BGE 41 I 511
BGE 41 I 511Bge15 juin 1869Ouvrir la source →
510
Staatsrecht.
doive accorder l'extradition. 11 resulte, au contraire, si-
non du texte formel, du moins du sens de Ia loi, consacl~
par la jurisprudence, qu'll faut en outre que les actes
en ques1ion soient punissables dans le canton requis. Ce
principe est admis gimeralement dans le droit d'extradi-
ti on moderne tel qu'i[ s'est developpe depuis 1870. Il se
trouve peut-etre
dejä ä l'etat embryonnaire dans la dis-
position de
rart. 1 er, a1. 2, de Ia loi de 1852 qui autorise
le canton de refuge
ä faire juger selon ses lois l'individu
poursuivi.
Plus tard, le legislateur federal a proclame
expressement ce principe ä l'art. 3 de la loi de 1892 sur
l'extradition
aux Etats etrangers, qui pose comme con-
dition de l'extradition que les faits reJeves contre
l'etran-
ger poursuivi soient punissables «tant selon la loi du
lieu du refuge que selon celle de l'Etat requerant.) La
plupart des traites d'extradition conclus avec les Etats
etrangers renferment cette reserve ou une reserve amt-
logue France, art, 1 er in fine; Russie, art. 3; Belgique,
art .. 2 In fine; Luxembourg, art. 2 in fine; Espagne, art.
1
er
In fine; Saluador, art. ler; Monaco, art. l
er
;
Serbie,
art. 1 er; Autriche-Hongrie, art. 1 er, a1. 2; Etats-Unis,
art. 2). La doctrine s'est egaleID:ent plononcee en faveur
de
ce principe (v. SCHAUBERG, Das interkantonale Straf-
recht der Schweiz, Zeitschr. für schweiz. Recht
1869,
vol. 16, p. 124; BRÜSTLEIN, Revue penale suisse 3
6
an-
nee, 2
e
et 3
e
Iivraisons, ad art. 3 du projet de la loi fe-
derale de 1892; LANGHARD, Das schweizerische Auslie-
ferungsrecht p.
11 et suiv.). Quant au Tribunal federal,
il a dejä juge dans son arret du 3 octobre 1901 (Berne
c. Argovie, RO 27 I p. 478) que, d'apres la loi de 1852
1'obligation d'accorder l'extradition n'existe qu'ä 1
condition que l'acte incrimine soit egalement punissable
dans 1e canton de refuge. Il n'y a pas de motifs de
revenir
sur ceLte jurisprudence qui est conforme au
principe adopte actuellement par le droit d'extradition
et qui est prrfaitemen1 conciliable avec la loi de 1852.
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71.
Par ces motifs
le Tribunal
fMeral
prononce:
Le recours est ecarte.
7 L t1rt~il vom 2S. Dezember 1915
i. S. Schwyz gegen t1ri.
511
Streit über eine staatsrechtliche Servitut (ein
durch Staatsvertrag begründetes Holzbezugsrecht inter-
kantonaler Natur). Aus leg u n g dieses Rechts in
Hinsicht auf den K r eis der b e r e c h t i g t e n Pe r-
so ne n.
A. -Auf der linken (Süd-)Seite des von Sisikon am
Urner See in durchgehend östlicher Richtung bis zur
Wasserscheide gegen das Muotatal sich hinaufziehenden
Riemenstaldertals liegt in der Höhe von
1400 bis 2400 m
die
Lid ern e n -Alp, welche mit einem Flächeninhalt
von zirka 410 ha zuunterst lichten Wald und weiter
oben ein gutes Weidegebiet nebst Geröll-und Fels-
partien umfasst. Die Alp ist Eigentum der
OberalJmend-
korporation Schwyz, einer Wirtschaftsgenossenschaft
der « rechtmässigen alten Landleute des Bezirks und
altfreien Landes Schwyz» mit ausgedehntem Grund-
besitz auf diesem ganzen Landgebiet. Das Riemen-
staldertal scheidet die Kantone Schwyz und
Uri in der
Weise, dass die Kantol1sgrenze unmittelbar oberhalb
des Dorfes Sisikon, bei dem sie etwas nordwärts aus-
gebuchtet ist, an den Talbach
herantritt, dessen Lauf
bis nach Kirchrüti (in zirka
1230 m Höhe) begleitet
und sich von dort südwärts nach dem Spielauer-Stock
zu wendet. Dabei bildet das rechtsseitige (nördliche),
und vom Grenzknie bei Kirchrüti an aufwärts das beid-
seitige Talgebiet den Bann der schwyzerischen Gemeinde
512
Staatsrecht~
RiemenstaJ,den mit dem am rechten Talhang in zirka
1000 m Höhe gelegenen Dorfe dieses Namens, und das
linkseitige (südliche)
Taigebiet bis zum Grenzknie bei
Kirchrüte den Bann der urnerischen Gemeinde Sisikon.
