Bis dahin hatte er offenbar -ebenso wie noch andere
Leute in Werthenstein, z. B. der Gemeindeschreiber
Aregger,
-nichts davon gewusst, dass die betreffenden
Waldungen
in der Schutzzone lagen. Vom 12. September
an tat aber der Kläger nichts mehr, was auf eine feste
Absicht,
deI' Kauf zu halten, hindeuten konnte. Im Gegen-
teil stellte
er nun die Bedingung , dass der Beklagte ihm
eine Holzschlagbewilligung verschaffe oder garantiere,
oder aber den Kaufpreis reduziere;
mit andern Worten
er verlangte, dass der Beklagte auf den Vertrag, so wie er
abgeschlossen war, verzichte,
und machte ihm zunleich
eine Offerte zum Abschluss eines a n der n Vertrages.
Uebrigens
hatte der Beklagte damals die Liegenschaft
Meiengrüne bereits gekauft und auch die Anzahlung
von 4000 Fr. schon geleistet. Es fehlt also auch der
Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen der Unsicher-
heit, in welcher der Beklagte vielleicht noch eine Zeitlang
schwebte, einerseits, und dem von ihm geltend gemachten
Schaden anderseits. Dass aber der Kläger verpflichtet
gewesen wäre, den Beklagten
vor dem Ankauf der Meien-
grüne
zu war n e n , trifft schon deshalb nicht zu, wdl
nicht festgestellt ist, dass der Kläger über die Absichten
des Beklagten unterrichtet war; und weil
er im Zweifel
annehmen durfte, dass der Beklagte sich in Bezug auf den
Ankauf einer Ersatzliegenschaft
nicht-definitiv binden
werde, solange noch Zweifel
"jiber die Perfektion des Yer-
kaufs der Liegenschaft Grosshof bestehen konnten.
Wenn der Beklagte, der als Gemeilldepräsident schon
sei1
vielen Jahren selber einer Fertigungsbehörde vorstand
und also über einige Erfahrung in Fragen des Immobi-
liarverkehrs, insbesondere betreffend die gesetzliche Beur-
kundungsfoITIl, verfügen musste,
VOll seinem Glauben an
die Rechtsgültigkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen
Kaufvertrages nicht abliess und sogar wähnte, das
Erfordernis der Beurkundung noch nach drei Monaten
ohne Wissen und
"Willen seines Gcgenkolltrahentell nach-
holen
zu können, so hat er den daraus entstandenen
Schaden nur sich selber zuzuschreiben. Die Widerklage
ist somit abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der
Anschlussberufung wird
a) davon Vormerk genommen, dass die Klage aner-
kannt ist und daher der Beklagte dem Kläger 5000 Fr.
nebst Zins zu 5% seil 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit
15. Juli 1912 von 1600 Fr. zu bezahlen hat;
b) die Widerklage abgewiesen.
13. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. Februar 1915
i. S. Frei, Kläger und Widerbeklagter,
gegen die
Bra.uerei Tiefbrunnen A..-G. in Liquidation,
Beklagte und Widerklägerin.
GemischterVertrag, wonach eine Brauerei der Gegenpartei
den Betrieb eines Bierdepots in der Weise übergibt,
dass hinsichtlich des zu beziehenden Bieres ein Li e f e-
rungs-, hinsichtlich der Depoteinrichtungen ein Mi e t-
und hinsichtlich "dem Uebernehmer auferlegter besonderer
Verpflichtungen ein Dienstverhältniss begründet wird.
Frage, ob die Auflösbarkeit des Dienst-die des ganzen
Vertragverhältnisses in sich schliesst. -Die Ver g ü-
tung nach Art. 338 aOR (der Lohn nach Art. 319
rev.OR) kann auch in der blossen Gewährung einer Er-
werbsmöglichkeit bestehen. -Bildet die Begehung eines
Sittlichkeitsdeliktes durch den Dienstpflichtigen einen
Grund zur Vertragsauflösung nach Art. 346 aOR? -
Treffen die Voraussetzungen von Art. 356 Ab s. 2 rev. OR
für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes beim Bier-
depothalter zu? -'Velche Bedeutung hat die Liquida-
ti 0 11 eines Geschäftes für den Veiterbestand eines von
seinem Inhaber bedungenen K 0 n kur ren z ver bot es?
