Art. 76, 83, 84 VVG; Art. 19 Abs. 2, 407 ZGB; beneficiary designation in life insurance is a strictly personal right; guardian cannot exercise it in lieu of the insured. The statutory expressions 'heirs', 'descendants', 'spouse' in life-insurance clauses are interpretive rules, not substantive mandatory norms; they determine the meaning of the clause objectively by reference to the legal situation at the insured’s death, without inquiry into subjective, changing intentions. If the insured wishes a different result, he must use a clear individual designation or another unambiguous formulation. The rules exclude case-by-case construction of presumed will (consid. 1-4).
ne se trouve pas, il est vrai, exactement dans le cas prevu par rart. 15, car la communaute des biens entre freres et sceurs n'est pas ( legalement inseparable de l'heredite et elle ne resulte pas directement du deces du pere, mais de l'indivision qui s'est formee a la suite de ce deces. Cependant, vu la connexite intime qui existe entre l' ouverture de la succession paternelle et la consti- tution de l'indivision, il se justifie d'appliquer par ana- logie la regle de I'art. 15 et de decider par consequent que la devolution des biens paterneis demeures indivis entre le defendeur et sa sreür Therese doit se faire con- formement a la legislation qui etait eu vigueur lorsque les parties ont resolu de ne pas se partager ces biens - ce qui impliquait qu'ils seraient attribues a celui des indivis qui survivrait aux autres. En resume, quel que soit le point de vue auquel on se place, la conclusion demeure la meme; tous les faits de- cisifs po ur la solution du litige -deces du pere des par- ties. formation de l'indivision primitive, dotation de' la demanderesse, renouvellement de l'indivision entre Jean et Therese Zbinden -sont anterieurs au 1 er janvier 1912; la cause doit donc etre jugee en application du' Code fribourgeois et non pas du CCS, le fait survenu de- puis l'entree en vigueur de ce Code, c'est-a-dire le deces de Therese Zbinden, etant simplement la condition a la quelle etaient subordonnes-les droits constitues en fa- veur du defendeur sous l'empire de la legislation an- cienne. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est admis et l'arret attaque est reforme en ce sens que les conclusions de la demande sont declarees mal fondees. Obligationen recht. No 69.
II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 69. Orteil der IL Zivilabtei1ung vom a9. September 1915 i. S. Witwe Vogel, Klägerin, gegen Kinder Vogel, Beklagte. Personenversicherung. Recht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Begünstigten; kann dieses Recht an Stelle des unmündigen oder entmündigten Versicherungs- nehmers von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt wer- den? Auslegung des vom Versicherungsnehmer verwendeten Ausdrucks f meine gesetzlichen Erben . Rechtliche Natur der in Art. 63 und 84 VVG gegebenen Interpretationsregeln. A. -Am 9. Dezember 1909 wurde zwischen der Friedrich -Wilhelm Lebensversicherungs-Aktiengesell- schaft zu Berlin und Rob. Vogel in Solothurn ein Lebens- versicherungsvertrag abgeschlossen, desnen Wirksamkeit am
Geisteskrankheit entmündigt. Am 4. August 1913 schrieb sein Vormund im Einverständnis mit der Vormund- schaftsbehörde an die Versicherungsgesellschaft, er ver- 1ange, dass sie in der zu Gunsten der gesetzlichen Erben lautenden ersten Police ( zur Verdeutlichung ), als Begünstigte die Kinder Robert, Ida, Martha. Mathilde und Fritz Vogel vermerke. Diesem Begehren entsprach die Versicherungsgesellschaft. Am 30. August 1913 starb Rob. Vogel. Die Versicherungssumme von 15,000 Fr. wurde von der Versicherungsges.!llschaft zu Handen wes Rechtens bei der Solothurner Kantonalbank deponiert. B. -Durch Urteil vom 1. Mai 1915 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn über die ( Rechtsfragen l) :
befugt gewesen, eine von Vogel ursprünglich anders ver- standem Begünstigungsklausel in diesem Sinne abzu- . ändern. C. -Gegen dieses Urteil. richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und in richtiger Form ergriffene Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