Die Lidernen-Alp befindet sich in der Hauptsache auf
dem Schwyzer (Riemenstalder) Gebiet, greift jedoch
mit
de~ Parzelle Flöschboden (die im Jahre 1576 gegen die
gleIch grosse, etwas höher gelegene schwyzerische
Par-
zelle Rossstock der Urner Alp Spiel au ausgetauscht
worden
ist) auf das Urner (Sisiker) Gebiet hinüber. Die-
ses schliesst ferner den sogenannten Sisikerwald in sich,
welcher der Korporation Uri gehört und von ihr der
Gemeinde Sisikoll zur Nutzung uud Verwaltung zuge-
wiesen worden ist.
Ein im
Jahre 1350 zwischen den Landammännern
von Schwyz und Uri zum
Zwecke der Grenzregulierung
im Riemenstaldertal abgeschlossener Vertrag enthält
dis Bestimmung, dass «alle die in dem tal gesessen
sint, oder güter dar inne hant I>, das Recht zur Nutzung
(<< unwüsteclich niessen 1) des Sisikerwaldes haben. Dieses
Recht ist in späteren gleichartigen « Marchinstrumenten I)
jeweilen bestätigt worden, insbesondere noch in einem
solchen vom
Jahre 1821, das in" « Beisatz » 2 hierüber
bestimmt: « Begründt auf das Hauptinstrument von
» das löbliche Bauamt von Schwyz für Unterhalt dor-
I) tigen Weges, Wuhren und Brücken bei bisherigen
I) gegenseitigen Uebungen und Rechten fernerhin ver-
I) bleiben, und so werden auch die Herren von Schwyz
» dortige 'Vege und Brücken wie bisher fernerhin er-·
» halten und unterhalten, hingegen wollen auch die
» Herren von Uridie Häge und Mauern bei Lidernen
» und Pro hol z, wie längere Zeit hindurch geschehen,
»fernerhin allein erhalten, obwohl sie laut dem Tausch-
» instrument von 1576 und der Konferenzverhandlung
StaatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71. 513
»von 1682 gemeinschaftliche Unterhaltung fordern
lt könnten.»
In den Jahren 1901 und 1902 gelangte die OberalI-
mendkorporation Schwyz zufolge eines Korporations-
beschlusses, auf der Alp Lidernen einen neuen grossen
(\ Schattstall» zu bauen, zunächst an die Gemeinde Sisi~
kon und sodann direkt an die Korporation Uri mit dem
Gesuch, es möchte ihr das für den Stallbau erforderliche
Bau-und Schindelholz gemäss dem Abkommen von
1821 aus dem dem Bauort nächstgelegenen Teil des
Sisikerwaldes, dem Broholz, angewiesen werden. Die
Verwaltung der Korporation Uri aber lehnte dieses Ge-
such
mit der Begründung ab, dass die Ober allmend-
korporation Schwyz nicht zu den «holzberechtigten
Riemenstaldnern» gehöre. Schliesslich wurde eine Ver-
ständigung getroffen. wonach die Korporation Uri das
gewünschte Holz lieferte, die Oberallmendkorporation
Schwyz jedoch den seinem Schatzungswert
entsprechen-
den Geldbetrag deponierte, und zwar bis zur richter-
lichen
Entscheidung darüber, ob ihr das Holz unent-
geltlich gebühre oder nicht, in welch letzterem Falle das
Geld der Korporation Uri zukomme. Die nach Erstel-
lung der
Baute vorgenommene Abrechnung datiert vom
16. September 1903 und weist einen deponiert bleiben-
den Saldo von 934
Fr. 50 Cts. aus.
B. -Mit «staatsrechtlichem
Rekurs) vom 3. Sep-
tember 1913
hat -nachdem inzwischen durch Urteil
des Bundesgerichts vom
10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47
S. 274 ff.) in einem Prozesse der beiden Kantone ge-
stützt auf den Vertrag vom Jahre 1350 und einem hier-
über ergangenen eidgenössischen Schiedsgerichtsspruch
vom
Jahre 1845 das Anrecht der Gemeinde Riemen-
stalden als Eigentümerin des Gutes « Kirchenfeld 1), im
Dorfe Riemenstalden, auf das für den Bau und Unter-
halt der Kirche, des Pfarrhauses und speziell auch des
neuerbauten Schulhauses nötige Holz aus dem Sisiker-
walde anerkannt worden war -der Regierungsrat
614
Staatsrecht.
