Tripe business may be subject to slaughterhouse monopoly, but not exclusive operator

BGE 41 I 252Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I19 juil. 1912Partially Granted

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Résumé

Jos. Zürcher challenged Zug measures that first barred his tripe premises for sanitary reasons and then excluded him altogether from the tripe business, including at the city slaughterhouse. The Federal Court held that the municipal slaughterhouse regime validly subjected tripe processing to the slaughterhouse requirement, but that the rule allowing only one tripe master in the slaughterhouse unlawfully abolished freedom of trade. Zürcher therefore had to be admitted to the slaughterhouse for lawful tripe work, while the earlier personal ban of 8 November 1913 remained reserved.

Regest

Art. 31 BV; slaughterhouse monopoly and freedom of trade: the slaughterhouse obligation may extend to tripe processing where municipal regulations, validly adopted under the federal slaughtering ordinance and approved by the cantonal government, require cleaning and cooking of offal in slaughterhouse premises. Such regulation is permissible as a sanitary and administrative place-of-business restriction. It does not, however, authorize the exclusion of all competitors by reserving the activity to a single tripe master. Absent proven overriding public interests, a limitation to one operator is tantamount to a trade monopoly and is incompatible with freedom of trade (consid. 2-3).

Texte intégral

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II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 35. Urteil vom 23. September 1916 i. S. Zürcher gegen Zug. "- Kompetenzordnung für den Erlass des Reglements eines Ge- meinde-Schlachthauses (Art. 10 und 7 Abs. 2 der bundesrät- lichen Verordnung vom 29. Januar 1909, betreffend das Schlachten. usw., und einschlägiges kantonales Recht). Be- deutung des Schlachthauszwangs für das Ku t tl e r ei g e- wer be : Unhaltbarkeit der damit verbundenen Bestim- mung, dass nur e i 11 Kuttlermeister im Schlachthaus zugelassen werde, vor der Gar anti e des Art. 31 B Y. A. -Das zur Zeit geltende Reglement für das Snhlachthaus der Einwohnergemeinde Zug, welches der Emwohnerrat am 10. Juli 1913 erlassen und der Regie- rungsrat des Kantons Zug am 3. September 1913 in Gemässheil von Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Ver- kehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909) genehmigt hat, stellt in Art. 1 den Grundsatz auf, dass alle Schlaclntungen des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schwemegeschlechtes iIl! Schlachthause yorgenom- men werden müssen. Ferner enthält es noch folgende Bestimmungen: a) unter dem Titel (j Verwaltung des Scillachthauses : Art. 6. Der Einwohnerrat führt die Oberaufsicht über das Schlachthaus und seine Zubehörden, sowie über das Schlachthauspersonal (Verwalter, Abwart, Kuttler) .... Art. 9. Der Kuttlereibetrieb wird nur einem Kutt- i lermeister übertragen, der auf Vorschlag der Mehrheit i) der Metzgermeister vom Einwohnerrat gewählt wird. ) b) unter dem Titel Schlachthausordnung : Art. 18. Personen, die den Frieden und die Handels-und Gewerbefreiheit. N° 35. 253 Ordnung im Schlachthause stören .... , sollen vom Ver- walter bezw. vom Abwart ohne weiteres fortgewiesen werden. Solchen Personen kann überdies durch Verfü- i) gung des Einwohnerrates auf unbestimmte Zeit der Ein- tritt in das Schlachthaus untersagt werden. I) c) unter dem Titel Kuttlereibetrieb : Art. 26. Die Leerung der Magen und Gedärme, so- wie deren Reinigung hat unbedingt in den hiefür be- stimmten Räumen zu geschehen. -Es dürfen keine rohen (ungekochten) Kutteln aus dem Schlachthause in die Gemeinde Zug geliefert werden. -Kutteln und Gedärme dürfen von auswärts nur mit spezieller Bewilli- gung des Einwohnerrates zum Verarbeiten ins Schlacht- haus oder überhaupt in die Stadtgemeinde Zug einge- führt werden. Art. 27. Das Kochen der Eingeweide darf einzig in de 1 Kuttlereilokalen des Schlachthauses geschehen ..... Art. 28. ( Der Kuttler besorgt diese Verrichtungen nach Massgabe der mit den Metzgern abgeschlossenen Privatverträge. Der demselben zu bezahlende Preis darf die bezüglichen Ansätze von den Schlachthäusern Zürich und Luzern nicht überschreiten. -Der Einwohnerrat bestimmt vertraglich die Entschädigung für die Benüt- zung der Kuttlerei. B. -Auf Grund einer Anzeige des Einwohnerrates der Stadt Zug vom 25. Juli 1914, dass Jos. Zürcher, KuttJer, der heutige Rekurrent, in seinem Hause (an der Gubel- strasse in Zug) Kutteln verarbeite und verkaufe, während las Verkaufslokal den Anforderungen der Lebensmittel- polizeigesetzgebung nicht entspreche, verbot der Sanitäts- rat des Kantons Zug mit Beschluss vom 27. Januar i 9. Februar 1915 jenem die Benützung des beanstan- deten Kuttlereilokals im Sinne des Gutachtens des Kantonstierarztes vom 7. Juni 1913 ) unter Bussandro- hung im Nichtbeachtungsfalle. Schon am 7. Juni 1913 hatte nämlich der Kantonstierarzt als Organ der Lebens- mittelpolizei gemeldet, dass das Kuttlereilokal Zürchers