entmündigte Personen ohne die Zustimmnng ihrer gesetz- lichen Vertreter sol c he Rechte auszuüben vermögen, die ( ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen . Zu diesen Persönlichkeitsrechten gehören vor allem eine Anzahl f ami I i e n r e c h t 1 ich e r Befugnisse, wie das Recht auf Ehescheidung (Art. 137 H.), auf Anfechtung einer Ehe (Art. 123 ff.), auf Genugtuung wegen schwerer Verletzung persönlicher Verhältnisse durch ungerecht- fertigten Verlöbnisbruch (Art. 93, vergl. dazu BGE 41 II 'So 339 ff.), usw.; so dann überhaupt der Anspruch auf Genugtuung wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse (Art. 49 OR); endlich im Gebiete des Erbrechts: die Testierfähigkeit, weshalb denn auch nach einer positiven Gesetzesvorschrift (Art. 467 ZGB) die Voraussetzungen der Testierfähigkeit weniger streng sind als diejenigen der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Alle diese Persön- lichkeitsrechte, die der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte entweder selbständig oder (wie z. B. das Recht zur Ehe, nach Art. 98 und 99) mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben in der Lage ist,. kann umgekehrt der gesetzliche Vertreter -auch mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde -nicht an S tell e des Mündels ausüben. . Als ein solches Persönlichkeits-oder höchstpersönliches Recht erscheint nun auch das dem Versicherungsnehmer gemäss Art. 76 VVG zustehende Recht zur Bezeichnung eines Begünstigten. Einerseits nämlich handelt es sich dabei normalerweise um einen auf Gefühlsmomenten be- ruhenden Entschluss, bei welchem schon der Natur der Sache nach eine Vertretung desjenigen, der den Entschluss zu fassen hat, durch einen Beamten oder eine Behörde, die als solche nur nach objektiven Gesichtspunkten handeln 30llen, ausgeschlossen ist; anderseits aber wird durch die Bezeichnung eines Begünstigten, die übrigens in der Regel widerrufbar ist, das verfügbare Vermögen des Versicherungsnehmers nicht geschmälert, sondern es wird bloss ein sonst zu seiner Erbmasse gehörender An- Obligationen recht. N 69. , 557 spruch zu Gunsten eines einzelnen Erben oder eines Dritten aus der Erbmasse ausgeschiedeI ; mit andern Worten: es liegt darin eine vermächtnisähnliche Zuwendung von Todeswegen, die übrigens ent- sprechend dieser ihrer Natur auch in der Form eines Vermächtnisses erfolgen' kann (Art. 563 Ahs. 2 ZGB und dazu OSTERTAG, Kommentar des VVG, S. 56 f.), und bei welcher daher eine Vertretung des VerSicherungsnehmers durch vormundschaftliche Organe nicht möglich ist. Ebenso wie mit der erstmaligen Bezeichnung eines Be- günstigten muss es sich aber auch mit einer spätem Abändernng oder mit einer einfachen Aufhebung der Begünstigungsklausel verhalten. Auch die Motive für eine solche Abänderung oder Aufhebnng sind von Gefühls- momenten abhängig. Fehlt es also in dieser Beziehung an einer gültigen Willenserklärung des Versichernngs- nehmers, weil er vollkommen urteilsunfähig ist, so bleibt einfach die alte Begünstigungsklausel in Kraft. Dieser Lösung steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Vormund zum Abschluss und zur Aufhebung von Lebensversicherungs ver t r ä gen befähigt ist und dazu nach Art. 421 Ziff. 11 nur der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf. Die Fähigkeit zum Ab- schluss oder zur Aufhebung eines Versicherungsvertrages als solchen ist gegenüber der Fähigkeit zur Bezeichnung eines Begünstigten oder zur Aufhebung einer Begünsti- gnngsklausel nicht das M ehr e r e, in welchem logischer- weise die Kompetenz zur Vornahme der letztem Akte als das M i n der e mitenthalten sein müsste. Einerseits nämlich kann ein Versichernngsvertrag auch ohne Be- gÜDstigungsklausel abgeschlossen werden; in der Kom- petenz zum Abschluss eines Versichernngsvertrages braucht also diejenige zur Beifügung einer Begünsti- gungsklausel nicht inbegriffen zu sein. Anderseits aber hat der Umstand, dass die vormnndschaftlichen Organe durch Aufhebung einer Versicherung zugleich auch die, ihm beigefügte Begünstigungsklausel unwirksam machen .