- -Am 19. Mai 1909 schloss der Kläger Frei mit der
Beklagten, der
im Laufe des Prozesses, 3m 7. August 1913
Obligationenrecht. N° 3.
in Liquidation getretenen Brauerei Tiefenbrunnen in
Zürich, einen Vertrag ab, nach dessen Ziffer 1 der Klä-
ger von der Beklagten ab 1. Juli 1909 ihr Bierdepot zum
(I Anker) in Uster zum selbständigen Weiterbetrieb )
mietete. Als Mietobjekte wurden die Depoteinrichtung,
wie Remise, Stallung u.
s. w., sowie die zugehörige Woh-
nung bezeichnet. Die Ziffer 2 bestimmt den Mietzins auf
900 Fr. im Jahr und erklärt, dass punkto Miete)) die
Bestimmungen des Formulars
der Mietverträge des stadt-
zürcherischen Grundeigentümerverbandes gelten sollen.
Laut Ziffer 3 hatte die Beklagte dem Kläger leihweise
ein
Pferd und einen Einspännerwagen zu stellen und
ihm das Bier kistenweise zu 12 Cts. die Flasche franko
Domizil
zu liefern. Nach Ziff. 4 hat der Kläger das Eis
für das Depot und seine Kundschaft selbst zu be-
schaffen, wogegen ihm die Beklagte eine jährliche Ver-
gütung bezahlt. Ziffer 5 besagt: Herr Frei ist ver-
) pflichtet, das bisher von Herrn G. Stüble geführte
Depot nach bestem 'Vissen und Gewissen weiter zu
führen, die bestehende Kundschaft, bei welcher er
vom Vorgänger richtig eingeführt wird, prompt und
gewissenhaft zu bedienen, überhaupt. alles zu tun, um
den Bierabsatz zu vermehren; ) Daran anschliessend
wird
bestimmt, dass bei Nichtbezug von Bier oder Be-
zug von anderer Seite eine Konventionalstrafe von
1000 Fr. zu bezahlen und die Beklagte zur sofortigen
Vertragsauflösung
berechtigt' sei, und dass dem Kläger
auch das Recht der Lieferung in die Wirtschaft zum
Anker ) zustehe. In Ziffer 6 wird dem Kläger hin-
sichtlich des Verkaufspreises die
strikte Innehaltung der
Vorschriften des kantonalen Brauereibesitzer-Verbandes
zur Pflicht gemacht. Nach Ziffer 7 soll der Vertrag bis
- Juli 1911 dauern und der Kläger das Recht haben,
die Liegenschaft
zum Anker zu näher bestimmten
Bedingungen käuflich
zu erwerben. Falls er auf diesen
Erwelb verzichte, soll (I ab 1. Juli 1911 an eine gegen-
seitige vierteljährliche Kündigung auf jedes Quartal
vorgesehen sein. Die Ziffer 8 verbietet dem Kläger bei
iner Konventionalstrafe von 6000 Fr. für drei Jahre
nach Ablauf des Vertrages, im Umkreise von 25 km von
Uster ein anderes Bierdepot zu betreiben, betreiben zu
lassen oder sich bei einem solchen zu beteiligen. Laut
Ziffer 9 endlich hat der Kläger als Garantie für die
richtige Erfüllung des Vertrages
und als Deckung für
die monatlichen Bierrechnungen eine
Barkaution von
3000 Fr. zu leisten.
Der Kläger betrieh das Depot bis gegen Ablauf der
zweijährigen Vertrags dauer. Als er am 29. Mai 1911 eine
Kiste Bier in den Keller der Pflegeanstalt für bildungs-
unfähige
Kinder in Uster verbrachte, vollzog er daselbst
mit der ihn begleitenden, zwanzig Jahre alten Emilie
Roost den Geschlechtsakt, obgleich
er beachtet hatte,
dass das Mädchen geistig und körperlich zurückgeblie-
ben war. Er wurde in der Folge in Strafuntersuchung
gezogen
und am 4. November 1911 vom Bezirksgericht
Uster wegen Missbrauchs einer offensichtlich mangel-
haft entwickelten Frauensperson auf Grund von 112
des zürcherischen
StGB zu einer Arbeitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt, welches
Urteil das Obergericht be-
stätigte.