Staatsrecilt. dem Art. 25 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend das Schlachten usw. nicht ent- spreche, weil es zu tief, kellerartig, angebracht sei. Nach Zustellung des erwähnten Beschlusses ersuchte Zürcher den Sanitätsrat zunächst um Bericht, welche Änderungen in seinem Kuttlereilokale -er besitze kein Ver kau f s lokal -vorgenommen werden sollten, da er zu deren Vornahme bereit sei. Und als dieses Gesuch in einem S ehr e i ben der Kantonskanzlei, namens der Sanitätskanzlei, vom 1 8. Fe b ru a r 191 5 mit dem einfachen Hinweis des Kantonstierarztes auf Art. 9. Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 des städtischen Schlachthaus- reglementes einerseits, und die Art. 25 und 35 der bun- desrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 sowie 10 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 25. Mai 1910 zum eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetz anderseits. beantwortet wurde, verlangte er mit weiterer Zuschrift an den Sanitätsrat einen klaren Entscheid darüber, ob er sein Gewerbe in den bisherigen Lokalitäten überhaupt nicht mehr ausüben dürfe, eventuell, inwiefern diese Lokali- täten den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprächen. Hierauf teilte ihm die Kantonskanzlei im Auftrag der SanitätsdireKtion mit S (' h re i ben vom 4. März 1915 erläuternd mit: GeIiläss Art. 9 des regierungsrätlich genehmigten Schlachthausregle- ments werde der Kuttlereibetrieb nur e i 11 e m Kuttlermeister übertragen. Als solchen habe der Eiu- wohneflat von Zug auf Vorschlag der Metzgermeister Herrn Kostenbader gewählt. Ferner bestimme Art. 26 des Schlachthausreglements, dass Kutteln und Gedärme von auswärts nur mit spezieller Bewilligung des Ein- wohnerrates zum Verarbeiten ins Schlachthaus oder überhaupt in die Stadtgemeinde Zug eingeführt werden dürften, und nach Art. 25 des nämlichen Reglements dürfe das Kochen der Eingeweide nur in den Kuttlerei- lokalen des Schlachthauses geschehen. Gestützt auf diese Reglementsbestimmungen dürfe zur Zeit ein zwnites Handels-und Gewerbefreiheit. N° 35. Kuttlereigewerbe in der Stadtgemeinde Zug nicht mehr gestattet werden. Gegen diesen Entscheid der Sanitätsdirektion be- scbwerte sich Zürcher beim Regierungsrat des Kantons. Zug, indem er unter Berufung auf die Garantie der Ge- werbefreiheit das Begehren steUte, er sei als zum Weiter- betrieb seines Kuttlereigewerbes unter Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelpolizeigesetzgebung be- rechtigt zu erklären. Der Regierungsrat aber erkannte mit En tscheid vom 11./12. März 1915 gestützt aut den Inhalt der erwähnten bei den Schreiben der Sanitäts- kanzlei vom 18. Februar und der Sanitätsdirektion vom 4. März 1915, es werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. C. -Mit Eingabe vom 15. März 1915 hat Zürcher den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, er sei unter Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 11./12. März 1915, und damit der Entscheidungen des Sanitätsrates vom 27. Januar /9. Februar 1915 und der Sanitätsdirektion vom 18. Februar und 4. März 1915, berechtigt zu er- klären, sein bisher betriebenes Kuttlereigewerbe unter Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelpolizei- gesetzgebung in seinen bisherigen Lokalitäten, eventuell im Schlachthause der Stadt Zug, weiter zu betreiben. Er lässt zur Begründung ansführen : Zwar dürfe ge- mäss BGE 38 I N° 75 S. 452 ff. auch das Kuttlerei- gewerbe dem Schlachthauszwang unterstellt ,,:e:.den ; dies sei jedoch in Zug nicht geschehen. Der Samtatsrat schliesse das Gegenteil zu Unrecht aus dem Schlacht- hausreglement ; denn dieses enthalte in Tat und Wahr- heit keine Bestimmung. die den Schlachthauszwang für das Kuttlereigewerbe vorsehe, insbesondere beziehe sich Art. 9 des Reglements nach seiner Stellung unter dem Titel Verwaltung des Schlachthauses nur auf den Kuttlereibetrieb innerhalb des Schlachthauses. Eventuell werde die Rechtsgültigkeit des Schlachthausreglementes bestritten. Dasselbe sei ungültig nach B und e s recht,

