Art. 4, Art. 16 Schlussabs. PG; Nichtigkeit eines Patentes wegen mangelnder Neuheit; dieselbe Erfindung trotz allgemeinerer Fassung des späteren Anspruchs. Die Aktivlegitimation zur Nichtigkeitsklage setzt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus, das bei einem im einschlägigen Gewerbe tätigen Unternehmen gegeben ist. Neuheit fehlt, wenn der beanspruchte technische Gedanke bereits durch ein früheres Patent und dessen gewerbliche Verwertung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Für die Identität der Erfindung ist auf den erfinderischen Kern abzustellen; eine bloss allgemeinere Anspruchsformel, die den Gegenstand auf weitere Anwendungsgebiete erstreckt oder einzelne Ausführungsmerkmale anders beschreibt, begründet keine neue patentfähige Idee (vgl. consid. 4-6).
ObUgationenrecl1t. N° 64. etablit que les autres eas eonstates sont peu llombreu et sans aueune importanee. Une mise a 'index ne se justi- fiait pas. La Societe defenderesse ne s'est donc pas adres- see arbitrairement et sans motif de preference a Dlle Billod ) . Il reste a examiner si la defenderesse, tout en poursui- vant un but licite, a employe des moyens illiciteS'. D'apres la jurisprucence du Tribunal federal, sont illicites entre autres les moyens qui sont de nature a paralyser comple- tement l'activite economique de la personne boycottee (RO 40 II p. 619). Cette hypothese n'est pas realisee. Il resulte des constatations de l'instanee eantonale que le boycottage etait limite et dans les personnes des fournis- seurs et dans les produits livres a la demanderesse. L'in- terdietion de livrer ne-frappait que les membres de la Societe et ne visait que les produits dont les prix de vente au detail sont fIxes par paquets, bottes ou caissons confor- mement aux pris eourants de MM. les fournisseurs et de la Societe suisse des negoeiants en cigares ) . La Cour de Justiee constate que le boycottage ne portait pas sur la totalite des articles et ne eomprenait pas, loin de la, la totalite des fournisseurs , de teIle sorte que la demande- resse a pu continuer et qu'elle a 'en fait eontinue d'exploi- ter son eommerce. Il se peut que cette exploitation ait ete rendue plus diffIcile, mais e'est la une consequence inevitable du boycottage, quj. ne suffIt pas a elle seule a rendre cette mesure illieite. La demanderesse eonsidere comme illieite la menace adressee par la Soeiete defenderesse aux fournisseurs de les mettre a l'index dans le eas Oll ils eontinueraient a livrer a la demanderesse. Ceite opinion est erronee. Le moyen adopte par la defenderesse n'est pas illieite. Chaque negoeiant est libre de se fournir Oll bon Iui semble et c'etait pour la Soeiete defenderesse le moyen indique par la nature meme des ehoses pour atteindre son but. Aueun aete illieite ne pouvant etre reprocM a la partie defenderesse, la demande doit etre eeartee sans qu'il y Urheberrecht und Erfindungssehutz. N° 65.
ait lieu d'examiner les autres questions soulevees par la demanderesse. Par ces motifs, le Tribunal federal pronollce: Le recours est ecarte et l'arret de la Cour de Justice civile de Geneve, du 26 juin 1915, confirme. BI. URHEBERRECHT UND ERFINDUNGSSCHUTZ DROIT D' AUTEUR ET BREVETS D'INVENTION 65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4 . .Tuni 1915 i. S. F . .T. Obrist Söhne, Beklagte, gegen Glasmanufaktur Sohaiihaussn A..-G., Klägerin. Art. 4 und Art, 16 Schluss absatz PG. Klage auf Nichtig- erklärung eines Patentes wegen mangelnder Neuheit der Erfindung. Aktivlngitimation. Frühere Bekanntgebung der Erfindung. Sachliche Identität der Anspruche des .. früher erteilten und des als nichtig angefochtenen Patentes trotz allgemeinerer und eingehenderer Fassung des letzteren. Stoff- oder Verfahrenserfindung ?