des Kantons· Schwyz gegn den Regierungsrat des
Kantons Uri beim Bundesgericht das Rechtsbegebren
gestellt:
«Es sei gerichtlich zu erkennen, es habe die Re-
)} gierung des Kantons Uri bezw. die Korporation Uri
{< 1. das Holzrecht für die Alp Lidernen an Bau-
t Schindlen-, Hag-und Brennholz; ,
»2. das Holzrecht für Wege. Stege, Wuhren und
)} Brücken, die die Rekurrentin in Riemenstalden zu
• unterhalten habe, anzuerkennen'
,
I) 3. den von der Oberallmendverwaltung für auf Recht
»hin deponierten Betrag von 934 Fr. 50 Cts. nebst Zins
I) zu 5% seit 16. September 1903 für Holz für eine StaH-
l) baute auf Lidernen herauszugeben.)}
"
Die Urkunde von 130, wird zur Begründung ausge-
fuhrt, verstehe den Ausdruck
« güter », deren Inhaber sie
als holzberechtigt erkläre, allgemein, nicht im Sinne des
Gensatzes vo.n zeItJg auch Korporationspräsidenten ge-
wesen. selen, em Abkommen getroffen hätten, dessen
VorteIle nur den privaten Güterbesitzern, nicht auch
den Korporationen für ihre Allmenden und Weiden
zugute kämen, um
so weniger,-als örtlich die Alp Li~
deewohnten Talgütern zu Alpen und
WeIden.
Es seI mcht anzunehmen, dass die damals
amtirenden .LanmmäJlner, welche nach den heutigen
Begnffen.
glelCnen s lieg, dass sie das Holz nur von der Korpo-
ratlO,n Un bezIehen könne. Nach der Idee der streitigen
Verembarung sollten die Güter nicht zufolge der Ziehung
der Landesgrenze
und zugleich Korporationsmarch, wo-
nach die Waldungen auf
U mer Gebiet gelegen seien, an
Holzmangelleiden. Wenn aber deshalb selbst die rechts
de Tales liegenen Guter auf der linken (urnerischen)
SeIte holzberechtIgt seien,
so müssten es noch vielmehr
s Tales iejenigen Güter sein, die, wie die Lidernen-Alp, selbst
Imk dägen und vermöge ihrer Lage aus-
schesslih auf d!e urnerischen Waldungen angewiesen
selen. DIe urnensche Auffassung, dass die Urkunde
I
I
Staatsreebtt Streitigkeiten zwischen Kantonen. N
0
71. 615
von ·1350 siehgrunäsätzlich nur auf die Talgüter be-
ziehe, werde direkt widerlegt durch den Marchbrief
von 1821, w ein Holzrecht für eine Alp unter Berufung
auf die Urkunde von 1350 begründet werde. Aus die-
sem Aktenstück ergebe sich direkt auch das im Be-
gehren 2 bezeichnete Holzrecht, da die Oberallmend-
korporation Schwyz Rechtsnachfolgerin des Bauamtes
Schwyz sei .
C. -Mit Zustimmung des Regierungsrates des Kan-
ton
Uri hat die Korporation Uri sich auf den « Rekurs ,.
wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Zunächst werde
die Zuständigkeit des Bundesgerichts
als Staatsgerichts-
hofs bestritten.
Es liege keine staatsrechtliche Streitig-
keit im
Sinne des Art. 175 Ziff. 2 OG vor; denn das
den gestellten Rechtsbegehren zu Grunde liegende Holz-
rechtsverhältnis sei, wie näher ausgeführt wird, rein
zivilrechtlicher Natur, und Prozessparteien seien
in
Wirklichkeit die beiden rechtlich selbständigen Genossen-
schaften Oberallmendkorporation Schwyz und Korpora-
tion
Uri, an deren Stelle die beiden Kantonsregierungen
« als Strohfiguren I) für diesen Handel vorgeschoben
werden wollten.