Obligationenreeht. N° 69. können; nicht notwendig zUr Folge, dass ihnen deshalb auch die Kompetenz zur Aufhebung oder Abänderung . einer Begünstigungsklausel als sol c her zuerkannt werden müsste. Auch ein Vermächtnis, ja sogar eine Erbeneinsetzung kann dadurch illusorisch gemacht wer- den, dass die vermachte bestimmte Sache durch den Vormund verkauft oder mit seiner Einwilligung ver- braucht (Art. 484 Abs. 3 ZGB), oder dass das Vermögen des Erblassers, z. B. infolge Abschlusses eines VerpfrÜB- dungsvertrages, vollkommen entäussert wird; und doch ist von keiner Seite je die Auffassung vertreten worden, dass deshalb die vormundschaftlichen Organe auch zur direkten Aufhebung eines Vermächtnisses oder einer Erbeneinsetzung oder zur Abänderung solcher letztwilliger Verfügungen kompetent seien. 2. -Hat demnach bei der Frage, wer im vorliegenden Falle als Begünstigter erscheine, die am 4. August 1913 vom Vormund des Rob. Vogel im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde vorgenommene ( Verdeut- lichung der Begünstigungsklausel unberücksichtigt zu bleiben, so fragt es sich im weitern, wie die Begünsti- gungsklauseI, so wie sie von Vogel selber formu- liert worden war, auszulegen" sei. Bei dieser Frage der Willensauslegung ist,wie bei der Auslegung eines jeden rechtlich relevanten Willens (vergl. namentlich Art. 1 OR), nicht sowohl auLden internen Willen des Erklärenden, als vielmehr auf den für den Adressaten erkennbaren Willen abzustellen, mit andernWorten : es kommt nicht darauf an, wen sich der Versicherungs- nehmer in diesem oder jenem Zeitpunkte unter seinen gesetzlichen Erben ) vorstellte oder vorstellen konnte, sondern entscheidend ist, was die Ver s ich e I' u n g s- gesellschaft. an welche die Erklärung gerichtet war, . und welche nicht zensiert ist, die persönlichen Verhält- nisse des Versicherungsnehmers gekannt zu haben, dar- unter verstehen musste. Schon hieraus ergibt sich, dass auf eine Untersuchung der Stimmungen und Gefühle des
Rob. Vogel gtlgenüber diesen oder jenen Mitgliedern seiner Familie zur Zeit des schlusses der Versicherung, oder zu Lebzeiten seiner ersten Frau, oder nach deren Tode, oder zur Zeit seiner Wiederverheiratung, oder gar noch später (als er eine weitere Versicherung ausschliesslieh zu Gunsten der Klägerin abschloss), hier nicht eingetreten werden kann, sondern dass die Entscheidung auf Grund ob j e k t i ver Kriterien zu erfolgen bat -Kriterien, die entweder aus" der Police und dem Versicherungs- antrage, sowie allfälligen andern anlässlich des Vertrags abschlusses abgegebenen Erklärungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, oder aber direkt im Gesetze zu. finden sein müssen. Aus den Akten geht nun nicht hervor und die Beklag- ten haben auch nicht etwa zum Beweise verstellt. dass Rob. Vogel der Versicherungsgesellschaft anlässlich des Vertragsabschlusses irgendwelche Erklärungen darüber abgegeben habe, welches seine damaligen ( gesetzlichen Erben I) seien, sodass angenommen werden könnte, die Gesellschaft habe hievon im Sinne einer Begünstigung gerade dieser damaligen Erben Notiz nehmen müssen. Fehlten aber der Versicherungsgesellschaft die nötigen Anhaltspunkte zur Bestimmung der damaligen Erben, so konnte sie unter den gesetzlichen Erben I) des Rob. Vogel offenbar nur diejenigen Personen verstehen, die seinerzeit tatsächlich seine Erben sein würden, zumal da es auch dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eher ent sprieht, unter den ( Erben eines Lebenden seine der- einstigen tat s ä c h li c h e n Erben zu verstehen, als diejenigen Personen, die im Falle eines sofortigen Todes seine Erben sein würden. Wären aber auch Zweifel darüber möglich, wen die Versicherungsgesellschaft ( Friedrich-Wilhelm)) im De- zember 1909 unter ( den gesetzlichen Erben des Rob . Vogel verstehen konnte oder musste. oder wäre diese Frage sogar im Sinne der Beklagten zu entscheiden, so müssten dennoch auf Grund des Art. 83 VVG, der nach .. 8 41 11 -t91S
