- Urteil vom 21. Oktober 1915
i. S. Gemeinde-Elektrizitä.tswerk lterns
gegen Obwalden.
Vertrag zwischen einer Kantonsregierung und einem staatlich
konzessionierten Gemeindeelektrizitätswerke, wonach das
letztere die Lieferung des elektrischen Stroms in eine Anzahl
Gemeinden des Kantons zu bestimmten Maximalpreisen
übernimmt und allfällige Streitigkeiten zwischen den
Kraftabnehmern und dem Werke von der Regierung end-
giltig entschieden werden. Natur des Rechtsverhältnisses
zwischen dem Abnehmer und dem 'Verke und des vom
Regierungsrat in einem Streite zwischen heiden gefällten
Entscheides. Die Annahme der mit einer Kassations-
beschwerde gegen den letzteren angegangenen gerichtlichen
Kassationsinstanz, dass es sich dabei nicht um einen
Schiedsspruch in eie er-privatrechtlichen Streitigkeit, son-
dern um einen Verwaltungsentscheid über ein öffentlich-
rechtliches Verhältniss handle, enthält weder eine Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltentrennung noch eine Rechts-
verweigerung.
A. -Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns, ein im
Handelsregister eingetragenes Unternehmen der dortigen
Bürgergemeinde, das
im Jahre 1904 die staatliche Kon-
zession zur Ausbeutung der sog. Schwarzeggquelle zwecks
Erstellung eines vYasserwerks erhalten hat, schloss am
- Mai 1905 mit dem Regierungsrat von Obwalden einen
Vertrag, durch den es für die Dauer der erwähnten Kon-
zession die Verpflichtung übernahm, in den sechs alten
Gemeinden von Obwalden den für technische und Haus-
haltungszwecke erforderlichen elektrischen Strom zu be-
stimmten Maximalpreisen -im Vertrage Taxen genannt
-abzugeben. Art. 14-17 dieses Vertrags bestimmen:
Art. 14. Die Vertrags dauer mit PrivatabonnenteIl
erstreckt sich auf mindestens 2 Jahre. Wird nicht min-
,; destens 3 MQnate vor Ablauf der Vertragsfrist gekündet,
so gilt das Abonnement für je eine gleiche Frist von
l) 2 Jahren mit derselben Kündigungsfrist stillschweigend
ii als verlängert.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
Art. 15. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich und
i) es hat das Elektrizitätswerk mit den Abonnenten selbst
zu verkehren.
Art. 16. Das Elektrizitätswerk Kerns hat das Recht
der Kontrolle über die Installationen und die konzes-
sionsgemässe Benützung des abonnierten Stromes. Bei
konstatierten Vertragswidrigkeiten oder bei Nichtbe-
zahlung der Abonnementstaxen, kann es die Strom-
abgabe den betreffenden Abonnenten einsteHen. III
Fällen von Missbrauch kann der Fehlbare dem Richter
überwiesen werden.
l) Art. 17. Differenzen, die bezüglich dieses Vertrages
zwischen Gemeinden oder Privaten und dem Elektri-
zitätswerk Kerns etwa entstehen sollten, entscheidet
) endgültig der Regierungsrat.
Differenzen, die über Auslegung dieses V ertrages
zwischen der Regierung und dem Elektrizitätswerk
Kerns etwa entstehen sollten, entscheidet endgültig das
) kantonale Obergericht.
Gestützt hierauf erliess sodann das Elektrizitätswerk am
27. Xovember 1905 mit Genehmigung des Regierungsrats
ein
Regulativ für die Abgabe von elektrischem Strom für
Licht und Kraft in Obwalden I), das in 13 erklärt :
, Allfällige Streitigkeiten zwischen Abonnenten und
dem Elektrizitätswerk Kerns entscheidet endgiltig der
Regierungsrat.