weil ihm die in Art. 56 des Lebensmittelpolizeigesetzes und Art. 63 der Fleischschauverordnung vom 29. Januar 1909 vorgeschriebene bundesrätliche Genehmigung, wel- che ausser der in Art. 10 der Fleischschauverordnung vorbehaltenen Genehmigung der Kantol1sregierung noch erforderlich sei, fehle; ferner nach dem k a n ton ale n Recht, weil es nicht unter Beachtung der Gesetzgebungs- yorschriften, insbesondere der Art. 44 und 34 KV, er- lassen worden sei; endlich auch als gerne i n d I ich e Verordnung ; denn nach den 43 und 23 litt. c des zugerischen Gemeindegesetzes hätte es vom Einwohner- rat nur mit Genehmigung der Einwohnergemeindever- sammlung, die nicht begrüsst worden sei, erlassen werden dürfen. Bestehe demnach ein rechtmässiger Schlacht- hauszwang nicht, so kOQ1me die Wohltat des Art. 31 BY dem Kuttlereigewerbe in Zug ohne Einschränkung zugut. Jedenfalls aber werde dadurch, dass in den angefochte- nen Entscheidungen verfügt sei, Kuttler Zürcher dürfe seinen Beruf weder im Schlachthause, noch auch SOllSt ausüben, der Grundsatz der Gewerbefreiheit ihm gegen- über offenbar verletzt. D. -Der Regierungsrat des Kantons Zug hat Ab- weisung des Rekurses beantragt. Seine Vernehmlassuug erwähnt in Ergänzung des vorstehenden Tatbestandes, dass der Einwohnerrat der Stadt Zug dem Rekurrentell am 8. November 1913 wegen wiederholter Auflehnung gegen Anordnungen des Schlachthaus verwalters und sehr roher Äusserungen über denselben in Anwendung VOll Art. 18 des Schlachthausreglements das Betreten des Schlachthauses auf unbestimmte Zeit verboten und dass der Regierungsrat eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung durch Entscheid vom 3. Januar 19 t als unbegründet abgewiesen habe. Und rechtlich tritt sie der Argumentation deS Rekurses hinsichtlich der Fragen. ob sich der Schlachthauszwang nach dem zugerischell Schlachthausreglement auf das Kuttlereignwerbe erstrecke und ob das Schlachthausreglement rechtsgültig erlassen HandeJs-und Gewerbefreiheit. N° 35.