Eventuell, falls auf die
Sache eingetreten würde, sei
das
Re eh t s beg ehr e n 1 verwirkt, weil das Holzrecht
für die Lidernen-Alp weder auf das von der Korpora-
tion
Uri· zwecks Ermittlung der· Dienstbarkeiten auf
den Allmendwaldungen erwirkte Aufgebot des Kreisge-
richts
Uri vom 16. Juli 1901, noch auch auf die im
Grundbuchbereinigungs-Verfahren ergangene amtliche
Aufforderung vom
25. Januar 1912 angemeldet worden
sei. Zudem sei es auch materiell unbegründet, indem
die Alp Lidernen nicht ein zur Holznutzung berechti-
gendes
« Gut I) im Sinne der Urkunde von 1350 dar-
stelle,
Solche « Güter I) seien nur die zu Eigen, d. h. zu
Privateigentum der einzelnen Genossengewordenen Teile
dei' Mark, im Gegensatz zur Allmend, dem im Eigen-
tum der Genossenschaft, hier der Oberallmendkorpo-
5H;
Staatsrecht.
ration, verbliebnen Teil der· Mark Diesen Sprachge-
brauch vertrete msbesondere-in zahlreichen, einzeln an-
geführten Stellen -das alte Landbuch von Schwyz
(Ausgabe KOTHING von 1850), wie auch REICHLIN, Die
schwyzerische Oberallmend.
und ebenso das alte Land-
buch von Uri (Zeitschrift für schweizerisches Recht,
XI [1864J, Rechtsquellen. S.20 ff.) Erst seit der neu-
zeitlichen Rechtsentwicklung, nach der die Allmend dem
Privateigentum ähnlich oder gleich geworden sei, spreche
man auch von « Korporationsgütern & u. dgl. Allerdings
sichere
und ordne sowohl das Abkommen von 1350
als auch der Nachtrag zum Marchbrief von 1821 -da
Holzrecht für einzelne Alpen, aber' gerade für die Li-
dernen-Alp nicht,
für die denn auch tatsächlich niemals
Holz
aus Urner Waldungen ( vergabt» worden sei. Es
sei auch nicht richtig, dass die Lidernen-Alp für den
Holzbezug
auf den Sisikerwald angewiesen sei; denn die
Oberallmendkorporation
Schwyz besitze zu Riemen-
stalden 247 ha eigenen Wald, und es treffe somit die
Voraussetzung des bundesgerichtlichen Urteils
vom
Jahre 1908, wonach das fragliche Holzrecht der Tal-
schaft von Riemenstalden die Waldnutzung zu ver-
schaffen bezwecke, deren sie bedürfe und die sie unter
den obwaltenden Verhältnissen auf Schwyzer Gebiet
nicht finde, bei ihr jedenfalls nicht zu. Die Verpflich-
tung der Holzabgahe an sie würde eine rechtlich unstatt-
hafte Ausdehnung der Holzservitut bedeuten.
Das Rech tsbegehren 2 sei, gleich dem Rechts-
begehren 1, verwirkt; eventuell stände es nicht der im
Rechtsbegehren genannten (! Rekurrentin, & als welche
di.e egierung des Kantons Schwyz auftrete, sondern,
WIe lD der Begründung des Begehrens gesagt sei, der
Oberallmendkorporation als Rechtsnachfolgerin des
Bauamtes Schwyz zu; dies müsse unzweideutig fest-
gestellt werden.
Das Rechtsbegehren 3 sei gemäss Art. 127 und
130 OR verjährt, da der Beschluss der Korporation
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71. 517
Uri über die Ablehnung des Rückforderungsanspruchs
der Oberallmendkorporation Schwyz für den ganzen
hinerlegten Geldbetrag schon vom 20.; 27. August 1903
dabere. Eventuell sei dieses Begehren, das mit dem
ersten
stehe und falle, ebenfalls als unbegründet abzu-
weisen; subeventuell sei
der Rückerstattungsbetrag auf
556 Fr . herabzusetzen.
D. -In seiner Replik. hat der • Regierungsrat des
Kantons Schwy:>: die eingeklagte Forderung auf 906 Fr.
reduziert, im übrigen aber an seinC1l Rechtsbegehren
und an deren Begründung festgehalten und wesentlich
noch geltend
gemacht: Die Kompetenzeinrede der
Gegenpartei sei bereits durch das Urteil vom 10. Juni
1908, sowie auch durch das weitere Urteil des Staats-
gerichtshofes vom 2. Mai 1913 über das Aufgebot des
Kreisgerichts Uri betreffend das Rienrenstalder Holz-
recht erledigt, und ebenso auch die Verwirkungseinrede .
. Materiell aber gehe es nicht an, zur Auslegung einer
Urkunde aus der Mitte des 14. Jahrhunderts die in den
angerufenen Landbüchern enthaltene Reehtssprache des
17.
und 18. Jahrhunderts heranzuziehen; vielmehr müsse
man sich in die Zeit der Urkunde selbst zurückversetzen.