Obligatlonenreeht. N° 69. Art. 102 ibid. auf die vorliegende PoliCe anwendbar ist. unter jenemAusdruck die erbberechtigten Nachkommen und der nberiebende Ehegatte des Rob. Vogel, d. h. die im Momente seines Todes vorhanden gewesenen Angehörigen der beiden genannten Arten, und zwar in dem durch Art. 84 VVG bestimmten Verhältnis. ver- standen werden. Der Zweck der zitierten Gesetzes- bestimmungen besteht allerdings zunächst nicht darin, den der Ermittlung der Begünstigten zu Grunde zu legen- den Z ei t p unk t festzusetzen, sondern darin, gewissen gebräulichen Ausdrücken einen von allen subjektiven Momenten, wie auch von dem nach Zeit und Ort ver- änderlichen Erbrecht unabhängigen, gewissermassen ver- sicherungsrechtlichen Sinn zu geben. Allein aus dem Wortlaute des Gesetzes, insbesondere aus dem Ausdruck (, überlebende Ehegatte) , ergibt sich zugleich deutlich, dass die Auslegung jener Ausdrücke stets unter Zu- grundelegung der tatsächlichen Verhältnisse im Z e i t - pun kte des Todes des Versicherten stattzu- finden hat. Dies entspricht denn auch zweifellos den Intentionen der meisten derjenigen Versicherungsnehmer, die als Begünstigte nicht bestimmte; mit Namen ge- nannte Personen bezeichnen, sondern einen jener allge- meinen Ausdrücke. wie meine Erben oder meine Hinterlassenen 11 benutzen. Lntzteres tun sie in der Regel gerade deshalb, weil sie allfälligt. entweder überhaupt nicht, oder doch ihrem Zeitpunkte nach nicht voraus- sehbare Änderungen in ihren Familienverhältnissen (Todesfälle, Geburt eines Kindes, Hinzukomme.n wei- terer Kinder, Ehescheidung, Wiederverheiratung usw.) berücksichtigt 'wissen wolJen. Beabsichtigt ein Versiche- rungsnehmer dagegen, unabhängig von allen spätern Ereignissen bestimmte Personen zu begünstigen, so hat er allen Artlass, diese Person auch individuell zu bezeichnen. Hievon ausgehend, hat daher das Gesetz die Interpretationsregel aufgestellt, dass unter den Erben l),Wenn diese als begünstigt bezeichnet wUrden, ObHgationenrecbt. N° 69. 561 die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte zu verstehen sind, also die im Momente des Tod e s erbberechtigten Nachkommen und der tat- säe h I ich überlebende Ehegatte, nicht etwa diejenigen Personen. auf welche im Falle eines frühem Todes des Versicherten jene Bezeichnungen anwendbar gewesen wären. 3. -Die Vorinst.anz und die Parteien, wie auch ein bei den Akten liegendes Rechtsgutachten, haben in diesem Zusammenhang noch die Frage erörtert, ob Art. 83 und der ihn präzisierende Art. 84 zwingenden , oder aber ( dispositiven Rechts seien, und die Vorinstanz sowohl als die Beklagten und das ReChtsgutachten haben diese Frage im letztern Sinne beantwortet, weil Art. 83 und 84 nicht unter den in Art. 97 und 98 aufgezählten zwingen- den Rechtsnormen figurieren. Diese Fragestellung und damit auch die aus der Beantwortung der Frage gezo- gene Schlussfolgerung beruhen auf einer Verwechslung zwischen der Unterscheidung von zwingendem und dis- positivem Recht einerseits und der Unterscheidung ab- soluter und relativer Interpretationsregeln anderseits. Die Bestimmungen der Art. 83 und 84 VVG sind keine solchen. welche die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten der .Kontrahenten hinsichtlich der von den Parteien nicht geregelten Punkte bestimmen disposi- tives Recht ), oder welche in gewissen Beziehungen eine der Abänderung durch Parteiwillen nicht unterliegende Regelung treffen würden ( zwingendes Recht ) ; sondern es handelt sich dabei lediglich um die Interpretation von tatsächlich vorhandenen Vertragsbestimmungen, deren Aufstellung vollkommen im Belieben der Parteien, bezw. des einen Kon trahanten stand, und für welche das Gesetz eine Interpretationsregel nur deshalb aufgestellt, weil die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens auf Grund der von den Parteien gebrauchten Ausdrücke auf Schwierig- keiten stossen würde. Hier kaunvon einer, an Stelle des offenbaren JParteiwillens tretenden, direkt vom Gesetz
gewollten Rechtswirkung( zwingendes Recht ) von
vorneherein keine
Rede sein, sondern es fragt sich nur,
o.b d?r Beweis zuläSsig sei, dass die Parteien, obgleich
SIe die vom Gesetz interpretierten Ausdrücke brau.chten,
de?noch etwas anderes wollten. Wird diese Frage ver..:
nemt c:-und nach dem Gesagten ist sie (entgegen BRüHL-
MANN m Ztschr. f. schw. R. 51 S. 51) in der Tat zu
verneinen-, so wird dadurch den Kontrahenten die
Möglichkeit nicht benommen, mittels
an der er, keiner
Interpretation bedürftiger Ausdrücke (z.