Dlo:r erwähnte Vertrag mit dem Staat und das Regulaiiy
bilden jeweilen insofern auch die Grundlage der Abonllc-
mentsverträge mit den einzelnen Stromabnehmern, als ill
denselben
erklärt wird, dass die Stromlieferung nach
Massgabe jener erfolge.
B. -Am 5. Dezember 1914 teilte alt Regierungsrat
Xaver Spichtig in Sachseln, der im Jahre 1906 mit dem
Gellleinde-Elektrizitätswerk
Kerns einen Abonnements-
vertrag über Lieferung elektrischen Stroms in sein Haus
für eine bestimmte Anzahl von Glühlampen mit einer
bestimmten Anzahl von Kerzenstärken zum Jahrespreise
242 Staatsrecht.
von 58 Fr. 60 Cts. abgeschlossen hatte, jenem mit. dass
er ab 1. Januar 1915 nur mehr stromsparnnde 5
er
Lampen
verwenden werde und den Lichtzins daher entsprechend
zu reduzieren gedenke. Als das Elektrizitätswerk ihm
darauf die Antwort erteilte. dass sein Abonnements-
vertrag eine zweijährige Dauer und eine dreimonatliche
Kündigungsfrist vorsehe und somit erst auf den 1. Januar
1916 unter vorangegangener, vor dem 1. Oktober 1915
erfolgter Anzeige, geändert) werden könne, wendete
sich Spichtig gestützt auf 17 des Stromlieferungsver-
trags vom Mai 1905 und 13 des dazugehörigen Regula-
tivs an den Regierungsrat und verlangte, dass das von ihm
an das Werk gestellte Ansinnen als zulässig erklärt werde.
Durch Entscheid vom 30. Dezember 1914 hiess der
Regierungsrat die Beschwerde Spichtigs gut. indem er
den Stromlieferungsvertrag des Kernser Werkes dahin
auslegte, dass der Lichtabonnent grundsätzlich berech-
tigt sei, während der Vertragsdauer auf Ende eines Abon-
nementsquartals stromsparende Lampen einzuführen und
eine entsprechende Reduktion des Lichtzinses für die
Zukunft zu beanspruchen. )
Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns erhob gegen
diesen
Entscheid unter Berufung auf Art. 232 der ob-
waldnischen ZPO, wonach ( Schiedssprüche ) der Nichtig-
keitsklage
unterstehen, beim Obergericht Nichtigkeitsbe-
schwerde,
mit dem Antrage, ihn wegen ungehöriger Be-
setzung der schiedsrichterlich.en Behörde und unzweifel-
hafter Verletzung von Verfassung und Gesetz aufzuheben.
Die Kassationsinstanz lehnte jedoch entsprechend dem
Antrage des Beschwerdegegners mit Urteil vom 8. Juli
1915 das Eintreten auf die Beschwerde wegen Unzustän-'
digkeit, bezw. Unzulässigkeit des Rechtsmittels ab, indem
sie ausführte: der Stromlieferungsvertrag, den die Regie-
rung seiner Zeit mit dem Gemeinde-Elektrizitätswerk
abgeschlossen habe, sei ein Ausfluss der diesem erteilten
Vasserrechtskonzession und unterstehe daher dem öffellt-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
lichen Rechte. Wenn in 17 desselben die Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen dem Werk und den Strom-
abnehmern dem Regierungsrat zugewiesen werde, so habe
sich dieser damit lediglich das ihm bereits auf Grund der
Art. 18 und 44 des Wasserbaupolizeigesetzes zustehende
Aufsichtsrecht über die konzedierte Elektrizitätsanlage
vorbehalten. Nach Art. 62 KV könne überdies gegen
Beschlüsse
von Gemeinden und Korporationen, konse-
(fUenterweise also
auch gegen solche der Gemeinde-und
Korporationsräte beim Regierungsrat Beschwerde geführt
werden, sofern sie aus Gründen des öffentlichen Rechts
oder der öffentlichen Interessen angefochten werden
wollten. Eine Verfügung der Verwaltungsorgane des
Gemeindeelektrizitätswerks sei
aber nichts anderes als
ein Beschluss
einer Gemeindebehörde, der somit schon
kraft Verfassung der Beschwerde an die Regierung
unterstehe. Der Regierungsrat habe demnach im Streite
zwischen dem Werke und alt Regierungsrat Spichtig nicht
als Zivilrichter, sondern als Administrativinstanz ge-
urteilt, sodass eine Kassationsklage gegen seinen Ent-
scheid schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen sei.