worden sei, mit Ausführungen entgegen, die, soweit von Belang, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich sind. 1m gleichen Sinne hat sich auch der Einwohnerrat der Stadt Zug vernehmen lassen und dabei auf spezielle Fragen des Instruktionsrichters mit Mehrheit und unter Zustimmung des Regierungsrates ausdrücklich noch be- stätigt, dass dem Rekurrenten in Gemässheit der Art. 26 und 27 des städtischen Schlachthausreglements der Kuttlereibetrieb sowohl ausserhalb, als auch innerhalb des Schlachthauses untersagt sei, einmal mit Rücksicht auf die Kleinheit des Betriebes im allgemeinen und die Zwistigkeiten, die er seinerzeit in Szene gesetzt habe und sehr wahrschein1kh wieder in Szene setzen würde, und sodann auch auf Grund der gleichen Motive, die grössere Gemeinwesen als Zug bewogen hätten, im Schlachthause nur ei 11 e 11 Kuttlermeister zu dulden. E. -Zur technischen Begutachtung der Streitsache hat der Instruktionsrichter eine Expertiese erhoben. Die Experten (Tierarzt Pfister, Schlachthofverwalter; Rud. Guyer-Müller, Präsident des schweizerischen Metzger- meistervereins, und Dr. H. Müller, städtischer Rechts- konsulent, alle drei in Zürich) sind in ihrem Bericht vom 17. Juli 1915 zu wesentlich folgenden Schlüssen gelangt:

  1. Der Kuttlereibetrieb in den beanstandeten Keller- räumen des Vohnhauses des Rekurrenten an der Gubel- strasse sei gesundheitspolizeilich unzulässig, und auch die denkbaren Verbesserungsmassnahmen könnten nicht zu einem befriedigenden, der Vorschrift von Art. 8 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 be- treffend das Schlnchten usw. mtsprechenden Zustand führeIl. :2. Im Schlachthause der Stadt Zug lägen weder bau- liche, noch gesundheitspolizeiliche, noch verwaltungs- technische Verhältnisse vor, welche gebieterisch den Aus- schluss eines zweiten Kuttlers von der Mitbenutzung der vorhandenen KuWereieinrichtungen fordern würden. Die