Kurz vor der Hauptverhandlung, am 28. Juni
1911, hatte er sich freiwillig in die Irrenanstalt Burg-
hölzli begeben, indem
er behauptete, geisteskrank zu
sein. Daselbst verblieb er, wie es scheint, bis zum 7. De-
zember 1911.
Unterdessen
hatte die Beklagte dem Kläger am
14. Juni erklärt, dass sie den Vertrag infolge der gegen
ihn eingeleiteten Strafulltersuchuug als aufgelöst be-
trachte, und ihm am 23. Juni noch vorsorglicherweise
die
Wol,nung auf den 30. September gekündigt. Zugleich
ühertrug sie auf den 1. Juli das Depot dem J. Blum
zum Gambrinus in Uster und ersuchte den Kläger, es
zu übergeben
und den neuen Depothalter in die Kund-
schaft einzuführen, wofür sie ihm eine Vergütung VOll
500 Fr. gewähre. Als sich der KlägeI dem widersetzte,
108 ObIigationenrecht. N° 13.
teilte sie am 4. Juli ihren Kunden durch Zirkular mit.
dass die leidigen Vorkomnisse l) ihres Depothalters sie
veranlasst hätten, ihm das Depot zu entziehen und es
Blum zu übertragen. Am 10.
Juli erwirkte sie vom Ge-
richtspräsidenten von Uster gegen Frei einen gericht-
lichen Befehl auf
übergabe des Depots und Räumung
der Wohnung, welcher Befehl aber vom Obergericht am
29. Juli wieder aufgehoben wurde.
Vom 1. Juli bis zum 30. September 1911 lieferte die
Beklagte sowohl dem Kläger als Blum Bier, ersterem für
rund 7100 Fr., letzterem für rund 9500 Fr. Während
seines Aufenthaltes
im Burghölzli besorgte der Kläger
den
Vertrieb durch seine Angehörigen. Am 1. Oktober
1911 verliess er mit seiner Familie die Räumlichkeiten
zum
Anker . Im Frühjahr 1913 eröffnete er in Örlikon
ein Depot der Brauerei Wädenswil, das er seitdem be-
trieben hat.
Mit seiner Klage fordert er nunmehr von der
Beklag-
ten 1850 Fr. (anfänglich 4000 Fr.) als Ersatz des Scha-
dens, den er wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrages
durch Minderabsatz erlitten habe. Nach seiner
Auffas-
sung hat man es mit einem Miet-und Bierlieferungs-
vertrag zu
tun. Die Beklagte dagegen will das Rechts-
verhältnis der Parteien als Diensvertrag angesehen wissen,
von dem sie wegen des Verhaltens des Klägers habe
zurücktreten dürfen. Sie
trägt deswegen (und eventuell
aus andern vor Bundesgericht nicht mehr geltend
ge-
machten Gründen) auf Abweisung der Klage an. 'Vider-
klagsweise fordert sie vom Kläger Bezahlung der ver-
traglichen Konventionalstrafe von
6000 Fr. samt.yer-
zugszins zu 5 % seit dem 26. Februar 1913, wegen Uber-
tretung des Verbotes, ein anderes Depot zu eröffnen.
Die Vorinstanz
hat die Hauptklage abgewiesen, die
Widerklage in der Höhe von
3000 Fr. nebst entsprechen-
dem Zins geschützt.
2. -Der streitige Vertrag lässt sich nach seinem In-
halte nicht lediglich einer der im OR geregelten Vertrags-
Obligationen recht. N° 13.