Im übrigen stünden der Annahme eines Schiedsspruchs
auch noch andere Gründe entgegen. Abgesehen davon
dass der Stromlieferungsvertrag, in dem die angebliche
Schiedsklausel sich finde,
vom Beschwerdegegner Spichtig
nicht unterzeichnet worden sei, sei es überhaupt an Hand
von Art. 225 ZPO nicht möglich, auf dem Vertragswege
und zum voraus eine Reihe von Streitigkeiten dem schieds-
oerichtlichen Verfahren zuzuweisen. Zu einer derartigen
l"o
konstitutionellen Änderung wäre eine Gesetzes-und
Yerfassungsrevision nötig. Auch würde die Übernahme
richterlicher Funktionen ausserhalb des Administratiyver-
verfahrens durch den Regierungsrat mit dem von der
Verfassung aufgestellten Grundsatz der Illkompatini
lität der richterlichen und administrativen Gewalt 1m
Viderspruch stehen. Es seien denn auch von der Regie-
St;lntsrecht.
rung bei ihrem Entscheide nicht die für das schiedsgericht-
liche Verfahren vorgesehenen
Formen beobachtet und
keine Spruchgebühren bezogen worden.
C. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts als Kassa-
tionsinstanz hat das Gemeindeelektrizitätswerk Kerns
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben
und beantragt, es wegen Verletzung von Art. 4 und 58
BV, Art. 36 und 62 KV aufzuheben und das Obergericht
einzuladen, die Kassationsklage der Rekurrentin materiell
zu beurteilen.
Die Begründung der Beschwerde geht von
der Auffassung aus, dass es sich bei der Differenz zwischen
der Rekurrentin und dem Rekursbeklagten Spichtig um
eine Z i v i Ist r e i t i g k e i t handle, da sich die Par-
teien dabei als koordinierte Personen gegenüberstehen
und das in Frage stehende Interesse lediglich ein privates,
nämlich
der Geldvorteil sei, der -Spichtig daraus erwüchse,
während der Vertragsdauer weniger als den vereinbarten
Lichtzins entrichten zu mÜsseIi. Nach der Kantonsver-
fassung und insbesondere nach den zitierten Art. 36 und
62 derselben gelte aber im Kanton Obwalden der Grund-
satz der Gewaltentrennung, kraft dessen die Entschei-
dungsbefugnis
in privatrechtlichen Angelegenheiten dem
Regierungsrat entzogen und dem Richter zugewiesen sei.
