STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Urteil vom 2t Oktober 1915
i. S. SoheideggeE gegen Wüst und Obergerioht Luzern.
Ungültigkeit wegen Verstosses gegen Art. 4 BV der Bestim-
mung einer kantonalen ZPO, welche die kantonale Kassa-
tionsbeschwerde gegenüber Urteilen, die der Berufung an
das Bundesgericht unterliegen, schlechthin, also auch in Be-
, zug auf solche Mängel ausschliesst, zu deren Hebung das
Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht kompetent ist.
A. -Der Rekurrent Josef Scheidegger wurde im
Januar 1914 von der Rekursbeklagten Rosa Wüest so-
wie deren unehelichem Kinde Margrith
Vüest, geb. den
- September 1913, vertreten durch seinen Beistand,
beim Amtsgericht Willisau
mit der Vaterschaftsklage
auf Entrichtung der in Art. 317, 319
ZGB vorgesehenen
Leistungen belangt. Anlässlich der Beweisverhandlung
vor dem Instruktionsrichter vom
- Mai 1914 beantragte
der Beklagte Vertagung der Verhandlung zwecks Ein-
vernahme weiterer
Zeugen. Der Instruktionsrichter wies
jedoch dieses Gesuch als zwecklos
ab und die Verhand-
lung wurde ohne Widerspruch des Beklagten fortgesetzt.
Auf eine Eingabe des letzteren vom
- Juli 1914, worin er
das fragliche Aktenvervollständigungsbegehren wieder
AS 41 I -1915
232 Staatsrecht.
aufnahm, erkannte das Amtsgericht am 8. Juli 1914 in
Erwägung:
-
dass der Beklagte gegen die Abweisung seines Ge-
suchs
um Vertagung zur Einvernahme weiterer Zeugen
durch den Instruktionsrichter keine Weiterziehung an
das Amtsgericht erklärt, sondern weiterverhandelt habe;
-
dass die Antwort sich auf allgemeine Verdächti-
gungen beschränke, bestimmte Tatsachen
f .r dnn be-
haupteten unsittlichen Lebenswandel der Klagenn da
gegen nicht angeführt würden, eventuell solche bel
der ersten Tagfahrt
hätten geltend gemacht werden
müssen,
durch Vorentscheid:
Beim Entscheide des Instruktionsrichters betreffend
Zeugenabhörung
habe es sein Bewenden und es seien
die
Zeugen also nicht mehr abzuhören.
Im weiteren Verlaufe des Beweisverfahrens schob so-
dann die Klägerin dem Beklagten den Schiedseid
über
den Schwörsatz zu, dass er ihr innert dem 180. und
-
Tage vor der am 6. September .1913 erfolgten Nie-
derkunft beigewohnt habe.
Der Beklagte schob diesen
Eid zurück, worauf die Klägerin. mit dem Beifünen, dass
sie allerdings am 15. März 1913, also 5 Tage nach der
kritischen
Zeit, mit einem anderen Manne geschlechtlich
verkehrt habe, die Vahrheit des fraglichen Beweissatzes
beschwor.
Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 wies hierauf das
Amtsgericht trotz des Eides die Klage mit nachstehnn
der Begrüudung ab: Durch die Eidesverhandlung Ist
festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin innert der
kritischen
Zeit geschlechtlich beigewohnt hat; dagegen
ist der Geschlechtsverkehr mit anderen Mannspersonen
während der gleichen
Zeit nicht erwiesen. Damit wäre
die Vermutung nach Art. 314
Abs.l ZGB begründet.
Gleichwohl kommt der Richter nach Prüfung der Akten
zur Abweisung der Klage. Die Klägerin
hat unmittelbar
vor der Eidesleistung selbst zugegeben, dass sie am
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
-
März 1913, also nur 6 Tage nach der kritischen Zeit
auch mit einer anderen Person geschlechtlichen Umgang
gepflogen habe.
Im weiteren ergibt sich BUS einzelnen
Zeugendepositionen, dass dieselbe schon
um die Zeit
der
Schwängerung nicht den besten Ruf genoss. Hieraus
wie namentlich aus der zugestandenen Tatsache des
Geschlechtsverkehrs
mit mehreren Personen muss auf
einen unzüchtigen Lebenswandel im Sinne von Art. 315
ZGB geschlossen werden. Die Klägerin schien es mit
der Gewährung des Beischlafs leicht zu nehmen und be-
kundet in ihren Angabnn nicht jene Sicherheit, auf
Grund welcher
mit Zutrauen dem Beklagten gegenüber
die Vaterschaft angenommen werden könnte.