:arten unterstellen. Vielmehr sind in ihm mehrere Einzel-
verträge, die verschiedenen gesetzlichen Vertragskate-
gorien angehören, zu einer Einheit verbunden, die als
solche einen
gemischten Vertrag darstellt (vgl. OSER,
Kommentar zum OR S. 456 Nota 3). Einen Bestandteil
des Gesamtvertrages bildet zunächst der Lieferungsver-
trag, wonach die Beklagte dem Kläger während zwei
Jahren das von ihm zu vertreibende Bier zu einem be-
stimmten
Preise abzugeben und der Kläger es von ihr
zu beziehen hat. Darin liegt rechtlich, wie die Vorinstanz
zutreffend annimmt, ein
Vor v e rt rag über eine Mehr-
zahl während jener
Zeit abzuschliessender Kau f v e r-
t r ä g e. Dieser Vertragsbestandteil ermöglicht vor allem
die Erreichung des von den Parteien beabsichtigten
wirtschaftlichen
Zweckes: der Gewinnerzielung durch
Verkfluf und Weiterverkauf des Bieres. An ihn schliessen
sich sodann einerseits ein
Mi e t-und anderseits ein
Die n s t ver t rag. Durch den erstern überlässt die Be-
klagte dem Kläger ihre Depoteinrichtung in
Uster mit
zugehöriger Dienstwohnung gegen einen jährlichen Zins
zu mietweisem Gebrauch. Dei' Kläger wird hiedurch und
mit der gleichzeitigen Überlassung von Pferd und Wagen
in den Stand gesetzt, von einer Geschäftsstelle aus die
der Ausführung des Lieferungsvertrages dienenden
Be-
sorgungen der Annahme, Lagerung und Versendung des
Bieres zu verrichten.
Im Verhältnis zum Lieferungsver-
trag sind diese mietrechtlichen Beziehungen insofern
nebensächlicher Natur, als der Kläger den
Vertrieb des
Bieres sehr wohl auch vermittelst einer eigenen oder
einer von anderer Seite gemieteten Depoteinrichtung
bewerkstelligen könnte. Ein Dienstvertrag endlich liegt
soweit
und deshalb vor, weil der Kläger in Hinsicht
auf den Vertrieb des Bieres Verpflichtungen übernommen
hat, die über die des gewöhnlichen Käufers hinaus-
gehen
und kraft deren er zu bestimmten, im Inte-
resse der Beklagten zu bewirkenden Leistungen ge-
halten ist. Das kommt vor allem in den Ziffern 5 und 6
des Vertrages zum Ausdrucke. die dem Kläger unter
Androhung einer Konventionalstrafe vorschreinn, das
Depot nach bestem Wissen und Gewissen weIter zu
führen, die bestehende Kundschaft gewissen
haft zu
bedienen und überhaupt alles zur Erhaltung und Ver-
mehrung des Bierabsatzes erforderliche zu tun, sowie
sich hinsichtlich des Verkaufspreises
strikte an die Vor-
schriften des kantonalen Brauereiverbandes zu halten.
Ferner gehören dazu die Vorschriften der
Ziffern 3 und 4.
betreffend den Fuhrwerksdienst und die Beschaffung des
für das Depot und die Kundschaft nötigen Eises, inso-
weit sie
zur Sicherung eines sachgemässen Betriebes de
Depots beitragen sollen. Aus allen diesen Bestimmungen
erhellt, dass es der Beklagten
nicht allein darum zu tun
war. für ihre Ware einen Zwischenhändler zu gewinnen,
sondern dass sie zugleich
darauf hielt, den Weiterver-
kauf des Bieres kontrollieren zu können,
um in ihrem
Interesse zu bewirken, dass
er geschäftlich richtig vor
sich gehe
und namentlich von Jemanden besorgt werde,
der
ihr eigenes Vertrauen und das der Kundschaft be-
sitze. Insofern schuldete
ihr der Kläger die mit dem
Vertrieb des Bieres verbundenen Besorgungen als Die n s t-
lei s tun gen. Daran ändert auch der Umstand nieh t s,
dass der Kläger doch anderseits wieder Käufer ist und
dass seiner Rechtsstellung in dieser Beziehung eine ge-
wisse Unabhängigkeit
zukonmt, wofür er mit Grund
darauf verweist, dass der Vertrag ihm den
selbstän-
digen Weiterbetrieb
des Depots einräumt. Dadurch,
dass die Bindung des Dienstpflichtigen weniger
um-
fassend und allgemein als gewöhnlich bestimmt wird,
hört sie noch nicht auf, eine dienstvertragliche zu sein.