Indem das angefochtene Urteil annehme, dass der Regie-
rungsrat im vorliegenden Falle auch ohne besondere
Vereinbarung schon
von Gesetzeswegen zum Entscheid
kompetent gewesen wäre, verletze es demnach die er
wähnten Bestimmungen der Kantonsverfassung und
Art. 58 BV. Die Zuständigkeit des Regierungsrats könne
nur auf Art. 17 des Stromlieferungsvertrags, den die
Regierung
mit dem Elektrizitätswerk Kerns abgeschlossen
hab , sowie auf 13 des dazu erlassenen Regulativs ge-
stützt werden. Wenn aber eine Einzelperson oder ein
Kollegium
über einen privatrechtIichen Anspruch auf
Grund eines Vertrags der Beteiligten urteile, so sei dieses
Urteil ein Schiedsspruch und die Einzelperson oder das
Kollegium, das es erlassen, habe dabei als Schiedsgericht
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
gehandelt. Die Verkennung dieses Grundsatzes durch
das Obergericht und die darauf gestützte Ablehnung
der Anhandnahmeder Nichtigkeitsbeschwerde bedeute
eine Rechtsverweigerung. Dafür, dass 17 des Strom-
Jieferungsvertrages so auszulegen sei, spreche auch der
Umstand, dass in Abs. 2 desselben die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Regierungs-
rat dem Obergericht übertragen werde: denn diese Be-
stimmung sei nur dann verständlich, wenn man annehme,
dass es sich bei den fraglichen Streitigkeiten wie bei den-
jenigen des
Art. 17 Abs. 1 eben um solche privatrecht-
licher Natur handle. Der Versuch, die Zuständigkeit des
Regierungsrats aus dem Vasserbaupolizeigesetz abzu-
leiten, gehe fehl, da sich das hier statuierte Aufsichtsrecht
stets nur auf die Vahrung der staatlichen Interessen in
Bezug
auf die Flusspolizei beziehen könne, während der
vorliegende Streit mit der Flusspolizei gar nichts zu tun
habe. Ebenso treffe die Berufung auf Art. 62 KV nicht zu :
es werde dabei übersehen, dass es sich hier keineswegs
um
einen Gemeindebeschluss, sondern um eine Erklärung der
privatrechtlichen Vertreter des Gemeindeelektrizitäts-
werks handle,
wodurch die privatrechtliche Prätention
eines Gegenkontrahenten nicht anerkannt worden sei.
Sollten die
vom Gesetz für das schiedsgerichtliche Ver-
fahren vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht gewahrt
worden sein, so würde dies bloss bedeuten, dass der Ent-
scheid des Regierungsrats formelle Mängel hätte, die
unter Umständen seine Rechtskraft und Vollstreckbar-
keit hemmen würden, dagegen würde es ihm die durch
materielle Momente gegebene Natur eines Schiedsspruchs
nicht nehmen. Gegenüber der Behauptung, dass die Unter-
schrift des Abonnenten zur Schiedsklausel fehle, sei darauf
hinzuweisen, dass in dem von Spichtig unterzeichneten
Abol111ementsvertrag
das Regulativ und damit auch
dessen 13, worin die Bestimmung des Art. 17 des Strom-
lieferungsvertrags wiederholt werde, ausdrücklich als
Vertragsbestandteil erklärt sei. Dass ein Schiedsvertrag
24
auch über künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden
könne, sei in Art. 226 ZPO ausdrücklich anerkannt.
Darauf dass der Schiedsspruch nur in Fonn eines .Proto-
kollauszugs mitgeteilt worden sei und dass keine Spruch-
gebühren erhoben worden seien, komme nichts an.
D. -Das Obergericht des Kantons Obwalden und der
Rekursbeklagte Spichtig haben auf Abweisung des Re-
kurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung der
Art. 36 und 62 KV und des Art. 58 BV behauptet wird,
erweist sie sich ohne weiteres als unbegründet. Art. 36
KV gibt dem Regierungsrat die Befugnis, in letzter
Instanz über die Beschlüsse von Gemeinderäten, gegen
welche
Rekurs ergriffen worden ist, zu entscheiden, inso-
fern solche Beschlüsse
nicht zivilrechtlicher Natur sind.
Und Art. 62 enthält eine Ausscheidung zwischen den
Kompetenzen der Regierung und denjenigen der Gerichte
in Bezug auf Beschwerden, die gegen Beschlüsse von
Gemeinden und Korporationsversammlungen gerichtet
sind: soweit dabei eine Verletzung von Privatrechten in
Frage steht, kann der Schutz des Richters angerufen
werden,
über anderweitige Beschwerden entscheidet
der Regierungsrat. Diese Kompetenzahgrenzungsnormen
hat das Gericht durch sein Urteil nicht verletzen können:
denn es war für die Behandlung der von der Rekurrentin
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde unzweifelhaft zustän-
dig. Die Rekurrentin selbst hat ja die Entscheidung des
Obergerichts angerufen.
