- 'Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juni 1915
i. S. Büsser gegen Büsser.
Fan, in welchem die Voraussetzungen der Ehescheidung
gegeben waren, der kantonale Richter aber dennoch nur
auf Trennung von Tisch und Bett erkannt hat, weil der
klagende Ehegatte erst in der Replik einen Antrag auf
Scheidung gestellt, in der Klageschrift aber nur Tren-
nun g verlangt habe.
A.. -Die Litiganten verehe1ichten sich am 4. Juni
- Aus ihrer Ehe sind 9 Kinder hervorgegangen, von
denen 7 noch am Leben sind.
Seit einer Reihe von
Jahren, namentlich seit 1908, lebten die Ehegatten in
beständigem
Streit. Durch Polizeirapporte wurden wieder-
holt heftige
Skandalszenen konstatiert, meist infolge von
Trunkenheit des Ehemannes, der sich in diesem Zustand
äusserst roh benahm. Die Ehefrau erwies sich ihrerseits
als streitsüchtig.
E. -Nachdem die Ehefrau als Klägerin zunächst nur
Trennung der Ehe auf unbestimmte Dauer beantragt
und der Beklagte als Widerkläger ein entsprechendes
Begehren gestellt hatte, verlangte die Klägerin in der
Replik die gänzliche
Scheidung, während der Beklagte
an seinem Antrag auf blosse Trennung festhielt.
C. -Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern erkannt:
Die von den Parteien unterm 4. Juni 1896 vor Zivil-
standsamt Langnau (Kt. Zürich) geschlossene Ehe sei
gerichtlich gemäss Klagebegehren auf unbestimmte Zeit
) getrennt. )
Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermassen be-
gründet: Der von der Klägerin in erster Linie geltend
gemachte Scheidungsgrund der schweren Misshandlung
und Ehrenkränkung sei infolge ungenügender Glaub-
würdigkeit der in
Betracht kommenden Zeugen (nämlich
der eigenen minderjährigen Kinder der Ligitanten) nicht
genügend erstellt. Das meiste davon sei übrigens im
Sinne des Art. 138 Abs. 2 ZGB verjährt. Der. allgemeine
Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses sei dagegen vorhanden,
und zwar sei der
Beklagte der überwiegend schuldige Teil. Trotzdem sei
die Ehe nicht zu s
ehe i den, sondern nur auf unbe-
stimmte
Zeit zu t ren n e n. Einmal nämlich sei es
(i doch nicht ausgeschlossen. dass mit der Zeit eine Wieder-
vereinigung der
Ehegatten eintritt I). Dazu trete aber
das entscheidende formelle Moment, dass die Klägerin
bloss
auf Trennung geklagt hat I). In einem solchen Falle
könne gemäss Art.
146 Abs. 2 ZGB die Scheidung nicht
ausgesprochen werden. Der Umstand, dass die Klägerin
in der Replik den Klageschluss durch
Stellung des Be-
gehrens auf
Scheidung erweitert habe, ändere hieran
nichts. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorgehen
(i aus prozessualischen Gründen ) nicht zulässig erscheine,
stehe einer Berücksichtigung des klägerischen Replik-
begehrens der Umstand im Wege, dass auch der Be-
klagte seinerseits in der Rechtsantwort bloss die
Trennung begehrt habe. Anders würde die
Sache sich
verhalten, wenn auch das b'eklagtische Antwortbegehren
auf
Scheidung ginge, in welchem Falle ohnehin schon
aus diesem Grunde auf
Scheidung erkannt werden
müsste
) .
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen,
mit dem Antrag auf gänzliche Schei-
dung.
Der Beklagte
hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Darüber, dass zwar kein spezieller Scheidungs-
grund im Sinne des Art. 138 ZGB vorhanden ist, dass
aber die
Ehe der Ligitanten als im Sinne des Art. 142
tief zerrüttet und der Beklagte als der überwiegend
schuldige Teil erscheint, bedarf es angesichts der ver-
bindlichen tatsächlichen Feststellungen und der in dieser
Beziehung zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen
Urteils keiner weitern Ausführungen.