Zutreffend verweist hier die Vorinstanz auf die oft weit-
gehende Selbständigkeit der Generalagenten gegenüber
ihren Versicherungsgesellschaften. Endlich fehlt es auch
nicht
an dem für den Dienstvertrag wesentlichen Erfor-
dernis einer
Ver g ü tun g der Dienste im Sinne ,"on
Art. 338 aOR (oder eines (i Lohnes im Sinne von Art.
Obligationenrecht. N0 13. 111
319 rev. OR). Freilich ist diese Vergütung nicht ziffer-
mässig bestimmt, sondern unausgeschieden
in dem Ge--
winn enthalten, den der Kläger vermöge des Unter-
schiedes zwischen Einkaufs-und Verkaufspreis erzielen
kann. Allein einer nähern
und gesonderten Bestimmung
der
Vergütung bedarf es beim Dienstvertrage nicht; sie
braucht überhaupt nicht in Geld zu bestehen, sondern
kann sogar in der biossen Gewährung einer
Erwerbs-
gelegenheit liegen (vgl. OSER, S. 633, III, 2 und dortige
Zitate). Letzteres trifft gerade hier in gewissem Um-
fange zu: Dem Kläger wurde durch den Vertrag die
Befugnis eingeräumt,
das -Bier -der Beklagten in einem
bestimmten Absatzgebiete mit Gewinn zu vertreiben
und diesen
Vorteil musste er sich unter anderm auch
durch die Eingehung der erwähnten Dienstverpflichtun-
gen erkaufen.
3. -
Ist hiernach zwischen den Parteien in den erör-
terten Beziehungen ein Dienstvertrag begründet worden.
so folgt daraus freilich noch nicht ohne weiteres, wie
die Vorinstanz anzunehmen scheint, dass sich die Frage,
unter welchen Voraussetzungen der V ertr ag in sei ner
Gesamtheit aufgelöst werden könne, schlechthin
nach den Regeln des Dienstvertrages beurteile.
Viel-
mehr rechtfertigt. sich dieser Schluss nur dann, wenn
die andern, dem Miet-und dem Kaufrechte angehören-
den Vertragsbeziehungen bei der erforderlichen
Berück--
sichtigung der Natur und des Zweckes des Gesam t-
vertrages nicht entgegenstehen, um die besondern
gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung der
Dienstverträge auch auf sie, also auf das ganze Vertrags-
verhältnis anzuwenden (vgl.
OSER, S. 497 unter c). Ein
solches Hindernis
steht nun aber hier nicht im 'Vege.
Was zunächst den
mietrechtlichen Inhalt des Vertrages
anlangt, so müssen die für die Miete geltenden
Vor-
schriften über die Vertragsauflösung --auf die der
Kläger zum Nachweis des behauptten Vertragsbruches
hauptsächlich abstellt -deshalb nicht
Platz greifen.
weil dieser Teil des Vertrages, wie gesagt, nur neben-
sächliche Bedeutung besitzt und in seinem Bestande von
der Fortdauer des Lieferungsverhältnisses abhängt: Der
Kläger hat die mietweise Benützung der fraglichen
Räumlichkeiten lediglich in Hinsicht
auf den ihm über-
tragenen Betrieb des Depots erhalten und wenn nun
dieser Betrieb aufhört, so muss auch sein Recht als Mie-
ter -abgesehen vielleicht, soweit es die Dienstwohnung
betrifIt (siehe unten Erwägung 4) -ein Ende nehmen.
Die
Li e f er u n g s verpflichtung der Beklagten sodann-
und die entsprechende Annahmepflicht des Klägers -
ist zwar auf eine feste Zeit von zwei Jahren bestimmt
worden. Allein die Parteien können dies
nur mit der
Einschränkung gemeint haben, dass, wenn Grunde
ein-
treten, die zu einer Auflösung der dienstvertraglichen
Beziehungen berechtigen, sie ihre
Wirkung auch auf
die kaufrechtlichen Bestimmungen des Vertrages aus-
üben, die mit den dienstrechtlichen untrennbar ver-
bunden sind. Wenn sich die Beklagte im Interesse eines
sachgemässen Vertriebes ihrer
Ware und der Erhaltung
ihrer Kundschaft gewisse Dienstleistungen vom Kläger
versprechen liess,
so konnten die Vertragsparteien dies
unmöglich so verstanden haben, dass der Kläger diese
Leistungen unerfüllt lassen dürfe, olme
damit seinen
Anspruch auf
Weiterlieferung zu verlieren, und dass er
also nach dem Aufhören
dnr dienstvertraglichen Bezie-
hungen, sogar bei eigenem Verschulden, die Fortsetzung
der Lieferungen als gewöhnlicher, seiner Dienstverpflich-
tungen
nun ledig gewordener Käufer verlangen könne.