Auch hat das letztere das Eintre-
ten auf die Beschwerde nicht etwa deshalb abgelehnt,
weil für deren Beurteilung seiner Auffassung nach die
Verwaltungsbehörden zuständig gewesen wären; sein
Entscheid ging vielmehr dahin, dass der angefochtene
Beschluss
der Regierung kein Schiedsspruch, sondern ein
VerwaItungserlass
und da her der Anfechtung mit der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
Nichtigkeitsklage entzogen sei. Damit hat aber das
Obergericht sich durchaus im Rahmen der Zivilgerichts-
barkeit bewegt. Denn der Entscheid über die Zulässigkeit
eines zivilprozessualen
Rechtsmittels und folglich auch
über die dafür präjudizielle Frage, ob der damit angefoch-
tene Erlass ein Schiedsspruch sei, kommt atisschliesslich
derjenigen
Instanz, welche mit dem Rechtsmittel ange-
rufen wird, also
der richterlichen Gewalt zu. Dadurch
aber dass das Obergericht dem Beschluss der Regierung
den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Erlasses bei-
legte,
hat es sich höchstens einer unrichtigen Auslegung
der Kantonsverfassung, keinesfalls eines Kompetenz-
übergriffs schuldig gemacht. Wenn es dabei auf die
Art. 36 und 62 KV verwies, so geschah dies nur zur
weiteren Unterstützung der Auffassung, dass die Regie-
rung im vorliegenden Falle nicht in der Eigenschaft als
Schiedsrichter,
sondern als staatliche Aufsichtsbehörde
gehandelt habe. In erster Linie stützte es diese seine
Ansicht auf den zwischen der Regierung und der Rekur-
relltin abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag und das
Vasser.baupolizeigesetz. Der Hinweis auf die zitierten
Vorschriften der KV hat demnach nicht einmal die Be-
deutung eines notwendigen Entscheidungselements und
kann umsowenigel' einen staatsrechtlichen Beschwerde-
grund abgeben. Im übrigen kann von einer Verletzung
des Grundsatzes der Trennung der Gewalten auch des-
halb nicht die Rede sein, weil die Rekurrentin ja die
Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlasse des Be-
schlusses vom 30. Dezember 1914 nicht angefochten hat
noch anficht. Es steht somit fest, dass beide in Frage
kommenden Instanzen zu dem von ihnen getroffenen
Entscheide -der Regierungsrat zu dem erwähnten
Beschlusse und das Obergericht zur Beurteilung der
Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen denselben
zuständig waren, so dass ein Konflikt zwischen der
richterlichen und administrativen Gewalt hier überhaupt
nicht vorliegt. Damit entfällt auch die Berufung auf
A.S t I -1911;
Art. 58 BV : denn die Rekurrentin ist ihrem verfassungs-
mässigeli
Richter nicht entzogen worden.
2. -
Zu prüfen bleibt somit nur noch die weitere Rüge
der Verletzung von Art. 4 BV. Dabei ist von vorneherein
festzustellen, dass es sich
für das Bundesgericht vom
Standpunkt dieser Verfassungsnorm aus nicht darum
handeln kann zu prüfen, ob die Ansicht des Obergerichts.
der Regierungsbeschluss vom 30. Dezember 1914 steHe
sich als Verwaltungsentscheid
und nicht als Schieds-
spruch im Sinne von Art. 232 der kantonalen ZPO dar.
