170 Prozessrecht. N° 18.
auf Anspruch erheben, im Falle der Aus f ü h run g des
Heer'schen Projektes -in welchem Falle sie nicht
nur
keinen Nachteil erlitt, sondern sogar die Kosten der
Erstellung des Stollens ersparte -das
Recht auf das
erstrebte Mehrgefälle gebührenfrei zu erwerben.
Nicht nur hat also die Klägerin nicht nachgewiesen,
dass der Regierungsrat ihr das Recht zur Benutzung des
Mehrgefälles gebührenfrei erteilt, bezw. in eine Abände-
rung des
Inhalts des ursprünglichen privaten Wasser
rechts eingewilligt, habe, -nicht nur ist ferner akten
mässig erstellt, dass der Regierungsrat sich im Gegenteil
die Erhebung der Gebühren auch
ihr gegenüber (ebenso
wie gegenüber der
Firma Joh. Heer) ausdrücklich. vor-
behalten, also die Auffassung von der
biossen ModIfika-
tion des frühern privaten Wasserrechts im voraus
abgelehnt hat, -sondern es geht ausserdem aus den
Umständen hervor, dass
zur Bewilligung einer gebühren-
freien Benutzung des Mehrgefälles im
Sinne einer biossen
Modifikation jenes alten privaten Wasserrechts gar kein
An las s vorhanden war, m. a. W. dass der Firma En-
derlin Jenny damit auf Kosten des Staates eine durch
nichts zu rechtfertigende und daher auch nicht zu prä-
sumierende,
unentgeltliche Zuwendung gemacht
worden wäre.
Die vorliegende Klage erscheint somit
von allen Ge-
sichtspunkten aus -insoweit auf sie
überhaupt einge-
treten werden konnte (vergl. oben Erw. 1 und 2) und
insoweit sie nicht anerkannt ist (vergl. oben Erw. 5),
als unbegründet.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
- -Bei der Anerkennung eines der Klägerin zu-
stehenden
Privatrechtes:
a) auf ein Gefälle von 10,86 m (gen au der Höhen-
differenz zwischen der Wehrkrone der alten Mühlen-
wasserzuleitung
und der Sohle des Mühlenwasserabfluss-
l'ro.:u.srecht. N° 19.
kanals) des durch das Abwasser der Schuler-Heer'schen
Fabrik gebildeten Gesamtgefälles,
b) auf das von Schul er-Heer Oe nicht abgeleite-
ten Vasser der Seez, von der Wehrkrone der alten
Mühlenwasserzuleitung bis zur Sohle des Mühlenwasser-
abflusskanals,
wird der Beklagte behaftet.
2. -Im übrigen wird das Klagebegehren, soweit darauf
eingetreten werden konnte, abgewiesen.
19. Urteil der I. ZivilabteUung vom 30. Ja.nuar 1915
i. S. Obrist, Beklagter,
gegen
tTntertrüaller und Genossen, Kläger.
Zulässigkeit der Berücksichtigung einer erst in der Berufungs-
instanz aufgestellten Behauptung bei der von Amteswegen
vorzunehmenden Bestimmung des Streitwertes, Art. 53, 59
und a OG.
A. -Jakob Zimmerli in Kriens hatte auf Grund
eines am 2. Januar 1909 mit dem Beklagten Franz
Josef Obrist und einem Josef Stofer abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrages eine Einzahlung von
3000 Fr.
gemacht. Er forderte diese Einzahlung mit Klage vom
27./28. April 1911 von den beiden Gesellschaftern zurück,
worauf
Stofer am 13. August 1912 den Prozessabstand
erklärte.
Das Amtsgericht Luzern-Land verurteilte den
Beklagten
Obrist durch Entscheid VOm 23. Februar 1914,
unter solidarischer Haftbarkeit mit Josef Stofer anzuer-
kennen
und an die Klägerschaft zu bezahlen: 3000 Fr.
nebst Verzugszins zu 5
%
seit 21. Januar, 3. und 13. Feb-
ruar 1909 von je 1000 Fr., abzüglich allfällig bereits ge-
leisteter Zahlungen des Stofer. An die Stelle des Zimmerli,
der während des Prozesses in Konkurs fiel, waren in-
zwischen gemäss Massarechtsabtretung vom 17. Novem-
ber 1913 eine Anzahl Konkursgläubiger getreten. Obrist
172 Prozessrecht. N° 1ft
appellierte. indem er in erster Linie gänzliche Abweisung
der Klage beantragte. Das Obergericht des Kantons
Luzern bestätigte jedoch den erstinstanzlichenEntscheid.
