sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin-
) der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende
und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen
seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstehen.
Dass mit dem Fallenlassen der Worte beim Tode I)
im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung
der
vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beab-
sichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gu1geheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothufll vom
- Mai 1915 auf-
gehoben
und die Solothurner Kantollalbank angewiesen,
die Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponier-
ten Versicherungssumme von 15,000 Fr., sowie die Hälfte
des Depotzinses an die Klägerin auszuzahlen.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1916
i. S. X. Zurkirch, Kläger, gegen staat Luzern und Gemeinde
T1dligenswil, Beklagte.
Klage gegen einen K a 11 ton und eine G e m ei II d e auf
Geldzahlung als Genugtuung 'wegen Stimmrechtsentzuges,
Verhinderung der Kinder des Klägers am Schulbesuche und
willkürliche Verhaftung des Klägers. Unzuständigkeit des
Bundesgerichtes auf Grund sowohl des aOR als des ZGB
(Art. 59
)
wegen Anwendbarkeit kantonalen öffentlichen
Rechtes.
A. -Im Dezember 1913 erhob der Berufungskläger
Xaver
Zurkireh, Torfmoos, Udligenswil beim Amtsgericht
Luzern-Stadt Zivilklage gegen den
Staat Luzern und
die Einwohnergemeinde Udligenswil mit dem Rechts-
begehren :
(( Es haben die Beklagten solidarisch an Kläger au-
Obl1gatlonenrecht. N° 70.
t) zuerkennen und zu bezahlen eine Entschädigung VOn
) 3091 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober
I) 1913 unter solidarischer Kostenf()lge. )
Er legte dieser Klage folgenden Tatbestand zu Grunde:
Der Kläger bewohne ein Häuschen
im sogenannten
Teufried an der Grenze der Gemeinde Udligenswil
(Luzern) gegen die Gemeinde Küssnacht (Schwyz). Am
3. Juni 1911, vor den bevorstehenden Gemeindewahlen
habe der Gemeinderat von Udligenswil beschlossen, der
Kläger sei vom Stimmregister der Gemeinde, auf dem
er mehrere
Jahre lang gestanden, abzutragen. Dieser Be-
schluss stütze sich auf ein Gutachten, welches der Kreis-
förster von
Moos in Luzern, im Auftrag des Departe-
ments der Staatswirtschaft abgegeben habe, und das
dahin gehe, das vom Kläger bewohnte Häuschen im
Teufried stehe ganz auf Schwyzerboden. Zugleich sei der
Klüger aufgefordert worden, seine Kinder nunmehr nach
Küssnacht in die Schule zu schicken. Dieser Aufforde-
rung sei
er nachgekommen; dagegen habe er verlangt,
dass er auf das Stimmregister von Udligenswil weiter
aufgetragen werde. Der Gemeinderat sei auf das Gesuch
nicht eingetreten, der Regierungsrat des Kantons Luzern
habe aber
mit Entscheid vom 9. August 1913 seinen
Rekurs gutgeheissen. Wegen des Schulbesuches der
Kinder in Küssnaeht seien Schwierigkeiten eingetreten.
Der Schulrat von Küssnacht habe deswegen
mit dem
Gemeinderat von Udligenswil unterhandelt, und im
November 1912 sei der Kläger plötzlich von der Gemeil1de-
schulpflege Udligenswil aufgefordert worden, die Kinder
wieder nach Udligenswil in die Schule zu schicken.
Da
er immer noch vom Stimmregister dieser Gemeinde ab-
getragen gewesen sei, habe er der Aufforderung nicht
sofort Folge geleistet, zumal
er erst am 27. November
1912 vom schwyzerischen Erziehungsrat die Mitteilung
erhalten habe, dass seine Kinder nicht
mehr in Küss-
nacht schulpflichtig seien. Die Schulpflege
VOll Udligens-
wil aber habe den Kläger sofort beim Statthalteramt
Luzern-Land verzeigt. und Mitte November,bei einem
ang nach Luzern, sei er dort beim Regierungsgebäude
emfach von der Kantonspolizei (ohne Verhaftsbefehl)
abgefasst, nach dem
StatthaHeramt transportiert und
etwa drei Stunden lang in Verhaft gehalten worden. Den
Grund
zu dieser willkürlichen Verhaftung habe die An-
zeige
der Schulpflege und des Schulinspektors vom
13. November gebildet, dass
er seine Kinder uicht der
erhaltenen Aufforderung gemäss nach Udligenswil in die
Schule geschickt habe. Hintenher habe das Statthalter-
amt die ganze Untersuchung gegen den Kläger wieder
fallen lassen müssen.
