ver sc h u I d eil ist darin Ztl
finden. dass Ebert es bei gehöriger Ueberlegung als ge-
fährlich
hätte erkennen müssen, in der Dunkelheit und.
ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob er festen Bo-
den
unter den Füssen habe, in das Blindenheim l), eiu-
zudringen. Zu dieser Ueberlegung und damit zu grösserer
Vorsicht
hätte ihn die Erwägung führen sollen, dass man
.es mit einem im Umbau befindlichen Gebäude zu tun
habe und dass soeben eine andere Person darin abgestürzt
sei.
:Man durfte ihm das namentlich auch in !:einer Stel-
Jung als Direktor einer Bewachungsgesellschaft zutrauen.
Anderseits war freilich die Voraussehbarkeit der Gefahr
wieder insofern gemindert, als nicht wohl erwartet wer-
den konnte, dass sich nun unmittelbar hinter der
Türe-
schon eine AbsturzsteIle befinde, da das Gegenteil auch
nicht etwa durch irgend welche Schutzvorrichtungen bei
der Türe erkenntlich war. Sodann ist zu berücksichtigen.
dass es
Ebert eilig haben mochte, seinem Angestellten
zu Hülfe zu kommen
und dass er sich deshalb in einer
gewissen, die ruhige Ueberlegung zurückdrängenden
Er-
regung befand. Dagegen kann dieser Umstand nicht, wie
heute geltend gemacht wurde, dazu führen, den Schaden
deshalb ausschliessIich durch die
Beklagtt' tragen zu lassen.
weil
Ebert in Erfüllung einer allgemeinen Menschenpflicht
gehandelt habe. Das
ändert an sich nichts an der Lnvor-
sichtigkeit seiner Handlungsweise und der ihr entsprechen-
den Minderung der gegnerischen Ersatzpflicht.
Wägt man
,mn das beiderseitige Verschulden gegen einander ab, s
darf es als ungefähr gleichbedeutend betrachtet werden.
und man kommt damit zur Bestätigung des die BeklaJ,:te-
für
die Hälfte des Schadens haftbar erklärenden Urteils
Demnach
hat das BHndesgericht
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das ange-
iochtene Urteil der H. Appellationskammer des zürche-
rischen
Obergerichts vom 9. Juli 1915 wird in allen Teilen
bestätigt.
Obligationenrecht. !':o 92.
92. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Novembsr 1915
- S.Messerli, Beklagter,
gegen
Jossf 13runner und Konsorten, Kläger.
Tod eines Familienangehörigen durch erstickende Gase hei
Benützung einer unfertigen Badeeinrich-
tun g. Schadenersatzklage gegen den Vermieter auf Grund
der Art. 50 und 67 und.iler mietrcchtJichen Be-
stimmungen des a 0 R. Konkurrenzvl.'rhältnis dieser Nor-
men. -Der Art. 6 7 trifft auch auf ein noch u n f e r-
ti g e s Wer k zu, das seiner Bestimmung übergeuen ist.
Er setzt kein Ver s c h u den des Eigentümers voraus.
Schadensbemessung.
- -Am 17. Mai 1910 hat der Kläger Josef Brunner
mit seiner Familie auf Grund eines Mietvertrages, den
er mit dem Beklagten, Baumeister Messerli, als Eigen-
tümer des Hauses Nr.52c an der Steffisburgcrstrasse in
Tllun abgeschlossen hatte, das Erdgeschoss und den
ersten Stock dieses neuerstellten Hauses bezogen.
Im
ersten Stock befand sich ein Badezimmer. Beim Einzug
des Mieters fehlte
aber am Gasofen der Badeeinrichtullg
noch das Abzugsrohr zur Aufnahme und Abführung der
VeTbrennungsgase; es war bestellt,
aber vom Spengler
noch nicht geliefert. Die Installationsarbeiten der Bade-
zimmereinrichtung
hatte das Licht-und Wasserwerk
Thun durch seinen Monteur
Jakob Hari besorgt. Als
dieser den Gasofen probierte, erklärte er der Familie
Brunner die Gaseinrichtung und machte sie darauf auf-
merksam, dass noch das Abzugsrohr fehle. weshalb
man
beim Baden das Fenster öfTnen müsse. Am 21. Mai 1910
nahmen die bei den minderjährigen
Knaben Brunners ein
Bad, ohne dass etwas vorgefallen wäre. Am
- Mai
morgens
7% Uhr begab sich die Tochter Anna Brunner
(geb. den 23. April 1883) zum Baden. Als sie um 8 % Uhr
den Raum noch nicht verlassen hatte, klopfte ihre Mut-
ter an die Türe, erhielt aber keine Antwort. Die Türe
wurde dann gewaltsam geöffnet, worauf man Anna