2. -Anders verhält es sich
mit der Frage, ob auf
S c he i dun g oder nur auf T ren nun g zu erkennen
sei. Die Bestimmung des Art. 146 Abs. 2
ZGB hat nicht,
wie die
Vorinstanz anzunehmen scheint, den Charakter
einer prozessrechtlichen
Vorschrift, durch welche -aus
Rücksicht auf die b e k
lag t e Partei -die Zulässig-
keit der Scheidung von der Stellung eines bezüglichen
Begehrens in der K
lag s c h r i f t oder an lässlich einer
bestimmten andern Prozessvorkehr
(z. B. im Vermitt-
lungsvorstand) abhängig gemacht worden wäre. Vielmehr
handelt es sich dabei um eine aus Rücksicht auf die
Klagpartei erlassene Vorschrift, durch welche lediglich
verhindert werden will, dass entgegen dem eigenen Willen
des klagenden Ehegatten die Scheidung ausgesprochen
werde.
Sobald daher feststeht, dass die Scheidung dem
Willen der Klagpartei entspricht, greift nicht der z w e i t
e,
sondern der dritte Absatz des Art. 146 Platz, und es
ist dann die Wahl zwischen Scheidung und Trennung
nur mehr davon abhängig, ob eine ( Aussicht auf Wieder-
vereinigung der Ehegatten
) vorhanden sei.
An diesem Grundsatze des eidgenössischen
Rnchts kann
durch das kantonale Prozessrecht nichts geändert werden.
Sowenig es zulässig wäre,
eshalb, weil die Klage ur-
sprünglich auf Scheidung gegangen sei, das Prozessrecht
aber keine Klagänderungen gestatte, die noch
vor dem
Urteil verlangte blosse T
ren nun g zu verweigern, eben-
sowenig ist
es umgekehrt in einem Falle wie dem vor-
liegenden zulässig, aus Gründen des kantonalen Prozess-
rechts die
Sc h eid u n g zu verweigern.
3. -Wird hievon ausgegangen,
so muss, entgegen
der vom kantonalen Richter getroffenen Entscheidung,
die
Ehe der Parteien gänzlich geschieden werden. Denn
einerseits erweist sich nach dem Gesagten die Erwägung
der
Vorinstanz, dass mit Rücksicht auf Art. 146 Abs. 2
und ausserdem aus prozessualischen Gründen nur auf
Trennung
erkannt werden könne, als rechtsirrtümlich,
bezw. als
mit dem eidgenössischen Rechte nicht verein-
bar; anderseits aber kann nach den Akten von einer
irgendwie begründeten Aussicht
auf baldige und dau-
ernde Besserung des
Verhältnisses der Ehegatten im vor-
liegenden Fall keine Rede sein. Die
Vorinstanz nimmt
denn auch selber
nur die M ö g I ich k ei t der Wieder-
vereinigung
an; eine solche Möglichkeit aber, die ja
kaum je mit absoluter Sicherheit als ausgeschlossen er-
klärt werden kann, genügt nach Art. 146 Abs. 3 ZGB
nicht, um entgegen dem Willen desjenigen, der einen
Scheidungsgrund nachgewiesen
hat, dennoch bloss auf
Trennung zu erkennen.
Unverständlich ist die Erwägung der
Vorinstanz, dass
auf Scheidung
hätte erkannt werden können, wenn der
Beklagte seinerseits ein bezügliches Begehren gestellt
hätte. Die
Vorinstanz geht ja selber davon aus, dass der
Beklagte, als der vorwiegend schuldige Teil, kein Klag-
recht hatte.
.... 5. -Nach Art. 150 ist endlich dem Beklagten
von Amteswegen ein Eheverbot von ein bis zwei
Jahren
aufzuerlegen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
- -Die Ehe der Parteien wird auf Grund des Art.
ZGB gänzlich geschieden.
.... 3. -Dem Beklagten wird auf die Dauer zweier
Jahre von heute an die Eingehung einer neuen Ehe
untersagt.