Obligationenrecbt. N° 6.
Hieran fehlt es nach dem gesagten notwendigerweise
schon insoweit, als das Kennen oder Kennensollen einer
betrügerischen Verleitung des Klägers zum Vertragsab-
schlusse dargetan sein müsste. Was
so dann die Kenntnis
lediglich der Tatsache jener Unterschriftenfälschungen
anlangt, so
beruft sich zwar der Kläger auf das Zeugnis
des Hauptschuldners Schaffner; al1ein die Vorinstanz
trägt wegen der kriminellen Verurteilung dieses Zeugen
Bedenken, seiner Aussage Beweiskraft beizulegen und
sonstige sie unterstützende Beweise von Erheblichkeit
enthalten die Akten nicht. Auch in diesem
Punkte man-
gelt es also an
der erforderlichen tatsächlichen Grund-
lage. Die Frage, ob die Beklagte von den Fälschungen
gewusst habe,
kann übrigens ungelöst bleiben, da, wie
ausgführt, die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit
sowie so nicht vollständig vorlägen. Das Gleiche gilt,
soweit auf ein bIosses WissensoUen der Beklagten abge-
stellt wird.
Zudem fehlen hier genügende Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte bei Anwendung der
ihr zuzu-
mptenden Aufmerksamkeit den Fälschungen vor der
Verbürgung
des Klägershäae auf die Spur kommen sollen.
Im übrigen war es nach der bisherigen Rechtssprechung
(vergl.
z. B. die angegebene Stelle im Band 25 II) zunächst
Sache nicht der Beklagten als Gläubigerin, sondern des
Klägers als Bürgen, die nötigen Erkundigungen über den
Hauptschuldner einzuzienen und sich über dessen Ver-
trauenswürdigkeit zu vergewissern.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 13. Oktober
1914 bestätigt.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Januar 1915 i. S.
Xofmehl, Kläger, gegen Xanton Solothurn, Beklagter.
Ein die Einlassungspflicht des Beklagten verneinendes Urteil
ist ein Haupturteil. HaUb arkeit des Kantons fü r
durch seine Beamten zugefügten Schaden. Der
Vorbehalt, den Art. 59 ZGB für die öffentlich recht-
lichen Körperschaften macht, gilt auch für die Haftung
dieser gegenüber Dritten, soweit es sich wenigstens um öffent-
lichrechtliche Funktionen handelt. Verhältnis des genannten
Artikels zu Art. 61 Abs. 1 OR (Art. 64 Abs. 1 aOR).
A. -Am 2. August 1910 beschloss der Regien...ags--
rat des Kantons Solothurn die Versetzung des Adolf
Kofmehl in die Zwangsarbeitsanstalt Schachen für die
Dauer von 6 Monaten. Der Beschluss 'wurde
am 7. Au-
gust vollzogen. Am 30. August
1910 beschloss der. Re-
gierungsrat: Der weitere Vollzug der Denenbons
strafe werde sistiert, Kofmehl habe aber dIe Strafe
wieder anzutreten, sobald er seinen Verpflichtungen
gegenüber
seiner Familie neuerdings nicht nachkomme.
B. -Am 5. Oktober 1912 erhob Kofmehl beim Rich-
teramt Solothurn-Lebern gegen den Staat des Kantons
Solothurn Klage mit dem Rechtsbegehren, das Gericht
sone
erkennen: '
a) Die Beklagtschaft sei gehalten, an den Kläger eine
Entschädigungssumme in der Höhe von
10,000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 17. August 1910 und 1 Fr. 50 Cts.
Betreibungskosten zu bezahlen. ..
b) Die Regierungsratsbeschlüsse betreffend den Klager
vom 2. und
- August 1910 seien aufgehoben.
Unter Kostenfolge.
Zur Begründung der Klage machne er .geltend : I?as
Vorgehen des Regierungsrates gegen Ihn seI ungesetzlIch
und seine Versetzung in die Zwangsarbeitsanstalt unge-
rechtfertigt gewesen. Der
Staat habe den lägnr für er-
littene Unbill, für ernstliche Verletzung m semen
pe
sönlichen Verhännissen, für den materiellen NachteIl
: 8
und für Geschäftsschädigung angemessen zu entschä-
digen.