Damals sei Riemenstalden jedenfalls noch wenig bevöl-
kert und meistens Weideland gewesen, und es sei deshalb
geradezu undenkbar, dass der Landammann von Schwyz
und zugleich Präsident der Oberallmend das Holzrecht
für alle verlangt hätte, nur nicht für die von ihm ver-
tretene Korporation. Der Umstand, dass später, jeweilen
gestützt auf die Urkunde von 1350, das Holzrecht für
einzelne Alpen ausdrücklich erwähnt worden sei, lasse
nicht darauf schliessen, dass es für die übrigen Alpen
nicht bestehe; vielmehr seien solche ausdrückliche Ab-
machungen eben nur für Gebiete getroffen worden, bei
denen Zweifel
entstanden seien. Uebrigens sei dieser
Auslegungsstreit schon entschieden
durch das bundes-
gerichtliche Urteil vom 10. Juni 1908, das richtig an-
nehme, dass holzberechtigt einfach die B e w 0 h n e r
518 Staatsrecht. und G r U dU b e s i t zer des Tales seien, und keinen Uu" terschied zwischen verschiedenen Arten von Grundbe- sitz mache. Der Holzbezug der Oberallmendkorporation aus ihren eigenen Waldungen sei wegen der topographi- schen Verhältnisse illusorisch; für die Alp Lidernen sei. tatsächlich, wenn auch nicht Bauholz (das für den auf dem urnerischen Teil der Alp gelegenen alten Stall ohne weiteres aus den Urner Waldungen habe bezogen wer- den können), so doch immer Hag-und Brennholz ab- gegeben worden, wofür Zeugenbeweis anerboten werde. Was speziell das l:lechtsbegehren 2 betreffe, so korrigiere sich die Einrede, dass unter der «( Rekurrentin» die Re- gierung von Schwyz verstanden sei, durch die Akten von selbst: es handle sich um ein ausgewiesenes und librigens von der Gegenpartei nicht bestrittenes Recht der 0 b e r a11 m end kor p 0 rat ion S c h w Y z als Rechtsnachfolgerin des Bauamtes Schwyz. Und gegen- über dem Rechtsbegehren 3 sei auch die Verjährungs- einrede nicht begründet, da ein öffentlich-rechtliches Verhältnis in Frage stehe, auf das die zivilrechtIichell Verjährungsgrundsätze überhaupt nicht anwendbar seien, und da eventuell das Abrec4nungsdatum des 14. September 1903 massgebend 'wäre, nach welchem die Verjährung nicht eingetreten sei. E. -In der Duplik haben der Regierungsrat des Kantons Uri und die Korpor~tion Uri ebenfalls an ihren Einwendungen festgehalten und insbesondere bestritten, dass für die Alp Lidernen jemals Bau-, Hag-oder Brennholz auf dem ordnungsmässigen Vergabungsweg verlangt und verabfolgt worden sei. F. -Es ist Beweis durch Zeugen, Augenschein und Expertise erhoben worden. An der Augenscheinsverhandlung vom 6. Juli 1915 haben die Parteien anerkannt, dass über das Rechts- begehren 2 des «Rekurses» im Sinne seiner Erläu- terung in der Replik kein Streit herrsche. Die gleich- zeitig durchgeführte Zeugen einvernahme hat ergeben, StaatsrechtI. streitigkeiten zwisch!d Kantonen. N° 71. 519 dasS eine Bewilligung zu Holzbezügen für die Alp Li- dernen bei der Korporation Uri niemals eingeholt worden ist, dass dagegen im Jahre 1909 für die « Weid Kirchrftti., eine fruher der Oberallmendkorporation Schwyz gehörende, im Jahre 1882 aber an' die GenosS- same Ingenbohl übergegangene Alp, auf VerlangeI1 dieser neuen EigentÜlllerin von der Korporation Uri Schindel- holz «vergabt» worden ist. Aus. dem am 13. November 1915 erstatteten einläss- lichen Bericht des Experten, Kantonsforstinspektors F. Enderlin in Chur, ist der nachstehende Befund ZU erwähnen: Nach den topographischen und den Vege- tationsverhältnissen im Tal von Sisikon könne nicht ge- sagt werden, dass die Alp Lidernen für ihren Holzbe- darf auf die Urner Korporationswaldungen angewiesen sei, indem es möglich sei, diesen Holzbedarf sowohl in waldbaulicher Beziehung, als auch nach den Grund- sätzen der Fortbenutzung, aus den Waldungen der Oberallmendkorporation Schwyz auf Schwyzergebiet zu beziehen. Die Ausbringung des notwendigen Holzes aus den Urner Waldungen nach den jetzigen Verbrauchs- steUen auf Lidernen-Alp sei bedeutend leichter und zurzeit mit weniger Kosten verbunden, als die Bringung dieses Holzes aus den Schwyzer "Valdungen. Immerhin könne, nicht spezielle Waldorte vorausgesetzt, der Un- terschied in den Kosten nicht als ausserordentlich, ausser den Verhältnissen liegend, bezeichnet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