Unzukömmlichkeiten, wtlche sich bei Verwendung des zur Zeit nicht benutzten eigentlichen Kuttlereiraumes aus dem teuren Betrieb der Dampfkesselanlage ergäben, könnten zweckmässig durch Einrichtung einer gewöhn- lichen Kohlen- und Holzfeuerungsstelle, nach dem Vor- bilde der drei Feuerstellen in dem vom bisher allein zugelassenen ( Schlachthauskuttler l) benutzten Annex- gebäude, beseitigt werden. Dass im übrigen die Zulassung eines zweiten Kuttlers die gnsundheitspolizeiliche Kon- trolle und die Schlachthausverwaltung etwas erschwere und vielleicht auch eine den Interessen des Schlachthauses nicht gerade förderliche Konkurrenzierung des bisherigen (i Schlachthauskutflers l) zur Folge habe, müsse mit in den Kauf genommen werden; denn diese verbleibenden Nach- teile würden durch die Vorteile der Ausdehnung des Schlachthauszwanges auf den privaten Kuttlereibetrieb des Rekurrenten aufgewogen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Während durch den Beschluss des Sanitätsrates vom 27. Januar 19. Februar 1915 dem Rekurrenten nur die Weiterbenutzung seines eigenen Kuttlereilokals aus gesundheitspoJizeilichen Gründen untersagt worden war, ist ihm nach der Verfügung der Sanitätsdirektion vom
  2. März und dem sie schübnenden Entscheide des Regie- rungsrates vom 11./12. März 1915 die Ausübung des Kuttlereigewerbes sowohl allgemein ausserhalb des Schlachthauses, als auch im Schlachthause selbst ver- boten, wie der Einwohnerrat der Stadt Zug in seiner Rekursbeantwortungunter Zustimmung des Regierungs- rates ausdrücklich bestätigt hat. Dieses absolute Verbot wird gestützt auf das Reglement des städtischen Schlacht- hauses vom 10. Juli 13. September 1913, nämlich einerseits auf den darin ausgesprochenen Schlachthauszwang, dem auch der Kuttlereibetrieb unterstehe, und anderseits auf die Bestimmung seines Art. 9 über die Zulassung Handels-und Gewerbefreiheit. N° 35. 259 nur ein e s Kuttlermeisters, der bereits bestimmt sei. Der Rekurrent wendet hiegegen unter Berufung auf die Garantie des Art. 31 BV ein, die Verweisung des Kutt- lereibetriebes ins Schlachthaus sei deswegen nicht halt- bar, weil. das erwähnte Schlachthausreglement den -an sich allerdings zulässigen -Schlachthauszwang hiefür in Wirklichkeit nicht vorsehe und zudem nach der Art seines Erlasses überhaupt der Rechtsgültigkeit ermangle; eventuell führe die reglementsgemässe Beschränkung des Betriebes auf nur ein e n Kuttler in Verbindung mit dem Schlachthauszwang zur verfassungswidrigen Auf- hebung der Freiheit des Kuttlereigewerhes.
  3. -Was den ersten Einwand betrifft, erweist sich zunächst die Behauptung des Rekurrenten, dass der für die Stadtgemeinde Zug geltende Schlachthauszwang den Kuttlereibetrieb nicht umfasse, als unbegründet. Aller- dings bestimmt das zugerischc Schlachthausreglement nicht ausdrücklich, dass das Reinigen der Eingeweide und die Zubereitung der Kuttelwaren als mit dem - durch Art. 1 grundsätzlich ins Schlachthaus verwiesenen - Schlachten im Zusammenhang stehend betrachtet werde, wie die vorgelegten Schlachthausordnungen anderer Schweizerstädte, z. B. Zürich und Luzern. Allein aus den Vorschriften seiner Art. 26 und 27, wonach die Leerung und Reinigung der Magen und Gedärme ( unbe- dingt) in den hiezu bestimmten Schlachthausräumlich- keiten zu geschehen hat, von auswärts mit der erforder- lichen Bewilligung des Einwohnerrates eingeführte Kutteln zum Verarbeiten ) ins Schlachthaus verbracht werden müssen und das Kochen der Eingeweide einzig) in den Kuttlereilokalen des Schlachthauses geschehen darf, ist mit dem städtischen Einwohnerrat und dem Regierungsrat zu schIiessen, dass auch in Zug die KuttJer- tätigkeit auf das Schlachthaus angewiesen sein soll. Diese Auslegung des Reglements ist um so weniger zu bean- standen, als sie oflenbar dem Sinn und Zweck des Schlacht- hausbetriebes im allgemeinen und den gesundheitspolizei-

lichen Anforderungen an die Kuttlerei im besonderen am besten entspricht (vergl. hiezu über die vom Re- kurrenten mit Recht nicht bestrittene verfassungsmässige Zulässigkeit des Schlachthauszwanges für das Kuttlerei- gewerbe das Urteil i. S. Bolz gegen Luzern vom 21. No- vember 1912: AS 38 I N° 75 Erw.4 S. 456). So dann geht auch die Bestreitung der formellen Ver- bindlichkeit des zugerischen Schlachthausreglementes in jeder Hinsicht fehl. Allerdings schreibt Art. 56 Abs.

des eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 8. De- zember 1905, und entsprechend auch Art. 63 Abs. 2 der zugehörigen bundesrätlicheIl Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, vor, dass die ein- schlägigen kantonalen Vollziehungsbestimmungen ) der Genehmigung des Bundesrates unterliegen. Allein nach Art. 10 der gleichen bundesrätlichen Verordnung werden Organisation und Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser durch ein von der Gemeindebehörde zu erlassellde Reglement bestimmt, das der Genehmigung der K a 11- tonsregierung unterliegt) . Und Art. 7 Abs.2 der Verordnung weist den Gemeindebehörden der Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern speziell die Kompetenz zu, mit Zustimmung der Kantonsregierung ) den Häher umschriebenen Schlachthauszwang einzuführen. Diese besonderen Verordnungsbesnimmungell können schlech- terdings nur so verstanden werden, dass die darin den Gemeindebehörden vorbehaltellen Erlasse mit ihrer Ge- nehm;gung durch die Kantonsregierullg definitive Rechts- gültigkeit erlangen. Es handelt sich dabei um Vollzie- hungsvorschriften von bloss lokaler. nicht allgemein kantonaler Bedeutullg, deren Kontrolle der Bundesrat auf Grund der ihm durch Art. 7, Schlusssatz, des Lebens- mittelpolizeigesetzes eingeräumten Verordnungskompe- tenz sehr wohl den Kantonsregierungen übertragen konnte. Die tatsächlich erteilte regierullgsrätliche Genehmigung des streitigen Reglements erscheint daher, Hundels-und Gewerbefreiheit N° 35 261 entgegen der Auffassung des Rekurrenten, als b und e s- rech tlich genügend. Und soweit im Rahmen dieser bundesrechtlichen Regelung des Reglementserlasses, wo- nach ausdrücklich die Gemeindebehörde ) , unter Vor- behalt der Genehmigung seitens der Kantonsregierung, damit betraut ist, dem kantonalen Recht noch die näh er e Be s tim 111 u n g von Gemeindebehörde und Verfahren überlassen bleibt, kann selbsl verständlich nicht der durch die Kantonsverfassung vorgeschriebene Weg der kantonalen Gesetzgebung in Betracht faUen, dessen Xichtbeachtung der Rekurrent ferner rügt. Massgebend sind vielmehr die vom Rekurrenten in letzter Linie an- gerufenen Normen über die Rechtssetzung in den Ge- meinden, wie sie das zugerische Gesetz betre!lend das Gemeindewesen vom 20. November 1876 enthält. NUll veist dieses in 41 ZifT. ,1 und 5 dem Ei 11 V I) h II e r- ge m ein der a t die Handhabung der Gesundheits-und Lebellsmittelpolizei zu und ermächtigt diesen in 4:3 Abs. 2, ( administrative und polizeiliche Verordnungen und Verfügungen) mit lläher begrenzlen Strafandro- hungen zu erlassen, während es anderseits in 23 litt. c der Eillwonnergemeilldeversammlung die ( Genehmigung yon Gememdereglementen nur (, innert den Schranken des gegenwärtigen Gesetzes) überträgt und so jene Ver- ordllungskompetenz des Einwohnergemeinderates vorbe- hält. Darunter aber kann der Erlass eines Schlachthaus- reglementes zwanglos bezogen werden. Es ist deshalb entsprechend dem Standpunkte des Regierungsrates, dass 23 litt. c hier nicht zutreffe, der einwohnerrätlich: Heglementserlass auch k a n ton all' e c h t 1 ich Ilicllt zu beanstanden. Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent sich dem Schlachthauszwang zu unterziehen hat. Übrigens hätte cr auf die Weiterführung des Kuttlerdbetriehes in seinen eigellen Lokalitäten auch deswegen keinen Anspruch, weil diese nach Feststellung der bundesgerichtlichen Experten den g .'slll1dheitspolizeilichen Anforderungen

