ObUgationenrecl1t. N° 64.
etablit que les autres eas eonstates sont peu llombreu et
sans aueune importanee. Une mise a 'index ne se justi-
fiait pas. La Societe defenderesse ne s'est donc pas adres-
see arbitrairement et sans motif de preference a Dlle
Billod
) .
Il reste a examiner si la defenderesse, tout en poursui-
vant un but licite, a employe des moyens illiciteS'. D'apres
la jurisprucence
du Tribunal federal, sont illicites entre
autres les moyens qui sont de nature a paralyser comple-
tement l'activite economique de la personne boycottee
(RO 40
II p. 619). Cette hypothese n'est pas realisee. Il
resulte des constatations de l'instanee eantonale que le
boycottage
etait limite et dans les personnes des fournis-
seurs
et dans les produits livres a la demanderesse. L'in-
terdietion de livrer
ne-frappait que les membres de la
Societe et ne visait que les produits dont les prix de vente
au detail sont fIxes par paquets, bottes ou caissons confor-
mement
aux pris eourants de MM. les fournisseurs et de
la
Societe suisse des negoeiants en cigares ) . La Cour de
Justiee constate que le boycottage
ne portait pas sur la
totalite des articles et ne eomprenait pas, loin de la, la
totalite des fournisseurs , de teIle sorte que la demande-
resse a
pu continuer et qu'elle a 'en fait eontinue d'exploi-
ter son eommerce. Il se peut que cette exploitation ait
ete rendue plus diffIcile, mais e'est la une consequence
inevitable du boycottage, quj. ne suffIt pas a elle seule a
rendre cette mesure illieite.
La demanderesse eonsidere comme illieite la menace
adressee
par la Soeiete defenderesse aux fournisseurs de
les
mettre a l'index dans le eas Oll ils eontinueraient a
livrer a la demanderesse. Ceite opinion est erronee. Le
moyen adopte par la defenderesse n'est pas illieite.
Chaque negoeiant est libre de se fournir Oll bon Iui semble
et c'etait pour la Soeiete defenderesse le moyen indique
par la nature meme des ehoses pour atteindre son but.
Aueun aete illieite ne pouvant etre reprocM a la partie
defenderesse, la demande doit etre eeartee sans qu'il y
Urheberrecht und Erfindungssehutz. N° 65.
ait lieu d'examiner les autres questions soulevees par la
demanderesse.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
pronollce:
Le recours est ecarte et l'arret de la Cour de Justice
civile de Geneve, du 26 juin 1915, confirme.
BI. URHEBERRECHT UND ERFINDUNGSSCHUTZ
DROIT D' AUTEUR ET
BREVETS D'INVENTION
65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4 . .Tuni 1915
i. S. F . .T. Obrist Söhne, Beklagte, gegen Glasmanufaktur
Sohaiihaussn A..-G., Klägerin.
Art. 4 und Art, 16 Schluss absatz PG. Klage auf Nichtig-
erklärung eines Patentes wegen mangelnder Neuheit der
Erfindung. Aktivlngitimation. Frühere Bekanntgebung der
Erfindung. Sachliche Identität der Anspruche des .. früher
erteilten und des als nichtig angefochtenen Patentes trotz
allgemeinerer und eingehenderer Fassung des letzteren. Stoff-
oder Verfahrenserfindung ?
- -Am 9. Februar 1904 hat die Firma Ernst Roek-
hausen Söhne in Waldheim
i. S. das Re i e h s p a te nt
NG 1 66 la für einen Glasbehälter aus stumpf auf-
einander gekitteten Glasplatten
" erwirkt. In der Patent-
beschreibung wird auseinandergesetzt : Werden bei der
t Herstellung von Glasbehältern ohne ein die Glaswände
zusammenhaltendes Rahmenwerk die Glasplatten in der
,. an sieh bekannten Weise ohne Fassung oder irgend-
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N0 65.
welche mechanischen Befestungsmittel stumpf an-bezw.
aufeinander gekittet, so werden an die Festigkeit der,
1 Verkittung, die ja nicht bloss die Abdichtung zu be-
l) wirken, sondern auch die Glasplatten gegenüber den
auf eine Trennung hinwirkenden Kräften zusammen-
I zuhalten hat, besonders hohe Anforderungen gestellt.
