Liability for injury caused by a self-shot trap

BGE 41 II 682Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II2 avr. 1912Dismissed

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Résumé

The plaintiff was seriously injured by a self-shot trap set by the defendant on his father's land, a place used in practice as a passage by local residents. The lower court awarded CHF 15,140 in damages and held the defendant liable for two-thirds of the material loss. On appeal, the defendant challenged the damage calculation, especially the effect of hospital-related aggravation and the capitalization rate, and argued that the plaintiff's unlawful crossing of the railway and use of the shortcut should exonerate him. The Federal Court rejected these arguments and confirmed the judgment.

Regest

Art. 41 ff. OR; liability for injury caused by a self-shot trap placed on private land customarily used as a passage: a person who installs such a dangerous device must reckon with third persons using the path and is liable if injury to passersby was foreseeable (consid. 3). The fact that the place lies on private property does not exclude liability where use as a shortcut is tolerated in practice. Contributory negligence exists where the injured person takes the shortcut at dusk and thereby increases his exposure to danger; however, an unrelated breach of railway rules does not break causation. In assessing damages, the court may take into account a deterioration occurring during hospital treatment, the capitalisation rate over a long annuity period, and reasonable prosthesis expenses; the appellate court will not interfere absent legal error (consid. 2).

Texte intégral

682 Obligationenrecht. N0 89. 89. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. November 1915 i. S. Kohler, Beklagter und Berufungskläger, gegen Abplanalp, Kläger und Berufungsbeklagter. Zufngung einer K ö r per ver let z u n g dur c h Leg e II e. n e S I b s t s h u s ses. S c h ade n s b e m e s s u n g : Be- ruckslchtlgung emer Verschlimmerung während der S p i t a 1- behandlung? Zinsfuss bei Berechnung des Renten., kapitals? -Verschuldensfrage : Bedeutung des Umstandes, dass der Selbstschuss auf Privateigentum aber an einer vom Publikum als Durchgang benutzte Stelle gelegt w:urde und des Umstandes, dass der Schädigel' durch (annebhch) verbotene Ueberschreitung eines Bahngeleises auf das Grundstück gelangte.

  1. -Der im Dezember 1877 geborene Kläger machte sich am 13. Februar 1912 gegen ahends 6 Uhr auf den Heimweg von seiner beim Kurhaus Brünig verrichteten Arbnit. Er überschritt. hiebei das Gfdeise der Brünigbahn an emem dnrt befindlIchen Bahnübergang und gelangte auf das unlllIttelbar unterhalb des Bahnkörpers gelegenen, dem Vater des Beklagten gehörende Grundstück Engel- annshaus : das. quer von eine.r Mauer durchzogen ist, dIe m der Mitte eme ungefähr 1,3 m breite, für den Durch- lass von Vieh ausgebrochene Lücke aufweist. Als der Kläger, um die weiter unten befindliche Strasse zu er- :eichen, die Lück passierte, erhielt er eine Schrotladung m das rechte Kme durch einen Selbstschuss, den der Be- klagte wenige Meter von der Mauerlücke entfernt hinter einen Felsblock gelegt hatte. In der Folge musste dem Kläger das verletzte Bein oberhalb des Knies abgenommen werden. Im vorliegenden Prozesse hat er nunmehr auf Grund der A:t. 41 ff. OR das Begehren gestellt: Der Beklagte habe Ihm angemessenen Schadenersatz zu leisten nach rinhterlicher Festsetzung und unter Zusprechung vdn 5 % Zms vo 8. ovember 1912 (Zustellung der Ladung) hin- weg. DIe Vormstanz hat dieses Begehren im Sinne der Obligationenrecht. N° 89. 683 Zuerkennung einer Entschädigungssumme von 10,000 Fr. nebst zugehörigem Zins vom genannten Tage an geschützt. Der Beklagte verlangt vor Bundesgericht gänzliche Ab- weisung der Klage, eventuell Herabsetzung der zugespro- chenen Summe.
  2. -Was. zunächst die Frage anlangt, in welchem U m fan g e der Kläger durch die erlittene Körperver- letzung m a t e r i e 11 g e s c h ä d i g t worden sei, so wür- digt die Vorinstanz die in Betracht kommenden Tatum- stände wie folgt : Die Arbeitsunfähigkeit betrage -wie auf Grund des gerichtsärztlichen Gutachtens angenommen wird -für die Zeit vom Unfall bis Ende 1912 100%, für das Jahr 1913 75% und für die spätere Zeit 65 %, der bisherige Jahresverdienst des Klägers als Zimmermann mit Inbe- griff seiner Nebeneinkünfte 1200 Fr. AIs Entschädigung wegen Erwerbseinbusse gebühre ihm daher für die 10 % Monate des Jahres 1912 Fr. 1050 und für das Jahr 1913 900 Fr. Da ferner Anfang 1914 seine mutmassliche Lebens- dauer als damals 36-jähriger Mann 30Jahre betragen habe, und von da an seine Erwerbseinbusse sich auf 780 Fr. jährlich belaufe, so gelange man für die Zeit von 1914 an nach den Grundsätzen der Rentenberechnung zu einem Kapital von 14,345 Fr. Die Arztkostel hätten sich auf 661 Fr. 75 Cts. belaufen und der vom Kläger geforderte und in Rechnung zu stellende Betrag von 200 Fr. für An- schaffung einer Prothese sei sogar bedeutend zu niedrig, da eine solche 125 Fr. koste, jährlich 20 Fr. für Unterhalt benötige und alle drei Jahre ersetzt werden müsse. Auf Grund dieser Berechnung kommt die Vorinstanz zu einem Gesamtbetrag von 17,156 Fr. 75 Cts. Davon zieht sie 10 % wegen des Vorteils der Kapitalabfindung ab und gelangt damit zu einer Schadenssumme von 15,140 Fr. Diese gesamte Würdigung lässt sich, was die Interessen des Beklagten anlangt, bundesrechtlich in keinem Punkte beanstanden. Soweit er dagegen Einwendungen erhoben