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N0 65. welche mechanischen Befestungsmittel stumpf an-bezw. aufeinander gekittet, so werden an die Festigkeit der, 1 Verkittung, die ja nicht bloss die Abdichtung zu be- l) wirken, sondern auch die Glasplatten gegenüber den auf eine Trennung hinwirkenden Kräften zusammen- I zuhalten hat, besonders hohe Anforderungen gestellt. denen die blosse Verkittung namentlich dann nicht l) mehr entspricht, wenn der Kitt mit zunehmendem l) Alter spröde wird. -Um diesem Uebelstand abzu- I helfen, werden nach vorliegender Erfindung in die I) Kittfugen elastische Streifen eingelegt. Damit wird in die an sich spröde und leicht abspringende Verkittung ein elastisches Element eingeführt, welches bei Bean- spruchungen, wie Schlag, Stoss, Erschütterungen, die .) Beanspruchungen in sich elastisch aufnimmt und da- I) durch das Ableissen oder Abspringen des Kittes ver- I hindert. Es folgt die Beschreibung eines Ausführungs- beispiels unter Hinweis auf zeichnerische Darstellungen und endlich wird der P a t e.ll t ans p ru c h wie folgt formuliert: Glasbehälter aus stumpf aufdnander ge- l) kitteten Glasplatten, dadurch gekennzeichnet, dass in die Kittfugen elastisclu" Streifen eingelegt sind. 2. -Die beklagte Firma, F'-Jos. Obrist Söhne in Littau (Luzern) hat am 1. August 1910 für ein Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder mit anderem Material l das seh weizeri sche Patent N° 49 856 erhalten. Die Palelltbeschreibullg führt aus: Beim Verbinden von Glasscheiben. z B. zwecks Her- stellung von Kästen aller Art, wie Schaukästen, Laden- I tische, Aquarien, wird bis jetzt bekanntlich derart vt:'r- I) fahren, dass zuerst ein Gerüst aus Holz-oder MetalJeisten l) hergestellt wird, in welches dann die Glasscheiben ein- gelegt und durch Verkitten oder vermittelst Leisten befestigt werden. -Bei dem vorliegende Erfindung l) bildenden Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben l untereinander oder mit anderem Material, wie Holz, Metall, Stein, z. B. Marmor, erfolgt die Verbindung, Urheberrecht und ErfiodungSllchutz. N0 65.
l) z. B. von Glasscheiben untereinander, unter Weglassen der Verbindungsleisten, vermittelst eines Streifens aus nachgiebigem, elastischem Material, z. B. aus Filz, Leder, Kautschuk, welches mit einer als Bindemittel ) dienenden klebenden Masse bestrichen und in die Stoss- fuge der zu verbindenden Teile gelegt wird. -Ein auf I) solche Weise hergestellter Glasschaukasten z. B. hat den Vorteil gegenüber bekannten Glasschaukästen, dass er keine die Uebersicht über den Inhalt des Schau- kastens störende Verbindungsleisten aufweist und ist überdies insofern widerstandsfähig, als er infolge der Zwischenlagestreifen aus nachgiebigem, elastischem Material in den Stossfugen Stösse und Erschütterungen I) erleiden kann, ohne dass ein Springen der Glasscheiben zu befürchten ist, wie dies bei einer nicht elastischen Verbindung der Glasscheiben eintreten würde. I) Als Ausführungsbeispiel wird so dann ein Glasschaukasten nebst einigen Detailvariallten beschrieben und zeichne- risch dargestellt. Ferner wird bemerkt, dass wenn mnm Streifen aus Kautschuk und eine im Wasser unlösliche Klebrnasse verwende, man einen wasserdichten und zur Aufnahme von Wasser fähigen, z. B. als Aquarium be- nutzbaren Behälter erhalte. Endlich werden folgende Ansprüche formuliert: Patentanspruch