B.. mein Sohn
Adolf) oder meine gegenwärtigen Erben nach solo-
thurner Recht ) eine andere Rechtswirkung, als die vom
Gesetz beim Gebrauch des bIossen Ausdrucks
Erben
präsumierte, zu erreichen. Handelt es sich aber demnach
hier überhaupt
nicht um den Unterschifd zwischen
zwingendem und dispositivem Recht so kann aus
der Nichtanführung der
Art. 83 und 84 in Art. 97 und 98
kein. Schluss auf die Natur der in den erstgenannten
BestImmungen enthaltenen Interpretationsregeln ge-
zogen werden. Diese haben nach den vorstehenden Aus-
führungen den
Sinn, dass beim Gebrauch der daselbst
terprntierten Ausnrücke von enner weitem Erörterung
uber dIe
ut.masshchen Intentionen des Versicherungs-
nehmers
m dIesem oder jenem Zeitpunkte vollkommen
Ungang zu nehme is . Dns Gesetz wollte alle derartigen
Erorterungen,
SOWIe die Sich -daran anschliessenden Pro-
zesse zum voraus abschneiden und sowohl dem
Ver-
sicheret als dem Versicherungsnehmer die Gewähr dafür
bieten, dass der von ihnen gebrauchte Ausdruck sofern
. '
er. emer. von de in Art. 83 und 84 interpretierten ist,
semerZelt auch WIrklich in dem vom Gesetze bestimmten
Sinne ausgelegt werden wird. Mit dem Inkrafttreten
dns VVG wurden einerseits alle Versicherer verpflichtet,
dIe besteh.enden Begünstigungsklauseln in der angege-
benen Welse auszulegen; anderseits
trat an alle Ver-
sicherungsnehmer die Pflicht heran, ihre allfällige gegen-
Obl1gationenreeht. N0 69. 5(;3
teilige Willensmeinung durch Gebrauch P eines andem,
unzweideutigen
Ausdrucks zu dokumentierm.
4. -Diese, schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und
der Berücksichtigung. der praktischen Bedürfnisse des
Versicherungsgewerbes sich ergebenden Konsequenzen
werden übrigens durch die folgende Stelle
im Protokoll
der juristischen Subkommission zur Beratung des
Ent-
wurfs von Prof. Rölli (S. 57, ad Art. 71) bestätigt: Es
wird sodann der Antrag gestellt und allseitig begrüsst,
) zu Art.
71 einzelne Interpretationsnormen für die häu-
') vielleicht hin und wieder dem Willen der Kontrahenten
nicht gerecht werden. Es wäre vielleicht richtiger, im
einzelnen Falle zu eruieren, was dem Parteiwillen ent-
sprechen möchte. Dagegen hat die Rechtsprechung, die
) sich mit der Auslegung solcher Begünstigungsklauseln
,) oft ZU befassen hatte, ihre Aufgabe weniger darin ge-
,) sehen, den Parteiwillen zu erforschen, als vielmehr zu
"konstruieren und nach der konstruktiven Richtigkeit
) die Begünstigungsklausel zu beurteilen. Für das Publi-
kum besteht ein erhebliches Bedürfnis, in dit:sen Fragen
Klarheit zu erhalten; eine Interpretationsnorm emp-
) fiehlt. sich aus. Zweckmässigkeitsrücksichten.