denen die blosse Verkittung namentlich dann nicht
l) mehr entspricht, wenn der Kitt mit zunehmendem
l) Alter spröde wird. -Um diesem Uebelstand abzu-
I helfen, werden nach vorliegender Erfindung in die
I) Kittfugen elastische Streifen eingelegt. Damit wird in
die an sich spröde und leicht abspringende Verkittung
ein elastisches Element eingeführt, welches bei Bean-
spruchungen, wie Schlag, Stoss, Erschütterungen, die
.) Beanspruchungen in sich elastisch aufnimmt und da-
I) durch das Ableissen oder Abspringen des Kittes ver-
I hindert. Es folgt die Beschreibung eines Ausführungs-
beispiels
unter Hinweis auf zeichnerische Darstellungen
und endlich wird der P a t e.ll t ans p ru c h wie folgt
formuliert: Glasbehälter aus stumpf aufdnander ge-
l) kitteten Glasplatten, dadurch gekennzeichnet, dass in
die Kittfugen elastisclu" Streifen eingelegt sind.
2. -Die beklagte Firma, F'-Jos. Obrist Söhne in
Littau (Luzern) hat am 1. August 1910 für ein Verfahren
zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder mit
anderem Material l das seh weizeri sche Patent
N° 49 856 erhalten. Die Palelltbeschreibullg führt aus:
Beim Verbinden von Glasscheiben. z B. zwecks Her-
stellung von Kästen aller Art, wie Schaukästen, Laden-
I tische, Aquarien, wird bis jetzt bekanntlich derart vt:'r-
I) fahren, dass zuerst ein Gerüst aus Holz-oder MetalJeisten
l) hergestellt wird, in welches dann die Glasscheiben ein-
gelegt und durch Verkitten oder vermittelst Leisten
befestigt werden. -Bei dem vorliegende Erfindung
l) bildenden Verfahren zum Verbinden von Glasscheiben
l untereinander oder mit anderem Material, wie Holz,
Metall, Stein, z. B. Marmor, erfolgt die Verbindung,
Urheberrecht und ErfiodungSllchutz. N0 65.
l) z. B. von Glasscheiben untereinander, unter Weglassen
der Verbindungsleisten, vermittelst eines Streifens aus
nachgiebigem, elastischem Material, z. B. aus Filz,
Leder, Kautschuk, welches mit einer als Bindemittel
) dienenden klebenden Masse bestrichen und in die Stoss-
fuge der zu verbindenden Teile gelegt wird. -Ein auf
I) solche Weise hergestellter Glasschaukasten z. B. hat
den Vorteil gegenüber bekannten Glasschaukästen, dass
er keine die Uebersicht über den Inhalt des Schau-
kastens störende Verbindungsleisten aufweist und ist
überdies insofern widerstandsfähig, als er infolge der
Zwischenlagestreifen aus nachgiebigem, elastischem
Material in den Stossfugen Stösse und Erschütterungen
I) erleiden kann, ohne dass ein Springen der Glasscheiben
zu befürchten ist, wie dies bei einer nicht elastischen
Verbindung der Glasscheiben eintreten würde. I) Als
Ausführungsbeispiel wird
so dann ein Glasschaukasten
nebst einigen Detailvariallten beschrieben
und zeichne-
risch dargestellt.
Ferner wird bemerkt, dass wenn mnm
Streifen aus Kautschuk und eine im Wasser unlösliche
Klebrnasse verwende,
man einen wasserdichten und zur
Aufnahme von Wasser fähigen, z. B. als Aquarium be-
nutzbaren Behälter erhalte. Endlich werden folgende
Ansprüche formuliert: Patentanspruch I: Verfahren
zum Verbinden von Glasscheiben untereinander oder
mit anderem Material, dadurch gekennzeichnet, dass
zwecks Herstellung einer elastischen Verbindung, unter
Weglassung von Verbindungsldsten, Streifen aus nach-
I giebigem, elastischem Material mit einer als Binde-
mitttl dienenden. klebenden Masse bestrichen und in
die Stossfugen der zu verbindenden Teile eingelegt
werden. Patentanspruch 11 : Nach dem Verfahren nach
Patentanspruch I hergestellter, wenigstens teilweise aus
Glasscheiben bestehender Kasten, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Wandungen desselben lediglich durch
I) eine als Bindemittel dienende, klebende Masse, unter
Zwischenlage eines Streifens aus nachgiebigem, elasti-
AR 41 I1 -1915
516 Urheberrecht und Erfindungsschutz. NI 65.
) schem Material an den Stosstellen, nachgiebig mil-
I) einander verbunden sind. Unteranspruch : Kasten nach
) Patentanspruch H, dadurch gekennzeichnet, dass, um
) den Kasten zur Aufnahme von Wasser benutzen zu
können, die an den Stosstellen eingelegten Streifen aus
) Kautschuk bestehen und die als Bindemittel dienende
) Masse in Wasser unlöslich ist. )
3. -
Im vorliegendem Prozesse hat die Glasmanufaktur
Schaffhausen A.-G. in Schaffhausen gegenüber der be-
klagten Firma das Begehren gestellt, es sei deren Patent
N0 49856 als nichtig zu erklären. Gestützt wurde dieses
Begehren
auf die Art. 1, 4 und 16 Schluss absatz PG. Die
Vorinstanz
hat es zugesprochen. Die Beklagte verlangt
nunmehr im Berufungsverfahren dessen Abweisung.