I: Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder mit anderem Material, dadurch gekennzeichnet, dass zwecks Herstellung einer elastischen Verbindung, unter Weglassung von Verbindungsldsten, Streifen aus nach- I giebigem, elastischem Material mit einer als Binde- mitttl dienenden. klebenden Masse bestrichen und in die Stossfugen der zu verbindenden Teile eingelegt werden. Patentanspruch 11 : Nach dem Verfahren nach Patentanspruch I hergestellter, wenigstens teilweise aus Glasscheiben bestehender Kasten, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Wandungen desselben lediglich durch I) eine als Bindemittel dienende, klebende Masse, unter Zwischenlage eines Streifens aus nachgiebigem, elasti- AR 41 I1 -1915
516 Urheberrecht und Erfindungsschutz. NI 65. ) schem Material an den Stosstellen, nachgiebig mil- I) einander verbunden sind. Unteranspruch : Kasten nach ) Patentanspruch H, dadurch gekennzeichnet, dass, um ) den Kasten zur Aufnahme von Wasser benutzen zu können, die an den Stosstellen eingelegten Streifen aus ) Kautschuk bestehen und die als Bindemittel dienende ) Masse in Wasser unlöslich ist. ) 3. - Im vorliegendem Prozesse hat die Glasmanufaktur Schaffhausen A.-G. in Schaffhausen gegenüber der be- klagten Firma das Begehren gestellt, es sei deren Patent N0 49856 als nichtig zu erklären. Gestützt wurde dieses Begehren auf die Art. 1, 4 und 16 Schluss absatz PG. Die Vorinstanz hat es zugesprochen. Die Beklagte verlangt nunmehr im Berufungsverfahren dessen Abweisung. 4. -Die Klägerin beschäftigt sich nach den Akten mit der Herstellung und dem Verkaufe von Glaswaren. Damit ist bei ihr das nach Art. 16 in fine PG für die Nichtigkeitsklage erforderliche Interesse hinsichtlich des streitigen Patentes gegeben und also ihre Akt i v leg i- timation erstellt ..... 5. -Angefochten wird das Patent N° 49 856 wegen man gel n der Nt: u h e i t dnr damit beanspruchten Erfindung und zwar wird dieser die Neuheit deshalb abgesprochen, weil die behauptete Erfindung Gegen- stand des der Firma Rockhausen Söhne früher erteilten Reichspatentes N° 166180 bilde und weil sie durch Be- kanntgabe und gewerbliche Verwertung dieses Patentes schon zur Zeit, als die Beklagte sie patentieren liess, ge- mäss Art. 4 PG zur allgemeinen Kenntnis gelangt sei. Sofern die beiden Patente den nämlichen Erfindungs- gegenstand betreffen, -was unten zu prüfen ist, -ist die Behauptung der Klägerin, das Patent Rockhausen Söhne habe neuheitszerstörend gewirkt, in der Tat zu- treffend. Nach den Akten war die deutsche Patentschrift N° 166180 seit Anfang 1906 auf dem eidgenössischen Amte für geistiges Eigentum zu jedermanns Einsicht aufgelegt und durch verschiedene Zeugen ist erwiesen, Urheberrecht und ErfindungsFchutz. N0 65. 517 dass Rockhausen Söhne schon bevor die Beklagte ihr Patent. erwirkte, nach dem Reichspatent hergestellte Glaswaren in die Schweiz geliefert haben. Damit sind die Voraussetzungen, die der Art. 4 PG für den Mangel der Neuheit aufstellt, gegeben. 