)
Auf Grund dieser Erwägung war sodann (ebendaselbst
gegen Schluss) für die
im heutigen Art. 83 enthaltenen
Interpretationsregeln eine Fassung gewählt worden, die
noch deutlicher, als der definitive Gesetzestext es
tut,
zum Ausdruck brachte, dass unter den Erben , Hinter-
lassenen usw. in der Tat die Erben, Hinterlassenen usw.
im Momente des Todes zu verstehen sind, also
nicht diejenigen Personen, denen im Falle des Todes des
Versicherten unmittelbar nach dem Abschluss der
Ver-
sicherung jene Eigenschaft zugekommen w ä r e. Die be-
treffende Fassung
lautete:
Als Begünstigte sind unter den Kindern des Ver-
sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin- der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstahen. Dass mit dem Fallenlassen der Worte beim Tode I) im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung der vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beab- sichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gu1geheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothuru vom 1. Mai 1915 auf- gehoben und die Solothurner Kantonalbank angewiesen, die Hälfte der bei ihr am 16. Dezember 1913 deponier- ten Versicherungssumme von 15,000 Fr., sowie die Hälfte des Depotzinses an die Klägerin auszuzahlen. 70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1916 i. S. X. Zurkirch, Kläger, gegen stäa.t Luzern und Gemeinde Udligenswil, Beklagte. Klage gege.n einen K al1 t 0 11 und eine Gern ein d e auf Geldzahlung als Genugtuung 'wegen Stimmrechtsentzuges. Verhinderung der Kinder des Klägers am Schulbesuche und willkürliche Verhaftung des Klägers. Unzuständigkeit des Bundesgerichtes auf Grund sowohl des aOR als des ZGB (Art. 59
) wegen Anwendbarkeit kantonalen öffentlichen Rechtes. A. -Im Dezember 1913 erhob der Berufungskläger Xaver Zurkireh, Torfmoos, Udligenswil beim Amtsgericht Luzern-Stadt Zivilklage gegen den Staat Luzern und die Einwohnergemeinde Udligenswil mit dem Rechts- begehren : Es haben die Beklagten solidarisch an Kläger an- .'
t) zuerkennen und zu. bezahlen eine Entschädigung von 3091 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1913 unter solidarischer Kostenfolge. Er legte dieser Klage folgenden Tatbestand zu Grunde: Der Kläger bewohne ein Häuschen im sogenannten Teufried an der Grenze der Gemeinde Udligenswil (Luzern) gegen die Gemeinde Küssnacht (Schwyz). Am 3, Juni 1911, vor den bevorstehenden Gemeindewahlen habe der Gemeinderat von Udligenswil beschlossen, der Kläger sei vom Stimmregister der Gemeinde, auf dem er mehrere Jahre lang gestanden, abzutragen. Dieser Be- schluss stütze sich auf ein Gutachten, welches der Kreis- förster von Moos in Luzern, im Auftrag des Departe- ments der Staatswirtschaft abgegeben habe, und das dahin gehe. das vom Kläger bewohnte Häuschen im Teufried stehe ganz auf Schwyzerbodell. Zugleich sei der Kläger aufgefordert worden, seine Kinder nunmehr nach Küssnacht in die Schule zu schicken. Dieser Aufforde- rung sei er nachgekommen; dagegen habe er verlangt, dass er auf das Stimmregister von Udligenswil weiter aufgetragen werde. Der Gemeinderat sei auf das Gesuch nicht eingetreten, der Regierungsrat des Kantons Luzern habe aber mit Entscheid vom 9. August 1913 seinen Rekurs gutgeheissen. Wegen des Schulbesuches der Kinder in Küssnacht seien Schwierigkeiten eingetretell. Der Schulrat von Küssnacht habe deswegen mit dem Gemeinderat von Udligenswil unterhandelt, und im November 1912 sei der Kläger plötzlich von der Gemeinde- schulpflege Udligenswil aufgefordert worden. die Kinder wieder nach Udligenswil in die Schule zu schicken. Da er immer noch vom Stimmregister dieser Gemeinde ab- getragen gewesen sei, habe er der Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, zumal er erst am 27. November 1912 vom schwyzerischen Erziehungsrat die Mitteilung erhalten habe, dass seine Kinder nicht mehr in Küss- nacht schulpflichtig seien. Die Schulpflege von Udligens- wil aber habe den Kläger sofort beim Statthalteramt