Das obergerichtliehe Urteil bezeichnet die von ihm zn
lösende Rechtsfrage folgendermassen :
( Hat der Beklagte unter solidarischer Haftbarkeit mit
Josef Stüser anzuerkennen und zu bezahlen an Kläger
eine Forderung von 3000 Fr. nebst Verzugszins 'zu
5010 seit 21. Januar. 3. und 13. Februar 1909 von je
1000 Fr. ?
) oder: Ist das Klagebegehren gänzlich abnweisen ?
oder: allfällig inwieweit ?
Das Dispositiv lautet dagegen genau gleich wie das-
jenige der ersten Instanz.
B. -Gegen das Urteil vom 2. Juli 1914 hat der Be-
klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen:
- Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
- Eventuell sei die Solidarhaft des Berufungsklägers
mit J. Stofer für die gutgesprochene Forderung aufzu-
heben
und sein Haftungsteil auf einen Drittel dieser
Forderung zu beschränken.
- Oder es sei die
Sache zur weiteren Instruktion an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kläger stellen in ihrer
Antwort in erster Linie den
Antrag. auf die Berufung nicht einzutreten. indem sie
geltend
machen: Nach dem Prozessabstand Stofers sei
erst-
und zweitinstanzlich eine Verurteilung des Obrist
nur insoweit erfolgt, als nicht vom Mitbeklagten Stofer
bereits Zahlung geleistet worden sei. Stofer habe aber
laut Quittung des Zimmerli vom 6. September 1912 (von
der sie Kopie beilegen) die Hälfte der Forderung
mit
1500 Fr. plus Zinsen bezahlt. Es sei daher in der letzten
kantonalen
Instanz nur noch ein Rest im Betrag von
1500 Fr. nebst Zinsen und Kosten streitig gewesen.
Der Beklagte
hat gegen diesen Antrag Widerspruch
Prozessrecht. N° 19. 173
-erhoben. Er protestiert gegen die Berücksichtigung der
gedachten Quittung als eines unzulässigen novum, hebt
das Auffällige hervor, dass eine angeblich von Stofer er-
folgte Zahlung vor der kantonalen Instanz gänzlich ver-
schwiegen worden sei und bezeichnet das Vorgehen der
Gegenpartei als ein verwerfliches Prozessmanöver
zum
Zweck, die Anrufung des Bundesgerichts zu vereiteln.
Noch
am 17. September 1913 habe das Konkursamt
Kriens-Malters gegenüber Stofer Rechtsöffnung verlangt
und zwar für 3000 Fr., indem es sich auf dessen Prozess-
.abstand berufen hahe. Die Quittung verweise auf den
Prozessvergleich
vom 26. August 1912. Das stimme nun
offenbar wieder nicht zusammen und bestätige die Ver-
mutung eines Prozessmanövers. Das Rechtsöffnungs-
gesuch sei dann
mit Entscheid vom 11. Oktober 1913
abgewiesen worden, da
Stofer eine Quittung, vermutlich
die heute in Kopie produzierte, aufgelegt habe. Das
Konkursamt und die Gläubiger, welche Abtretung der
Massarechte verlangten, d. h. die Berufungsbeklagten,
haben also schon
zur Zeit, als der Streit vor erster In-
stanz anhängig war, Kenntnis von einer Quittung gehabt.
und sie liessen den Berufungskläger dennoch zu 3000 Fr.
verurteiJen. Die Gegenpartei produziere also mit der
Quittung nicht nur ein unzulässiges novum, sondern sie
wolle auch wider Treu und Glauben handeln.