6. -Vergleicht man nun unter Berücksichtigung der Darlegungen im gerichtlichen Expertengutachten den Inhalt der beiden Patentschriften, so erhellt deutlich, dass sie die n ä m I ich e E rf i nd u n g betreffen: Durch das Reichspatent N° 166180 ist laut dem Patentanspruch patentierl worden: ein Gasbehälter aus stumpf aufeinander gekitteten Glasplatten, dadurch ge- kennzeichnet, dass in die Kittfugen elastische Streifen eingelegt sind . Die Idee, wofür der Patentschutz erteilt wurde, besteht in dieser Verwendung der Streifen, der dadurch erzielbare technische Fortschritt nach der Patent- beschreibung darin, dass bei Glasbehältern, deren Wände durch kein Rahmenwerk zusammengehalten werden, in die Verkittung ein elastisches Element eingefügt wird, das Beanspruchungen durch Schlag, Stoss und Erschüt- terungen in sich elastisch aufnimmt und dadurch ein Abreissen und Abspringen des Kittes verhindert. Das angefochtene schweizerische Patent N° 49856 spricht in seinem'Anspruch I nicht von einem körper- lichen Gegenst3nd -wie etwa das Reichspatent von einem Glasbehälter, -sondern von einem Verfahren , das patentiert sei. Allein diese Ausdrucksweise ist un- genau. Patentiert ist nicht ein bestimmter Arbeitsprozess, durch den man technisch vorteilhafter als bisher zu der im Anspruch genannten ( Verbindung von Glasscheiben I) gelangen könnte, sondern ein Erzeugnis, nämlich der die Glasscheiben verbindende Bestandteil in seiner beheup- teten besondern Ausgestaltung. Als die Erfindung kenn- zeichnendes Merkmal wird nämlich angegeben, dass Streifen aus nachgiebigem, elastischem Material in die Stossfugen der zu verbindenden Teile eingelegt I) seien. Der beanspruchte Patentschutz betrifft. also die durch
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65. den eingelegten Streifen bewirkte charakteristische Be- schaffenheit des Verbindungsbestandteiles. In diesem Punkte, der für den erfinderischen Gehalt der beiden Patenne allein massgebend ist, decken sich aber die beiderseitigen Patentansprüche inhaltlich vollständig und drucken sich sogar wörtlich in ganz ähnlicher 'Veise aus. Dagegen ist der Anspruch I der Beklagten freilich inso- fern weiter gefasst, als er als Gegenstand, der die er- finderisch ausgestaltete Verbindungsmasse aufweist, nicht gerade einen Glasbehälter angibt, wie die deutsche Patentschrift, sondern al1gemein : verbundene Glas- scheiben, (die also nicht zu einem 'Behälter geformt zu sein brauchen). Damit wird aber von der Beklagten nicht noch eine andere erfinderische Idee zu eigen be- ansprucht, sondern lediglich auf ein weiteres Anwen- dungsgebiet der im Einlegen des Streifens enthaltenen Idee hingewiesen, wofür kein Patentschutz erhäJtlich ist (vergl. BGE 37 II S. 266). Aus gleichem Grunde kann der Schutzumfang des von der Beklagten erwirkten Patentes auch nicht etwa deshalb grössel' sein, weil die Patentschrift noch die Verbindung von Glas mit anderem Material (Holz, Metall usw.) vorsiehL Unwesentlich ist es ferner, wen. der Anspruch der deutschen Patentschrift das Bindemittel nur andeutungsweise, in der 'Wendung (( in die Ki t t fugen , erwähnt, wählend sich die Patent- schrift der Beklagten eingehfuder dahin ausdrückt: die Streifen würden mit einer als Bindemittel dienenden kltbenden Masse bestrichen . Das Bindc-mittel als sol- ches bildet bei keiner der ParteieIl Gegenstand der PatentieIUug. Keine beschreibt es in der Patentschrift näher und behauptet darin, ein bis jetzt nicht bekannt gewesenes und wegen seiner besondern Eigenschaften schutz fähiges Bindemittel zu hesitzen. Das deutsche Patent spricht lediglich von Kitt , das der Beklagten allgemein von einer klebenden Masse I" welcher Bezeich- nung bei der Formulierung des dritten Anspruches noch das Merkmal der Unauflöslichkeit im Wasser beigefügt Urheberrecht und Erfinduugsschutz. No 65.