Dieses Urteil wurde von beiden Parteien an das Ober-
gericht weitergezogen von den Klägerinnen als Haupt-
appellantinnen mit dem Antrage auf Gutheissung der
Klaae, vom Beklagten auf dem Wege der Ans chI u s s-
a p
e 11 a t ion mit dem Begehren, es seien die Vor-
bescheide der Vorinstanz vom 27. Mai und 8. Juli 1914
aufzuheben und der
damit abgelehnte Editions-und
Zt"ugenbeweis zuzulassen, jedenfalls sei das erstinstanz-
liehe Urteil in der Hauptsache zu bestätigen.
In seinem Urteile vom 11. Dezember 1914 zog das
Obergericht II.Kammer i n E r w ä gun g: Die Be-
fugnis,
mit der Appellationserklärung auch vor dem Ur-
teil erlassene Entscheide anzufechten, stehe nach
der
Prozessordnung ( 246) nur dem Haupt-nicht auch dem
Anschlussappellanten zu, wie schon
unter der Herrschaft
des alten Prozessrechts konsequent entschieden worden
sei. Wer in das erslinstanzliche Verfahren eingreifen
und neue Vorkehren treffen wolle, habe sich eines selb-
ständigen Rechtsmittels zu bedienen.
Es könne daher
auf das bloss anschlussweise Begehren des Beklagten
um
Vernichtung der Vorentscheide vom 27. Mai und
8. Juli 1914 nicht eingetreten werden. In der Sache
selbst sei durch den geleisteten Eid die Vermutung für
die Vaterscha!t des Beklagten begründet; die Klägerin
habe geschworen, dass sie sich während der kritischen
Zeit keinem anderen Manne preisgegeben habe. Auch
.eine Abweisung der Klage auf Grund von Art. 315 ZGB
könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in
Frage kommen. Der blosse einmalige Geschlechtsverkehr
mit einem anderen Manne nach der Konzeptionszeit sei
noch kein genügender Beweis für einen unzüchtigen
Lebenswandel
im Sinne der erwähnten Vorschrift. An-
dere beweiskräftige Indizien für einen solchen lägen
aber nicht vor (was
an Hand der Aussagen der ein-
vernommenen Zeugen näher ausgeführt wird). Dem-
nach hat das Obergericht in Gutheissung der Klage
erkannt:
- Der Beklagte hat zu bezahlen :
a) der Klägerin Rosa Wüest 150 Fe. nebst Zins zu
) 5 % seit 6. Dezember 1913;
b) der Klägelin Margrith Wüest bis zu deren zu-
rückgelegtem achtzehnten Altersjahr jährlich 150 Fr.,
in Raten von 75 Fr. halbjährlich vorauszahlbar, erst.
mnls fällig am 6. September 1913 nebst Zins zu 5 %
SeIt dem Verfalltage.
q 2. Die weitergehenden I lagebegehren sind abge-
,f) wiesen.
- und 4 .... (Kosten-lind Ent chädigungsbestim-
mungen) .... .
B. -Gegen dieses Urhnil hat der Beklagte vorsorg-
lich beim Bundesgericht Be ruf u n g eingelegt. Gleich-
zeitig hat er dagegen beim kantonalen Obergericht eine
K
ass a t ion s be s c h wer d e erhoben, die damit
begl ündet wird, dass
a) die Ablehnung der von ihm mit der Anschluss-
appellation gestellten Beweisanträge sich als
(t Verwei-
gerung eines gesetzlichen Beweismittels. und (t Ver-
letzung
des klaren Buchstabens des Gesetzes, nämlich
er 246, 249 und 250 der luzernischen ZPO dar-
stelle;
b) das angefochtene Urteil überdies einen offenbaren
Gleichhrit vor dem Gesetz. N° 33.
Irrtum hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache ent-
halte, indem darin angenommen werde, die Klägerin
habe den Eid dafür geleistet,
innert der kritischen Zeit
mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt zu
haben, während sie in Wirklichkeit lediglich beschworen
habe, dass der Beklagte ihr in dieser Zeit beigewohnt
habe.
Die angerufenen Nichtigkeitsgründe entsprechen dem
259 Ziff. 2, 4 und 5 der luzernischen ZPO, wonach
die Nichtigerklärung eines Urteils u. a. dann verlangt
werden kann, wenn ( der Richter einer Partei ein ge-
setzliches
Beweismittel verweigert hat, ) wenn in einem
Urteile ein offenbarer
Irrtum hinsichtlich einer entschei-
denden Tatsache
erscheint, wenn (t gegen den klaren
Buchstaben eines Gesetzes geurteilt wurde.
)
Das Obergericht trat jedoch durch Entscheid vom
15. März 1915 auf die Beschwerde nicht ein, indem es
ausführte: nach 258 Abs. 2 ZPO sei das Rechtsmittel
der Kassationsbeschwerde gegenüber Urteilen des
Ober-
gerichts nur zulässig, soweit sie nicht durch Berufung
oder zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden können
und der staatsrechtliche
Rekurs nicht ergriffen werde.