684 Obligationenreeht. N° 89. hat, sind sie nicht stichhaltig. Dies gilt im besondern von der Behauptung, der Kläger habe durch sein Verhalten im Spital den eingetretenen Schaden verschlimmert. Die Vorinstanz verneint dies, entgegen freilich der Aussage eines der hierüber verhörten Zeugen, aber in Ueberain- stimmung mit andern Zeugenaussagen, namentlich der des behandelnden Arztes; und hieran hat sich dasBundes- gericht zu halten. Infolgedessen ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass sie in Hinsicht auf die während der Spitalbehandlung aufgetretenen Sepsis, die für den Kläger eine Schwächung seines Organismus, besonders des Her- zens zur Folge hatte, einen Zuschuss von 5 % zu dem Invaliditätsgrad von 60 % macht, der sonst mit dem Ver- luste eines Beines verbunden ist. Wenn der Beklagte weiter ausführt, bei der Ermittlung des Rentenkapitals hätte angesichts der heutigen GE'ldverhältnisse nicht ein Zinsfuss von bloss 3 % % zu Grunde gelegt werden sollen, so ist darauf zu erwidern, dass die in Betracht kommende Rentenzeit von 30 Jahren eine lange ist. während der vielfache Fluktuationen des Zinsfusses statt- finden können. Der Beklagte hat auch nicht behaupten oder gar nachweisen können, dass die Rentenanstalten bei der Bestimmung solcher Abfindungskapitalien den derzeitigen hohen Stand des Zinsfusses in erheblichem Masse mitberücksichtigen. Und endlich ist zu erwägen, dass die Rechnung der Vorinstanz in zwei Punkten sach- lieb zum Nachteil des Klägers ausgefallen ist: näIillich insofern für Anschaffung und Reparatur der Prothese eine viel zu geringe Forderung geltend gemacht und aus- gesetzt wurde und insofern die (an sich richtig bemes- senen) 10% Abzug wegen Vorteils der Kapitalabfindung nur von der Entschädigung für dauernde Invalidität (14,345 Fr.) hätten berechnet werden sollen ..... 3. -Dass das Legen des Selbstschusses durch den Kläger eine für die Schädigung des Beklagten kau s ale und zugleich sc h u 1 d haft e Handlung darstellt und damit die E rsa tzpflich t des Beklagten grund- Obligationenreeht. N 89.