4. -Die Klägerin
beschäftigt sich nach den Akten
mit der Herstellung und dem Verkaufe von Glaswaren.
Damit ist bei ihr das nach Art. 16 in fine PG für die
Nichtigkeitsklage erforderliche Interesse hinsichtlich des
streitigen
Patentes gegeben und also ihre Akt i v leg i-
timation erstellt .....
5. -Angefochten wird
das Patent N° 49 856 wegen
man gel n der Nt: u h e i t dnr damit beanspruchten
Erfindung und zwar wird dieser die Neuheit deshalb
abgesprochen, weil die
behauptete Erfindung Gegen-
stand des der Firma Rockhausen Söhne früher erteilten
Reichspatentes
N° 166180 bilde und weil sie durch Be-
kanntgabe und gewerbliche Verwertung dieses Patentes
schon zur Zeit, als die Beklagte sie patentieren liess, ge-
mäss Art. 4 PG zur allgemeinen Kenntnis gelangt sei.
Sofern die beiden Patente den nämlichen Erfindungs-
gegenstand betreffen, -was unten zu prüfen ist, -ist
die Behauptung der Klägerin, das Patent Rockhausen
Söhne habe neuheitszerstörend gewirkt, in der Tat zu-
treffend. Nach den
Akten war die deutsche Patentschrift
N° 166180 seit Anfang 1906 auf dem eidgenössischen
Amte für geistiges Eigentum zu jedermanns Einsicht
aufgelegt und durch verschiedene Zeugen ist erwiesen,
Urheberrecht und ErfindungsFchutz. N0 65. 517
dass Rockhausen Söhne schon bevor die Beklagte ihr
Patent. erwirkte, nach dem Reichspatent hergestellte
Glaswaren
in die Schweiz geliefert haben. Damit sind
die Voraussetzungen, die
der Art. 4 PG für den Mangel
der
Neuheit aufstellt, gegeben.
6. -Vergleicht
man nun unter Berücksichtigung der
Darlegungen im gerichtlichen Expertengutachten den
Inhalt der beiden Patentschriften, so erhellt deutlich,
dass sie die n ä m
I ich e E rf i nd u n g betreffen:
Durch das Reichspatent N° 166180 ist laut dem
Patentanspruch patentierl worden: ein Gasbehälter aus
stumpf aufeinander gekitteten Glasplatten, dadurch ge-
kennzeichnet, dass
in die Kittfugen elastische Streifen
eingelegt sind
. Die Idee, wofür der Patentschutz erteilt
wurde,
besteht in dieser Verwendung der Streifen, der
dadurch erzielbare technische Fortschritt nach der Patent-
beschreibung darin, dass bei Glasbehältern, deren Wände
durch kein Rahmenwerk zusammengehalten werden, in
die Verkittung ein elastisches Element eingefügt wird,
das Beanspruchungen durch Schlag, Stoss und Erschüt-
terungen in sich elastisch aufnimmt und dadurch ein
Abreissen
und Abspringen des Kittes verhindert.
Das angefochtene schweizerische Patent N° 49856
spricht in seinem'Anspruch I nicht von einem körper-
lichen
Gegenst3nd -wie etwa das Reichspatent von
einem Glasbehälter, -sondern von einem Verfahren ,
das patentiert sei. Allein diese Ausdrucksweise ist un-
genau. Patentiert ist nicht ein bestimmter Arbeitsprozess,
durch
den man technisch vorteilhafter als bisher zu der
im Anspruch genannten ( Verbindung von Glasscheiben I)
gelangen könnte, sondern ein Erzeugnis, nämlich der die
Glasscheiben verbindende Bestandteil in
seiner beheup-
teten besondern Ausgestaltung. Als die Erfindung kenn-
zeichnendes Merkmal wird nämlich angegeben, dass
Streifen aus nachgiebigem, elastischem Material in die
Stossfugen
der zu verbindenden Teile eingelegt I) seien.