4.
-In der Begehung des erwähnten Sittlichkeits-
deliktes durch den Kläger lag für die Beklagte ein
wichtiger Grund im Sinne von Art. 346 aOR zur
sofortigen Auflösung des Dienstvertrages
und zugleich
laut dem Gesagten des Vertrages im Allgemeinen. Die
Voraussetzungen in der
Person des Klägers, unter denen
die Beklagte sich vertraglich verpflichtet
hatte, waren
damit in einem wesentlichen Punkte nicht mehr ge-
geben: Die Verfehlung des Klägers schloss es aus, der
Benagten .die. For:setzung der persönlichen Beziehungen
z ihm, WIe SIe dIe Natur des Vertragsverhältnisses mit
SIch brachte, gesetzlich zuzumuten, und zwar sowohl in
Ansehung ihres geschäftlichen Verkehrs mit dem Klä-
ger, als ihrer Geschäftsstellung nach aussen, gegenüber'
den Konsumenten ihres Bieres
und dem Publikum über-
hnupt .. Diese Erwägung vermag der Kläger auch nicht
mIt semer
Behauptung zu entkräften, in Wirklichkeit
habe inht ein ergehen auf den Absatz des Depots
nachteIlIg emgewirkt, sondern der Erlass des Zirkulars
durch die Beklagte
und der Umstand; dass deren Rei-
sender die Kundschaft gegen den Kläger aufgehetzt habe.
Für die Beklagte handelte es sich eben bei der Entlas-
sung nicht ausschliesslich um eine Geldfrage. Im übri-
gen aber wird der Kläger im Zirkular in durchaus scho-
nender Weise behandelt; sein Vergehen war auch schon
durch die Anhebung der Strafuntersuchung
bekannt ge-
worden und auf Grund der vorinstanzlichen Würdigung
der Verhältnisse ist anzunehmen, dass ein Teil der
Kunden weitere
Bezüge aus dem Depot des Klägers
nur aus Bedauern
mit seiner Ehegattin oder deshalb
gemacht haben, weil sie wussten, dass sie einstweilen,
olange der Kläger im Burghölzli sei, mit ihm nicht
m persönliche Berührung kommen würden. Auch bei
der Beklagten
hat man es mit einem freiwilligen
Entgegenkommen gegenüber dem Kläger
und seiner
Familie und mit keinem Verzicht auf ihr gesetzliches
Recht u tun, wenn sie die Bierlieferungen nicht
sofort emstellte, sondern bis Anfang Oktober in
be-
schränktem Umfange aufrecht erhielt. Hinsichtlich der
Depotein:ichtung und der Dienstwohnung allerdings
beruht dIe weItere Erfüllung insofern nicht auf Frei-
wil,ligkeit, als ein von der Beklagten gestelltes Aus-
weisungsbegehren oberinstanzlich abgewiesen wurde.
Aber rechtlich
ist das für die Entscheidung bedeutunas-
los. Die Verpflichtung
zur Überlassung der DepotJn--
AS 41 11 -1915
richtung erlosch nach dem Gesagten mit dem Aufhören
der Lieferungsverpflichtung. Und falls hinsichtlich der
Wohnung zu sagen wäre, die Beklagte habe das Miet-
verhältnis
nicht sofort, sondern erst auf den 1. Oktober
1911, als nächstes Ziel,
auflösen dürfen, so hätte sie
dieser allfälligen Verpflichtung genügt, indem sie den
Kläger bis zu diesem Zeitpunkt im Mietbesitz beliess.
Auch daraus
kann der Kläger nichts ableiten, dass er
nach seiner Behauptung bis zum 1. Oktober den vollen
Mietzins für
Wohnung und Depoteinrichtung bezahlt
hat, während ihm anderseits ein Teil der Bierlieferungen
entzogen worden sei.