C. -Der beklagte Staat Solothurn stellte das Rechts-
begehren :
Es sei zu erkennen, der Beklagte sei nicht
gehalten, sich auf die Klage einzulassen. Er machte
geltend: Der Staat hafte für Schaden, der aus un-
gesetzlichen
und ungerechtfertigten Handlungen seiner
Beamten und Angestellten entstehe, nach Art. 7 der
Kantonsverfassung und Art. 30 des Gesetzes betreffend
die
Beamten und Angestellten des Staates nur subsidiär.
Er könne daher für das behauptete Verschulden nicht
ohne weiteres verantwortlich gemacht werden.
Es stehe
ihm die Einrede der Vorausklage zu. Eine Entschädi-
gungspflicht des
Staates bestehe nur gegenüber unge-
setzlich oder unverschwdet Verhafteten, sowie unschul-
dig Verurteilten.
Diese Voraussetzungen lägen nicht vor;
denn der Kläger sei weder ein ungesetzlich oder unver-
schuldet Verhafteter, noch unverschuldet Verurteilter
im
Sinne des Art. 13 Abs. 3 KV. Diese Bestimmung
gelte
nur gegenüber den Verfügungen oder Urteilen des
Strafgerichts, nicht
aber gegenüber den Verfügungen der
Administrativbehörde.
D. -Hierauf erwiderte der Kläger: Er mache nicht
die persönliche Ersatzpflicht eines Beamten, sondern
vielmehr die zivilrechtliche Haftpflicht des
Staates gel-
tend für den Schaden, den eine Behörde in Ausübung
ihrer ihr durch Gesetz übertragenen
Funktion verursacht
habe. Nicht darauf
stütze sich die Klage, dass einzelne
Beamte oder Angestellte (z. B .. die Polizei) Verfügungen
gegen den Kläger erlassen
hätten, sondern darauf, dass
der Regierungsrat als einheitliche Behörde namens des
Staates gehandelt habe.
E. -Durch Urteil vom 27. Mai 1914 (mitgeteilt am
30. November) hat das Obergericht des Kantons Solo-
thurn erkannt:
Der beklagte Staat des Kantons Solothurn sei nicht
gehalten, sich auf
die Klage weiter einzulassen.
Die Begründung geht im wesentlichen dahin:
Gestützt auf das OR könne der Staat für die behaup-
tete unerlaubte Handlung nicht belangt werden. Es seien
nicht ziviIrechtliche Ansprüche des Klägers im
Spiel son-
dern seine Ansprüche entspringen dem öffentlichen Recht,
denn das Verhältnis des Beamten zum Staat sei ein öf-
fentlich-rechtliches.
Nicht gestützt auf eine privatrecht-
liche Handlung des Regierungsrates sei der Kläger
in die Zwangsarbeitsanstalt verbracht worden, sondern
der Regierungsrat
hahe in Ausübung seiner Amtsgewalt.
kraft
des Gesetzes vom 2. Februar 1884 über die Unter-
bringung in die Zwangsarbeitsanstalten, gehandelt, in
Ausübung
einer öfIentlich-rechtlichen Fürsorgetätigkeit.
Wenn die Klage sich auf Art. 50 aOR berufe, so sei
dagegen zu bemerken, dass sie nicht eine widerrechtliche
Handlung des
Staates selbst, sondern seines Beamten,
des Regierungsrates, behaupte. Die Klage fichte sich
also nicht gegen
den angeblichen Schädiger selbst, sondern
gegen den
Staat; diesen würde aber die Verantwortlich-
keit nach Art. 62 aOR nur treffen, wenn es sich um
gewerbliche Verrichtungen handelte, was nicht zutreffe.
Greife aber
Art. 62 aüR nicht Platz, so bestehe nach
eidgenössischem
Recht eine Ersatzpflicht des Staates für
durch (amtliche) Verrichtungen der Beamten verübte
Schädigungen nur, wenn das kantonale Recht sie (ge-
müss Art. 64 aOR) ausdrücklich statuiert habe. Der
Kanton Solothurn habe nun durch Art. 7 KV und Art.
des Gesetzes yom 27. Noyember 1904 betr. die
Beamten
und Angestellten lediglich eine subsidiäre Haf-
tung des Staates aufgestellt. Der Kläger könne daher
seine
EnischüdignngsGnsprüche nicht direkt gegenüber
dem
Kanton geltend machen, sondern müsse gegen die
einzelnen
Mitglieder der Regierung yorgehen.
F. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 16. De-
zember
191-1 die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, es sei in Aufhebung desselben die Ein-
rede
der Beklagtsehaft als unbegründet abzuweisen, und
dieselbe habe sich auf die Klage einzulassen, unter
Kosten-und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Das angefochtene Urteil ist ein Hau p t u rt eil;
denn mit der Verneinung der Einlassungspflicht des
Beklagten wird über den materiellen Anspruch, so wie
er geltend
gemacht wird, nämlich die vom Kläger be-
hauptete Schadensersatzforderung in Gestalt eines ihm
gegen den Beklagten zustehenden
dir e k t e n Anspruchs,
endgültig entschieden (vgl.
WEISS, Berufung, S. 44).
-
Es mangelt jedoch an einer andern Vorausset-
zung für das Rechtsmittel
der Berufung: Die Streitsache
ist von der kantonalen Instanz nicht in Anwendung
eidgenössischen Rechts entschieden worden
und war
nicht darnach zu entscheiden. Den Streitgegenstand
bildet die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des
Staates (eines Kantons) für angeblich widerrechtliche
Massnahmen seines obersten Vollziehungsorganes.
Nun
ist zwar die Haftung der juristischen Personen (zu denen
auch der
Staat gehört) für das Verhalten ihrer Organe
im Allgemeinen durch das eidgenössische
Privatrecht
geordn((t, aber mit ausdrücklichem Vorbehalt des öffent-
lichen Rechtes des Bundes und
der Kantone, so,yeit es
die öffentlich-rechtlichen
und kirchlichen Körperschaften
und Anstalten angeht (Art. 55 und 59 Abs. 1 ZGB).
Indem der Regierungsrat des Kantons Solothurn die
Verbringung des Klägers in eine Zwangsarbeitsanstalt
anordnete, handelte er in Ausübung der öffentlichen
Gewalt.
Er machte damit dem Kläger gegenüber ein
Hoheitsrecht des Staates geltend, und es
kann keine
Rede davon sein, das Vert.ältnis der Behörde oder des
Staates zum Kläger in diesem Punkte auf die gleiche
Linie
zu stellen, wie die Beziehungen, in welche der
Staat etwa im privatrechtlichen Rechtsverkehr (als Fis-
kus)
zu den einzelnen Bürgern treten kapll und hin-
sichtlich welcher er sich, gleich dem Bürger, der allge-
meinen Privatrechtsordnung unterzieht.
Ist aber hienach die Rechtmässigkeit der eingeklagten
Handlung ausschliesslich nach öffentlichem
Recht zu
beurteilen, so ergibt sich fernerhin, dass auch bei der
Frage, wie eine allfällige Schadenshaftung aus solchen
Akten der Staatsgewalt zu ordnen sei, vornehmlich Er-
wägungen massgebend sind, die das öffentliche Recht
beschlagen; denn das Interesse an der Gestaltung der
öffentlichen
Verwaltung ist dabei ganz wesentlich im
Spiel, ob dem Beamten bei der Ausübung seiner
.Amt
handlungen eine grössere oder geringere VerantwortlIchkeIt
gegenüber Dritten auferlegt werde, ob eine Verantwortlich-
keitsklage gleich gewöhnlichen Schadenersatzklagen ohne
weiteres beim Gericht anhängig gemacht werden könne
oder eine
Vorprüfung oder vorgängige Bewilligung der
Verwaltungshehörden erfordere, ob der
Staat die Haf-
tung subsidiär oder primär zu übernehmen habe, und
endlich, wie in letzterem Falle ein Regress des Staates
gegenüber dem Beamten zu ordnnn sei. uf. Erwügungen
solcher Natur beruht offenbar dIe bereIts Im aOR Art.
