626 Prozessrecht. N° 80.
80. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 6. November 1915
i. S. Dr. med. Ada.m, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
H. Schmid-Imfeld, Kläger und Berufungsbeklagter.
Soweit der kantonale Richter im Aberkennungsprozess
über die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erkennt,
entscheidet er keine Zivilrechtsstreitigkeit nach
Art. 56 OG, soweit er die Frage des Bestandes der in Be-
treibung gesetzten Forderung in ein anderes Verfahren
verweist, ist sein Urteil kein Haupturteil nach Art. 58
OG. Voraussetzungen für eine R ü c k w eis u n g in letzte-
rer Beziehung.
A. -Durch Kaufvertrag vom 4. November 1911 hat
Ingenieur Gubler in Zürich einem Konsortium, bestehend
aus dem heutigen
(Aberkennung.s-) Kläger Schmid-Imfeld,
dem (Aberkennungs-)Beklagten Adam u. einem
G. Holtz-
scherrer ein Waldgrundstück in Kaptol (Slavonien) ver-
kauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde in der Weise be-
zahlt, dass die drei Käufer am 13. November
1911 dem
Verkäufer Gubler
je ein Akzept von 5000 Fr. unterzeich-
neten. Der das Akzept des Klägers Schmid tragende
Wechsel
ist vom Beklagten Ada!ll ausgestellt mit Fällig-
keitstermin vom 20. Februar 1912. Ende Januar 1912
verkauften die Gesellschafter die Besitzung an die A.-G.
Kaptol weiter und der Beklagte erhielt verschiedene
Teilzahlungen an den Kaufpreis, eine letzte am
13. Fe-
bruar 1912, alle zusammen 140,000 Fr. ausmachend. Als
hernach
am 20. Februar der vom Kläger akzeptierte
Wechsel verfiel, löste ihn der Beklagte ein.
Er hatte
sich nämlich laut vorinstanzlicher Feststellung vorher
verpflichtet, entweder die Einlösung für Rechnung des
Klägers selbst vorzunehmen oder diesem das dafür
er-
forderliche Geld rechtzeitig zu überweisen.
B. -Mit Zahlungsbefehl N° 218 des Betreibungsamtes
Zollikon vom 18. April 1912 leitete der Beklagte für den
Betrag von 5000 Fr. des eingelösten Wechsels samt Ver-
zugszins vom 20. Februar an nie ordentliehe Betreibung
auf Pfändung oder Konkurs ein und erwirkte nach er-
hobenem Rechtsvorschlage am 3. Mai 1912 vom Audienz-
richter des Bezirksgerichts Zürich die provisorische
Rechtsöffnung.
Demgegenüber
hat nunmehr der Betriebene Klage ein-
gereicht mit dem Begehren, es sei die Forderung von
5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 1912,
wofür der Beklagte
in der Betreibung N° 218 am 3. Mai
1912 die provisorische Rechtsöffnung erhalten habe,
gerichtlich abzuerkennen.
Zur Begründung macht er
geltend, er sei von der Bezahlung des von
ihm akzeptier-
ten Wechsels dadurch befreit worden, dass inzwischen
die gekaufte Besitzung
an die A.-G. Kaptol habe weiter
verkauft werden können und der Beklagte den Wechsel
aus dem eingegangenen Kaufpreis eingelöst habe. Dem-
gegenüber bestreitet der Beklagte, dass die Einlösung
aus den von der A.-G. Kaptol erhaltenen Barbeträgell
erfolgt sei; er habe diese vielmehr anderswie
zur Erfül-
IUdg des mit Gubler abgeschlossenen Kaufvertrages vom
/1. November 1911 verwenden müssen. Laut diesem Kauf-
vertrag habe sich ferner der Kläger verpflichtet. ihm
gehörige Wechsel auf Gubler
im Betrage von ungefähr
O,OOO Fr. an Gubler herauszugeben. Unter der Be-
dingung, dass der Kläger dieser Verpflichtung endlich
nachkomme, habe ihm später der Beklagte die
Ein-
lösung des Akzeptes von 5000 Fr. versprochen. Der
Kläger habe jene Verpflichtung nicht erfüllt, der Be-
klagte aber das Akzept trotzdem eingelöst; er könne es
daher geltend machen.