nicht genügen und auch nicht zweckmässig umgebaut werden könnten, sodass der Einwohnerrat ihre Benutzung auch auf Grund seiner allgemeinen Befugnisse als Sani- tätspolizeibehörde zu untersagen berechtigt und ver- pflichtet wäre. 3. -Dagegen ist die unter diesen Umständen gemäss dem eventuellen Rekurseinwande zu prüfende weitere Frage, ob der Rekurrent trotz dem ihm die Ausübung seines Gewerbes ausserhalb des Schlachthauses verwehren- den Schlachthauszwang gestützt auf Art. 9 des Schlacht- hausreglements, der die Zulassung nur ein es Kuttler- meisters vorsieht, von der Benutzung des Schlachthauses ausgeschlossen werden dürfe, zu verneinen. Der Schlacht- hnuszwang für das Kuttlereigewerbe bedingt an sich mcht den Ausschluss der freien Konkurrenz in diesem Gewerbe, die der verfassungsmässiggarantierLen Gewerbe- freiheit wesentlich ist, sondern nur eine Beschränkung der Gewerbeausübung in s ach I ich e r Hinsicht, gemäss den Anforderungen der Gesundheitspolizei und den Be- dürfnissen einer geordneten Schlachthausverwaltung. E. teht. demnach der Betätigung keines Gewerbeange- hongen Im Schlachthause entgegen, der jenen sachlichen Vorschriften des Reglementes nachzuleben bereit ist. Die Bestimmnng in dessen Art. 9. aber scbliesst jede Kon- kurnenz 1m Rahmen des sachlich befugten Gewerbe betnebes aus und hebt damit für die Kuttlereiauf dem Gebiet der Stadtgemeinde Zug die Gewerbefreiheit selbst auf. Nun ist ein solcher Einbruch in das Gebiet der Ge- werbefreiheit nach richtiger Auslegung des Art. 31 BV allerdings zulässig, sofern erhebliche öffentliche Interes- sen, gewichtige Rücksichten auf das öffentliche Wohl dazu !ühren, einen Gewerbebetrieb durch Schaffung eines staatlIchen Monopols oder Amtes, dem seine Ausübung vorbeha.lten wird, der privatwirtschaftlichen Tätigkeit zu entZIehen (vergI. hierüber zutreffend BURcKHARDT ommentar zur BV, 2. Aufl., S. 254 ff.). Allein vorliegend smd solche Interessen nicht nachgewiesen. Denn die be- tHandels-und Gewerbefreiheit. N° 35. 263 teiligten Behörden haben es an jeder bestimmten Angabe in dieser Richtung fehlen lassen, und nach dem Befunde der bundesgerichtlichen Experten sprechen höchstens fiskalische Interessen der Stadtgemeinde für die Zulas- sung nur ein e s KuttIers in ihrem Schlachthause, die für sich allein die Unterdrückung der Gewerbefreiheit nicht zu rechtfertigen vermögen (so auch BURcKHARDT, a. a. 0., S. 255). Überdies kommt dem Kuttlereibetrieb nach der Ordnung des Zuger Schlachthausreglementes gar nicht eigentlicher Monopol-oder Amtscharakter zu. Zwar führt das Reglement in Art. 6 den KuttIer, gleich dem Verwalter und dem Abwart, . unter dem vom Einwohnerrat gewählten Schlachthauspersonal auf. Es sind ihm jedoch nicht, wie jenen beiden, bestimmte amtsmässige Dienstpflichten auferlegt; viel- mehr übt er seine Tätigkeit, laut Art. 28, als wesent- lich privatwirtschaftliches Gewerbe aus, nämlich gegen (, vertraglich zu bestiImnende Entschädigung für die Benützung der Kuttlerei und ( nach Massgabe der mit den :! fetzgern abgeschlossenen Privatverträge , wobei ihm lediglich für den Absatz seiner Produkte näher be- stimmte Höchstpreise vorgeschrieben sind. Danach han- delt es sich bei der behördlichen Wahl des Schlachthaus- kuttlers in Virklichkeit um eine Art konzessionsmässige Yerleihung des Kuttlereirechts im Schlachthause, bei der die freie Konkurrenz aller die sachlichen Bedingungen der Zulassung erfüllenden Bewerber nicht beeinträchtigt werden darf (vergl. hiezu AS 39 I N° 33 Erw.2 S. 199). Der Art. 9 des zugerischen Schlachthausreglements kann somit dem Anspruche des Rekurrenten auf vorschrifts- gemässe Ausübung seines Gewerbes im Schlachthause zufolge der Garantie des Art. 31 BV in der Tat nicht entgegengehalten werden. Dagegen steht seiner Zulassung allerdings noch die vom Regierungsrat angerufene Ver- fügung des Einwohnerrates der Stadt Zug vom 8. No- vember 1913 entgegen, wonach ihm der Eintritt ins Schlachthaus gemäss Art. 18 des Reglements auf Ull- AS 41 I -1915