richtig, sondern nur, ob sie schlechterdings unhalt-
bar und daher will kür I i c 11 sei. Denn die bloss
irrtümliche Anwendung der die Zulässigkeit eines Rechts-
mittels regelnden kantonalen Prozessnormen bedeutet
noch keine Rechtsverweigerung. Eine solche läge viel-
mehr nur dann vor, wenn die Auslegung, welche die
Rechtsmittelinstanz diesen Normen gegeben hat, gegen
den
klaren 'Villen des Gesetzes oder gegen allgemein
anerkannte Rechtsgrundsätze verstiesse. Dies ist aber hier
offenbar
nicht der Fall. Die Behauptung der Rekurrentin,
dass die vertragsmässige Übertragung der Beurteilung
einer Streitigkeit
an eine Einzelperson oder ein Kollegium
stets und notwendig eine Schi.edsgerichtsvereinbarung
enthalte, ist in dieser Allgemeinheit zweifellos nicht
richtig. Sie trifft jedenfalls daIill in der Regel nicht zu,
wenn die
Entscheidung nicht einer P r i v a t person oder
einem Kollegium VOll Privatpersonen, sondern einer
Amt s s tel I e übertragen worden ist. Einigen sich die
Parteien beispielweise dahin, ihre Streitigkeiten durch
ein
bestimmtes Gericht entscheiden zu lassen, so liegt da-
rin im Zweifel nicht die Einsetzung eines Schiedsgerichts,
sondern eine einfache
Pro r 0 g a ti 0 n, die Vereinba-
rung eines gewillkürtell Gerichtsstandes. Als Schieds-
klausel
könnte die Abmachung in einem solchen Falle
höchstens
dann angesehen werden, wenn der Streit, um
den es sich handelt, seiner Natur nach einem Gebiete
angehört,
für welches der angegangenen Behörde die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
Jurisdiktionsbefugnis fehlt, da sich dann sagen liesse, dass.
sich dieselbe bei dessen Entscheidung, weil ausserhalb
ihres sachlichen Wirkungskreises handelnd,
in der gleichen
rechtlichen Stellung wie ein
privater Schiedsrichter be-
finde. Auf diesen Boden scheint sich denn auch die Rekur-
rentin zu stellen, wenn sie dem Regierungsbeschluss vom
30. Dezember 1914 des haI b den Charakter eines
Schiedsspruchs vindiziert, weil
er sich auf eine p I' i v a t -
r e c h t I
ich e Streitigkeit beziehe, die Entscheidung
solcher aber durch die KV den Administrativbehörden
entzogen und den Gerichten zugewiesen sei.
Nun ist freilich richtig, dass die bundesrätliche Praxis
in Gewerbefreiheitsrekursen das Verhältnis zwischen den
kommunalen Wasser-
und Elektrizitätswerken und ihren
Konsumenten wiederholt als ein privatrechtliches
be-
zeichnet hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese
Auffassung die einzig mögliche
und für alle Fälle zutref-
fende sei.
Wie Fleiner (Institutionen des Verwaltungs-
rechts 2. Aufl. S. 284
H. insbes. 287) zutreffend ausführt,
steht die rechtliche Behandlung der öffentlichen Anstalten
mitten in einer noch unabgeschlossenen Entwicklung, die
indessen
unverkennbar auf eine Unterwerfung aller nicht
rein gewerblichen Unternehmungen des Staates und der
sonstigen öffentlichrechtlichen Verbände unter die Herr-
schaft des öffentlichen Rechts drängt, gleichviel ob die
Benutzung dieser Anstalten auf Zwang oder dem freien
'Villen des Einzelnen
beruht. Elektrizitätswerke aber,
die vom Staat oder von einer Gemeinde geschaffen werden.