Für 'die Mietzinsquote, die auf die
Depoteinrichtung entfällt,
hat der Kläger das entspre-
chende Aquivalent
dadurch erhalten, dass er (oder
seine Ehefrau) den Vertrieb
mit Hilfe dieser Einrichtung
weiter besorgen und damit, wie unbestritten, Gewinn
erzielen konnte, während die Beklagte nach dem Ge-
sagten
befugt gewesen wäre, ihm sowohl die Bierliefe-
rungen als die Depoteinrichtung sogleich
zu entziehen.
5. - Vas die
Widerklage anlangt, so .ist in tat-
sächlicher Beziehung die vorinstanzliche Feststellung zu
Grunde zu legen, dass der Kläger vom Frühjahr 1913
und nicht schon, wie die erste Instanz annimmt, vom
Mai 1912 -an in Örlikon das Depot einer Konkurrenz-
firma betrieben
hat. Die Voraussetzungen, yon denen
das KoIikurrenzverbot nach dem Vertrage in zeitlicher
und örtlicher Beziehung abhängt, sind damit gegeben.
Ferner wird seine Anwendbarkeit auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Beklagte vom Vertrage zurück-
getreten ist, denn dieser Rücktritt rechtfertigte sich
durch ein Verschulden des Klägers, aus dem er keine
Einwendung gegen den Anspruch
der Beklagten aus
der Übertretung des Verbotes herleiten kann.
Mit Unrecht
bestreitet der Kläger die gesetzliche Gül-
tigkeit des bedungenen Verbotes
unter Berufung darauf,
dass ein Konkurrenzverbot nach
Art. 356 Abs. 2 rev.
o R nur zulässig sei, wenn der Dienstpflichtige durch die
Obligationenrecht. N0 13. 115
spätere Verwendung seines Einblickes in den Kunden-
kreis oder die Geschäftsgeheimnisse des Dienstherrn
diesen erheblich schädigen könnte.
Ob diese Bestim-
mung eine im Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit aufgestellte nach Art. 2 SchlT ZGB bilde und
daher auch für das vorliegende, noch unter dem alten
OR . vereinbarte Konkurrenzverbot massgebend sei, mag
dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die durch Art. 356
geforderten Voraussetzungen
für die Zulässigkeit von
Konkurrenzverboten hier gegeben.
Durch seine Stellung
und Tätigkeit als Depothalter konnte der Kläger nicht
IUr die Namen der Abnehmer des Bieres der Beklagten
im vertraglich umschriebenen Kreise in Erfahrung brin-
gen, sondern
auch ihre persönliche Bekanntschaft ma-
chen und sich über ihre Wünsche und Bedürfnisse
orientieren. Das ermöglichte ibm, nach seinem
Austritt
der Beklagten durch seine Konkurrenztätigkeit unter
Umständen in grösserem Umfange Kunden zu entziehen.
Die Voraussetzungen des
Art. 356, namentlich der ver-
langte
Einblick in den Kundenkreis ) und die Möglich-
keit einer erheblichen Schädigung , liegen damit vor
und die vertragliche Strafbestimmung ist also an-
wendbar.
Dass der bedungene
Strafbetrag von 6000 Fr. richter-
lich zu ermässigen sei,
bestreitet die Widerklägerin nicht
mehr. Es fragt sich nur noch, ob die Vorinstanz mit
der Herabsetzung auf 3000 Fr. zu wenig weit ge-
griffen habe.