64 enthaltene Vorschrift, wonach der Bund und die Kan-
tone auf dem "Vege der Gesetzgebung vom gemeinen
Zivilrecht abweichende Bestimmungen aufsteHen können
über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Ange-
stellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer
amt-
lichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder ?-e-
nugtuung zu leisten. Und der Umstand, dass dlnse
Gesetzesbestimmung neben Art. 55 Ahs. 3 ZGB un
revidierten OR (Art. 61 Abs. 1) beibehalten wurde.
weist
deutlich darauf hin, dass der Vorbehalt des öffent-
lichen eidgenössischen oder kantonalen Rechts, den Art.
ZGB für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Anstalten macht, sich nicht auf die Gestaltung
und die inneren Verhältnisse dieser Körperschaften und
Anstalten beschränkt, sondern auch
für die H.aftung
gegenüber
Dritten gelten soU, soweit es sich wenIgstens
um öffentlich-rechtlichen Funktionen handelt. W,eLn
nämlich auch die öffentlichen Beamten für ihr Verschul-
den schlechthin nach Art. 55 Abs. 3 ZGB hafteten, so
wäre offenbar für die Gesetzgebung, welche Art. 61
Abs. 1 OR den Kantonen in dieser Materie zuweist, kein
Raum mehr. (Vgl. EGGER, Kommentar zu Art. 55 ZGB
Anmerkung 8 b OSER, Kommentar zum OR Art. 61;
Anmerkung 11 3, BECKER, Kommentar zu demselben
Artikel, speziell
Anmerkung 3.)
Ob, wie namentlich HAFTER, Kommentar. zu Art. 59
ZGB betont, die Normen des ZGB überall da und inso-
weit subsidiär gelten, als bezüglich einer öffentlich-
rechtlichen
Körperschaft oder Anstalt öffentlich-rechtli-
che
Bestimmungen fehlen, kann im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben, da ja das öffentliche Recht des
Kantons Solothurn die Haftbarkeit des Staates für die
in Rede stehenden Handlungen seiner Organe ausdrück-
lich regelt und das angefochtene Urteil auf der Anwen-
dung dieser kantonalrechtlichen Regelung beruht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obligationen! echt. N 8. 63
8. Urteil der 1. Zivila.bteilung vom 22. Ja.nuar 1915 i. S.
Amtsbilrgschaftsgenossenschaft das Kantons Eern, Beklagte,.
gegen
Bürgergemeinde Eözingen, Klägerin.
Amtsbürgschaft. Die Einrede der mangelnden Be-
au fs i chtig ung des fehlbaren Beamten betrifft nicht unter
Art. 2 Sc h T z. Z G B fallende Bestimmungen. Prüfung ihrer
Begründetheit auf Grund des aOR hinsichtlich Unterschla-
gungen eines Ge mei ndeka ssi ers. Missachtung von Fris-
ten für die Rechnungsprüfung, materiell ungenügende
Prüfung der Rechnungen, Unterlassung, den Rechnungs-
pflichtigen zur Führung eines Kassebuches zu verhalten
und Kassestürze vorzunehmen. Bejahung der groben
Fahrlässigkeit der KontroUorgane und des Kausal-
zu sam me n ha n g es. Verneinung der Haftung betreffs
spezieller Beträge in Hinsicht auf die besopdere Lage der
Verhältnisse.
- -Am 12. Januar 1897 hatte der Burgerrat der
Gemeinde Bözingen, der heutigen Klägerin, den Emil
Monuing, Schuhmachermeister, zum Gemeindekassier
und Armengutsverwalter gewählt. Er wurde dann jewei-
len wiedergewählt
und zwar später, auf Grund eines
abgeänderten Organisationsreglementes
der Burgerge-
meinde, durch die Gemeindeversammlung.
Als Burger-
kassier
hatte Monning die Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde
zu besorgen und darüber auf Ende des Jahres
Rechnung abzulegen und diese dem Burgergemeinderat
zur Prüfung zu unterbreiten. Für die richtige Erfüllung
seiner Obliegenheiten
war er nach Reglement zur Kau-
tionsleistung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er
durch Beibringung eines Bürgschaftsscheines vom 7. Mai
der Amtsbürgschaftsgenossenschaft für den Kanton
Beru, der heutigen Beklagten, nach, demzufolge diese
versprach, als
Bürgin und Selbstzahlerin bis auf eine
Summe
von 3000 Fr. für allen Schaden zu haften, den
Monning in Ausübung seines Amtes der Burgergemeinde
oder andern Personen durch die Nichterfüllung
oder