520 Staatsrecht. jener Eingabe gestellten Rechtsbegehren nicht als staats- gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Massgabe der Art. 175 Abs. 1 Z i f f. 3 und 178 OG, sondern als direkt entscheidender Staatsgerichtshof im Sinne der Art. 175 Abs.1 Ziff., 2 und 177 OG angerufen. Und zwar sind die Voraussetzungen hiefür gegeben. Das Bundesgericht hat schon im Urteil vom 10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47 Erw. 1 S. 280 ff.) festgestellt, dass das den Streitgegen- stand bildende, aus dem Grenzbereinigungsvertrag der bei den beteiligten Gemeinwesen vom Jahre 1350 abge- leitete Waldnutzungsrecht s ta a t s re c h t li c her Na- tur ist und im Prozesse zwischen den beiden Kantonen, die auch heute als Parteien auftreten, beurteilt werden muss, trotzdem sich für seine Ausübung unmittelbar nicht die Kantone selbst, sondern bestimmte Kreise ihrer Angehörigen als begünstigt und belastet gegell- überstehen. Der Einwand des beklagten Kantons Uri, dass in Wirklichkeit ein privatrechtliches Verhältnis dieser unmittelbaren Interessenten in Frage stehe, ist daher, wie die Replik mit Recht betont, schon durch jenes erste Urteil, dessen Auffassung das Bundesgericht auch am 2. Mai 1913 ohne weiteres bestiitigt hat, widerlegt worden und bedarf neute keiner besonderen Erörterung mehr. 2. - Mit der Feststellung der staatsrechtlichen Natur des streitigen Nutzungsrec1}ts entfällt in materieller . Hinsicht von vornherein die Verwirkullgseinrede des Beklagten, da sich die gerichtlichen Aufgebote '"Oll 1901 und 1912 auf .ein solches Recht nicht beziehen konnten, wie schon im Urteil vom 2. Mai 1913 (Erw. 3) des näheren ausgeführt worden ist. Im übrigen erhebt sich mit Bezug auf die Klagebegehrell 1 und 3 -' die nach den Auseinandersetzungen in Rechtsantwort und Replik und nach der ausdrücklichen Erklärung der Parteivertreter an der Augenscheinsverhandlung zu Be- gehren 2 allein noch im Streite liegen -gemäss dem In der AS nicht veröffentlichtes Urteil. Staatsrecht}. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71. 521 Rechtsstandpunkte . des Klägers zunächst die grund- sätzlich entscheidende Frage, ob die Alp Lidernen zu den Gütern des Hiemenstaldertales gehört, für welche das Nutzungsrecht im Sinne der Urkunde von 1350 be- steht. Diese Frage aber ist mit dem Beklagten zu ver- neinen. Einmal spricht schon eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür, dass die Urkunde das « tal I), in dem die .Nutzungsberechtigten« gesessen sein I} oder «güter haben» müssen, nicht in der geographisch-wissenschaftlichen Bedeutung des gesamten Talkessels bis zu den die Wasser- scheide bildenden Bergkämmen f sondern vielmehr in dem mehr volkstümlichen, den Lebensverhältnissen angepass- ten Sinne versteht, wonach es bloss die Talsohle mit den un- mittelbar anstossenden und von ihr aus bewirtschafteten Hängen, nicht auch die höher gelegenen und selb- ständig bewirtschafteten Weiden und Alpen, umfasst. Und ferner macht der Beklagte jedenfalls zutreffend geltend, dass der Ausdruck «güter I) in der mittelalter- lichen Rechtssprache, wie sie sich unbestrittenermassen insbesondere in den alten Landbüchern von Schwyz und Uri findet, nur das zu privater Nutzung ausge- schiedene «Eigen» oder Sondergut, im Gegensatz zu der im Allgemeingebrauch stehenden Allmend, nament- lich den Alpweiden, bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch geht gewiss schon ins 14. Jahrhundert zurück, und die damals noch spärliche Besiedelung des Tales von Rie- menstalden bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass er speziell bei Abfassung der Urkunde von 1350 nicht beobachtet worden wäre. Zu einem anderen Schlusse führt auch der Inhalt der späteren« Marchinstrumente )) nicht. Allerdings findet sich in demjenigen von 1821 (siehe oben, Fakt. A) im Anschluss an die Bestätigung der 1350 anerkannten und bisher geübten Holzbenutzung die Bemerkung: « ••• hingegen wollen auch die Herren » von Uri die Häge und Mauern bei Lidernen und Pro- » holz, wie längere Zeit hindurch geschehen, fernerhin » allein erhalten, obwohl sie laut dem Tauschinstrument