wird. Im Prozesse hat freilich die Beklagte darauf abge- stellt, dass sie gerade wegen der von ihr verwendeten Bindemasse in der Lage sei. den. durch das Einlegen des Streifens gegebenen technischen Vorteil zweckmässig auszunützt'n. Allein trotzdem hat sie eben für ihr Binde- mittel, was das angefochtene Patent bttrifft. Erfindungs- schutz weder an begehrt noch erlangt und es kann sich für sie nur darum handeln, sich insoweit nachträglich um ein Patent zu bewerben, falls sie nicht vorzieht, die behaupteten besonderen Eigenschaften ihres Bindemittels als Geschäftsgeheimnis für sich nutzbar zu machen. Ein sachlicher Unterschied zwischen den beiden Patent- ansprüchen liegt endlich auch nicht darin. dass die Be- klagte noch hervorhebt, die Einlegung der Streifen ermögliche eine elastische Verbindung der zusammen- zufügenden Teile und die Weg assung der Verbindungs- leisten. Dass dies der technische Fortschritt der Erfin- dung sei, setzt der deutsche Patentinhaber in seiner Patentbeschreibung ebenfalls auseinander (wie auch die Beklagte daneben noch in der ihligen) und es brauchte dies im Patt'ntanspruch nicht besonders formuliert zu werden. Der P a tell t ans p ru chI I der Beklagten enthält lediglich eine Spezifikation ihres Annpruches I in dem Sinne, dass das Verbindungsmaterial mit dem eingelegten Streifen spezit:ll als zur Herstellung eines wenigstens teilweise aus Glasscheiben bestehenden Kastens dien- lich erklnrt wird. Diese Formulierung nähert sich der des Reichspatentes noch mehr an, insofern letzteres ebenfalls in konkreter Weise von einem Glasbehälter spricht. Der technische Vorteil, durch das Wegfallen von VerbindungsJeisten die Uebersicht über den Inhalt des Behälters nicht zu stören, ist beiden Patenten gemein. Der Unteranspruch zu Anspruch II der Be- klagten endlich individualisiert den genannten Kasten näher dnhin, dass er zur Aufnahme von Wasser benutz- bar sein s01l, was zur Folge hat, dass der Streifen aus
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66. Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser nn- löslich sein muss. Auch damit will und kann offensicht- lich in keiner Beziehung etwas erfinderisches beansprucht werden und die beiden Patente haben also auch inso- weit rechtlich den gleichen Inhalt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesln und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. Februar 1915 in allen Teilen bestätigt. 66. Urteil der Ir. Zfvilabteilung vom 23. Juni 1915 i. S. Muth, Beklagter, gegen Rodel, Kläger.
schloss der Beklagte namens des genannten Kon- sortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe des Löwendenkmals ein sogen. Alpineum betreibt, wo ebenfalls Gebirgslandschaften zur Schau gestellt werden, folgenden Vertrag ab; Mit dem 1. November 1905 an geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation der Firma Meyers Diorama) an Ernst Hodel in hier über für den ganzen Kanton Luzern und verpflichtet sich auch das Konsortium, in besagtem Kanton weder Urheberrecht und ErfIndungsschutz. No 66.
) ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. Für die Abtretung und Benützung der Firma ( Meyers Diorama für den Kanton Luzern bezahlt Herr Hodel die Summe von Fr. fünftausend.
Im Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben des Ingenieurs Xaver Imfeld in Zürich ein von Imfeld . angefertigtes Modell (l Stereorama , mit allen dazu ge- härenden Plänen, Urheber-und Patentrechten um den Preis von 3000 Fr. Imfeld hatte für die Erfindung Stereorarna schon im Juni 1902 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern ein Patent angemeldet. Diese Erfindung war gekennzeichnet durch einen auf- rechten Zylinder mit einem mit modelliertem Vorder- grund versehenen Rundgemälde auf der Aussenseite ; durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich für den Zuschauer Fenster befinden, und durch die Drehbarkeit des Zylinders, welche dem Zunchauer das Yerbleibt-n am gltichen Platz ermöglicht. Während beim gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde auf der Innenseite eines Zylinders angebracht ist, der Beschauer' sich im Mittelpunkt des Panoramas befindet, und sich zur Besichtigung des ganzen Gemäldes bewe- gen mm,s, wird abt r beim Stereorama dem auf einem fixen Punkt sich befindenden Zuschauer das auf der Aussenseite des Zylinders angeblachte Gemälde durch die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so dass in ihm die Illusion geweckt wird, als durchquere er die im Bilde dargestellte Gegend. Im Jahre 1903 wollte Imfeld in einem solchen Stereorama zuerst die Ansicht vom Gornergrat bezw. Matterhorn zur Dar- steHung bringen. In seinem Auftrage besorgte damals der Kläger nach einem Studienaufenthalt in Zermatt die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld und dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unterneh- men nicht zustande kommen sollte, der Kläger nur Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hotel haben soUte und im übrigen seine Studien (nicht zu