Der beanspruchte Patentschutz betrifft. also die durch
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 65.
den eingelegten Streifen bewirkte charakteristische Be-
schaffenheit des Verbindungsbestandteiles. In diesem
Punkte, der für den erfinderischen Gehalt der beiden
Patenne allein massgebend ist, decken sich aber die
beiderseitigen Patentansprüche inhaltlich vollständig und
drucken sich sogar wörtlich in ganz ähnlicher 'Veise aus.
Dagegen ist der Anspruch I der Beklagten freilich inso-
fern weiter gefasst, als er als Gegenstand, der die er-
finderisch ausgestaltete Verbindungsmasse aufweist, nicht
gerade einen Glasbehälter angibt, wie die deutsche
Patentschrift, sondern al1gemein : verbundene Glas-
scheiben, (die also nicht zu einem 'Behälter geformt zu
sein brauchen).
Damit wird aber von der Beklagten
nicht noch eine andere erfinderische Idee zu eigen be-
ansprucht, sondern lediglich auf ein weiteres Anwen-
dungsgebiet der im Einlegen des Streifens enthaltenen
Idee hingewiesen, wofür kein
Patentschutz erhäJtlich ist
(vergl.
BGE 37 II S. 266). Aus gleichem Grunde kann
der
Schutzumfang des von der Beklagten erwirkten
Patentes auch nicht etwa deshalb grössel' sein, weil die
Patentschrift noch die Verbindung von Glas mit anderem
Material (Holz, Metall usw.)
vorsiehL Unwesentlich ist
es ferner, wen. der Anspruch der deutschen Patentschrift
das Bindemittel nur andeutungsweise, in der 'Wendung
(( in die Ki t t fugen , erwähnt, wählend sich die Patent-
schrift der Beklagten eingehfuder dahin ausdrückt: die
Streifen würden mit einer als Bindemittel dienenden
kltbenden Masse bestrichen . Das Bindc-mittel als sol-
ches bildet bei keiner der
ParteieIl Gegenstand der
PatentieIUug. Keine beschreibt es in
der Patentschrift
näher und behauptet darin, ein bis jetzt nicht bekannt
gewesenes und wegen seiner besondern Eigenschaften
schutz fähiges Bindemittel zu hesitzen. Das deutsche
Patent spricht lediglich von Kitt , das der Beklagten
allgemein von einer klebenden Masse I" welcher Bezeich-
nung bei der Formulierung des dritten Anspruches noch
das Merkmal der Unauflöslichkeit im
Wasser beigefügt
Urheberrecht und Erfinduugsschutz. No 65.
wird. Im Prozesse hat freilich die Beklagte darauf abge-
stellt, dass sie gerade wegen der von
ihr verwendeten
Bindemasse in der Lage sei. den. durch das Einlegen des
Streifens gegebenen technischen Vorteil zweckmässig
auszunützt'n. Allein trotzdem hat sie eben für ihr Binde-
mittel, was das angefochtene
Patent bttrifft. Erfindungs-
schutz weder an begehrt noch erlangt und es kann sich
für
sie nur darum handeln, sich insoweit nachträglich
um ein Patent zu bewerben, falls sie nicht vorzieht, die
behaupteten besonderen Eigenschaften ihres Bindemittels
als Geschäftsgeheimnis für sich
nutzbar zu machen. Ein
sachlicher Unterschied zwischen
den beiden Patent-
ansprüchen liegt endlich auch nicht darin. dass die Be-
klagte noch hervorhebt, die Einlegung der
Streifen
ermögliche eine elastische Verbindung der zusammen-
zufügenden Teile
und die Weg assung der Verbindungs-
leisten. Dass dies der technische Fortschritt der Erfin-
dung sei,
setzt der deutsche Patentinhaber in seiner
Patentbeschreibung ebenfalls auseinander (wie auch die
Beklagte daneben noch in der
ihligen) und es brauchte
dies im
Patt'ntanspruch nicht besonders formuliert zu
werden.
Der
P a tell t ans p ru chI I der Beklagten enthält
lediglich eine Spezifikation ihres Annpruches I in dem
Sinne, dass
das Verbindungsmaterial mit dem eingelegten
Streifen spezit:ll als zur Herstellung eines wenigstens
teilweise aus Glasscheiben bestehenden Kastens dien-
lich
erklnrt wird. Diese Formulierung nähert sich der
des Reichspatentes noch mehr an, insofern letzteres
ebenfalls in konkreter Weise von einem Glasbehälter
spricht. Der technische
Vorteil, durch das Wegfallen von
VerbindungsJeisten die Uebersicht über den
Inhalt des
Behälters nicht zu stören, ist beiden
Patenten gemein.