522 Staatsrecht. »von 1576 und der Konferenzverhandlung von 1682 ge.- I) meinschaftliehe Unterhaltung fordern könnten.» Allein diese Bemerkung beweist nicht, dass die U ebernahme der Hagpflicht für die Alp Lidernen von Uri auf das (I Hauptinstrument I) von 1350 zurückgeht und hieraus abgeleitet wurde. Sie lässt vielmehr erkennen, dass im Jahre 1576 der gern ei n s am e Hagunterhalt durch U ri und Schwyz vereinbart worden war; hiezu aber hätte sich Schwyz wohl kaum bereitgefunden, wenn es auf Grund des Vertrages von 1350 den Holzbezug von Uri für all e Bedürfnisse der Alp Lidernen hätte be- anspruchen können. Endlich ist unrichtig auch die Be- hauptung der Klagepartei, dass der heutige Streit über die Auslegung der Urkunde von 1350 schon durch das bundesgerichtIiche Urteil vom 10. Juni 1908 zu ihren Gunsten entschieden sei. Wenn daselbst (Erw.3, a. a. O. S. 284) gesagt ist, dass « die Bewohner und Grundbe- sitzer in Riemenstalden » die Befugnis hätten, den Ser- vitutwald auf der urnerischen Talseite nach Massgabe ihrer Bedürfnisse unwüstiglich zu nutzen, so wollte mit jener Bezeichnung der nutzungsberechtigten Personen lediglich die urkundliche Umschreibung. derselben in einer abgekürzten und moderneren Form wiedergegeben, nicht aber näher präzisiert werden. Denn die damals in Frage stehende Dorfliegenschaft « Kirchenfeld I) war unzweifel- haft ein « Gut I) im Sinne ger Urkunde von 1350, und der Streit drehte sich lediglich um den s ach I ich e n Umfang des Nutzungsrechts, darum nämlich, ob es nur den Bedürfnissen für den « gewöhnlichen Haus-und Landwirtschaftsbetrieb » des Gutes, oder auch -wie das Bundesgericht entschied -den durch die öffentlichen Aufgaben der Einwohnerschaft von Riemenstalden ge- gebenen Bedürfnissen, ({ den Holzanforderungen der Ge.- meinde als solcher für Kirche, Pfarr-und Schulhaus», zu dienen habe. Hier dagegen handelt es sich um die nähere Bestimmung des Begriffs der das Nutzungsrecht gewährenden « Güter» und damit des Umfangs dieses ... taatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71. 523 Rechts in Hinsicht auf den Kreis der nut z u n g s - b e r e C h t i g t e n Per s 0 n e n. Gerade auch der im früheren Urteil festgestellte Sinn und Zweck der streiti- gen Holzgerechtigkeit: der Talschaft von Riemenstalden die Waldnutzung zu verschaffen, deren sie bedürfe und die sie bei den obwaltenden Verhältnissen auf schwyze- rischem Gebiet nicht finde, spricht gegen die Ausdehnung des Nutzungsrechts auf die Alp Lidernen. Nach der Urkunde von 1350 sind diejenigen, welche in Riemen- stalden sitzen oder dort Güter besit~en, als Wirtschafts- genossenschaft aufzufassen, die für einen Teil ihres Holzbedarfs auf den an Uri übergegangenen gemeinen Wald angewiesen wurde. Als berechtigt erscheinen dem- nach die Talgenossen, und zwar sowohl diejenigen, die im Tale sitzen (und wirtschaften), als auch diejenigen, die darin Güter besitzen, womit Personal- und Realbe- rechtigte gleichmässig anerkannt sind. Aber über den Kreis dieser supponierten Genossenschaft hinaus darf das Holznutzungsrecht nicht ausgedehnt werden. Insbe- sondere würde es dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zuwiderlaufen, wenn man eine andere viel grössere Kor- poration, wie die Oberallmendkorporation Schwyz, für ihren 'Gemeinbesitz selbst wieder als Mitglied jener Wirtschaftsgenossenschaft anerkennen wollte. Dies geht umso weniger an, als die Alp Lidernen selbst den für ihre Bewirtschaftung nötigen Holzbestand besitzt, wie Augenschein und Expertise ausgewiesen haben. Dass die Verwendung des eigenen Bestandes für die Holzbedürfnisse der Alp mehr Kosten verursacht, als die Benutzung des Urner Waldes, rechtfertigt die von der Klagepartei beanspruchte Ausdehnung der Nutzungs- berechtigung nicht, da eine so eigenartige Servitut ge- wiss nicht auf Liegenschaften ausgedehnt werden darf, die ihren Holzbedürfnissen selbst zu genjigen vermögen. Freilich hat die Augenscheinsverhandlung ergeben, dass für die der Korporation Ingenbohl gehörende Weid Kirchrüti ein Holzbezug aus Urnerwald stattgeful'den AS 41 1-1915 35
524
-Staatsieeht.
hat, doch sind die Verhältnisse dieser Liegenschaft und
die näheren Umstände des Holzbezuges nicht derart ab-
geklärt, dass hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit
etwas entscheidendes geschlossen werden könnte.