Da das angefochtene Ur-
teil der Berufung an das Bundesgericht unterliege und
diese vom Kassationskläger auch tatsächlich eingnlegt
worden sei, erscheine demnach die Anrufung der kanto-
nalen Kassationsinstanz als ausgeschlossen. Der Hinweis
des Kassationsklägers auf das bundesgerichtIiche
Urteil
in Sachen Probst gegen VaUaster (AS 39 I N° 105)
treffe nicht zu, weil es sich dort um das Verhältnis
dnr Kassationsbeschwerde zum staatsrechtlichen Rekurs
und nicht wie hier um dasjenige zur zivilrechtlichen Be-
rufung gehandelt habe. Durch den Ausschluss der Kas-
sationsbeschwerde gegen Urteile der Kammern an das
Gesamtobergericht bei Möglichkeit der Berufung an das
Bundesgericht werde die Zulässigkeit eidgenössischer
Rechtsmintel weder bejaht noch verneint, sondern ledig-
lieh ein kantonales Rechtsmittel ausgeschaltet, von der
Erwägung ausgehend, dass vier Instanzt'n zur Erledi-
gung einer Streitsache
nicht notwendig seien. Die vom
Bundesgericht in dem erwähnten Urteile geäusserten
Zweifel darüber, ob es angehe, die Zulässigkeit eines
gesetzlich vorgesehenen kantonalen Rechtsmittels
von
der Nichtergreifung eines bundesrechtlichen Rechts-
mittels abhängig
zu machen, seien demnach hier gegen-
standslos.
C. -Durch Eingabe vom 8. Juni 1915 hat darauf
Scheidegger die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen und beantragt : es sei das erwähnte
Urteil des Obergerichts als Kassationsinstanz vom
15. März 1915 wegen Verletzung von Art. 4
BV aufzu-
heben
und das Obergericht anzuweisen, die Kassations-
beschwerde des Rekurrenten materiell
zu behandeln.
Bis dahin sei der Entscheid über die Berufung zu
sistieren.
D. -
Das Obergericht des Kantons Luzern und die
Rekursbeklagten
Rosa und Margrith Vüest haben auf
Abweisung des Rekurses angetragen. Auf die zur Be-
gründung gemachten Ausführungen wird, soweit wesent-
lich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen
werden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- und 2. -(Rechtzeitigkcit und formrichtige Ein-
reichullg des Rekurses.)
- -In der Sache selbst ist mit dem Rekurrenten
davon auszugehen, dass die Berufung
an das Bundesge-
richt gemäss
Art. 50 ff. OG nur auf die Verletzung von
Bundesrecht
gestützt werden, das Bundesgericht als Be-
rufungsinstanz also das angefochtene kantonale Urteil
nur insoweit aufheben und abändern kann, als dadurch
eidgenössische. Rechtsnormen
verletzt worden sind,
während es im
brigen d. h. in den Punkten, in denen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
es sich um die Anwendung kantonalen Rechts, insbeson-
dere kantonalen Prozessrechts handelt, zu dessen Ueber-
prüfung nicht
kompetent ist. Wenn 238 Abs. 2 der
luzernischen ZPO die Kassationsbeschwerde gegen Ur-
teile der Kammern des Obergerichts für unzulässig erklärt,
soweit gegen dieselben die Berufung an das
Bundc::::gericht
rgriffen werden kann, so kann demnach damit oHenbar
nicht beabsichtigt worden sein, die Anrufung der kanto-
nalen Kassationsinstanz schon wegen des biossen Um-
standes auszuschliessen, dass ein Urteil an sich, seinem
Streitgegenstande nach der Berufung an das Bundes-
gericht unterliegt. Vielmehr
kann der Sinll der Bestim-
mung vernünftiger 'Veise nur der sein, die Kassationsbe-
schwerde
dan nun d ins 0 w e i tau s z u s c h a 1-
t e n, als d ami t M ä n gel des U r t eil s 0 der
Verfahrens gerügt werden wollen, die
der Kognition des Bundesgerichts im
Berufungsverfahren unterstehen und
Y 0 n ihm geh 0 ben wer den k ö n n e n. Dar-
auf scheint denn auch der
'Vortlaut des Gestzes hinzu-
deuten,
indem darin nicht etwa gesagt wird, dass die
Kassationsbeschwerde
unstatthaft sei, wenn l) oder
sofern das Urteil mit der Berufung an das Bundes-
gericht weitergezogen werden könne, sondern
soweit .)