Aus diesem Tatbestand leitet der Kläger Anspruche
ab auf:
a) eine Genugtuungssumme von 1000 Fr. wegen Ent ..
zuges des Stimmrechts während zweier Jahre, und im
Zusammenhang
damit ein Ersatz im Betrage von 68 Fr.
75 Cts. für Bemühungen. dem Stimmrechtsentzug ent-
gegenzuwirken;
b) eine Genugtuungssumme von 1500 Fr. wegen Ver-
hmderung des geordneten Schulbesuchs zweier schul-
pflicHtigen Kinner wälirend-rast r Jahren, Scfiädigung
und Verlängerung des Lehrganges usw.;
. c . eine Genugtuuilgssumme von.500.Fr. wegen willkür-
hcher Verhaftung in dieser Schulangelegenheit, nebst
14 Fr. 85 Cts. für Schreibereien und Versäumnisse;
d) als Ersatz für Auslagen für Fleischschau, unnötig
hervorgerufen durch das Erkenntnis des Gemeinderates :
8 Fr.
In rechtlicher Beziehung beruft sich der Kläger auf
die Art. 50 ff. insbesondere 55 aOR und Art. 41 ff., 49
llOR, indem
er im wesentlichen ausführt:
Er sei widerrechtlich sowohl von dem verantwortlichen
Organ
der Gemeinde Udligenswil. wie auch von Organen
des
Staates Luzern in seinen persönlichen Verhältnissen
wesentlich verletzt
und geschädigt worden. FüI den Ge-
meinderat von Udligenswil, der die widerrechtliche und
willkürliche Abtragung vom Stimmregister und Verset-
zung des Klägers in den Kanton Schwyz am 3. Juni 191.,
verfügt habe, sei die Einwohnergemeinde haftbar, für
das kantonale Staatswirtschaftsdepartement, das bei
diesem Erlass auch mitgewirkt habe, und even1 uell für
den Kreisförster von Moos, einen kantonalen Beamten,
sei es der
Staat. Laut 15 des Gesetzes über qie Ver-
antwortlichkeit der Behörden vom 10. September 1842
sei die Gemeinde für die von ihr gewählten Gemeinde-
behörden
und Gemeindebeamten verantwortlich. Die Ge-
meinde hafte
für die von ihr gewählten Beamten, soweit
durch deren amtliche Handlungen Fehler oder Unter-
lassungen die Rechte oder das Vermögen Dritter benach-
t eiligt werde. Ebenso hafte per analogiam der Staat für
jedes Verschulden seiner Beamten und Angestellten gegen-
über
Dritten nach diesem Grundsatze, wie namentlich
auch den Grundsätzen der Art.
50 ff. a und Art. !n fI.
nOR. Der Gemeinderat von Udligenswil berufe sich in
seinem Entscheid vom 3.
Juni 1911 auf ein im Auftrag
des Staatswirtschaftsdepartements veranstaltetes Gut-
achten. Dieses Departement sei aber nicht berechtigt
gewesen, von sich aus solche Gutachten betreffend
Ab-
tretung von Kantonsgebiet zu veranlassen. Auch in Be-
ziehung auf
die Verhinderung des Schnlbesuchs der
Kinder,
und namenUich betreffend der willkürlichen und
ungesetzlichen Verhaftung des Klägers durch das
Statt-
halteramt sei die Haftung des Staates gegeben (Art. 5
Staatsverfassung). Die unberechtigte Verzeigung des
Klägers durch den Bezirksschulinspektor sei durch einen
kantonalen
Beamten erfolgt, die gesetzwidrige Verhaftung
sei durch eine kantonale Behörde, das
Statthalteramt
y
geschehen ( 313 StrRV).