3. -Mit der Abweisung des grundsätzlichen
An-
spruchs von Klagebegehren 1 im Sinne der vorstehen-
den Erwägung entfällt . ohne weiteres auch die
For-
derung des Klagebegehrens 3, und es bedürfen des-
halb die besondern Eiwendungen des Beklagten ihr
gegenüber keiner Erörterung mehr.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird, soweit ihre Begehren noch streitig
sind, abgewiesen.
X. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
72 tTr,teU VOll) 4. November 191
i, S.'Christ",llielU'ing gegen Ba.sel-Sta.c1
Ein deschw;e:rischJi-anzöSisriI1en, GJhbstandS'yerttig
vom 1869 wfdhJlprra gegeIt -
. die heutige !l-ekurrentin.Witwe-Chrlst.:-Elsenrlngtn:
Gagny
. bei Paris erWirkte Arteschender" A rr"etb efe 1 ist· nict
schlechthiIinlcbiig, sondern.., nur innert,de,r., ordntlicbel}'
BeschwerdefrIst1lArt.178, Ziff: 3 9G a'nl,clitba.·
, -;:. .' '::.... A: --'. , ~ -.' .• ,:' ,,,,,:. •• ' • '-._
'. A. -:-" .... 'G~;tül$t auf drei vop ·de~;.heutlg~ . .Rekurs-
bklagteri-·Fritz,rusenrinSiegri1)t;:·'Witwe:·l\feck .. Eisell'"
rirtg-in Basel unö Eheleut-e Meflg..Esenngibefhff beIgl:e-dttsBetrelbungs
am,t :sasel-Sfädtain4. ;FI':{ 19. J·Yiel!: der. An:es.t-
,schuldnerin gehören'de; im Dep.ot bei qeI--Ba.i.lntonal-
'-. -,.",
Staatsverträge. N° 72.
525
bank liegende Obligationen dieser Bank im Nominalwerte
von je 5000 Fr. mit Beschlag. Die Arresturkunde wurde
der Rekurrentin
am 8. Februar 1915 an ihrem Wohnorte
Gagny durch die Post mitte1st eingeschriebenen Briefs
zugestellt. Da dieselbe gegen den ihr auf dem gleichen
Wege zugekommenen Zahlungsbefehl keinen Rechts-
vorschlag erhob,
kam es in der Folge zur Pfändung der
Arrestobjekte
und Stellung des Verwertungsbegehrens.
B. -Am 13. Oktober 1915 hat darauf Witwe Christ-
Eisenring beim Bundesgericht staatsrechtlicheBeschwerde
'mit dem Antrage erhoben, die Arreste N° 40, 41 und 42
vom 2. /4.
Februar 1915 gegen sie seien aufzuheben. Zur
Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht, dass
die Rekurrentin französische Staatsbürgerin und in
Frankreich domiziliert und die Arrestlegung daher nach
dem schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag
vom 15.
Juni 1869 unzulässig gewesen sei. Ein gegen
diesen Vertrag verstossender Arrest müsse aber nicht
nur
als anfechtbar, sondern als schlechthin nichtig angesehen
werden, es könne daher vom Arrestschuldner dagegen.
jederzeit, auch nach Ablauf der
Frist des Art. 178 Ziff. 3
OG noch Beschwerde geführt werden.
C. -Das Betreibungsamt Basel-Stadt und die Rekurs-
beklagten
Fritz Eisenring und Mitbeteiligte haben bean-
tragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutre-
ten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da seit der Zustellung der Arresturkunde an die Re-
kurrentin bis zur Einreichungder Beschwerdeschrift mehr
als 60 Tage verflossen sind, könnteauCdie Beschwerde
nur dann eingetreten werden, wenn die in der Arrestle-
gung angeblich liegende
Vetletzung des französisch-
schweizerischen Gerichtsstandsvertrages den Arrestbefehl
nicht
nur anfechtbar, sondern unheilbar nichtig machen
würde. Dies
ist aber entgegen der Behauptung der Rekur-
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.