sät zl ich ge ge ben ist. muss mit der Vorinstanz als ausser Zweifel stehend gelten. Die genannte Handlung wird durch die eidgenössische Jagdgeseugebung (die Art. 6 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904) verboten. und zwar nicht nur im Interesse des Wildstandes, son- dern auch zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen (vergl. BGE 31 II S. 283). Sodann konnte der Beklagte voraussehen, dass er durch das Legen der Selbst- schussvorrichtung am fraglichen Orte tatsächlich die Gefahr einer Verletzung dritter Personen schaffe. Freilich befand sich die Stelle bei der Mauerlücke, woselbst er die Vorrichtung anbrachte und bei deren Passieren der Kläger die Verletzung etlitt, im Privateigentum seines Vaters. Allein nach der auf eine Reihe von Zeugenaussagen ge- stützten Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide ist anzunehmen, dass jene Mauerlücke von den Bewohnern der Umgebung als Durchgang benutzt wurde, namentlich zur äbkürzung, und dass der Kläger das gewusst hat. An der Verbindlichkeit dieser Tatbestandsfeststellung für das Bundesgericht ändert auch der Hinweis des Beklagten auf seine gegenteilige Eidesdeposition nichts. Die Ab- wägung ihrer Beweiskraft mit jener der Zeugenaussagen betrifft die Anwendung kantonalen Prozessrechts. Des nähern führt die Vorinstanz hier noch aus, der Beklagte habe, wie die Strafuntersuchung dartue, den Selbstschuss behufs Erlegung eines Fuchses angebracht. dessen Spuren er im Schnee beobachtet hätte, und er müsse daher auch die Schneespuren der beiden Zeugen Blatter und Bieder bemerkt haben, die am gleichen Tage, -Bieder nur einen . halbe Stunde vorher -dort durchgegangen seien. Mit Unrecht bemängelt der Beklagte diese Würdigung als aktenwidrig. . . . . . . Damit fragt es sich noch, ob Gründe vorhanden seien, um den Beklagten. wenn nicht gänzlich. so doch in weiter- gehendem Masse. als die Vorinstanz getan, von seiner E r s atz p fl ich t z u e n tl ast e n. Daraus nun zunächst, dass die vom Kläger benützte

Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist, sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen- dem Gebrauche, geduldet wird, hat der Beklagte mit Recbt einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet: Sobald er sieb überhaupt sagen musste, dass Dritte dort durcbgehen, gebot sich ibm in der Tat, trotz dem bestehen- den Eigentumsverbältnisse, als allgemeine Rechtspflicht, solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, dabs der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpoIizeilicher Vorscbriften und damit ein Selbstverschulden zur Last falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten. Ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be- haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver- letzung bestebt daher nicht. Zudem steUt die Vorinstanz auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots- tafel keinen Grund für die Annahme-gebabt habe, der Uebergang sei nicht für alle Personen bestimmt, die auf das Grundstück gelangen W )lleu. . .. Wohl aber muss mit der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden des Klägers darin erblickt werden, dass er trotz bereits angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen sollen, dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf der ordentlicher Weise für den Verkehr bestimmten und demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse. Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch hier mildernd in Betracht, dass mit einer Gefährdung Dritter weniger gerechnet werden musste, weil die Vor-

richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt, dass wider Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge- fährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüb- rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs- handlung des Beklagten ihrer Natur nach eine so be- deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der vorhan- denen Entlastungsgrunde zu zwei Dritteln für den ent- standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich zutreffend und nicht, wie heute behauptet wurde. den Akten widersprechend nimmt sie dabei an, dass der Be- klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche Vermögen besitze ..... . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt. 90. Urteil der I-, Zivilabteilung vom 1!a. November 1915 i. S. Lina Nieriker, Klägerin, gegen Konkursmasse Geiger, Beklagte. Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde- rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver- letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf- zuges. Bemessung des m at er i elle n S c h ade n s. Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des sich rechtfertige.

  1. -Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel Römerhof in Baden in Pension. Am 2. April 1912 wollte sie von ihrem Zimmer im zweiten Stockwerke mit dem

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