B. -Durch Beschluss vom 3. Oktober 1914 hat das-
Amtsgericht Luzern-Stadt das Beweisverfahren für ge-
schlossen erklärt,
und ist in diesem Beschluss von der
Erwägung
ausgegangen, dass das Gericht für die gegen
die Gemeinde
Udligenswil gerichtete Klage örtlich nicht
Obügationenreeht. N0 70.
zuständig sei, da diese Gemeinde in dem Gerichtskreis
-des Amtsgerichts Luzern-Land liege.
Durch Urteil vom 29. Januar 1915 hat so dann das
Gericht erkannt : Die Klage gegen den Erstbeklagten sei
abgewiesen, die Klage gegen den Zweit beklagten wegen
Inkompetenz von der Hand gewiesen. Der Kläger appel-
lierte
an das Obergericht des Kantons Luzern, dessen
I.
Kammer das erstinstanzliche Urteil am 25. März 1915
bestätigte.
C. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger
am 30. August 1915 die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, dasselbe gänzlich aufzuheben,
und gemäss den Begehren in Klage und Replik abzu-
ändern ..... .
Das Buüdesgericht zieht
in Erwägung:
- -(Nichtüberprüfbarkeit des angefochtenen Ent-
scheides, soweit er die Klage der Gemeinde Udligellswi!
betrifft, wegen
Anwendbarkeit kantonalen Prozess-
rechtes.)
.....
- -Bei der Klage gegen den Kanton Luzern, die
hiernach einzig noch
zur Entscheidung stebt, muss sich
vor allem fragen, ob die geltend gemachten Ansprüche,
ihrer rechtlichen Natur nach, vom eidgenössischen Recht
beherrscht werden. Dabei kqmmt es nicht so sehr auf
die
Tatsache an, dass der Kläger sich zu deren Unter-
stützung auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes übel'
das Obligationenrecht hinsichtlich
der Schadenshaftung
aus unerlaubten Handlungen beruft, aJs vielmehr darauf,
ob diese Bestimmungen
überhaupt auf den vom Kläger
geltend gemachten
TatbestalldAnwendung finden könneu.
Ist letzteres nicht der Fall, ist also eidgenössisches Recht
auf den der Klage zu Grunde gelegten Tatbestand nicht
anwendbar,
so vermag die rechtsirrtümliche Anrufung
des nicht anwendbaren
Rechts seitens einer Partei die
Zuständigkeit des Bundesgerichts
nicht zu begründen.
Nun hat das Bundesgericht unter der Herrschaft des
aOR wiederholt ausgesprochen, dass dieses Bundesgesetz
über die Haftung des Staates für nicht gewerbliche Ver-
richtungen seiner
Beamten keine Normen enthalte;
vergl. Revue der Gerichtspraxis XVI S. 36 und XX S. 71.
Soweit
der der Klage zu Grunde gelegte Tatbestand in
die Zeit vor Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1912)
fällt, wird
er somit nach den Grundsätzen dieser Praxis
vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht. Soweit
aber zeitlich das ZGB und revOR in Frage kommen, so
ist zu bemerken :
Nach Art. 55 ZGB verpflichten die
Organe einer juri-
stischen Person (als welche bekanntlich auch
Staat und
Gemeinde gelten) diese letztere sowohl durch den Ab-
schluss von Rechtsgeschäften, als
durch ihr sonstiges
Verhalten, insbesondere also
durch Schadenszufügung
mit rechtwidrigen Handlungen. Für die öffentlich-recht-
lichen Körperschaften, also namentlich für den
Staat
und die Gemeinden, bleibt jedoch nach Art. 59 ZGB das
öffentliche
Recht des Bundes und der Kantone vorbe-
halten. Soweit also die schädigenden Handlungen
der
Staats-und Gemeindeorgalle (Beamten) in den Bereich
des öffentlichen Rechts fallen, greift der Vorbehalt des
Art. 59 Abs. 1 Platz, und damit die Herrschaft der
Bundes-oder
kantonalen Gesetzgebungsgewalt, jellach-
dem es sich um das öffentliche
Recht des Bundes oder
eines
Kantons handelt. Da im vorliegenden Fall lediglich
kantonale (staatliche oder kommunale) Beamte und Be-
hörden
in Rede stehen, ist somit das kantonale Recht
massaebend, sofern überhaupt die eingeklagten Amts-
handlungen öffentlich-rechtlicher, und nicht etwa privat-
rechtlicher Natur sind. Die Abgrenzung hat das Bundes-
gericht
in seinem Entscheide vom 16. Januar 1915 in
Sachen Kofmehl gegen Kanton Solothurn (AS 41 II S. 60).