Der Widerbeklagte behauptet hier zunächst,
sein Absatzgebiet sei lediglich Örlikon
und Umgebung
gewesen
und der Widerklägerin in Wirklicheit aus seinem
Veltriebe kein
Schaden erwachsen. Demgegenüber ist
auf die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen, wonach
die
Parteien, da sie Örlikon in den vertraglich festge-
setzten
Rayon des Konkurrenzverbotes einbezogen, offen-
bar auch auf diese Distanz eine Schädigung durch Kon-
kurrenztätigkeit desWiderbeklagten für möglich gehalten
hätten und wonach dieser denn auch in Anbetracht
der günstigen Verkehrsverbindungen zwischen den bei-
den Ortschaften sehr wohl
im Stande gewesen sei, bis-
herige Kunden in der Umgebung von
Uster von Örlikon
aus zu bedienen. Sodann macht der Widerbeklagte gel-
tend, die Brauerei Wädenswil, von der er in
Örlikon sein
Bier bezog, sei durch einen zwischen den zürcherischen
Brauereien bestehenden Kundenschutz-
und Freund-
schaftsvertrag verhindert gewesen,
an Kunden der Wi-
derklägerin in
Örlikon Bier abzugeben. Auch dieser Ein-
wand scheitert an der zutreffenden Würdigung der Ver-
hältnisse durch die Vorinstanz, wonach anzunehmen ist,
dass solche Verträge praktisch
nur eine bedingte Ein-
schränkung der Konkurrenz bedeuten, dass sie zudem
nur für die 'Wirte, nicht auch für die Privatkundschaft
der Brauereien gelten und dass es im gegebenen Falle
an
genauern Angaben über den angerufenen Vertrag, aus
denen der Ausschluss jeder Schädigung der Beklagten
zu entnehmen wäre, fehle. Übrigens war die Widerklä-
gerin nicht
nur daran interessiert, sich ihre bisherigen
Kunden zu erhalten, sondern auch daran, neue, von
ihr
und der Konkurrenz noch nicht bediente Abnehmer als
Kunden zu gewinnen. Unstichhaltig
ist endlich auch
die Einwendung, die Widerklägerin habe ihr Geschäft
liquidiert und der Widerbeklagte habe
ihr daher keine
Konkurrenz mehr machen können. Die Vorinstanz
hält
dem entgegen, dass die Widerklägerin selbstverständlich
nicht ohne Rechtsnachfolger untergegangen sei, im
be-
sondern was den Eintritt in ihre Geschäftsbeziehungen
und Kundschaft als Vermögensaktiven anbetreffe, und
der Widel'beklagte hat die tatsächliche Richtigkeit dieser
Annahme nicht zu bestreiten vermocht. Danach wurde
aber
der Konventionalstrafanspruch durch die Liquida-
tion weder aufgehoben noch geschmälert. Berücksichtigt
man endlich, dass Konventionalstrafen die Vertrags-
haftung verstärken und den Vertragsbruch verhüten
sollen
und dass sie laut Art. la aOR sogar bei Nicht-
eintritt eines Schadens verfallen sowie dass der Wider-
beklagte nach vorinstanzlicher Annahme aus seiner
vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit einen nicht
un-
erheblichen Gewinn erzielt hat, so erweist es sich als den
in Betracht kommenden Verhältnissen angemessen, wenn
die Vorinstanz
mit der Ermässigung des Strafbetrages
nicht
unter 3000 Fr. gegangen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird abgewiesen
und das angefochtene
Urteil des zürcherichen Obergerichts vom
22. Oktober
1914 in allen Teilen bestätigt.
14. t1rteil der II. Zivila.bteüung vom 17. Februar 1916
i. S. Schmid, Beklagter, gegen Berger und Zipfel, Kläger.
A u tom 0 b i I u u f a 11. Dem Eigentümer eines Automobils
obliegende Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung
des Automobilführers .
A. -Der Beklagte hatte im Sommer 1913 von der
Firma Senn Sulzer in Buchs ein Luxusautomobil ge-
kauft. Dieses war ihm
am 17. Oktober geliefert worden.
Darauf
hatte er es bis zum 22. Oktober zu Fahrten im
Schwarzwald mit drei andern Personen, woruiIter Gallus
Senn (Teilhaber der Firma Senn Sulzer), benutzt. Wäh-
rendeiner Woche machte er sodann damit verschiedene
Fahrten im Kanton St. Gallen, wobei er eine geliehene
Kontrollnummer verwendete, weil er noch nicht im Besitz
einer Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen war.
Die Fahrprüfung
hatte er sechs Jahre vorher in Zürich be-
standen. Am 1. September hatte er mit der Versicherungs-
gesellschaft
Zürich eine Automobil-Haftpflicht-Ver-
sicherung
mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen. An
den Kaufpreis für das Automobil
(6500 Fr.) hatte er in
drei Raten 3300 Fr. abbezahlt.