um einer ganzen Landesgegend die Vorteile der elektri-
schen
Beleuchtung zuteil werden zu lassen, sind gewiss
nicht rein gewerbliche oder kommerzielle Unternehmun-
gen, sondern erfüllen in erster Linie, auch wenn sie dane-
ben dem sie betreibenden Gemeinwesen einen Gewinn
abwerfen sollten, einen öffentlichen
Zweck. Die Frage
welchem Rechtsgebiete die Beziehungen zwischen ihnen
und ihren Kunden angehören, dem Privat-oder öffentli-
chen
Rechte, kann daher nicht allgemeingiltig, sondern
nur von Fall zu Fall an Hand der dafür in Betracht
kommenden konkreten Umstände gelöst werden. Dabei
kann kein ausschlaggebendes Gewicht darauf gelegt
werden, ob das
Unternehmen im Handelsregister einge-
tragen worden
ist oder nicht. Denn damit kann auch
lediglich bezweckt worden sein, ihm die juristische Per-
sönlichkeit zu verschaffen, wofür die Eintragung als das
nächstliegende Mittel erscheint. In der Ausstattung mit
einer besonderen Rechtspersönlichkeit liegt aber noch
kein Beweis
für den privatrechtlichen Charakter des
Werkes : denn es
gibt auch selbständige öffentliche
Anstalten.
Die Ansicht des Obergerichtes, dass
man hier einer
solchen gegenüberstehe,
könnte demnach nur dann als
willkürlich angeseherr werden, wenn
andere schlüssige
Indizien
namhaft gemacht worden wären, welche die
öffentlichrechtliche
Konstruktion des Verhältnisses von
vorneherein ausschlössen. Dies
ist aber nicht geschehen,
Gegenteils lässt sich für den öffentlichrechtlichen Cha-
rakter der Beziehungen zwischen der Rekurrentin und
ihren Stromabnehmern anführen, dass dieselben nicht,
wie es
der Unterstellung unter das Privatrecht entspräche,
der freien Partei vereinbarung . überlassen, sondern zum
mindesten in einer Reihe von
Punkten und zwar in den
wichtigsten -
Tragung der Kosten für die Installationen,
Höhe des Entgelts für die S.tromlieferung, Vertragsdauer
und Kündigungsfrist, Abrechnungsweise u. s. w. -durch
den Vertrag der Rekurrentin mit dem S t a a t e vom
Mai 1905 im voraus bindend inhaltlich bestimmt worden
sind.
Ferner dass der vom Stromabnehmer an das Werk
zu bezahlende Entgelt in Art. 13 jenes Vertrages ausdrück-
lich als Tax e bezeichnet wird, was darauf hindeutet, dass
man ihm nicht den Charakter einer privatrechtlichen
Gegenleistung, sondern einer Gebühr beimass.
Wenn das
Obergericht hieraus den Schluss gezogen hat, dass der
Regierungsrat bei der ihm durch Art. 17 des Vertrages
zugewiesenen Beurteilung von Streitigkeiten zwischen
Gleichheit vor dem Gesetz N° 34.
dem Elektrizitätswerke Kerns und seinen Kunden nicht als
privater Schiedsrichter, sondern in seiner Eigenschaft als
oberste Verwaltungs-
und Aufsichtsbehörde entscheide,
so
ist somit diese Ansicht in guten Treuen vertretbar und
kann auch durch den Hinweis auf Abs. 2 der zitierten
Vertragsbestimmung
nicht entkräftet werden. Dass hier
für Differenzen zwischen dem Werke
und dem Regierungs-
rat selbst das Obergericht als entscheidungsberechtigte
Instanz eingesetzt wird, lässt sich hinlänglich daraus
erklären, dass man die Regierung, die im Vertrage als
Par t e i auftritt, nicht zum Richter in eigener Sache
machen wollte: es braucht daraus keineswegs notwendig
geschlossen zu werden, dass
man die durch den Vertrag
geschaffenen Rechtsbeziehungen dem Privatrechte unter-
stellt wissen wollte.
Ist dem so, so konnte aber das
Obergericht das
Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde
der Rekurrentin, ohne eine Rechtsverweigerung zu be-
gehen, ablehnen,
da das kantonale Prozessgesetz eine
solche Beschwerde
nur gegenüber Schiedssprüchen und
nicht gegenüber VerwaItullgsentscheiden, mögen nun
diese kraft schon von Gesetzeswegen bestehender oder
durch Prorogation geschaffener
Kompetenz erlassen wor-
den sein, vorsieht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.