C. -Die Vorinstanz hat -in Abänderung des die
Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils -
am 14.
April 1915
erkannt: (i Die Klage wird im Sinne der Er
wägungen gutgellCissen und die Erteilung definitiver
Rechtsöffnung in der Betreibung
N° 218 von 1912 wird
verweigert.
In den Erwägungen führt das Urteil aus: Die 5000 Fr.
hildeten eine nzahlung an den Kaufpreis, deli dito drei
Gesellschafter solidarisch an Gubler geschuldet hätten.
Der Kläger verlange, dass die Zahlung aus dem (von der
A.-G. Kaptol eingegangenen) Verkaufserlöse gemacht
werde, den der
Bek12gte, wie unbestritten, erst nach
der Ausstellung des Akzeptes durch den Kläger in
Empfang genommen habe. Die vom Beklagten erhobene
Forderung aus der Einlösung des Akzeptes sei ein An-
spruch aus dem Gesellschaftsverhältnis.
Es gehe aber
nicht an, einen solchen einzelnen
Posten aus diesem Ver-
hältnis herauszugreifen und geltend zu machen. Beson-
ders sei dies unzulässig, nachdem das Gericht in einem
andern Streitfalle zwischen den Gesellschaftern eine
Widerklage grundsätzlich gutgeheissen habe, wonach der
heutige Kläger von seinen Mitgesellschaftern Rechnungs-
stellung über den
Verkauf des Waldgrundstücks Kaptol
verlangt habe.
Ob der Kläger die vom Beklagten be-
zahlten
5000 Fr. diesem ganz oder teilweise zu ersetzen
habe, werde sich aus der abzuwartenden Abrechnung
zwischen den Gesellschaftern ergeben. Daher sei die Ab-
erkennungsklage zu schützen.
D. -Diesen Entscheid hat nunmehr der Beklagte
durch Berufung an das
Bundesgnricht weitergezogen mit
den Begehren: Es sei in Aufhebung des angefochteneIl
llrteils die Klage abzuweisen und für die betriebene For-
derung definitive Rechtsöffnung zu erteilen,
unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu -Lasten der Gegenpartei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- ---Die Vorinstanz schützt die vom Betriebenen er-
hobene Aberkennungsklage insoweit, als sie erkennt, es
werde dem betreibenden Gläubiger die d e f
i n i t iv e
H e c h t s ö
f f n u 11 g verweigert. In dieser Beziehung
hat sie aber nicht im Sinne von Art. 56 OG eine
( Zivilrechtsstreitigkeit entschieden. Ihr Ent-
scheid betrifft vielmehr, wenn auch von ihr als ordent-
Hehem Zivilrichter gefällt. eine vonstreckungsrechtlich
Frage, nämlich die Frage, ob der Aberkennungsbeklagte
für die beh9.uptete, von ihm in Betreibung gesetzte For-
derung Anspruch auf Gewährung der Vollstreckung habe;
also verlangen könne, dass ihm
zur Weiterführung der
Betreibung die definitive Rechtsöffnung erteilt werde.
Soweit die Vorinstanz über diesen betreibungsrechtlichen
Anspruch
(-in abweisendem Sinne -) entscheidet, isl
also ihr Urteil nach Art. 56 OG nicht berufungs fähig
(vergl. Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Bollag gegen
von Lee
Cie vom 1. Oktober 1915, AS 41 11 N° 194).
2.
-Mit einer Zivilrechtsstreitigkeit nach Art. 56 OG
hat man es dagegen insoweit zu tun, als sich die Vorin-
stanz mit dem materiellen Forderungsrecht beschäf-
tigt, dessen Vollstreckung in Frage
steht und von dessen
Bestand jener Anspruch auf Gewährung
der definitiven
Rechtsöffnung abhängt.