Das Bundesgericht zieh t
in Erwägung:
- -Da eine Rechtsstreitigkeit über vermögens-
rechtliche Ansprüche vorliegt, ist die Berufung
nur dann
zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechts-
begehren , wie sie vor der letzten kantonalen Instanz
noch streitig waren, wenigstens 2000 Fr. beträgt. Vor der
letzten kantonalen Instanz war das Klagebegehren
nur
noch in dem Umfange aufrecht erhalten, in dem es im
erstinstanzlichen Urteil gutgeheissen worden war; denn
die Kläger haben dieses
Urteil hingenommen. Demnach
konnte der Streitwert vor zweiter kantonaler Instanz
nicht mehr betragen als
3000 Fr. plus Zinsen, abzüglich
allfällig durch Stofer geleisteter Zahlungen, und da weder
das Urteil noch die Akten
über solche Zahlungen Aus-
kunft geben, muss der massgebende Streitwert somit erst
noch bestimmt werden. Dies hat von Amteswegen zu
geschehen, und darum geht der Widerspruch des Be-
rufungsklägers gegen eine Berücksichtigung der von den
Berufungsbeklagten erst in der Berufungsinstanz aufge-
stellten Behauptung
über die Zahlung Stofers, als eines
gemäss Art. a OG unzulässigen novum, fehl. Es handelt
sich eben bei der Behauptung, dass eine solche
Zahlung
erfolgt sei, nicht bloss um eine Ergänzung des der rich-
terlichen Beurteilung unterstellLen Tatbestandes (vgl.
'VEISS, Berufung, S. 156 f.). sondern gleichzeitig um ein
Element, das für die Feststellung einer Prozessvoraus-
selzung für die bundesgerichtIiche Instanz wesentlich in
Betracht fällt. Selbst wenn die Berufungsbeklagten ge-
schwiegen hätten, würde das Bundesgericht sich mit der
Frage, wie es sich
mit den von der ersten Instanz vor-
behaltenen allfälligen
Zahlungen Stofers verhalte, noch
zu befassen
gehabt haben, indem erst durch eine Fest-
stellung hierüber der nach Art. 9 OG für die Berufung
erforderliche Streitwert
überhaupt bestimmt werden kann.
2. -Bei dieser von Amteswegen vorzunehmenden
Feststellung
ist nach Analogie des Art. 53 OG zu ver-
fahren. Nun ergibt sich, dass Stofer, als el kurz nach
seinem Prozessabstand von
der Verwaltung des Kon-
kurses Zimmerli auf Zahlung der vollen Klagesumme be-
trieben wurde, eine Quittung vorlegte,
gestützt auf welche
das Rechtsöffnungsgesuch des Konkursamtes abgewiesen
wurde,
und der Berufungskläger führt selber an, jene
Quittung sei vermutlich identisch
mit der von den Be-
rufungsbeklagten produzierten Kopie. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, welche andere Quittung, als eine solche,
die sich
auf die in Betreibung gesetzte Forderung, d. h.
eben auf die von
Zimmerli gegenüber den Beklagten
Obrist und Stofer eingeklagte Forderung bezog, zur Ab-
weisung des Rechtsöffnungsgesuches geführt haben
könnte.
Darnach muss aber angenommen werden, Stofer
habe schon
vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils an
die eingeklagte Forderung eine Zahlung, und zwar im
Betrag von 1500 Fr. nebst Zinsen geleistet gehabt. und
auf Grund dieser Zahlung blieben dann vor der letzten
kantonalen Instanz nicht
mehr 2000 Fr. im Streit.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
20. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 18. Februa.r 1916
i. S. Schönma.nn, Kläger. gegen Ka.nton 13em, Beklagten.
Art. 48, ZifI. 4 und 52 OG. Beschränkung der im letzteren
vorgesehenen Prorogationsgerichtsbarkeit des Bundesge-
richts auf zivilrechtliche Streitigkeiten. -Vemeinung der
zivilrechtlichen Natur der Klage eines entlassenen ber-
nischen Beamten (Landjägers) auf Zahlung der Besoldung.
wenn dieselbe ausschliesslich darauf gestützt wird, dass
das tatsächlich aufgelöste Dienstverhältniss zwischen ihm
und dem Staat rechtlich fortbestehe, weil die Behörde, die
die Entlassung verfügt hat, dazu nach kantonalem Recht
nicht kompetent gewesen sei.
A. -Ernst Schönmann von Niederbipp stand vom
15. April
1900 bis 30. November 1913 als Landjäger im
Dienste des
Kantons Bern. Am 28. November 1913 wurde
er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten mitte1st einer
Verfügung der kantonalen Polizeidirektion seines Dienstes
entsetzt. Nachdem er durch seinen Vertreter, Fürsprech
Jahn in Bern, am 6. März 1914 der Regierung des Kantons
Bern mitgeteilt hatte, dass er die Gesetzmässigkeit und
die Verbindlichkeit der Entlassungsverfügung der Poli-