bestimmte Zeit. verboten worden ist. Allein diese Ver- fügung wird heute, nach beinahe zwei Jahren. materiell kaum mehr Geltung beanspruchen können; immerhin ist sie mit Rücksicht auf ihren formellen Bestand im vorliegenden Entscheide vorzubehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt,. dass in Abänderung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Zug vom 11./12. März 1915. des Beschlusses- des Sanitätsrates des Kantons Zug vom 27. Januar /9 .. Februar 1915 und der Verfügungen der kantonalen Sani- tätsdirektion vom 18. Februar und 4. März 1915 der Einwohnerrat der Stadt Zug angewiesen wird, den Re- kurrenten. unter Vorbehalt des ihm gegenüber ausge-. sprochenen Verbotes vom 8. November 1913, zur Aus- übung der Kuttlerei im Schlachthause von Zug zuzu- lassen. 36. Arret du al octobre 1915 dans la cause Guichard. et Apollo Cinema contre Neucha.tel. Cinematographes: Ne peut etre considere comme pro- hibitif un impöt de a fr. par mois; la disposition excluant des. representations cinematographiques des enfants äges de molUS de 16 ans n'est contraire ni a la liberte du com- merce, ni a la liberte individuelle, ni au prineipe de l'iga- Jite devant la loi. A. -Le 1 er juin 1915 le Conseil d'Etat de Neuchätel a rendu un arreie sur les cinematographes qui renferme notamment les dispositions suivantes : . ART. 4. -Il est interdit de recevoir dans les cinema- tographes des enfants äges de moins de 16 ans, que ) ceux-ci soient ou non accompagnes de leurs parents on tuteurs. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 3G. :W.-. Exeeption esl faite pour Jes represenlatiolls spcciah:- meul organisees en vue de la jeunesse, 1 "ee l'asssenti- me nt et sous le contröle de l'autorite seolairc. Ces repre- sentations ne peuvent avoir lieu que l'apres-midi ct ne ) doivent pas durer plus d'une heure ct demie. ART. 6. -Les Conseils communaux Ollt Je droit d'exi- ger que les films soient soumis, avant Ia representatioll, a l'approbation de la police communale. S'ils usent de cette faculte, Hs desigllent une Commis- ) sion de contrölequi peut se faire exhiber,24 hcUJ't'c, ) avant chaque representation, tous les films dOllt jCl production doit avoir lieu. DUlIs ce eas, SOllt sculs anfo- I) rises a eire representes, les films qui ont renu l'appro- ,) bation de Ja Commission de contröle. ART. 11. -Outre les taxes pernU('s ü tencur dl' I) l'art. 35 de Ja loi sur I'assistallce publique ct eIl com- ,) pensation des prestations qui eut' sontmposees POUI' Ia surveillallce des cillematographes par le reglemen! de police du feu, du 19 juillet 1912, et par je preseHl arrete, l'Etat et les communcs prelevl'nt sur tOllS !es einematographes pennunents uu droit fixe dl' a fr. par I) mois, dont 40 f1'. reviennent a I'Etat et 40 Cl'. aux com- ) munes. Si les rl'preselltatiolls u'ont lieu que d'une manier : intermittente, le droit est de 5 fr. par representation. reparti par moitie entre I'Etat et Ia eommUlle. B. -Pierre Guichard, directeur du Cillcma-Palaee, a Keuchätel, et la Societe eil' I'Apollo Cinema-Pathe, egale- ment a euehatel, ont forme en temps utile HUpreS du Tribunal federal un recours de droit public tendant a I'annulation : a) de I'article 4, eil Lant qu'il intel'cHt de receyoir. meme accompaglles de Jeurs parents ou tuteurs, les en- fants äges de moins de 16 ans; b) de l'article 6 eIl tant qu'il autorise les Conseils COl11- munaux a se faire exhiber les t1lms 2 1 heures avant la representation ;

Mots-clés

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