In dieser Beziehung fehlt
es indessen für die Zulässig-
keit der Berufung an dem durch Art. 58
OG aufgestell-
ten Erfordernis eines Hau p t ur t eil s. Ein solches
Urteil läge
nur vor, wenn die Vorinstanz über den An-
spruch des Beklagten
auf Bezahlung der in Betreibung
gesetzten Forderung entschieden, wenn sie sich also
über
das Aberkennungsbegehren des Klägers sachlich ausge-
sprochen
hätte durch eine Feststellung über den Bestand
oder Nichtbestand der vom Kläger bestrittenen Forde-
rung. Einen Entscheid in diesem Sinne
hat sie aber nicht
gefällt, vielmehr
es abgelehnt, über den Bestand der
Forderung zu erkennen,
mit der Begründung, dass der
verlangte Entscheid in Verbindung
mit der Beurteilung
anderer zwischen den Parteien (und dem Mitgesellschafter
Holtzscherrer) streitiger Ansprüche aus dem Gesellschafts-
verhältnis zu erfolgen habe. Im zivilrechtlichen
Punkte
hat hiernach ihre Beurteilung der Aberkennungsklagc
den Charakter nicht eines End-sondern eines Inzidental-:
entscheides, was im Dispositiv dadurch zum Ausdruck
kommt, dass die Klage
nur im Sinne der Erwägungen )
gutgeheissen wird. Auch insoweit ist also die vorliegende
Prozessrecht. ND 80.
Berufung an sich unzulässig. Fragen liessen sich höchstens,
ob nicht die
Vorifts.taflg kraft irgend welcher bundes-
rechUicher Bestimmung zur sofortigen Beurteilung der
streitigen Forderung gehalten gewesen wäre, in welchem
Falle für das Bundesgericht eine Rückweisung zu neuer
Entscheidung in
Betracht kommen könnte. Allein einen
Rückweisungsantrag
hat der Beklagte nicht gestellt. Zu-
dem handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung,
dass die vorliegende Forderungssache nicht im jetzigen
Verfahren getrennt, sondern in einem andern Prozesse
zusammen
mit den sonstigen Streitpunkten auf Grund
der
bereits gerichtlich angeordneten Rechnungsstellung
zu erledigen sei, weniger
um die Anwendung des mate-
riellen Rechtes (über die einfache Gesellschaft) als der
kantonalen prozessrechtlichen Bestimmungen, die
das
gegenseitige Verhältnis verschiedener Verfahren regeln.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
IV. SCHULDBETREIBUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLITES
Siehe 111. Teil N° 86. -Voir Ille partie n° 86.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
- FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
- 't1rteU der II. ZivUabteilung vom 4. November 1915
i. S. Volksbank in Reinaoh, Beklagte,
gegen
Bumbert, Klägerin.
Ablnsun einer Schuld durch eine Bank, unter gleichzeitiger
pnvatIver oder kumulativer Schuldübernahme seitens der
Ehefrau des Schuldners. Einkleidung dieser Schuldüber-
nahme in die Form eines Darlehens. Anwendbarkeit des
Art. 177 Abs. 3 ZGB.
A. -Der Ehemann der Klägerin geriet am 24. Sep-
tember 1912
in Konkurs. Er schuldete der Spar-und
Leihkasse Suhrental in Schöftland an fälligem Kapital
und verfallenen Zinsen insgesamt 2276 Fr. 55 Cts., und
der Bank in Menziken an fälligen Zinsen (ausser dem
nie h t fälligen Kapital) 275 Fr. Da sich diese beiden
Banken dem Abschluss eines von ihm erstrebten Nach-
lassvertrages widersetzten, suchte
er sie mit Hilfe der
Beklagten vollständig zu befriedigen.
Am 19. Mai 1913
stellte die Klägerin der Beklagten zu diesem Behufe fol-
gende Schuldanerkennung
aus:
( Die unterzeichnete Frau Adeline Humbert, Buch-
I drucker's in Unter-Kulm anerkennt hiemit, von der
Volksbank in Reinach ein Darlehen von 2500 Fr. in
I barem Gelde empfangen zu haben. Dieselbe verpflichtet
) sich, diese Summe von heute an zu 5%, % per Jahr,
) bei Verspätung von einem Monat a 5 % % zu verzinsen
, und solche nebst dem Zinsbetreffnis und allfälligen
Kosten innert der Frist von 24 Monaten zurückzube-
l) zahlen.
AS 41 11 -1915