Der Unteranspruch zu Anspruch II der Be-
klagten endlich individualisiert den genannten
Kasten
näher dnhin, dass er zur Aufnahme von Wasser benutz-
bar sein s01l, was zur Folge hat, dass der Streifen aus
Urheberrecht und Erfindungsschutz. N° 66.
Kautschuk bestehen und das Bindemittel im Wasser nn-
löslich sein muss. Auch damit will und kann offensicht-
lich in keiner Beziehung etwas erfinderisches beansprucht
werden und die beiden
Patente haben also auch inso-
weit rechtlich den gleichen Inhalt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesln und das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. Februar
1915 in allen Teilen bestätigt.
66. Urteil der Ir. Zfvilabteilung vom 23. Juni 1915
i. S. Muth, Beklagter, gegen Rodel, Kläger.
- Konkurrenzverbot. 2. Art. 1 Abs. 3 URG:
Auslegung der Worte für Rechnung eines andern
Schriftstellers oder Künstlers. arbeiten. Art. 1 Abs. 3
URG ist auch auf die Urheber eines nach Art. 8 UR G
geschützten Werkes anwendbar.
A. -Im Jahre 1905 kaufte' ein Konsortium, beste-
hend aus dem Beklagten, A .. Amlhyn, und Dagobert
Schuhmacher, das
zum Abbruch bestimmte ( Mevers
Diorama in Luzern, in welchem seit Jahren BÜder
aus der schweizerischen Gebirgswelt dem PubHkum ge-
gen Eintrittsgeld gezeigt wurden. Am 25. Oktober
schloss der Beklagte namens des genannten Kon-
sortiums mit dem Kläger, der in Luzern in der Nähe
des Löwendenkmals ein sogen. Alpineum betreibt, wo
ebenfalls Gebirgslandschaften zur Schau gestellt werden,
folgenden
Vertrag ab; Mit dem 1. November 1905 an
geht das Recht zur freien Benutzung und Publikation
der Firma Meyers Diorama) an Ernst Hodel in hier
über für den ganzen Kanton Luzern und verpflichtet
sich auch das Konsortium, in besagtem Kanton weder
Urheberrecht und ErfIndungsschutz. No 66.
) ein Diorama zu erstellen noch zu betreiben. Für die
Abtretung und Benützung der Firma ( Meyers Diorama
für den Kanton Luzern bezahlt Herr Hodel die Summe
von Fr. fünftausend.
Im Jahre 1909 erwarb der Beklagte von den Erben
des Ingenieurs
Xaver Imfeld in Zürich ein von Imfeld .
angefertigtes Modell (l Stereorama , mit allen dazu ge-
härenden Plänen, Urheber-und Patentrechten um den
Preis von 3000 Fr. Imfeld hatte für die Erfindung
Stereorarna schon im Juni 1902 beim eidg. Amt für
geistiges Eigentum in Bern ein
Patent angemeldet.
Diese Erfindung war gekennzeichnet durch einen auf-
rechten Zylinder
mit einem mit modelliertem Vorder-
grund versehenen Rundgemälde auf der Aussenseite ;
durch eine den Zylinder umgebende Wand, in der sich
für
den Zuschauer Fenster befinden, und durch die
Drehbarkeit des Zylinders, welche dem
Zunchauer das
Yerbleibt-n am gltichen Platz ermöglicht. Während beim
gewöhnlichen Rundgemälde (Panorama) das Gemälde
auf der Innenseite eines Zylinders angebracht ist, der
Beschauer' sich im Mittelpunkt des
Panoramas befindet,
und sich zur Besichtigung des ganzen Gemäldes bewe-
gen mm,s, wird abt r beim Stereorama dem auf einem
fixen
Punkt sich befindenden Zuschauer das auf der
Aussenseite des Zylinders angeblachte Gemälde durch
die Rotation des Zylinders schrittweise vorgeführt, so
dass in ihm die Illusion geweckt wird, als durchquere
er die im Bilde dargestellte Gegend.
Im Jahre 1903
wollte Imfeld in einem solchen Stereorama zuerst die
Ansicht vom Gornergrat bezw. Matterhorn
zur Dar-
steHung bringen. In seinem Auftrage besorgte damals
der Kläger nach einem Studienaufenthalt in Zermatt
die Bemalung jenes Modells. Dabei war zwischen Imfeld
und dem Kläger vereinbart, dass wenn das Unterneh-
men nicht zustande kommen sollte, der Kläger nur
Anspruch auf freie Fahrt und Verpflegung im Hotel
haben soUte
und im übrigen seine Studien (nicht zu