grundsätzlich
darnach getroffen, ob der Staat durch dne
betreffende Amtshandlung dem Bürger gegenüber em
Hoheitsrecht des Staates geltend gemacht habe, oder ob
es sich jenem gegenüber um Beziehungen gehandelt habe,
in we1che der Staat etwa im privatrechtlichen Rechts-
verkehr (ahf Fiskus) zu den einzelnen Bürgern treten
kann, und hinsichtlich welcher er sich, g1eich dem Bürger,
der allgemeinen Privatrechtsordnung unterzieht
(vergl.
- a. FLEINER, Instit. des deutschen Verwaltungsrechts
- 265 f.; v. TUHR, Der allg. Teil des deutschen BGB
S 624 f.).
Die vorliegende Klage wird nun nicht auf Massllahmen
von Organen des Staates und der Gemeinde gegründet,
die
ad einem Gebiete liegen, in welchem Staat und Ge-
meinde dem
einzelnen Bürger als coordiniert erscheinen,
und daher der Herrschaft des Privatrechts unterworfen
sind, sondern die betreffenden Handlungen bewegen sich
ausschliesslich innerhalb der
Entfaltung des staatlichen
Hoheitsrechts. Die Frage, ob
und in welchem Masse die
öffentlich-rechtliche Person durch dieselben dem Betrof-
fenen gegenüber verantwortlich werde, bleibt somit
kraft
Art. 59 ZGB dem öffentlichen, und zwar hier dem kan-
tonalen Recht vorbehalten, weshalb das Bundesgericht
in der
Sache nicht kompetent ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obligationenrecht. Ne 71.
71. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1915
i. S. W'ydler, Kläger,
. gegen die Spar-und Leihkasse Bern, Beklagte.
Die Bank, die für einen Privaten Yertpapiere kauft,
handelt in der Regel als Kommissionärin. Der Irr-
tu m übe r den We r t der (an der Börse gekauften) Pa-
piere ist auch im Falle völliger Wertlosigkeit k ein we-
sentlicher. Anfechtung eines solchen Vertrages wegen
a b
sie h tl ich er T ä u s eh u n g, begangen durch den
Direktor der Verkäuferin als deren Organ. Erfordernisse der
Verleitung zum Vertragsabschlusse und der absichtlichen
Täuschung. Entspricht die erfolgte Irrtumserregung nicht
den Voraussetzungen des Art. 28 0 R, so ist das Geschäft
auch nicht in Hinsicht auf Art. 2 0 0 Rund Art. 2 Z G B
ungültig. Ist der Kauf von Na m e n akt i endureh die
Zulassung ihrer U e b e r t rag u n g i m Akt i e n r e gi -
s t er bedingt 'I
- -Am 6. Mai 1914 beauftragte der Kläger Wydler die
Schweizerische Volksbank
in Bern. ihm 13 (Namen-)
Aktien der Berner Rückversicherungsgesellschaft zu kau-
fen. Die Volksbank entledigte sich dieses Auftrages, in-
dem sie
am 7. Mai durch ihren Direktor Cattani an der
Berner Börse von
der Beklagten, der Spar-und Leihkasse
Bem, die daselbst durch ihren Direktor, Albert Lang,
vertreten war, die
Akti('n zum Preise von 7475 Fr.
(9 % über pari) erwarb. Direktor Lang war zugleich
Verwaltungsrat der Rückversicherungsgesellschaft. Diese
wollte anfänglich die Eintragung der
mit 20 % Jiberier-
ten Titel auf den Namen des Klägers von der Hinter-
legung einer weitem Zahlungsquo te von 20 % abhängig
machen; als
dann aber der Kläger dies als unzulässig
bestritt und Aufhebung des Kaufes unter Rückerstattung
des bezahlten Preises verlangte, liess die Gesellschaft
.die gestelUe Bedingung fallen, wovon der Kläger am
- Juni VOll der Volksbank Kenntnis erhielt. Am 16.Juni
hatte inzwischen der Verwaltungsrat der Rückversi-
.cberungsgesellschaft den Aktionären durch Zirkular mit-