dies möglich sei. Sollte der Vorschrift eine andere,
weitergehende Bedeutung zukommen, so müsste da-
rin ein Verstoss gegen Art. 4 BVerblickt werden, Der
Ausschluss des ausserordentlichell Rec.htsmittels der
Kassationsbeschwerde gegen Urteile, die der Berufung
an das Bundesgericht unterliegen. lässt sich
nur mit der
Erwägung begründen, dass in diesen Fällen das dem
Kassationskläger angeblich durch das
Urteil zugefügte
Unrecht durch die Bundesinstanz beseitigt werden
önne. Er kann sich daher folgerichtig nur auf dieje-
nigen
Punkte erstrecken, in denen das Bundesgerich1
nach den dafür massgebenden Vorschriften des
OG das
rrteil im Berufungswege übenhaupt ünerprüfen und ab-
238 Staatsrecht.
ändern kann. Denn soweit letzteres nicht zutrifft, be-
findet sich die betreffende Partei in der nämlichen Lage.
wie wenn die Berufung der Natur der Streitigkeit wegen
von vornherein gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre:
es muss ihr daher auch hinsichtlich der Möglichkeit das
Urteil auf kantonalem Boden anzufechten, die gleiche
Rechtsstellung eingeräumt werden, wie sie das
kanto-
nale Prozessrecht den Prozessparteien für diesen letz-
teren Fall zugesteht. Geschieht dies nicht
und wird die
gegenüber
nicht der bundesrech1lichen Berufung unter-
liegenden Urteilen allgemein zulässige Kassationsbe-
scbwerde gegenüber berufungsfähigen
Urteilen schlecht-
hin, d. h. auch hinsichtlich solcher Mängel versagt,
die
sich der Kognition des Bundesgerichts al13 Berufungs-
instanz entziehen,
so entsteht dadurch eine Re c h t s-
u n gl e ich he i t, die" durth keine inneren Gründe
gestützt werden und vor Art. 4 BV nicht stand-
halten kann.
4.
-Die kantonale Kassationsinstanz durfte demnach
das Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Rekur-
renten jedenfalls insoweit nicht verweigern, als sie sich
auf die Nichtzulassung der von ihm mit der Anschlussap-
pelJation gestellten bezw. erneuerten Beweisanträge bezog.
Denn
da die fraglichen Anträge durch das obergerichtliche
Urteil vom 11. Dezember 1914 "nicht etwa wegen recht-
licher Unerheblichkeit, sondern aus pro z e s s u ale n
G r ü n
den zurückgewiesen worden sind und dement-
sprechend auch die Anfechtung ihrer Ablehnung durch
den Rekurrenten sich ausschliesslich
auf eine behauptete
Verletzung k an ton ale r Pro z es s vor sc h I' i f-
t e n stützt und stützen kann, ist das Bundesgericht
als Berufungsinstanz
zur Überprüfung des erwähnten
Urteils in diesem Punkte offenbar nicht kompetent.
Wenn dem Rekurrenten gleichwohl mit Rücksicht
darauf, dass die
Streitsache an sich der Weiterziehung
an das Bundesgericht im Berufungswege unterliege, die
Kassationsbeschwerde abgeschnitten worden ist,
so
GIeichbnit vor dem Gesetz. N° 33.
liegt demnach darin eine Verletzung der R e c h t s -
g e ich h e i t, die nicht damit gerechtfertigt werden
kann, dass die Gesetzesbestimmung, auf der sie be-
ruht, innert nützlicher Frist nicht angefochten worden
sei.
Denn nach feststehender Praxis des Bundesgerichts
kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungs-
widrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein
verbind-
licher Natur nicht nur gegenüber diesem Erlasse selbst,
sondern
auch noch gegenüber jeder A n wen dun g
desselben in einem konkreten Falle ergriffen werden.
Der Rekurs ist daher dahin begründet zu el klären, dass
das
Obergericht hinsichtlich die s e r Rügen (Verweige-
rung eines gesetzlichen Beweismittels
und Verletzung
klarer Prozessvorschriften) auf die Kassationsbeschwerde
einzutreten
und sie m a t er i e 11 zu beurteilen hat. Da-
gegen ist die Ablehnung des Eintretens auf den wei-
teren Kassationsgrund des
offenbaren Irrtums hin-
sichtlich einer entscheidenden Tatsache ) nicht zu be-
anstanden. da es sich dabei um die Behauptung einer
Aktenwidrigkeit im
Sinne von Art. 81 OG (offensichtlich
unrichtige AufIassung über den
Inhalt des von der
Klägerin Rosa Wüest geschworenen Eides) handelt, die
wenn sie wirklich vorliegen sollte, im Berufungsverfahren
gerügt
und berichtigt werden kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
unter Aufhebung des damit angefochtenen Entscheides
vom 15. März 1915
das Obergericht des Kantons Luzern
eingeladen, die Kassationsbeschwerde des
Rekurrenten
in dem durch die Erwägungen festgestellten Umfange
materiell zu beurteilen.